W113 1437675-1•BVwG W113 1437675-1
W113 1437675-1Tribunal Administrativo Federal31 de mar. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Religion,<br/>soziale Gruppe, westliche Orientierung
W113 1437675-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxxx, geb. xxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.8.2013, Zl. 13 01.837-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 zu Recht erkannt:
A.)
Der Beschwerde wird stattgegeben und xxxx gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass xxxx damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Hazaren, hatte am 11.2.2013 nach der illegalen Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1. In ihrer Erstbefragung am 11.2.2013 gab die darisprechende Beschwerdeführerin an, der Religionsgruppe der schiitischen Moslems anzugehören und verheiratet zu sein sowie zwei Kinder zu haben (der Ehemann und ein Sohn seien in Griechenland) - außerdem sei sie schwanger. Eine Tochter war in Begleitung der Mutter und wurde deren Asylantragsverfahren in einem mit dem der Mutter behandelt. Weiters habe sie einen volljährigen Bruder, der in Österreich lebe, und den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe.
Als Gründe für ihren Antrag gab die Beschwerdeführerin an, sie sei schon als Kind von ihrem Vater geschlagen worden. Sie hätte weder eine Schule besuchen dürfen, noch die Wohnung alleine verlassen dürfen. Als sie 13 Jahre alt gewesen sei, hätte ihr Vater sie dazu gezwungen, einen vierzigjährigen Mann zu heiraten. Sie sei nur zwei Nächte bei diesem Mann geblieben und dann davongelaufen. Mit ihrem jetzigen Mann habe sie dann im Iran gelebt. Im Iran sei sie illegal gewesen und wäre es ihnen wirtschaftlich sehr schlecht gegangen. Nach Afghanistan hätte sie nicht zurückgehen können, weil sie sonst von ihrem Exmann getötet worden wäre.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 13.5.2013 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie könne keine Dokumente vorlegen. Sie sei in der Provinz Wardak, xxxx, xxxx, geboren. Sie sei nur zu Hause unterrichtet worden. Als sie 13 Jahre alt gewesen sei, wäre sie mit ihren Eltern und Geschwistern in den Iran gezogen. Mit 14 Jahren sei sie von ihrem Vater mit einem älteren Mann verheiratet worden, der bereits eine Ehefrau gehabt hätte. Mit diesem Mann sei sie nach Afghanistan zurückgegangen und hätte 6-7 Monate bei ihm und seiner Familie in der Stadt Ghazni gelebt. Danach sei sie mit ihrem jetzigen Ehemann in den Iran geflohen. Dort hätten sie etwa acht Jahre lang gelebt. Die Eltern und Geschwister würden nun wieder in Afghanistan leben.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie sei in Afghanistan auch schlecht behandelt worden, weil sie Hazarin sei. Ansonsten habe sie nur mit ihrem ersten Ehemann und dessen Sohn Probleme gehabt. Ihr Vater hätte sie deswegen an den älteren Ehemann verkauft, weil er ein Spieler gewesen sei und das Geld gebraucht hätte. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei gegen diese Heirat gewesen und auch sie habe versucht sich zu wehren, woraufhin der Vater sie geschlagen habe. Für sie sei eigentlich schon ein anderer Mann vorgesehen gewesen, den ihre Tante ausgesucht hätte. Der erste Ehemann habe dann gesagt, er wolle die Beschwerdeführerin für seinen Sohn mitnehmen, daraufhin habe sie in die Heirat eingewilligt. Als sie bei ihrem ersten Mann zuhause gewesen sei, habe sie bemerkt, dass er schon eine Frau und mehrere Kinder hat. Er habe ihr dann gesagt, dass er sie doch für sich haben wolle, und habe mit ihr die Ehe vollzogen.
