W119 2001572-1•BVwG W119 2001572-1
W119 2001572-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2014
Bescheidbehebung, Dauer, Kostenersatz, Reisedokument, Revision<br/>zulässig, Schubhaft
W119 2001572-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. 2. 2014, Zl 507968407-14109231, sowie die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft vom 17.02.2014 bis zum 19.02.2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft vom 17.02.2014 bis zum 19.02.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 1.659,60 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 22.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2010, Zl A10 415.867-1/2010/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.02.2014, um 2:55 Uhr von einem Organ der Bundespolizei festgenommen und in weiterer Folge in einem Anhaltezentrum angehalten.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) verweigerte der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft alle Angaben und erklärte zudem, keine Unterschrift leisten zu wollen.
Anlässlich dieser Einvernahme wurde angekündigt, den Beschwerdeführer der nigerianischen Delegation vorführen zu lassen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt an den Beschwerdeführer am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich dem behördlichen Verfahren zu stellen. Er habe sich mehrfach in Schubhaft befunden und immer durch Hungerstreiks eine Entlassung wegen Haftunfähigkeit erzwungen. Er sei sogar bereit sich selbst körperlich zu schädigen um sich dem Verfahren zu entziehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines bereits geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hin künftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass bei diesem ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Somit liege beim Beschwerdeführer eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erforderlich mache und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Weiters sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers, gegeben seien. Somit sei festzustellen, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Mit Schreiben vom 17.02.2014 teilte das BFA der Direktion des BFA mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 17.02.2014 in Schubhaft befinde. Der Beschwerdeführer sei bereits am 01.02.2013 der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden und es sei bis dato keine Mitteilung eingelangt, ob für den Beschwerdeführer ein Reisedokument ausgestellt worden sei. Es werde ersucht, bei der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu urgieren bzw mitzuteilen, ob im Hinblick auf den Delegationsbesuch am 21.02.2014 eine neuerliche Vorführung zur Delegation notwendig bzw zielführend sei.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.02.2014 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, psychische Probleme zu haben. Er erhalte morgens Medikamente. Weiters gab er an, Österreich zu lieben und stellte die Frage, warum er Österreich verlassen solle. Hier bekomme er Medikamente. Auf die Frage, wo er sich vor seiner letzten Festnahme am 17.02.2014 aufgehalten habe, gab er an, die Nächte bei diversen Afrikanern in Wien verbracht zu haben. Er könne keine Adressen nennen. Er lerne Leute in afrikanischen Lokalen kennen, die ihm erlauben würden in ihren Wohnungen zu nächtigen. Er stelle deshalb einen Asylantrag, weil er regelmäßig medizinische Behandlung benötige. Wenn er Medikamente erhalte, fühle er sich gut.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2014 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die folgendermaßen begründet wurde:
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Dezember 2010 illegal in Österreich. Aufgrund einer Straftat habe die BPD St. Pölten mit Bescheid vom 15.05.2011 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Trotzdem könne er mangels eines Dokumentes nicht ausreisen. Anlässlich der verhängten Schubhaft vom 07.02.2011 habe die LPD Wien erstmals die Erlangung eines Heimreisezertifikates via des BM für Inneres in Auftrag gegeben. Wegen dem Hungerstreik bedingten Ende der Schubhaft habe er der nigerianischen Botschaft nicht vorgeführt werden. Anlässlich der Schubhaft vom 12. bis 17.03.2012 habe er wegen seines Hungerstreikes ebenfalls nicht vorgeführt werden können. Am 01.02.2013 sei er aus der Gerichtshaft der Botschaft vorgeführt worden. Trotzdem habe die Botschaft bislang kein Reisedokument für ihn ausgestellt. In diesem Zusammenhang verweise er auf Artikel V des Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Nigeria, BGBl III Nr 116/2012. Aufgrund seiner Dokumentenlosigkeit wäre er zu identifizieren gewesen. Dazu sei er am 01. 02.2013 der Botschaft vorgeführt worden. Bei positiver Identifizierung wäre Nigeria gehalten gewesen innerhalb von vier Tagen ein Heimreisezertifikat auszustellen. Es hätte schon wegen der mangels Dokumenten unmöglichen Abschiebung Schubhaft nicht verhängt werden dürfen. Die Schubhaft sei aber auch deswegen rechtswidrig, weil er aufgrund einer offenkundigen psychiatrischen Erkrankung (Schizophrenie) beim PSD medikamentös behandelt werde. Die Abschiebung sei auch aus den Gründen des Art 3 EMRK unzulässig, weil psychisch kranke Personen in Nigeria stigmatisiert werden würden. Der Schubhaftbescheid sage auch nichts darüber aus, ob die Behörde die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers überprüft habe, sodass im Fehlen einer solchen Überprüfung durch einen psychiatrischen Sachverständigen ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken sei. Weiters wurde die Erstattung der Stempelgebühren, des pauschalierten Schriftsatzaufwandes sowie des pauschalierten Verhandlungsaufwandes beantragt.
