W159 1313047-3•BVwG W159 1313047-3
W159 1313047-3Tribunal Administrativo Federal28 de mar. de 2014
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 19.01.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX sowie ihrer behinderten minderjährigen Tochter XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag (ebenso wie ihre Familienangehörigen) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu den Fluchtgründen gab sie an, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, da ihr Ehemann in der Heimat ein Problem mit dem Gesetz habe. Zudem sei ihre minderjährige Tochter geistig und körperlich behindert und wolle sie für diese eine bessere Heilbehandlung als in Tschetschenien bekommen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie Angst, dass ihr Ehemann sofort festgenommen werden würde, da er die Untergrundkämpfer unterstützt habe. Ihre Tochter würde keine gute Behandlung bekommen. Die Beschwerdeführerin habe bereits in Polen einen Asylantrag gestellt, wohin sie jedoch mangels guter medizinischer Betreuung für ihre Tochter nicht mehr zurück wolle.
Im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren - nach Untersuchung am 25.01.2007 - führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes und der Erkrankung ihrer Tochter aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Aufgrund der Aufregung im Zusammenhang mit der Verurteilung ihres Ehemannes sei das Kind im 7. Schwangerschaftsmonat auf die Welt gekommen.
Die Gutachterin kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an keiner durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandenen belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stehe ihrer Überstellung nach Polen nicht entgegen.
Im Zulassungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 30.01.2007 niederschriftlich einvernommen, wo im Wesentlichen die Zuständigkeit Polens sowie die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter der Beschwerdeführerin thematisiert wurden. Die Beschwerdeführerin vermeinte, dass die Versorgung ihrer kranken Tochter in Polen nicht gewährleistet sei. Zum Gesundheitszustand der Tochter wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007, Zl. XXXX, wurde im Spruchpunkt I der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig abgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) iVm. Artikel 16 (1) (c) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. In Spruchpunkt II wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen sowie ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt und die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 bis zum 04.07.2007 aufgeschoben.
Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2007, Zl. XXXX, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, dies im Wesentlichen wegen der im speziellen Fall nicht ausreichend geklärten Möglichkeiten einer adäquaten medizinischen Betreuung der behinderten Tochter in Polen.
Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.12.2007 eingehend befragt.
Die Beschwerdeführerin gab auf Befragung ihre Aufenthaltsorte im Herkunftsstaat an. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Hochzeit im Juli 2000 bei ihren Eltern gelebt und sei danach zu den Schwiegereltern und ihrem Ehemann gezogen. Während des Krieges hätten sie und ihr Ehemann ca. ein Jahr bei den Großeltern ihres Ehemannes gelebt, wohin sie ca. fünf bis sechs Monate nach der Hochzeit übersiedelt seien. Anschließend seien sie wieder zu den Schwiegereltern zurückgekehrt, wo sie sich bis zur Ausreise im Dezember 2005 aufgehalten hätten. Sie seien im Übrigen durchgehend bei den Schwiegereltern gemeldet gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann standesamtlich und nach moslemischem Ritus geheiratet. Die standesamtliche Hochzeit sei erst nach der Geburt der Tochter im Jahr 2002 erfolgt. Bis kurz vor der Geburt der Tochter sei ihr Ehemann im Gefängnis gesessen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie ein schlechtes Gedächtnis habe und sich keine Daten merken könne.
Ihr Ehemann habe bei den Großeltern die Widerstandskämpfer unterstützt. Nachdem sie wieder zu den Schwiegereltern zurückgekehrt seien, seien Leute von der Miliz und von OMON gekommen und hätten nach dem Ehemann gefragt. Der Ehemann sei zu diesem Zeitpunkt in der Arbeit gewesen und habe er rechtzeitig gewarnt werden können. Nachdem er sich zwei bis drei Monate versteckt gehalten habe, sei er gefunden und festgenommen worden. Wo der Ehemann gefunden worden sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht.
Die Beschwerdeführerin konnte sich auf Nachfrage nicht mehr genau erinnern, wann sie zu den Schwiegereltern zurückgekehrt sei. Es sei im Spätsommer - Übergang zum Herbst - gewesen.
Der Ehemann sei nach vor dem Jahreswechsel 2001/2002 festgenommen worden. Er sei ca. zwei bis drei Monate im Gefängnis gesessen und letztlich von den Schwiegereltern freigekauft worden. Nach einem halben Jahr sei er erneut festgenommen worden. Ihr Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt als Busfahrer gearbeitet. Er habe die Widerstandskämpfer mit Lebensmittel und Medikamenten versorgt und auch einmal einem Verwundeten geholfen. Die Verhaftungen seien damit in Zusammenhang gestanden.
Ihr Ehemann habe die Lebensmittel und Medikamente gekauft. Als sie mit ihrem Ehemann bei den Großeltern gelebt habe, sei ein Verwundeter im Haus der Großeltern untergebracht worden.
Die zweite Verhaftung des Ehemannes sei weniger als ein halbes Jahr nach der Entlassung aus der ersten Haft - vor der Geburt der Tochter, vielleicht im Jahr 2001 - erfolgt.
Auf Nachfrage weshalb sie nunmehr derartige Angaben tätige, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr schwindlig werde, wenn sie darüber nachdenke. Nach Hinweis auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits angegeben habe, ein schlechtes Gedächtnis bzgl. Daten und Zahlen zu haben und sie sich nicht sicher sei, ob die Daten stimmen, die sie angegeben habe. Sie könne sich nicht genau erinnern.
Die Beschwerdeführerin gab in der Folge an, dass die Hochzeit im Juli 2000 gewesen sei. Von Herbst 2000 bis Sommer 2001 seien sie und ihr Ehemann bei den Großeltern gewesen. Im Herbst 2001 sei die erste Verhaftung ihres Ehemannes gewesen. Ihr Ehemann sei entweder kurz vor dem Jahreswechsel oder im Jänner 2002 freigekauft worden. An genauere Daten könne sie sich nicht erinnern. Die zweite Verhaftung sei ca. im Sommer 2002 gewesen.
Nach der Geburt der Tochter sei ihr Ehemann nachhause gekommen. Erneut erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht mehr wisse, was sie vorhin gesagt habe. Sie könne sich keine Zahlen merken und an keine Daten erinnern.
Nach den Eckpunkten ihres Lebens befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann nach der Geburt der Tochter aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Ihr Ehemann sei aufgrund einer Amnestie frühzeitig aus der Haft entlassen worden. Beim zweiten Mal sei er nicht freigekauft worden. Danach hätten sie standesamtlich geheiratet. Ihr Ehemann sei zum dritten Mal verhaftet worden, als die Tochter etwas über ein Jahr alt gewesen sei.
Nach der standesamtlichen Hochzeit habe ihr Ehemann wieder als Busfahrer gearbeitet. Er habe nach der zweiten Verhaftung die Widerstandskämpfer nicht mehr unterstützt. Ihr Ehemann habe der Beschwerdeführerin jedoch nicht alles erzählt, weshalb sie keine genaueren Angaben machen könne. Das dritte Mal sei ihr Ehemann verhaftet worden, als ihre Tochter ein Jahr alt gewesen sei. Ihr Ehemann sei dann etwa für zwei Jahre im Gefängnis gewesen. Beide Gefängnisse seien Arbeitsgefängnisse gewesen und habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann beide Male besuchen können, wobei sie ihn im Zuge der ersten Verhaftung nicht besuchen habe können.