Die belangte Behörde belehrte die Beschwerdeführerin über ihr Recht betreffend die Befragung in Bezug auf das Recht auf sexuelle Eigenbestimmung. Am 31.7.2013 wurde die Befragung der Beschwerdeführerin sodann unter der ausschließlichen Anwesenheit von weiblichen Personen fortgesetzt. Im Zuge dieser Befragung legte die Beschwerdeführerin ein e-mail mit Ihrer Taskira und einer Heiratsurkunde vor. Die Beschwerdeführerin erklärte weiters sie sei mit dem ersten Mann traditionell verheiratet worden, ein Mullah hätte sie getraut. Sie sei in der Folge regelmäßig von ihrem Mann und dem Sohn des Mannes vergewaltigt und schlecht behandelt worden.
Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan befürchtet die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch ihren ersten Ehemann. Die Beschwerdeführerin legte weiters eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vor.
In einer neuerlichen Befragung vor der belangten Behörde am 12.8.2013 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren beiden Ehen befragt. Ihr wurde vorgehalten, dass gemäß den herangezogenen Länderdokumentationen kein Mullah eine Trauung vornehmen würde, wenn die erste Ehe noch aufrecht sei - das wäre Polygamie. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass die erste Ehe nicht rechtsgültig geschlossen worden sei, sie wäre auch nie registriert worden. Die Beschwerdeführerin sei einfach so mitgenommen worden und nicht nach afghanischem Recht getraut worden.
3. Mit Bescheid vom 22.8.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und sprach eine Ausweisungsentscheidung nach Afghanistan gemäß § 10 AsylG 2005 aus (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt allgemeine Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Die Identität der Beschwerdeführerin hätte auf Grund der vorgelegten Dokumente der afghanischen Botschaft in Athen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin stamme aber aus Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Hazara an.
Ihre Fluchtgründe hinsichtlich einer Verfolgung durch ihren ersten Ehemann erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, da eine zweite Eheschließung vor einem Mullah nicht möglich sei, wenn die erste Ehe noch aufrecht wäre. Auch die konkrete Flucht vor ihrem Ehemann in den Iran sei unglaubwürdig, weil nicht lebensnah. Auch sei es schon etliche Jahre her, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Ehemann geflohen ist und es sei unwahrscheinlich, dass dieser immer noch hinter der Beschwerdeführerin her wäre. Dazu käme noch, dass ein großer Familienkreis in Kabul lebe. Insgesamt seien für die Behörde keine Fluchtgründe zu erkennen.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Es hätten sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder ihre Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Alleine die Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen reicht nicht aus, um einen Fluchtgrund zu verwirklichen. Es hätte jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative für die Familie in Kabul bestanden.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.8.2013 gab das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren bei.
4. Gegen den gesamten Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin gehöre der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan an. Der unabhängige Bundesasylsenat und der Asylgerichtshof würden in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu beurteilen sei. Dies begründe sich in den Einschränkungen der Bewegungsfreiheit dahingehend, dass Frauen nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes sein dürften, widrigenfalls sie mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen hätten. Auch der Zugang zu Gesundheitsversorgung sei für afghanische Frauen sehr schwierig. Schon alleine aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführerin Asyl gewährt werden müssen.
Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Sie sei von ihrem Vater mit einem älteren Mann verheiratet worden, der sie immer misshandelt hätte. Diese Ehe sei traditionell und wäre nicht registriert gewesen. Sie sei an diesen Mann verkauft worden. Auch aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
Zusätzlich legte die Beschwerdeführerin dar, sie habe in Österreich erstmals die Freiheiten westlicher Frauen gesehen und kennen gelernt. Von ihr wäre ein enormer Druck abgefallen und sie hätten kaum fassen können, wie frei sich österreichische Frauen anziehen, bewegen und bilden können. Frauen könnten hier arbeiten und ausgehen, ohne von einem Mann begleitet zu werden. Diese Freiheiten würden sie auf keinen Fall mehr aufgeben wollen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei deshalb unzumutbar.
