W135 1439131-1•BVwG W135 1439131-1
W135 1439131-1Tribunal Administrativo Federal28 de mar. de 2014
Familienverfahren, non refoulement, Übergangsbestimmungen
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von (1.) XXXX, geb. XXXX, (2.) XXXX,
geb. XXXX, (3.) XXXX, geb. XXXX, (4.) XXXX, geb. XXXX, (5.) XXXX,
geb. XXXX, (6.) XXXX, geb. XXXX, (7.) XXXX, geb. XXXX, (8.) XXXX, geb. XXXX und (9.) XXXX, geb. XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.11.2013, Zahlen (1.) XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wird das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder, die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer, am 24.10.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit aus Tschetschenien zu sein.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2012 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihr Ehemann sei am 27. oder 28.08. ganz aufgeregt und blass von der Arbeit am Bau nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, sollte ihm etwas zustoßen, müsse sie mit den Kindern schnell das Land verlassen. Auf ihre Frage wieso, habe er ihr erzählt, er sei bei der Arbeit von einer Gruppe bewaffneter bärtiger Männer bedroht worden, die aus dem Wald gekommen seien. Die Männer hätten ihm 10.000 Rubel gegeben und hätten von ihm verlangt, er solle schnellstens Medikamente und Lebensmittel für sie besorgen, sonst würden sie ihn und seine Familie umbringen. Ihr Ehemann habe zur Erstbeschwerdeführerin gesagt "Ich muss das jetzt machen, sonst bringen sie uns alle um!" und sei daraufhin mit dem Taxi fortgefahren, seither habe die Erstbeschwerdeführerin nichts mehr von ihrem Mann gesehen oder gehört. Eine Stunde nachdem ihr Ehemann weggefahren sei, sei das Haus von mehreren Polizeifahrzeugen umstellt worden. Die Polizisten hätten die Erstbeschwerdeführerin und ihre Schwiegermutter mehrere Stunden befragt, während dessen habe die Erstbeschwerdeführerin draußen auch Schüsse gehört. Die Erstbeschwerdeführerin sei danach mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach Grosny gezogen und sei dort bist zu ihrer Ausreise am 20.10.2012 geblieben. Der Bruder ihres Mannes habe sie darüber informiert, dass sie von der Polizei gesucht werde. Die Erstbeschwerdeführerin habe das Land verlassen, da sie Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland habe die Beschwerdeführerin Angst, von der Polizei gefoltert zu werden, da sie vom Bruder ihres Ehemannes erfahren habe, dass die Polizei nach ihnen suche. Beide Brüder ihres Ehemannes seien bereits bei der Polizei gefoltert worden und sie wisse, dass ihr und ihren Söhnen das gleiche passieren werde.
Zu ihrem Fluchtweg befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, gemeinsam mit ihren Kindern am 20.10.2012 illegal in einem Kleinbus von Grosny über Moskau nach XXXX gefahren zu sein, wo sie am 24.10.2012 angekommen seien. Ihre Mutter habe die Schlepper organisiert und bezahlt. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihrem Inlandsreisepass ausgereist.
Zum Nachweis ihrer Identität legte die Erstbeschwerdeführerin ihren russischen Inlandsreisepass - in welchem sich ein Stempel findet, wonach der Erstbeschwerdeführerin am 29.08.2012 ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde - sowie die Inlandsreisepässe und Geburtsurkunden ihrer Kinder vor.
Der älteste Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, wurde am 24.10.2012 ebenfalls im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er an, nicht zu wissen, warum er sein Heimatland verlassen habe, er sei mit seiner Mutter mitgekommen, nur sie kenne die Gründe. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben. Er wisse nicht, ob ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Sanktionen drohten, seine Mutter wisse das, sie sage den Kindern jedoch nichts.