Der Ehemann sei wegen dem Vorwurf, die Widerstandskämpfer zu unterstützen, für zwei Jahre im Gefängnis gesessen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der ersten Gerichtsverhandlung zu eineinhalb Jahren verurteilt worden. Er sei vorzeitig amnestiert worden. Beim zweiten Mal sei er zu zwei Jahren verurteilt worden. Ihr Ehemann verfüge über die Haftbestätigungen. Vom Gericht habe sie keine schriftlichen Unterlagen.
Der Ehemann sei nicht allzu lang, bevor sie gemeinsam das Land verlassen hätten, aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Tochter sei damals glaublich drei Jahre alt gewesen.
Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes und der Behandlungsbedürftigkeit ihrer Tochter erfolgt.
Während ihr Ehemann im Gefängnis gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin von den Schwiegereltern und ihren Eltern finanziell unterstützt worden. Es habe in dieser Zeit keine Vorfälle mit der Miliz bzw. den Behörden gegeben und hätten sie sich nach der Entlassung aus der Haft rechtzeitig um die Ausreise gekümmert, bevor es zu Vorfällen hätte kommen können.
Zu ihrer Tochter als deren gesetzliche Vertreterin befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese im Herkunftsstaat nicht so gut behandelt werden habe können wie im Bundesgebiet.
Bei ihrer Tochter sei ein erhöhter Gehirndruck und eine infantile Cerebralparese diagnostiziert worden. Sie sei im Herkunftsstaat alle drei Monate behandelt worden, was jedoch nicht ausgereicht habe. Die Beschwerdeführerin legte betreffend ihre Tochter ein Konvolut an medizinischen Unterlagen - ausgestellt in Österreich - vor, woraus sich deutliche Fortschritte aufgrund der adäquaten Behandlung ergeben würden.
Die Beschwerdeführerin sei abgesehen davon, dass sie Probleme mit ihrem Gedächtnis habe und sich keine Zahlen merken könne, gesund.
Der in Österreich als Asylwerber aufhältige Cousin ihres Ehemannes sei wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Auf Vorhalt, wonach auf der Heiratsurkunde als Ausstellungsdatum der 23.04.2005 angeführt sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Ehemann geheiratet habe, nachdem dieser das zweite Mal aus der Haft entlassen worden sei, was kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihr Ehemann ca. ein halbes Jahr bis ein Jahr vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zuletzt aus der Haft entlassen worden sei.
Die Großeltern ihres Ehemannes seien bereits verstorben. Diese hätten aufgrund ihres Alters keine Probleme zu gewärtigen gehabt. Ob die Großeltern von der Miliz aufgesucht worden seien, wisse die Beschwerdeführerin nicht, da sie bei den Schwiegereltern gewohnt habe.
Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ehemann wieder verhaftet werden würden. Auch um den Gesundheitszustand ihrer Tochter mache sie sich Sorgen.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgelegt. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, dass alle Unterstützer von Widerstandskämpfern ins Gefängnis gebracht werden würden. Auch viele Unschuldige würden festgenommen werden.
Danach befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Tochter von ihrem Ehemann sei. Sie sei bei einem Besuch ihres Ehemannes im Arbeitsgefängnis gezeugt worden. Die Beschwerdeführerin beschrieb in der Folge das Arbeitsgefängnis und erklärte, ihren Ehemann dort zwei bis drei Mal besucht zu haben. In der dritten Haft habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann vielleicht vier Mal besucht. Kurzbesuche seinen immer - einmal pro Monat - möglich gewesen.
Bei der ersten Verhaftung ihres Ehemannes sei die Beschwerdeführerin nicht dabei gewesen. Beim zweiten Mal seien Leute an die gemeinsame Wohnadresse gekommen und hätten den Ehemann mitgenommen. Die Beschwerdeführerin sei damals schon schwanger gewesen. Die Beschwerdeführerin schilderte nach Aufforderung den Ablauf der Verhaftung.
Die dritte Verhaftung habe wiederum in der Früh zuhause stattgefunden.
Wen ihr Ehemann genau unterstützt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Ehemann habe ihr darüber nichts erzählt, da es nicht üblich sei, dass Männer mit ihren Frauen über Derartiges reden.
Nach Vorhalt, dass ihre Angaben, wonach sie bei der zweiten Verhaftung bereits schwanger gewesen sei, nicht mit der Haftbestätigung (10.03.2001 bis 28.03.2002) und der Geburt der Tochter im September 2002 übereinstimmen könne, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie falsch verstanden worden sei. Sie habe vorhin gesagt, dass sie nicht schwanger gewesen sei. Sie sei verunsichert. Sie sei während der Haftzeit ihres Ehemannes schwanger geworden.
Die einvernehmende Referentin befragte die Beschwerdeführerin schließlich neuerlich konkret zu den Zeitpunkten der Verhaftungen, ihren Aufenthalten vor der Ausreise, zu welchem Zeitpunkt der Verletzte im Haus der Schwiegereltern gewesen sei, wobei die Beschwerdeführerin letztlich immer wieder zum Ausdruck brachte, die genauen Zahlen nicht zu kennen.
Zum verletzten Kämpfer erklärte sie, dass sie dessen Gesicht schon vergessen habe und dieser im Übrigen von ihrem Ehemann gepflegt worden sei.
Die Beschwerdeführerin schilderte, dass ihre Hochzeit nach moslemischem Ritus im Sommer 2000 stattgefunden habe. Es habe sich um keine große Hochzeit gehandelt. Sie habe im Haus der Großeltern stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin nehme Schmerzmittel, wenn sie Kopfschmerzen habe. Der behandelnde Arzt im Bundesgebiet habe ihr Mittel gegen Kreislaufbeschwerden gegeben. Die Beschwerdeführerin leide gelegentlich an Anfällen, wenn sie unter großer Anspannung stehe, wobei sie im Bundesgebiet noch keinen Anfall gehabt habe.
Nach der Entlassung aus der Haft im Jahr 2004 habe ihr Ehemann kurze Zeit noch gearbeitet. Sie hätten jedoch Angst gehabt, dass ihm etwas passieren könnte. Bis zur Ausreise sei ihr Ehemann tagsüber bei Freunden gewesen. Übernachtet und gefrühstückt habe er jedoch zuhause.
Im Falle einer Rückkehr fürchte sie eine neuerliche Verhaftung ihres Ehemannes.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.03.2008, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.01.2007 gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt, jedoch gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit unter Spruchpunkt II. ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Absatz 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2009 erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann erhebliche Widersprüche gegeben habe. Die Behörde habe den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann rund um die Haftbestätigungen eine unwahre Geschichte konstruiert hätten und sei es eine allgemein bekannte Tatsache, dass Haftbestätigungen sehr leicht gegen Bezahlung erhältlich seien.
Dazu wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Familienverfahren vorliege. Zum Spruchpunkt I. wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK in ihrem Heimatland nicht habe glaubhaft machen können und solche in Zukunft nicht zu erwarten seien.
Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass wegen der unzureichenden medizinischen Versorgung der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, welche an infantiler Cerebralparese, globalen Entwicklungsstörungen und Epilepsie leide, eine Ausweisung nicht zulässig sei, da sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Auf Grund des Familienverfahrens sei der Beschwerdeführerin im gleichen Schutzumfang subsidiärer Schutz wie ihrer minderjährigen Tochter zu gewähren und auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2009 zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen Spruchteil I. erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin, damals vertreten durch XXXX - Flüchtlingsdienst, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit dem Verweis, dass damit der im Familienverfahren erlassene Bescheid der Beschwerdeführerin als mitangefochten gilt.
Es wurde zugestanden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere was die zeitliche Einordnung der Vorfälle betreffe, sehr verwirrend sei und Missverständnisse dadurch aufgetreten seien, dass nicht genau geklärt worden sei, was unter dem Begriff "Heirat" zu verstehen gewesen sei.
Im Übrigen habe der Ehemann durchaus substantiiert detailliert und konsistent seine Fluchtgründe geschildert und hätte das Bundesasylamt ihm die Glaubwürdigkeit nicht absprechen dürfen.
Der Ehemann ersuchte, mögliche Ermittlungen im Herkunftsland in einer Weise durchzuführen, dass seine Angehörigen in Dagestan nicht weiter Probleme seinetwegen bekommen. In der Folge wurde (aus damals aktuellen) Länderberichten zu Dagestan zitiert.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.10.2011, Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Dies wurde insbesondere damit begründet, dass nicht ausreichend erhoben sei, ob die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in Zusammenhang mit einer psychischen Beeinträchtigung des Ehemannes stehen könnten und auch bei der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihres Aussageverhaltens vorliege.
Allenfalls wäre auch der Ehemann aufzufordern, seine beiden Strafurteile vorzulegen, wobei sich die belangte Behörde damit zu befassen haben werde, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine aktuelle Verfolgungsgefahr daraus resultiere.
Weiters habe sich die Behörde mit den in der Zwischenzeit vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen und auch die Frage zu klären, weshalb diese Schreiben erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden seien.
Weiters seien aktuelle Länderberichte, insbesondere auch zur Frage, ob im Zusammenhang mit einer Betätigung im Widerstand Verurteilte nach Verbüßung ihrer Strafhaft weiterhin mit Repressalien zu rechnen hätten, einzuholen.
Im fortgesetzten Verfahren holte das Bundesasylamt ein Gutachten bei der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX ein (Datum des Gutachtens: 27.02.2012, Datum der Untersuchung 01.12.2011), das zu dem Schluss kam, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive Anpassungsstörung multifaktorieller Genese von mäßigem Krankheitswert vorliege. Die Beschwerdeführerin benötige fachbezogen keine medizinische Behandlung. Sie sei einvernahmefähig. Eine psychische Beeinträchtigung, die die Widersprüche bzw. Ungereimtheiten, die sich in den Einvernahmen ergeben hätten, erklären würden, liege nicht vor.
Am 01.03.2012 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen.
Auf die im Bescheid vom 20.03.2008 angeführten Widersprüche angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, nur das sagen zu können, was in ihrem Leben passiert sei. Sie könne sich an Daten sehr schlecht erinnern.
Auf den Hinweis, dass sie das persönlich Erlebte in einer chronologischen Reihenfolge schildern solle, ohne ein konkretes Datum nennen zu müssen, meinte die Beschwerdeführerin, im Juli 2000 geheiratet zu haben. Kurz nach der Hochzeit sei ihr Ehemann ins Gefängnis gekommen. Er sei ca. eineinhalb Jahre inhaftiert gewesen. Auf ausdrücklichen Vorhalt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann kurz nach der Hochzeit ins Gefängnis gekommen sei und durchgehend eineinhalb Jahre eingesperrt gewesen sei.
Sie habe vor der Hochzeitsfeier nicht mit ihrem Ehemann zusammengewohnt, sondern diesen nur getroffen.
Nach der Hochzeit habe sie bei den Schwiegereltern gelebt. Ca. zwei bis drei Monate später seien sie zu den Großeltern gezogen. Diesen hätten sie im Haushalt und in der Landwirtschaft geholfen.
Ihr Ehemann sei in dessen Elternhaus festgenommen worden.
Nach Aufforderung die Festnahme zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann das Haus verlassen habe, um in die Stadt zu gehen. Er sei nicht mehr zurückgekehrt. Gegen Morgen sei dann die Miliz gekommen und habe mitgeteilt, dass er festgenommen worden sei. Sie hätten gemeint, dies sei deshalb geschehen, da er früher Kontakte mit den Widerstandskämpfern gehabt habe und der Fall neu aufgerollt werde.
Ihren Ehemann habe sie bei der Gerichtsverhandlung wiedergesehen. Ihr Ehemann sei zu eineinhalb Jahren verurteilt worden. Er sei aber schon nach einem Jahr freigekommen. Die Beschwerdeführerin sei während eines Besuches in der Haft schwanger geworden. Als ihr Ehemann nachhause zurückgekommen sei, sei sie bereits zwei Monate schwanger gewesen. Wegen der Aufregung und der Sorge sei ihre Tochter im siebten Monat auf die Welt gekommen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer minderjährigen Tochter über einen Monat im Krankenhaus geblieben. Zwei Monate nach der Geburt sei wieder die Miliz gekommen und habe ihren Ehemann mitgenommen.
Auf entsprechende Aufforderung die Mitnahme zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Omon gekommen sei. Es sei alles durchsucht worden. Ihr Ehemann sei in der Arbeit gewesen. Dieser sei nachhause gekommen, als die Omon dagewesen sei. Er sei gleich mitgenommen worden. Die Arbeit als Busfahrer habe ihr Ehemann kurz vor diesem Vorfall begonnen. Mit dieser Arbeit habe ihr Ehemann bereits zwei bis drei Monate nach der Haftentlassung begonnen. Es habe sich um eine inoffizielle Gelegenheitsarbeit gehandelt.
Die Mitnahme wurde von der Beschwerdeführerin derart geschildert, dass alle Höfe durchsucht worden seien. Ihr Ehemann sei mit dem Bus zurückgekommen, den er für die Arbeit verwendet habe. Dies sei gerade zu der Zeit gewesen, als die Durchsuchung in Gang gewesen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe immer einen Vollbart getragen. Er sei deshalb gleich verdächtigt worden, wieder mit den Kämpfern zu tun zu haben, weshalb er gleich mitgenommen worden sei.
Das erste Mal habe sie ihren Ehemann in der Gerichtsverhandlung wiedergesehen.
Als ihr Ehemann aus dem Gefängnis gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin gerade mit ihrer Tochter im Krankenhaus gewesen. Ihre Tochter sei zu diesem Zeitpunkt über ein Jahr bzw. fast zwei Jahre alt gewesen.
Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann erklärt habe, dass die Beschwerdeführerin bei der Mitnahme gar nicht anwesend gewesen sei und die Mitnahme auch vollkommen anders geschildert habe, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie die Mitnahme auch gar nicht persönlich miterlebt habe, sondern lediglich ihr Erzähltes wiedergebe.
Auf Vorhalt, dass sie aufgefordert worden sei, nur das von ihr persönlich Erlebte zu schildern, meinte sie, dass sie damals bei ihrer Mutter gewesen sei.
Danach befragt, gab die Beschwerdeführerin schließlich an, nie bei einer Festnahme persönlich anwesend gewesen zu sein. Ihr Ehemann sei einmal in der Stadt und einmal von zuhause mitgenommen worden.