5. Am 27.3.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihr jüngstes Kind teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin war im Rahmen der Verhandlung durch ihre Rechtsberatung vertreten. Im Rahmen der Befragung wurden die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei in Afghanistan nicht mehr sicher, da sowohl ihr Vater, als auch ihr erster Ehemann, als auch der Schwiegervater hinter ihr her wären.
Ihr erster Ehemann wäre in seiner Ehre verletzt, da sie ihn einfach verlassen habe, deswegen würde er sie mit Sicherheit töten. Der Vater der Beschwerdeführerin sei ein sehr strenger Mann. Er wäre nicht damit einverstanden gewesen, dass die Tochter den ersten Mann verlassen hat. Auch vor ihrem Vater habe die Beschwerdeführerin große Angst, er sei früher schon ein sehr gewalttätiger Mensch gewesen. Er habe sie immerzu geschlagen und ihren Bruder einmal fast getötet. Er würde sicher auch sie töten. Auch der Schwiegervater sei sehr streng und wäre nicht mit der jetzigen Ehe einverstanden gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei sogar vom Schwiegervater verstoßen worden.
Sie habe in Afghanistan kein selbstbestimmtes Leben führen können. Sie habe keine richtige Schule besuchen dürfen und auch keinen Beruf erlernen können. Sie habe außerhalb des Hauses immer eine Burka tragen müssen.
In Österreich könne sie selber bestimmen, wie sich fortbildet, was sie anzieht und wie sie leben möchte. Hier könne sie ein frei bestimmtes Leben führen und wäre auch gemeinsam mit ihrem Ehemann für die Kinder verantwortlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt durch aufständische Gruppierungen konfrontiert waren, kam es in weiterer Folge insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 verschlechterte sich die Sicherheitslage in Afghanistan erneut dramatisch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011), wobei sich mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile erstreckten. nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen, wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).
Dass die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen im ersten Halbjahr 2012 landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38% sanken, wurde als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin wieder (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Angriffe der regierungsfeindlichen Opposition wieder um 47% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die Entwicklung im Jahr 2013 lässt eine Rückkehr zum Niveau des Jahres 2011 wahrscheinlich erscheinen; Beobachter gehen davon aus, dass dieser Trend der gegenwärtigen Re-Eskalation anhalten wird und das Jahr 2013 - nach dem Jahr 2011 - das zweitgewalttätigste Jahr seit 2002 werden könnte. Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Während sich die Situation afghanischer Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). 2011 haben Gewalttaten an Frauen zugenommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte.
Die zuletzt erfolgte Steigerung in der Zahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen gegen Frauen gerichteten Straftaten dürfte auf die vermehrte Anzeigeerstattung zurückzuführen sein. Es geschieht immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Wenngleich gemäß Art. 22 der afghanischen Verfassung Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten haben, ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Frauen werden in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (sog. "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Die Anzeige von Sexualverbrechen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sog. Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Frauen droht insbesondere bei Verstößen gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, wie z.B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nicht-Muslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat oder Mitarbeit bei Frauenorganisationen, eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen, wie etwa auch Ehrenmorde (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.2.2009).
Beobachter berichteten, dass wegen moralischer Delikte beinahe ausschließlich Frauen inhaftiert werden (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012). Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen (Der Spiegel-Online vom 8.7.2012, download am 31.7.2012).
UNHCR ist der Auffassung, dass insbesondere Frauen, die angeblich gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können, abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls. Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, können Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Ehrenmorden, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsabtreibung und häuslicher Gewalt werden (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Soziale Gebräuche beschränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männlichen Begleiter (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012). In den ländlichen Gegenden im Süden und Südosten des Landes wird Frauen das Verlassen der eigenen vier Wände untersagt und ihre Rolle in vielen Fällen auf die der Mutter reduziert. Die sich generell verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan wirkt sich insofern negativ auf Frauen aus, als diese durch die bestehende Unsicherheit noch verletzlicher erscheinen und auch in offeneren Kreisen dazu aufgefordert werden, sich aus Sicherheitsgründen innerhalb der sog. "boundary walls" aufzuhalten (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). In Gebieten, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hizb-e Islami stehen, sind Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).