Mit Schreiben des BFA vom 19.02.2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 19. 02.2014 haftunfähig aus der Schubhaft entlassen wurde.
Der Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien teilte mit Schreiben vom 19.02.2014 mit, dass der Grund für die Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers in einem vor drei Tagen begonnenen Hungerstreik liege. Der Beschwerdeführer habe 4 kg an Gewicht verloren und befinde sich in einem schlechten Allgemeinzustand. Der Beschwerdeführer habe den Hungerstreik nicht abbrechen habe wollen und es eine weitere Anhaltung sei nicht mehr gefahrlos möglich gewesen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2014 wurde das BFA ersucht mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer wegen der bereits bekannten Erkrankung einer Haftfähigkeitsprüfung unterzogen worden sei und er die dafür notwendige Medikation erhalten habe.
Das BFA teilte dazu mit, dass der Beschwerdeführer wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen wurde.
Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeiärztlicher Dienst, teilte mit Schreiben vom 27.02. 2014 mit, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Aufnahme in das Polizeianhaltezentrum sofort in Hungerstreik begeben habe. Gemäß der Anhalteordnung sei in solch einem Fall eine tägliche polizeiamtsärztliche Kontrolle notwendig. Weiters bestehe bei dem Beschwerdeführer offensichtlich eine paranoide Schizophrenie. Diesbezüglich sei er mit Akineton, Cipralex, Dominal, Risperdal und Gewacalm behandelt worden. Die psychiatrische Behandlung sei durch einen Facharzt für Psychiatrie des Vereines Dialog erfolgt. Am 19.02.2014 sei der Beschwerdeführer infolge seines schlechten Allgemeinzustandes entlassen worden. Insgesamt müsse gesagt werden, dass die täglichen Untersuchungen durch den Polizeiamtsarzt eine Überprüfung der medizinischen Haftfähigkeit umfassen würden.
Mit Schreiben vom 19.01.2014 verfasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme zu der eingebrachten Beschwerde und beantragte Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lt eigenen Angaben am 22.11.2009 als undokumentierter Fremder in das Bundesgebiet eingereist sei und am 23.12.2009 einen Asylantrag gestellt habe. Über das Asylverfahren sei am 03.12.2010 rechtskräftig negativ entschieden worden und es sei die Ausweisung nach Nigeria in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 28.12.2010 sei von der BH St. Pölten wegen einer rechtskräftigen Verurteilung ein Rückkehrverbot erlassen worden, welches nach eingebrachter Berufung am 15.05.2011 in Rechtskraft erwachsen und als Aufenthaltsverbot bestätigt worden sei. Mit Bescheid vom 07.02.2011 sei die Schubhaft gem § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Am 23.02.2011 habe die Entlassung erfolgen müssen, da der Beschwerdeführer durch einen Hungerstreik eine Haftunfähigkeit herbeigeführt habe. Mit 24.11.2011 sei erstmalig die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt worden. Da der Beschwerdeführer vorerst unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, habe kein Interview durchgeführt werden können. Mit Bescheid vom 12.03.2012 sei neuerlich die Schubhaft gem § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden und am 13.03.2012 die für die Ansuchen betreffend der Ausstellung eines Reisedokumentes zuständige Fachabteilung informiert worden. Am 17.03. 2012 habe die Entlassung aus der Schubhaft erfolgen müssen, da der Beschwerdeführer durch einen Hungerstreik eine Haftunfähigkeit herbeigeführt habe. Gegen den Beschwerdeführer sei am 29.11.2012 die Untersuchungshaft angeordnet worden und es habe während der Gerichtshaft am 01.02.2013 die Vorführung vor die nigerianische Botschaftsdelegation stattgefunden. Mit Bescheid vom 09.01.2013 sei die Schubhaft gem § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und nach Entlassung aus der Strafhaft am 29.03.2013 in Vollzug gesetzt worden. Am 03.04.2013 habe die Entlassung aus der Schubhaft erfolgen müssen, da der Beschwerdeführer durch einen Hungerstreik eine Haftunfähigkeit herbeigeführt habe. Am 3. 