Seit sie mit ihrem Ehemann verheiratet sei, sei dieser nur zwei Mal festgenommen worden. Weitere Male müssten vor der Eheschließung gewesen sein.
Befragt, weshalb sie bei ihrer Einvernahme im Jahr 2007 angegeben habe, eine Festnahme persönlich miterlebt zu haben, zog sich die Beschwerdeführerin auf Gedächtnisprobleme zurück. Sie merke sich nichts.
Auf Vorhalt des eingeholten Gutachtens meinte die Beschwerdeführerin, dass sie keine Psychologin sei. Sie wisse jedoch über ihren psychischen Zustand Bescheid.
Der Beschwerdeführerin wurde auch vorgehalten, dass die von ihr getätigten Widersprüche und Ungereimtheiten bei den vorgenommen Einvernahmen nicht durch ihren psychischen Gesundheitszustand begründet werden könnten. Hiezu meinte sie, dass in ihrem Leben viele unangenehme Dinge passiert seien. Neben dem Gefängnisaufenthalt ihres Ehemannes habe sie eine behinderte Tochter geboren. Auch habe sie Angst vor einer Abschiebung.
Ihre Tochter sei aus den Gründen des Mannes hier.
Die Beschwerdeführerin relevierte keine körperliche Gesundheitsbeeinträchtigung. Sie stehe unter Stress. Sie stehe wegen ihrer psychischen Probleme nicht in ärztlicher Behandlung. Sie sei erfolgreich wegen Hepatitis behandelt worden.
Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt, gab sie an, als Küchenhelferin zu arbeiten. Sie besuche Deutschkurse und habe "B2" gemacht.
Ihre minderjährige Tochter besuche hier die Schule. Dieser gehe es sehr gut.
Zu ihrer Lebenssituation vor der Ausreise befragt, erklärte sie, nach der Eheschließung zu den Großeltern gezogen zu sein. Vor der Eheschließung habe sie ihren Ehemann bei den Großeltern besucht. Auf Vorhalt widersprechender Ausführungen beharrte sie darauf, vor der Heirat nur einmal bei den Großeltern zu Besuch gewesen zu sein und dort erst nach der Eheschließung gelebt zu haben.
Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann erklärt habe, nach der Verehelichung mit der Beschwerdeführerin in XXXX gelebt zu haben, meinte die Beschwerdeführerin, dass dies zutreffe. Sie hätten zuerst bei den Schwiegereltern gelebt, seien aber nach zwei bis drei Monaten zu den Großeltern gezogen. Sie seien dort ca. fünf Monate lang geblieben und im März zurückgekehrt.
Ihr Ehemann sei in dieser Zeit ununterbrochen bei der Beschwerdeführerin gewesen. Als sie von den Großeltern zurückgekehrt seien, sei ihr Ehemann ins Gefängnis gekommen.
Auf Vorhalt dem widersprechender Ausführungen ihres Ehemannes meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann kurz nach der Rückkehr von den Großeltern verhaftet worden sei. Sie seien noch nicht lange zurückgewesen.
Die standesamtliche Hochzeit sei im Jahr 2005 gewesen.
Auf Vorhalt, wonach sie bei ihrer Einvernahme im Jahr 2007 angegeben habe, dass die standesamtliche Hochzeit nach der Geburt ihrer Tochter gewesen sei, meinte sie, dass dies richtig sei.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zu Dagestan zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.
Die Beschwerdeführerin legte eine Schulbesuchsbestätigung einer Sonderschule vom 06.03.2012 sowie eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde betreffend ihre minderjährige Tochter vor. Weiters legte sie eine Bestätigung des AMS über die Anstellung als Küchengehilfin vom 02.0.3.2012 sowie ein Sprachdiplom Grundstufe Deutsch A2 vor.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde laufend, zuletzt bis zum 20.03.2013 verlängert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 28.03.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.01.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die zuletzt vorgenommene Einvernahme vor dem Bundesasylamt angefügt sowie anschließend die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zum Herkunftsland getroffen.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass - wie bereits im Bescheid vom 20.03.2008 ausführlich dargestellt - die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes derart widersprüchlich gewesen seien, dass keinesfalls von einer wahren bzw. selbst erlebten Situation auszugehen gewesen sei.
Dieser Eindruck sei zusätzlich durch die neuerlich vorgenommene Einvernahme verstärkt worden, weshalb das Bundesasylamt von einem vorgebrachten Konstrukt ausgegangen sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezogen. Das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes sei als nicht glaubwürdig beurteilt worden, weshalb auch nicht glaubhaft gewesen sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnten. Demnach sei davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei oder in Zukunft zu befürchten habe.
Rechtlich begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sie persönlich betreffende Fluchtgründe nicht angegeben habe, sondern sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes bezogen habe. Im Fall ihres Ehemannes sei die Flüchtlingseigenschaft nicht festzustellen gewesen. Da ihr Ehemann eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründeter Furcht vor einer solchen in keinster Weise habe glaubhaft machen können, sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin persönlich eine Verfolgung oder Gefährdung im Heimatland drohen würde. Da auch sonst nichts zu erkennen gewesen sei, das auf eine Verfolgungsgefahr hätte hindeuten können, sei der Antrag auf internationalen Schutz auf Grund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen.
Im vorliegenden Fall liege ein Familienverfahren vor, es sei jedoch keinem anderen Familienangehörigen der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Hingewiesen wurden abschließend darauf, dass der Beschwerdeführerin (und ihren Familienangehörigen) bereits (rechtskräftig) der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit dem Verweis, dass damit der im Familienverfahren erlassene Bescheid der Beschwerdeführerin als mitangefochten gilt.
Darin wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Ehemann seine Fluchtgründe detailliert und authentisch geschildert habe und auch genauere Angaben über Orte und Adressen gemacht habe. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen im Herkunftsstaat durchzuführen. Sollten die Ermittlungen bei den Behörden in Dagestan ergeben, dass es wirklich eine landesweite Fahndung nach dem Ehemann gebe, dann wäre ihm Asyl zu gewähren.
Zu dem widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde nochmals darauf hingewiesen, dass diese große Probleme mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen habe und auf Grund der zwischenzeitig vergangenen langen Zeit offenbar Vorfälle durcheinander gebracht habe. Das Bundesasylamt hätte daher dem Vorbringen des Ehemannes nicht auf Grund der Widersprüche zum Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit absprechen dürfen, bei richtiger und ordnungsgemäße Beweiswürdigung hätte die Behörde zur Auffassung gelangen müssen, dass der Ehemann aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch staatliche Institutionen sein Heimatland habe verlassen müssen.
Überdies wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und wurde dies detailliert begründet.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.03.2014 an und räumte gleichzeitig das Parteiengehör zur Feststellungen zur Lage in Tschetschenien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis längstens in der Beschwerdeverhandlung ein.
Der vorsitzende Richter befragte eingangs der Verhandlung den (unvertretenen) Ehemann, ob dieser zu den übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben wolle, wobei er ausdrücklich auf Seite 10 der Länderfeststellungen verwies, wonach es keine Hinweise darauf gebe, dass Personen, die vor 2006 die Rebellen unterstützt hätten, heute noch verfolgt werden würden, wobei der Ehemann bisher angegeben habe, lediglich 1999 die Rebellen unterstützt zu haben. Der Ehemann gab dazu an, dass er auch noch heute in Tschetschenien verfolgt werden würde und dass sein Vater wegen seiner Probleme auch das Land verlassen habe müssen und sich auf eine Ausreise vorbereite. Seine Mutter habe aus gesundheitlichen Gründen dort bleiben müssen. Sein Vater sei zwei- bis dreimal mitgenommen worden.