1.1.3. 2 Bildungs- und Gesundheitsversorgung für Frauen:
Nachdem Frauen in der Zeit des Taliban-Regimes von jeglicher Bildung ausgeschlossen waren, liegt die Alphabetisierungsrate bei Frauen Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).
Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008).
Bei der Gesundheitsversorgung gehören Kinder und Frauen zu den speziell vernachlässigten Personengruppen: Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85% der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.8.2008). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, als sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Der Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen.
Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010). Aufgrund der Ausbreitung des Konfliktes haben noch weniger Frauen Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, und in den von den Taliban kontrollierten Gebieten sehen sich Frauen mit der rigiden Auslegung der Shari'a konfrontiert, welche die Rechte der Frauen zusätzlich massiv einschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.11.2011).
Jedes Jahr begehen mehrere hundert Frauen Selbstmord aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87% der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (The Independent vom 25.2.2008). Mehr als 60 % aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang; 57% der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53 vom Juni 2008).
Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, davon befinden sich drei bzw. fünf in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Das Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen. Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet (Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010.
1. 2 Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Hazara und gehört der Religionsgruppe der Schiiten an. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der Beschwerdeführer zu xxxx und xxxx. Ihr ältester Sohn sowie der Kindesvater und Ehemann waren in Griechenland aufhältig und sind vor kurzem nach Österreich eingereist.
Die Beschwerdeführerin wuchs in Kabul auf und ist zumindest zu Hause einige Jahre unterrichtet worden. Nach ihrer Heirat mit dem Kindesvater lebte sie einige Jahre im Iran.
In Österreich ist die Beschwerdeführerin um Weiterbildung bemüht und besuchte sie bereits Deutschkurse. Die Beschwerdeführerin organisiert ihren Alltag selbständig. Sie brachte in Österreich ihr drittes Kind zur Welt und hat seit ihrer Einreise in Österreich bis vor kurzem alleine gelebt. Die Beschwerdeführerin möchte gerne eine Ausbildung erlangen und berufstätig sein. Derzeit kümmert sie sich hauptsächlich um das in Österreich nachgeborene Kind. Die Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan widersprechen den Vorstellungen der Beschwerdeführerin in großem Maße. Sie wirkt nicht nur durch ihr Äußeres westlich orientiert und mit den in Österreich vorherrschenden Normen und Werten verbunden - etwa durch ihre Kleidung, sondern hat das Gericht auch sonst während der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass eine Rückkehr in ihre Heimat für sie unzumutbar wäre. Die Antworten und Ausführungen der Beschwerdeführerin waren geprägt von Spontanität und Selbstbewusstsein und ist sich die Beschwerdeführerin ihrer Rechte als Frau bewusst.
Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie als Jugendliche einem Mann "verkauft" wurde. Vor diesem "ersten Ehemann" ist sie geflohen und hat (ihren jetzigen Ehemann) geheiratet. Das Gericht erkennt - im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde - keinen Widerspruch in diesen Ausführungen. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr noch einmal glaubhaft dargelegt, wie sich ihre Geschichte zugetragen hat und das Gericht davon überzeugt, dass ihre erste (Zwangs)ehe mangels ihres Einverständnisses nicht gültig zustande gekommen ist. Gültig, zumindest nach den in Europa vorherrschenden Werten, ist diese Ehe insbesondere auch deswegen nicht, da dieser Mann bereits verheiratet war. Nachvollziehbar ist aber auch, dass ihr erste "Ehemann" ihr nach dem Leben trachtet, da er in seiner Ehe verletzt war. Er hat die Beschwerdeführerin ihrem Vater "abgekauft" und vermeint daher eine Art "Besitzrecht" ihr gegenüber zu haben.