4. 2013 sei vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Schubhaftbeschwerde eingebracht worden, welche mit der Nichtausstellung eines Reisedokumentes und dem Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründet worden sei. Mit Bescheid vom 02.10.2013 sei die Beschwerde vom UVS-Wien zur Zahl UVS-01/17/5211/2013 als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei am 17. 2. 2014 als undokumentierter Fremder in Wien aufgegriffen und aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und dem BFA, Regionaldirektion Wien, vorgeführt worden. In der Niederschrift vom 17.02.2014 habe der Beschwerdeführer alle Angaben verweigert und es sei mit Bescheid vom 17.02.2014 die Schubhaft gemäß § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Dem Polizeianhaltezentrum sei an diesem Tag auch die notwendige Medikation des Beschwerdeführers in Erinnerung gebracht worden. Im Hinblick auf den am 21.02.2014 vorgesehenen Delegationstermin sei die für die Heimreisezertifikat-Beschaffung zuständige Abteilung von der Anordnung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt worden. Am 18.02.2014 habe der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag gestellt und es sei an diesem Tag auch eine Schubhaftbeschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht worden. Im Aktenvermerk vom 18.02.2014 sei gemäß § 76 Abs 6 festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen würden und die Schubhaft ab diesem Zeitpunkt gemäß § 76 Abs 2 als angeordnet gelte. In der Schubhaftbeschwerde seien keine Sachverhalte vorgebracht worden, über welche nicht schon im Bescheid des UVS-Wien vom 02.10.2013 abgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer sei laut Aktenlage weder sozial, familiär noch beruflich integriert und als mittellos anzusehen. Er verfüge über eine Obdachlosenmeldung und es sei auf Grund seines bisherigen Verhaltens nicht davon auszugehen, dass er dazu bereit sei sich dem Verfahren zu stellen, der sich bereits 3 Mal einem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen habe, indem er durch einen Hungerstreik eine Haftunfähigkeit herbeigeführt habe. Somit sei mit Grund anzunehmen gewesen, dass allfällige Gelindere Mittel nicht ausreichen würden, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für ein fremdenpolizeiliches Abschiebeverfahren sicherzustellen. Das BFA beantragte Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
Am 07.03.2014 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Das BFA hat an dieser Verhandlung nicht teilgenommen. In dieser Verhandlung wurde - unter Zugrundelegung oben angeführter Anfrage und Anfragebeantwortung - die Erkrankung des Beschwerdeführers sowie dessen Haftfähigkeit während seiner 3-tägigen Schubhaft erörtert. Zudem verwies der rechtsfreundliche Vertreter erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits am 01.02.2013 der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden sei. Nach dem Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Nigeria hätte die nigerianische Botschaft vier Werktage nach Identifizierung ein Reisedokument ausstellen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer brachte am 22.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2010, Zl A10 415.867-1/2010/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers ist somit rechtskräftig.
Mit Bescheid der BH St. Pölten vom 28.12.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer rechtskräftigen Verurteilung ein Rückkehrverbot erlassen worden, welches nach eingebrachter Berufung am 15.05.2011 in Rechtskraft erwachsen ist und als Aufenthaltsverbot bestätigt wurde.
Mit Bescheid vom 07.02.2011 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft gem § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 23.02.2011 erfolgte die Entlassung, da der Beschwerdeführer durch einen Hungerstreik eine Haftunfähigkeit herbeigeführt hatte.