Weiters wurde festgehalten, dass zu den in der Beschwerde beantragten personenbezogenen Recherchen im Herkunftsstaat darauf zu verweisen sei, dass gemäß § 33 Absatz 4 BVA-Verfahrensgesetz die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig ist, dies gelte auch im Falle der Zustimmung des Asylwerbers. Weiters wurde dem Ehemann die personenbezogene Recherche des österreichischen Zentrums für Herkunftsländerinformationen ACCORD in russischsprachigen Medien zu seiner Person zur Kenntnis gebracht, die jedoch das Ergebnis erbrachte, dass keinerlei Einträge zur Person des Ehemannes zu finden gewesen seien. Der Ehemann gab dazu an, dass er die Daten bekannt gegeben habe und die Haftbestätigungen vorgelegt habe, jedoch keine neuen Beweismittel habe. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt (AS 141 im Akt des Ehemannes XXXX) angegeben habe, dass er ausschließlich wegen der Krankheit seiner Tochter nach Österreich gekommen sei, gab der Ehemann an, dass er gemeint habe, dass er deswegen von Polen nach Österreich gekommen sei.
Über ausdrückliche Frage, ob er die Beschwerde angesichts des bereits rechtskräftig erteilten subsidiären Schutzes zurückziehe, gab er an, dass er nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei und dass er nicht zurückkehren dürfe, seither eine Beschäftigungsbewilligung bekommen habe, arbeite und Steuern zahle. Er möchte gerne einen Pass haben und ins Ausland fahren. Er sei auch nie straffällig gewesen.
Über ausdrückliche Frage, ob er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalten möchte, da er außerhalb der Verhandlung angedeutet habe, dass er am Beginn der Asylverfahrens schlecht beraten worden sei, gab er an, dass er lediglich seine Angaben der letzten beiden Einvernahmen, damit meine er die Einvernahme in Traiskirchen im März 2012 aufrechterhalte. Er räumte ein, dass er einige Daten verwechselt habe, damit meine er die Monate und Tage, es sei schon 14 Jahre her.
Er habe niemals in einem der beiden Tschetschenienkriege gekämpft, es seien lediglich Cousins 2. Grades und zahlreiche weitere Verwandte Kämpfer gewesen, diese seien im ersten Krieg ums Leben gekommen. Es seien jedoch keine prominenten Kommandanten dabei gewesen, alle seien einfache Kämpfer gewesen, er selbst sei im ersten Krieg zu jung zum Kämpfen gewesen.
Näher nachgefragt, wie er die tschetschenischen Rebellen unterstützt habe, gab er an, dass im September 1999 ein Verletzter namens XXXX zu seinen Großeltern gebracht worden sei. Er sei dann in eine zerstörte Apotheke gegangen und habe dort Medikamente für den verletzten Kämpfer mitgenommen und sei er wegen Diebstahls zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Sein Cousin 2. Grades habe ihn an die Behörden verraten. Er habe lediglich zwei Tage lang die Kämpfer unterstützt. Er sei mit seinem Kleinbus hin- und hergefahren und habe ihnen Brot gebracht. Sie hätten ihm auch eine Liste und Geld gegeben und habe er dafür Bekleidung und Nahrungsmittel, aber keine Medikamente besorgt. Über Vorhalt, dass er bisher vorgebracht habe, lediglich einen Verletzten versorgt zu haben und zwar von 04. bis 08.09.1999 (AS 523 im Akt des Ehemannes XXXX), gab er an, dass dies nicht stimme, er bestätigte jedoch, später Kämpfer nicht mehr unterstützt zu haben. Er sei Ende Jänner oder Anfang Februar 2000 das erste Mal verhaftet worden. Und zwar seien OMON-Vertreter in sein Haus eingedrungen und hätten unter dem Polster eine Handgranate gelegt und ihn mitgenommen. Er sei bei bis Ende Mai 2000 in Untersuchungshaft gewesen. Nach Rückübersetzung korrigierte er, dass der Vorfall mit der Handgranate erst am 10.03.2001 stattgefunden habe. Über Vorhalt, dass er in der Beschwerde angeben habe, bis November 2000 in Untersuchungshaft gewesen zu sein (AS 731 im Akt des Ehemannes XXXX) gab er an, dass er bei der ersten Einvernahme in Traiskirchen alles falsch angegeben habe. Bei der ersten Verhaftung habe sein Vater einen Anwalt beauftragt und dieser habe dem Ermittler Geld gezahlt und er sei ohne Gerichtsverhandlung freigelassen worden. Als er in Untersuchungshaft gewesen sei, habe er seine Frau nach muslimischem Recht geheiratet. Am 10.03.2001 sei wiederum ein Verfahren gegen ihn angefangen worden, nachdem man Fingerabdrücke von ihm in der Apotheke gefunden habe und sei er wegen Diebstahls zu zwei Jahren Haft verurteilt worden, jedoch nach 14 Monaten wieder freigelassen worden.
Als sein Cousin verhört wurde, habe dieser über seine Unterstützung erzählt und sei er dann am 27.01.2003 wegen Unterstützung der Rebellen zu drei Jahren Haft verurteilt worden und wiederum vorzeitig, nämlich nach 16 Monaten entlassen worden.
Nach seiner Entlassung im Jahre 2004 habe er alle Dokumente für die Ausreise vorbereitet. Seine Frau sei bei der Festnahme im Jahre 2001, als er von OMON-Vertretern zu Hause mitgenommen worden sei, dabei gewesen. Über Vorhalt, dass seine Frau angegeben habe, nie persönlich bei einer Festnahme anwesend gewesen zu sein(AS 715), gab er zu, dass sie beide bei den ersten Einvernahmen falschen Angaben gemacht hätten. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise, gab er an, dass 2004 neue Ermittlungen begonnen hätten und er zu einem Verhör vorgeladen worden sei und aufgefordert worden sei, das Land nicht zu verlassen und ihm angekündigt worden sei, dass sein Akt neu geprüft werde. Daraufhin habe er illegal das Land verlassen. Er habe am 04.12.2005 auf der Ladefläche eines LKW versteckt XXXX verlassen und sei über Weißrussland nach Polen gelangt. Während der Abreise sei er nicht kontrolliert worden, erst bei der Einreise nach Polen. Er hat mit seinen Eltern über Skype Kontakt, außerdem seien noch Schwestern, Tanten und zahlreiche weitere Verwandten in seiner Heimat. Es seien mehrfach Behördenvertreter zu seinen Eltern gekommen und hätten nach ihm gefragt. Es war das erste Mal 2006 dann 2007, als sein Vater in Russland gewesen sei und 2008 sei es das dritte Mal gewesen, da sei sein Vater mitgenommen worden. Dann sei er noch zweimal mitgenommen worden, angehalten und misshandelt. Auf die Frage, wann das letzte Mal Behördenvertreter bei seinen Eltern waren, gab er nach längeren Nachdenken an, dass er sich nicht so genau erinnern könne, entweder Ende 2010 oder 2011, wobei sei gemeint hätten, dass sie ihn finden würden und wissen würden, dass er in Österreich sei. Auf die Frage, warum er die Fahndungsbestätigungen (AS 979/981 im Akt des Ehemannes XXXX) erst so spät im Verfahren vorgelegt habe, gab er an, dass er sie vorgelegt habe, als er sie von seinen Eltern bekommen habe.