2. 1 Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
2. 2 Bei den Feststellungen zur Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin folgte die Richterin der Ansicht des Bundesasylamts, an deren Richtigkeit in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen über ihre familiären Verhältnisse in Österreich gründen auf den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin.
2. 3 Was die individuellen Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin und ihren Wertvorstellungen anbelangt, war Folgendes zu erwägen:
In der Beschwerdeverhandlung hinterließ die Beschwerdeführerin durch ihr Auftreten und die Spontanität ihrer Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Nach der Art ihres Auftretens und ihres Kommunizierens handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau, die sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frau in Afghanistan bewusst ist (beispielsweise zur Selbstbestimmung von Mädchen und Frauen siehe S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "BF1: Mein Vater hat mir nicht
erlaubt, in eine reguläre Schule zu gehen ... Ich möchte in
Österreich die Sprache sehr gut lernen, um eines Tages eine Berufsausbildung machen zu können. Ich möchte hier selbstständig und unabhängig sein." Und weiter: "Ich kann mir nicht vorstellen, was man mit mir machen würde, wenn ich so wie ich heute gekleidet bin, in Afghanistan auf die Straße gehen würde. Ich habe dort immer eine Burka getragen, ...").
Die Beschwerdeführerin praktizierte - ungeachtet ihres muslimischen Glaubensverständnisses - bereits im Zuge ihres langjährigen Aufenthalts im Iran und nunmehr in Österreich - ein liberal-egalitäres Werteverständnis über den Status der Frauen in der Gesellschaft in ihrem persönlichen Umfeld zweifellos, wenn man ihre Bemühungen um eine Ausbildung und eine Berufsausübung in Zukunft auch in Österreich betrachtet. Dieses Verständnis der Beschwerdeführerin steht im eklatanten Widerspruch zur gesellschaftlichen Situation von Frauen in Afghanistan.
Die Feststellungen des Gerichtes zum "erste Ehemann" der Beschwerdeführerin ergaben sich aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Ausführungen während der mündlichen Verhandlung sowie aus den Verfahrensakten.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Zi 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Zi 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften, die Gewährleistung des Schulbesuchs der Kinder oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.
Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie als Frau im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und - durch das Bestehen dieser Situation - einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau mit einer persönlichen Wertehaltung handelt, die im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägende Werteverständnis steht, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.
Insbesondere wäre die Beschwerdeführerin einer massiven Bedrohung - es ist nicht auszuschließen, dass sie auch mit dem Tode bedroht wäre - durch ihren "ersten Ehemann" sowie ihrem Vater und auch dem Schwiegervater ausgesetzt. In den Augen ihrer Familie und der Schwiegerfamilie hat die Beschwerdeführerin eklatant gegen die in Afghanistan vorherrschenden Werte verstoßen.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d. h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits erwähnt - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Länderfeststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau liberal-egalitärer (bzw. im Verhältnis zu den afghanischen Wertvorstellungen alternativer) Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Zi 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Beschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.1.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN). Andererseits kommt im Fall der Beschwerdeführerin ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456). Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als aufgeschlossene Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 20.6.2002, 99/20/0172). Das verstärkt sich in der Person der Beschwerdeführerin noch mehr, da sie bereits gegen die in Afghanistan vorherrschenden Sitten verstoßen hat und sie daher einer besonders massiven Bedrohung ausgesetzt wäre.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 4.4.2011, C1 404.865-2/2010/15E).
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage der Asylrelevanz der Lebensbedingungen von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16.1.2008, Zl. 2006/19/0182, auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 Bezug genommen, wonach unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen (oder dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. In diesem Sinne hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.7.2011, Zl. 2008/19/0994, betont, dass für Frauen, die einen den in Afghanistan vorherrschenden sozialen Normen widersprechenden Lebensstil angenommen haben, eine Anpassung an die Lebensverhältnisse von Frauen in Afghanistan nicht zumutbar sei (siehe auch VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197; 16.1.2008, 2006/19/0182).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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