Mit 24.11.2011 wurde erstmalig die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt. Da der Beschwerdeführer vorerst unbekannten Aufenthaltes war, konnte kein Interview durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom 12.03.2012 wurde neuerlich die Schubhaft gem § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und am 13.03.2012 die für die Ansuchen betreffend der Ausstellung eines Reisedokumentes zuständige Fachabteilung informiert. Am 17.03. 2012 erfolgte die Entlassung aus der Schubhaft, da der Beschwerdeführer durch einen Hungerstreik eine Haftunfähigkeit herbeigeführt hatte.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 29.11.2012 die Untersuchungshaft angeordnet und er wurde während der Gerichtshaft am 01.02.2013 der nigerianischen Botschaftsdelegation vorgeführt. Der Beschwerdeführer befand sich bis zum 29.03.2013 in Strafhaft (AS 214).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.01.2013 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung verurteilt.
Mit Bescheid vom 09.01.2013 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und nach Entlassung aus der Strafhaft am 29.03.2013 in Vollzug gesetzt. Am 03.04.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Schubhaftbeschwerde eingebracht worden, welche mit der Nichtausstellung eines Reisedokumentes und dem Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründet wurde.
Mit Bescheid vom 02.10.2013 wurde die Beschwerde vom UVS-Wien zur Zahl UVS-01/17/5211/2013 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.02.2014 als undokumentierter Fremder in Wien aufgegriffen und aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und dem BFA, Regionaldirektion Wien, vorgeführt.
Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2014 wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden neuerlich entzieht.
Im Hinblick auf den am 21.02.2014 vorgesehenen Delegationstermin wurde die für die Heimreisezertifikat-Beschaffung zuständige Abteilung von der Anordnung der Schubhaft in Kenntnis gesetzt.
Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Er wurde während seiner Anhaltung täglich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, die eine Hafttauglichkeit ergab.
Er ist diesbezüglich in Behandlung. Der Beschwerdeführer befand sich vom 17.02 bis zum 19.02.2014 im Polizeianhaltezentrum Hernals in Schubhaft. Er war haftfähig. Wegen eines Hungerstreiks wurde die gegen ihn verhängte Schubhaft am 19.02.2014 aufgehoben.
Am 18.02.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Asylfolgeantrag gestellt. Am selben Tag wurde auch eine Schubhaftbeschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebracht.
Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Er hat keine Verwandten oder sonstige langfristige Bezugspersonen im Bundesgebiet, ist nicht legal erwerbstätig oder in Ausbildung und verfügt über keinerlei Barmittel.
Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über kein Reisedokument noch ein Heimreisezertifikat.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Bescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und aus dem Umstand, dass er sich dreimal einem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen hat, indem er durch einen Hungerstreik eine Haftunfähigkeit herbeiführte. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, den ärztlichen Befundberichten sowie dem Schreiben des polizeilichen Dienstes der Landespolizeidirektion Wien vom 27.02.2014. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Geld und Arbeit.
Zu Spruchteil A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid ein Teil der Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung tangiert jedoch nicht den Bescheidcharakter der behördlichen Erledigung (VwGH 23.10.1996, 96/03/0257). Zu den Fehlerfolgen siehe § 61 Abs. 2 AVG. Die Beschwerde ist ohnedies rechtzeitig eingebracht worden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Das BFA-VG regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt (Abs. 1). Dem Bundesamt obliegt gem. § 3 Abs. 2 Z 1 - 6 BFA-VG die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005, die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005, die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem
8. Hauptstück des FPG, die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 BFA-VG.
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit der Festnahme, des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 22 a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesen Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22 a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger,Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß Abs 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(...)
Gemäß Abs 4 ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Gemäß Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, hat gemäß Abs 1 jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
Gemäß Abs 2 darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
Gemäß Abs 3 darf der Entzug der persönlichen Freiheit nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
Gemäß Abs 4 ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
Gemäß Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684, darf gemäß Abs 1 die persönliche Freiheit einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
...
gemäß Abs 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung
zu sichern.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG verlangt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen (siehe zuletzt das Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/00114, v.a. mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, mwN; vgl. idS auch das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276).
Zur nach § 76 Abs. 1 FPG und nach § 76 Abs. 2 FPG, jeweils iVm § 77 Abs. 1 FPG (idF vor dem FrÄG 2011), einzuhaltenden Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im vorstehenden Absatz erwähnten Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276, darauf hingewiesen, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraussetze. Fehle es, dann dürfe weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit bestehe kein Ermessensspielraum. Der Behörde komme aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergebe sich schon daraus, dass Schubhaft immer "ultima ratio" sein müsse. Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall habe die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Der Ermessenspielraum bestehe also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden könne. Diesbezüglich läge eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden seien, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden sei.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl 2011/21/0260).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Im gegenständlichen Fall besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung. Beim Beschwerdeführer wurde bisher dreimal Schubhaft verhängt, der er sich immer wieder mittels Hungerstreiks entzogen hatte, sodass die Schubhaftverhängung aufgehoben werden musste.