Er arbeite in Österreich als Hilfskraft bei einer näher bezeichneten Firma und legte eine diesbezügliche Bestätigung vor. Auf die Frage, was mit ihm geschehen würde, wenn er theoretisch in die Russische Föderation zurückkehren würde, gab er an, dass er seine Zeit mit seiner Familie verbringen möchte und nicht unter Folterungen in Haft in Russland. Er möchte auch die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben und die russische zurücklegen. Abschließend gab der Ehemann an, dass seine heutigen Angaben richtig seien und er Beweismittel vorgelegt habe.
Die ebenfalls am 04.03.2014 befragte Beschwerdeführerin gab eingangs danach befragt an, ihr bisheriges Vorbringen aufrecht zu halten. Sie wolle keine Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen. Die Beschwerdeführerin selbst habe die tschetschenischen Rebellen nicht unterstützt. Sie selbst habe auch keine Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften gehabt.
Befragt, was sie darüber wisse, ob ihr Ehemann tschetschenische Rebellen unterstützt habe, erklärte sie, Details über die Unterstützung nicht zu kennen. Sie habe nur von ihrem Ehemann gehört, dass dieser die Rebellen unterstützt habe.
Befragt, ob sie bei einer Festnahme ihres Ehemannes irgendwann einmal persönlich dabei gewesen sei, erklärte sie, dass sie bei der zweiten Festnahme dabei gewesen sei. Auf entsprechende Aufforderung, von dieser von ihr erlebten Festnahme zu schildern, meinte sie, dass Omon-Vertreter nachts zu ihnen gekommen seien, Handgranaten unter das Bett gelegt und ihren Ehemann festgenommen hätten. Auf Vorhalt ihrer widersprüchlichen Ausführungen vor dem Bundesasylamt (AS 715) meinte sie, dass sie damals gemeint habe, bei der ersten Festnahme ihres Ehemannes nicht dabei gewesen zu sein. Bei der zweiten Mitnahme sei ihr Mann von der Straße mitgenommen worden, was sie nicht gesehen habe.
Nach weiteren persönlichen Erlebnissen im Zusammenhang mit den Problemen ihres Ehemannes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie lediglich wisse, dass dieser wegen der Unterstützung der Rebellen verhaftet und verfolgt worden sei. Mehr wisse sie nicht.
Auf Nachfrage, wie oft ihr Ehemann in Haft gewesen sei, erklärte sie, dass er einmal vor und zwei Mal nach der Eheschließung in Haft gewesen sei. Eine nähere zeitliche Einordnung könne sie wegen ihrem schlechten Gedächtnis nicht treffen.
Den Herkunftsstaat habe sie im Jahr 2005 deshalb verlassen, da ihr Ehemann Probleme gehabt habe und ihre minderjährige Tochter krank sei.
Ihrer minderjährigen Tochter gehe es jetzt viel besser. Diese erhalte Physio- und Ergotherapien.
Betreffend ihre minderjährige Tochter gebe es die Hoffnung, dass diese zu 80 % gesund werde. Dies sei laut Ärzten vom Willen und Bemühen ihrer minderjährigen Tochter abhängig.
Die Beschwerdeführerin arbeite in einem näher genannten Restaurant, das im Winter geschlossen habe.
Sie legte eine Schulnachricht hinsichtlich ihrer minderjährigen Tochter vor.
Im Herkunftsstaat - in Dagestan - würden alle ihre Verwandten leben. Sie habe mit diesen auch Kontakt. Sie spreche mit diesen per Handy. Ihre Verwandten hätten keine Probleme.
Für den Fall einer Rückkehr würde für die Beschwerdeführerin keine Gefahr bestehen, sondern lediglich für ihren Ehemann. Sie habe Angst, dass dieser wieder festgenommen werde.
Abschließend erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie einen Pass oder eine Bewilligung brauche, um mit ihrer Tochter zur Behandlung nach Deutschland zu fahren. Sie wünsche sich lediglich, dass ihre Tochter gesund werde.
Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung über ihre Beschäftigung in einem näher genannten Cafe/Restaurant vom 11.03.2013 sowie eine Schulbesuchsbestätigung einer näher bezeichneten Sonderschule vom 31.01.2014 vor
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am 16.05.1977 in XXXX in Dagestan geboren. Die Beschwerdeführerin ist im Herkunftsstaat keinem Beruf nachgegangen, sondern hat sich um ihre behinderte minderjährige Tochter gekümmert.
Die Beschwerdeführerin hat sich auf das Fluchtvorbringen ihres Ehemannes bezogen. Sie selbst ist im Herkunftsstaat nicht verfolgt worden.
Ihr Ehemann hat selbst in keinem der beiden Tschetschenienkrieger je gekämpft. Lediglich weitschichtige Verwandten waren einfache Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg. Er gibt an, die Kämpfer im September 1999 unterstützt zu haben. Nähere Feststellungen zur der Art und Weise der Unterstützung können mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden. Ebenso wenig ist es möglich, nähere Feststellungen zu den Fluchtgründen zu treffen, da auch hier glaubhafte Angaben fehlen.
Soweit die Beschwerdeführerin sich zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes geäußert hat, können auch hiezu nähere Feststellungen mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden.
Am XXXXwurde nach muslimischer Eheschließung mit ihrem Ehemann XXXX, die minderjährige Tochter XXXX geboren. Ihre Tochter leidet seit ihrer Geburt an spastischer infantiler Cerebralparese, einer globalen Entwicklungsstörung und Epilepsie.
Am 04.12.2005 reiste sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter auf der Ladefläche eines LKWs versteckt aus der Russischen Föderation aus und gelangte über Weißrussland und Polen am 19.01.2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte (ebenso wie ihre Familienangehörigen) am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.03.2008 wurde wegen des Gesundheitszustandes und der unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin im Familienverfahren (rechtskräftig) subsidiärer Schutz zuerkannt.
Zu Tschetschenien und Dagestan wird Folgendes festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an XXXX Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)
2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human
Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:
World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:
Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013)
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.4.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)
3.5. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, XXXX) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.5.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist XXXX. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)
Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)
6. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Antragstellerin durch die Autobahnpolizei XXXX am 19.01.2007 und durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 30.01.2007, weiters durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.12.2007 und am 01.03.2012, sowie durch Befragung innerhalb der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 04.03.2014; weiters durch Vorlage einer Geburtsurkunde und einer Heiratsurkunde durch die Beschwerdeführerin, durch Übermittlung des Auslandsreisepasses der Beschwerdeführerin, in der auch ihre minderjährige Tochter eingetragen ist durch die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes, durch Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens bei der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX (durch das Bundesasylamt), durch Vorhalt aktueller Länderinformationen zu Tschetschenien (und Dagestan) durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich die Vorlage einer Arbeitsbestätigung durch die Beschwerdeführerin.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Tschetschenien sind einer Zusammenstellung des Asylgerichtshofes entnommen, in der sämtliche Originalquellen zitiert wurden, wobei es sich um eine ausgewogene Zusammenstellung staatlicher und nichtstaatlicher seriöser Quellen handelt.
