BVwG W179 2002496-1

W179 2002496-1Tribunal Administrativo Federal28 de mar. de 2014

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Regest

Fristbeginn, Fristenlauf, Mängelbehebung, Rechtzeitigkeit,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zustellnachweis

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BVwG W179 2002496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W179.2002496.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000,XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

A) Befreiung von Rundfunkgebühren

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid nach § 28 Abs 1 u Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, e r s a t z l o s b e h o b e n.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012, n i c h t zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am 27. November 2013 einlangenden) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein. Aus diesem ergibt sich, dass im selben Haushalt auch XXXX, lebt. Auf dem Antragsformular ist unter dem Punkt "WICHTIGE Angaben zum Standort" beim vorformulierten und gegebenenfalls anzukreuzenden Satz "Ich bestätige, dass am angeführten Standort der Hauptwohnsitz besteht. (...)." ein Stempel der Gemeinde XXXX mit handschriftlichem Datum XXXX samt Unterschrift zu finden. Beigeschlossen ist dem Antrag eine Auszahlungsbestätigung der XXXX Gebietskrankenkasse über getätigte Leistungen für die BF sowie ein von der belangten Behörde vorgefertigtes Übersichtsblatt, auf dem handschriftlich die Punkte "Bestätigung - Einkommen: Karenzgeld" sowie "Meldebestätigung - Gemeinde" markiert sind.

Mit Schreiben vom XXXX forderte die belangte Behörde - zur weiteren Bearbeitung des gestellten Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen - die BF auf, eine "Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)" und für sich selbst und alle Personen, die mit der BF im gemeinsamen Haushalt leben, einen "Nachweis über alle Bezüge" (unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise) beizubringen sowie eine "Rezeptgebührenbefreiung und Alimente" nachzureichen.

Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ¿Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen¿ bei. (...) Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. Sollten Sie noch Fragen haben,

(...)."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und Radioempfangseinrichtungen zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde kurz und wortwörtlich aus: "In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: (...) [Anm: es folgt eine Aufzählung der angefragten Unterlagen] Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. Rechtsgrundlagen: - §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz (BGBl. Nr. 159/1999 in der derzeit geltenden Fassung) in Verbindung mit §§ 47 ff. der Fernmeldegebührenordnung (FGO-Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. Nr. 170/1970 in der derzeit geltenden Fassung".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingangsstempel GIS Gebühren Info Service "XXXX") und zulässige (handschriftliche) Beschwerde. Dieser beigeschlossen sind ein Kontoauszug zu einem Dauerauftrag über die zu leistenden Alimente für XXXX sowie nochmals die bereits vorgelegte Auszahlungsbestätigung der XXXX Gebietskrankenkasse über getätigte Leistungen für die BF.

Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Verfahrensgang:

Hiermit wird der eingangs beschrieben Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.

1. 2 Zustellung mit Brief:

Das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde von dieser als Brief ohne Zustellnachweis bei der Post aufgegeben. Die belangte Behörde kann Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens dieses Briefes bei der BF auch nicht anderweitig nachweisen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und nicht (bis auf die Briefzustellung) bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten. Weiters ist zu würdigen:

Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke bei der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (Seite 2) sowie dem Eingangsstempel der belangten Behörde auf der Beschwerde selbst.

Das Absenden des Aufforderungsschreibens als Brief ohne Zustellnachweis ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, als auch dem Vorbringen der belangten Behörde, die am XXXX gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einräumte, diesen Brief ohne Zustellnachweis versandt zu haben sowie Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens dieses Briefes an die BF auch nicht anderweitig nachweisen zu können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen

§ 4 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet wortwörtlich: "Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft)."

§ 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: " (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) (...)."

§ 13 Abs 3 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

3. 2 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:

Die belangte Behörde hat nach § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden. Auch wenn sich diese in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und sodann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat. Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das inhaltliche Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)

Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach § 26 Abs 2 Satz 2 Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss bei Zustellung ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (VwGH vom 29.03.2012, Zl 2011/12/0179 mH auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, Seite 2046, E 1-3 wiedergegebene Judikatur; siehe zB auch VwGH vom 14.10.2011, Zl 2009/09/0244).

Da die belangte Behörde die Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachweisen kann, muss die Behauptung der Partei iSd angeführten Rechtsprechung über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Die Zurückweisung des Antrags ist somit mangels Verbesserungsauftrages unzulässig erfolgt und leidet der angefochtene Zurückweisungsbescheid damit an Rechtswidrigkeit.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in das Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).

Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren somit fortzuführen. Die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen gelten als rechtzeitig bei der belangten Behörde vorgelegt.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.

3. 3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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