Die belangte Behörde hat unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur ihre Pflicht, gemäß § 80 Abs. 1 FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, verletzt:
Wie vorhin bereits dargestellt, darf die Schubhaft nur "ultima racio" sein (VwGH vom 26.08.2010, Zahl: 2010/21/0234). Daraus ergibt sich, dass die Behörde im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG verpflichtet ist, daraufhin zu wirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Das ist ein Gesichtspunkt, dem bei Beurteilung der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht, nicht unwesentliche Bedeutung zukommt (VwGH vom 27.01.2011, 2008/21/0670; 27.01.2011, 2009/21/0049). Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer bereits am 1. 2. 2013 der nigerianischen Botschaft vorgeführt, um dort ein Reisedokument zu erhalten.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer laut Stellungnahme des BFA zur Beschwerdevorlage vom 19.01.2014 während seiner Untersuchungshaft am 01.02.2013 der nigerianischen Botschaftsdelegation vorgeführt wurde, es jedoch bis dato unterlassen wurde, ein Reisedokument beizuschaffen, das für seine Überstellung nach Nigeria erforderlich ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum es der Verwaltungsbehörde nicht zumutbar gewesen wäre, die nötigen Dokumente umgehend auszustellen bzw. die Ausstellung zu veranlassen und den Beschwerdeführer entsprechend der Verpflichtung des § 80 FPG so schnell wie möglich nach Nigeria abzuschieben, um auf eine kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Das BFA verzichtete in seiner "Gegenäußerung" trotz des in der Beschwerde gerügten Umstandes auf eine diesbezügliche Stellungnahme. In diesem Zusammenhang ist auch auf das in der Beschwerdevorlage zitierte Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Nigeria hinzuweisen, wonach gemäß Art V Abs 1 lit d nach Bestätigung der Staatsangehörigkeit der Person von der ersuchten Vertragspartei innerhalb von vier Werktagen ein Reisedokument auszustellen ist (AS 287). Vor dem Hintergrund der Untätigkeit des BFA sowie der bis 31. Dezember 2013 zuständigen Behörde während der vorangegangenen Schubhaftverhängungen des Beschwerdeführers erweist die die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für den 21.02.2014 erneut ein Delegationstermin angesetzt wurde. Die Urgenz des BFA vom 17.02.2014 bei der Direktion des BFA erfolgte nämlich erst ein Jahr nach dem letzten Delegationstermin (21.02.2013).
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ersatzlos aufzuheben und gleichzeitig die Anhaltung in Schubhaft vom 17.02. bis 19.02.2014 für rechtswidrig zu erklären.
Zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Wenn im Beschwerdeschriftsatz gerügt wird, dass die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) während seiner Schubhaft nicht geprüft worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass am 07.03.2014 eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, in der diese Frage erörtert wurde. Demnach folgte nach einer diesbezüglichen Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ein Schreiben des polizeiärztlichen Dienstes vom 27.02.2014, dem zufolge der Beschwerdeführer täglich einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen wurde und seine Haftfähigkeit während der Schubhaft bestanden hat. Somit war beim Beschwerdeführer von einer Haftfähigkeit während seiner Schubhaft auszugehen. Dem setzte auch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nichts entgegen.
Zu Spruchpunkt II. und III.:
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Fall einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
§ 35 VwGVG lautet:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Da eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist dem Beschwerdeführer sowohl der Schriftsatzaufwand (737,60 Euro) als auch der Ersatz des Verhandlungsaufwandes (922,00 Euro) zu ersetzen.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor.
Dem Kostenantrag des Beschwerdeführers ist daher nur in der Höhe von 1.659, 60 Euro Folge zu geben.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende Partei war.
Zu Spruchpunkt III:
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, weil der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende Partei war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Bei Spruchpunkt I hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der gegenständliche Fall wirft keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - auf. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil bei Spruchpunkt II und III die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Der Frage des Aufwandsersatzanspruches und des Ersatzes der Eingabengebühr im Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Auch diesbezüglich fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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