Diese Feststellungen wurden dem Parteiengehör unterzogen, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es nach den Länderfeststellungen (Seite 10) keine Hinweise darauf gibt, dass Personen, die die Rebellen vor 2006 unterstützt haben, heute noch verfolgt werden, wobei der Ehemann angegeben hat, die Rebellen lediglich 1999 unterstützt zu haben. Die Behauptung, dass der Ehemann heute noch in Tschetschenien wegen dieser Tätigkeit verfolgt würde, widerspricht nicht nur sämtlichen diesbezüglich bekannten Länderberichten, sondern sogar dem (erstmals in der Beschwerdeverhandlung und recht vage) erstatteten Vorbringen, wonach Ende 2010 oder Ende 2011 - somit auch schon mehr als 2 1/2 Jahren - das letzte Mal nach dem Ehemann von Behördenvertretern nachgefragt wurde (dies unabhängig davon, dass dieses Vorbringen - wie unter noch zu erörtern sein wird - wenig glaubwürdig erscheint). Es ist festzuhalten, dass Änderungen der Verhältnisse keineswegs gerichtsnotorisch und auch nicht vom Ehemann behauptet wurden, sondern vielmehr diese Feststellungen nach wie vor als aktuell zu bezeichnen sind und sich das Vorbringen des Ehemannes auf den Tschetschenien-Konflikt und seine tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit bezieht und deswegen (vor allem) Feststellungen zu Tschetschenien erfolgt sind.
Auch die Beschwerdeführerin hat den im Zuge des Parteiengehörs vorgehaltenen Länderfeststellungen nichts entgegengehalten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die keine eigene Verfolgung im Herkunftsstaat vorgebracht hat, sondern sich auf die Probleme ihres Ehemannes berufen hat, wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.1.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind gemeinsam aus dem Herkunftsstaat ausgereist und wurden am 04.03.2014 einer mündlichen Verhandlung unterzogen.
Die Beschwerdeführerin bezog sich ausschließlich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes. Eine eigene Verfolgung mache sie nicht geltend und erklärte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nie die tschetschenischen Rebellen irgendwie unterstützt zu haben. Sie selbst habe auch nie Probleme mit russischen oder diesen verbündeten tschetschenischen Kräften gehabt. Sie habe den Herkunftsstaat abgesehen von der Krankheit ihrer minderjährigen Tochter wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Sie erklärte auch ausdrücklich, dass für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat für sie keine Gefahr bestehe.
Das Vorbringen ihres Ehemannes wurde in der diesen betreffenden Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl.XXXX, als nicht glaubwürdig erachtet, weshalb auch nicht von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfolgung ihres Ehemannes ausgegangen werden kann.
Das Vorbringen des Ehemannes ist wohl nicht besonders vage und oberflächlich, aber in unzähligen Punkten, wie das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, widersprüchlich. Selbst wenn man die Widersprüche zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nicht heranzieht, (obwohl entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nach dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie XXXX, deren Tätigkeit auch vom Ehemann gelobt wurde, bei der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung, durch die die Widersprüche und Ungereimtheiten begründbar wären, nicht vorliegt), verbleiben zahlreiche zentrale Widersprüche im Vorbringen des Ehemannes selbst, wobei nur auf einige beispielhaft zu verweisen ist:
Schon bei der Ersteinvernahme durch die Autobahnpolizeiinspektion XXXX erstattete er ein zu seinem späteren Vorbringen widersprüchliches Vorbringen, in dem er anführte, dass er zwei Jahre im Gefängnis gesessen sei und eine weitere politische Verfolgung befürchte, während er in den weiteren Einvernahmen durch das Bundesasylamt nach dem einmaligen Gefängnisaufenthalt einen weiteren Gefängnisaufenthalt sowie weitere Verfolgungshandlungen behauptete, was im eklatanten Widerspruch zu diesem Erstvorbringen steht, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden müssen (z. B. VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299; HAUER/LEUKAUF, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, 307, mit weiteren Hinweisen).
Auch innerhalb des der einzelnen Einvernahmen des Bundesasylamtes widerspricht sich der Ehemann häufig, beispielsweise gab er auf die Frage, ob er schon in Haft gewesen sei, als seine Tochter auf die Welt gekommen sei, zunächst an, "nein, und sie sei schon 2 1/2 Monate alt gewesen", um dann widersprüchlich dazu noch in der gleichen Frage anzugeben, dass er bereits in Haft gewesen sei, als sie geboren wurde (AS 1.073 im Akte des Ehemannes XXXX). Weiters behauptete der Beschwerdeführer einerseits, dass er in Freiheit gewesen sei, als er seine Frau nach muslimischen Brauch geheiratet habe (AS 1.075) andererseits behauptete er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 09.12.2007 (AS 511 im Akte des Ehemannes XXXX), dass er im Gefängnis nach muslimischen Brauch geheiratet habe. Dies wiederholte er auch widersprüchlich zu den erstgenannten Angaben beim Bundesasylamt in der Beschwerdeverhandlung.
Während er beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.12.2007 zunächst behauptete, dass bereits einen Tag nach der muslimischen Trauung die standesamtliche Eheschließung erfolgt wäre (AS 505 im Akte des Ehemannes XXXX), behauptete er gleichen Frage widersprüchlich dazu, dass sie erst geheiratet hätten, als die Tochter bereits geboren war, wobei die vorgelegte Heiratsurkunde erst im Jahre 2005 ausgestellt wurde. Obwohl er die muslimische Hochzeit niemals vor dem Jahre 2000 datierte, gab er an, dass er bereits im Mai 1999 mit seiner Frau gemeinsam in Novolak gelebt habe (AS 511 im Akte des Ehemannes XXXX), um jedoch widersprüchlich dazu, (aber durchaus der tschetschenischen Tradition entsprechend) anzugeben, dass er vor seiner Trauung nicht mehr seiner Ehegattin zusammengelebt habe (AS 1.079 im Akte des Ehemannes XXXX).
Während er in der Ersteinvernahme vor der Polizei (AS 17 im Akte des Ehemannes XXXX) und auch vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.12.2007 (AS 509 im Akte des Ehemannes XXXX) davon sprach, dass Nachbarn in angezeigt hätten, behauptete widersprüchlich, dazu (erstmals) in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes, dass ihn sein Cousin zweiten Grades an die Behörden verraten habe. Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.12.2007 (AS 523 im Akte des Ehemannes XXXX) behauptete, die Widerstandskämpfer vom 5. - 8. September, somit 5 Tage lange unterstützt zu haben, behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes, dass er lediglich zwei Tage lang die Kämpfer unterstützt habe (ohne dies datumsmäßig genau angeben zu können). Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.12.2007 (AS 507 im Akte des Ehemannes XXXX) behauptete, einen Verwundeten versorgt zu haben und lediglich das Essen, das seine Großmutter für die Widerstandskämpfer gekocht habe, diesen gebracht zu haben, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu, dass er für die Widerstandskämpfer nach einer Liste und mit deren Geld Lebensmittel gekauft habe.
Auch innerhalb der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 04.03.2014 widersprach sich der Ehemann, in dem er zunächst behauptete, dass Omon-Vertreter bei seiner Verhaftung Ende Jänner/Anfang Februar 2000 eine Handgranate unter dem Kopfpolster gelegt hätte, um dann nach Rückübersetzung anzugeben, dass der Vorfall mit der Handgranate erst am 10.03.2001 stattgefunden habe.
Während der Ehemann in der Berufung behauptete, bis November 2000 in Untersuchungshaft gewesen zu sein (AS 731 im Akte des Ehemannes XXXX), behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er lediglich bis Ende Mai in Untersuchungshaft gewesen sei. Während er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 19.12.2007 (AS 503 im Akte des Ehemannes XXXX) behauptete, dass seine Mutter für die Freilassung nach der ersten Verhaftung den Staatsanwalt oder den Ermittlungsleiter bestochen habe, behauptete er widersprüchlich dazu, in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Vater einen Anwalt beauftragt habe und dieser dem Ermittler Geld gezahlt habe. Selbst bei der Angaben, welches Vorbringen er nach wie vor aufrechterhalte, machte der Ehemann widersprüchliche Angaben, in dem er zunächst behauptete, dass er die Angaben seiner letzten beiden Einvernahmen aufrecht erhält, jedoch dann nur mehr die allerletzte Einvernahme in Traiskirchen im März 2012 anführte.
Widersprüchlich hat der Ehemann auch angegeben, dass sein Vater wegen seiner Probleme das Land habe verlassen müssen, um dann im nächsten Satz dazu anzugeben, dass er sich auf die Ausreise vorbereite.
Ein zentraler Punkt ist, dass die Behauptung des Ehemannes, nach wie vor in Tschetschenien bzw. Dagestan einer Verfolgungsgefahr wegen seiner (kurzfristen und geringfügigen) Unterstützung der Rebellen im Jahre 1999 zu unterliegen, sämtlichen Länderberichten widerspricht und somit mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren ist.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Ehemannes spricht sehr stark der Umstand, dass er selbst zugab, bei den ersten Einvernahmen falsche Angaben gemacht zu haben (ebenso wie die Beschwerdeführerin). Der Ehemann hat somit sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens ausgewechselt, darüber hinaus hat er bei der Beschwerdeverhandlung sein Vorbringen gesteigert und erstmals ein neues Vorbringen, somit verspätet erstattet: Neu erstattete der Ehemann das Vorbringen, dass sein Cousin zweiten Grades ihn an die Behörden verraten hat und er (deswegen) verfolgt wurde. Gesteigert ist das Vorbringen, dass er die Rebellen (auch) dadurch unterstützt habe, dass er für sie mit deren Geld und nach einer Liste Lebensmittel eingekauft habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen jedoch nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH vom 08.04.1987, 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, 93/01/0135).
Erstmals behaupte er auch in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Vater insgesamt dreimal mitgenommen worden sei, wobei er dann jedoch widersprüchlich dazu wieder von lediglich offenbar einer Anhaltung von vier Tagen spricht, und er diese Angaben nicht genau datumsmäßig einordnen kann und erst nach längerem Nachdenken von Ende 2010 oder Ende 2011 spricht. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass der Ehemann in der letzten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 01.03.2012, die offenbar nach diesen Ereignissen stattgefunden hat und bei der der Ehemann das darin erstattete Vorbringen ausdrücklich aufrechterhält, davon nichts erwähnt hat.
Besonders bemerkenswert ist auch die Angabe des Ehemannes, dass er ausschließlich wegen der Krankheit seiner Tochter nach Österreich gekommen ist (AS 141 im Akte des Ehemannes XXXX), was durchaus menschlich verständlich wäre, mag er diese Aussage in der Beschwerdeverhandlung auch relativiert haben.
Im Zusammenhang mit den Glaubwürdigkeitsdefiziten des Ehemannes ist auch ausdrücklich auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten der Sachverständigen XXXX zu verweisen, wonach keine psychische Beeinträchtigung beim Ehemann vorliegt, die die Widersprüche und Ungereimtheiten erklären würden (AS 1.055 im Akte des Ehemannes XXXX).
Als Person machte der Ehemann wegen der zahlreichen widersprüchlichen und teilweise gesteigerten Angaben, aber auch dadurch, dass er selbst zugab, vor dem Bundesasylamt die Unwahrheit gesagt zu haben, keinen glaubwürdigen Eindruck, wobei nicht übersehen wird, dass der Ehemann durchaus bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren, hier zu arbeiten und nicht strafrechtlich in Erscheinung zu treten.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtshofes - genauso wie das Bundesasylamt - zu der Auffassung gelangt ist, dass die Angaben des Ehemannes über seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig sind.
Basierend auf dem als unglaubwürdig bewerten Vorbringen ihres Ehemannes war auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit zu versagen, wobei hier auf ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen war, wonach sie Details über die Unterstützung ihres Ehemannes der tschetschenischen Rebellen nicht kenne, sondern diese Informationen nur von ihrem Ehemann gehört habe. Auch erklärte sie, dass sie nicht viel über die Probleme ihres Ehemannes wisse.
Es wurde bereits eingangs dargelegt, dass sich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich einer Verfolgung des Ehemannes bereits aus den widersprüchlichen Ausführungen des Ehemannes ergibt, weshalb eine detaillierte Darstellung der Widersprüche zwischen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes unterbleiben kann.
Bloß exemplarisch wird herausgegriffen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung erklärte, bei der zweiten Festnahme dabei gewesen zu sein, wo sie jedoch am 01.03.2012 vor dem Bundesasylamt ausdrücklich und unmissverständlich erklärt hat, nie bei einer Festnahme persönlich anwesend gewesen zu sein (AS 715). Auf diesen Widerspruch angesprochen meinte sie, gemeint zu haben, bei der ersten Mitnahme nicht dabei gewesen zu sein. Bei der zweiten Mitnahme sei ihr Ehemann von der Straße mitgenommen worden. Die Frage des vorsitzenden Richters hat jedoch unmissverständlich gelautet: "Waren Sie bei einer Festnahme Ihres Mannes irgendwann einmal persönlich dabei?"
Auch als Person machte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihren Ehemann betreffenden Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck, was durch ihre extrem vagen und zusammenhangslos wirkenden Darstellungen einer Verfolgungen ihres Ehemannes erhellt wird.
Jedenfalls hat bereits der Ehemann nicht den Eindruck erweckt, die von ihm behauptete Verfolgungen auch tatsächlich erlebt zu haben und konnte die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen nichts zur Glaubwürdigkeit einer Verfolgung des Ehemannes im Herkunftsstaat beitragen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe des Ehemannes - auf die sich die Beschwerdeführerin mangels eigener Fluchtgründe stützt - keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
Festzuhalten ist, dass der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern Glaubwürdigkeit zubilligt, als dieses in die obigen Feststellungen zu ihrer Person eingeflossen ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Zunächst ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS vom 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS vom 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH vom 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Vorauszuschicken ist, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage der allfälligen Asylgewährung ist, zumal der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich erörtert, fehlt es den vom Ehemann vorgebrachten Fluchtgründen, auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht, an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht gegeben sind.
Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat wurde von dieser in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen verneint.
Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.
Es liegt daher keine Verfolgungsgefahr im Sinne des Asylgesetzes vor, sodass die Beschwerde abzuweisen war.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß § 1 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat:
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu Zl. XXXX wurde die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin erhält ebenfalls eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung.
Mangels Gewährung von Asyl an einen anderen Familienangehörigen kommt Derartiges für die Beschwerdeführerin auch im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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