Der Drittbeschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2012 zu den Fluchtgründen befragt an, er wisse nicht, warum die Familie ihr Heimatland verlassen habe, die Mutter habe die Kinder abgeholt und mitgenommen.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 03.04.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor (Schreibfehler im Original):
"Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
Vermerk: Die Antragstellerin stöhnt und gibt an: Jaaaaaaaaa, ich
habe Herzschmerzen, Kopfschmerzen, psychische Probleme...........!
Frage: Was meinen Sie damit, dass Sie Herzschmerzen, Kopfschmerzen und psychische Probleme einfach alles haben?
Antwort: Vermerk: Die Antragstellerin stöhnt: Ich kann nicht schnell laufen. Dann bekomme ich nach ca. 15 Minuten bekomme ich starke Schmerzen im Rücken. Die Schmerzen strahlen auch anschließend ins linke Bein aus. Die Ärztin in XXXX hat mir dann eine Schmerzsalbe und Tropfen gegen Herzbeschwerden verschrieben.
Frage: Seit wann haben Sie Herzbeschwerden?
Antwort: Ich habe meinen Mann mit 17 Jahren geheiratet. Ich habe seit meinem 15. Lebensjahr Herzbeschwerden. Zudem sind diese Beschwerden in unserer Familie erblich, da meine Mutter und meine Großmutter dasselbe Leiden hatten.
Frage: Waren Sie jemals auf Grund Ihrer erwähnten Herzbeschwerden in Ihrer Heimat bei einem Facharzt oder waren Sie jemals deshalb in Ihrer Heimat in ärztlicher Behandlung?
Frage: Ja, ich war sehr oft bei verschiedenen Ärzten. Ich habe außerdem Probleme mit dem Blutdruck! Vermerk: Die Antragstellerin wird gebeten zuerst die gestellte Frage zu ihrer Herzbeschwerden zu beantworten. Zu ihren weiteren Beschwerden wird konkreten Fragen bekommen!
Aufforderung: Bitte geben Sie an, bei welchen Fachärzten Sie in Ihrer Heimat in Behandlung waren. Was haben diese bei Ihnen diagnostiziert?
Antwort: Ich war in meiner Heimat bei einem Therapeuten. Dort wurde bei mir auch EKG gemacht. Das war vor ca. 4-5 Jahren und vor der Geburt meines 7. Kindes. Dort habe ich Infusionen bekommen. Ich bekam verschiedene Medikamente. Ich war bei keinem Facharzt in Tschetschenien. So etwas gibt es bei uns nicht. Die Beschwerden hatte ich besonders während meiner Schwangerschaften. Die Ärzte haben nicht herausgefunden, was bei mir fehlt. Ich bekam Medikamente, die ich nach Bedarf einnehmen sollte. Sonst bekam ich keine Medikamente.
Frage: Waren Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich bei einem Kardiologen? Wenn ja, bei welchem Facharzt waren Sie bis jetzt?
Antwort: Ja, ich war bei einer Kardiologin. Ich kenne Ihren vollständigen Namen jedoch nicht.
Frage: Haben Sie ärztliche Atteste bzw. Befunde?
Antwort: Ja, diese habe ich. Aber ich habe sie in unserer Unterkunft zurückgelassen. Ich wusste nicht, dass ich für die heutige Einvernahme meine ärztlichen Unterlagen mitnehmen soll.
Frage: Nehmen Sie zurzeit Medikamente?
Antwort: Ja, ich nehmen nur Tropfen gegen Herzbeschwerden. Den Namen dieses Medikament kenne ich nicht. Dieses Medikament nehme ich drei Mal am Tag. Sonst nehme ich keine weiteren Medikamente ein.
Frage: Wann waren Sie das letzte Mal bei Ihrer Kardiologin in Österreich?
Antwort: Ich war insgesamt zwei Mal bei meiner Kardiologin. Das letzte Mal war vor zwei Monaten.
Frage: Was hat Ihre Kardiologin in Österreich bei Ihnen diagnostiziert?
Antwort: Das EKG-Gerät hat an diesem Tag nicht gut funktioniert. Deshalb sollten wir die Untersuchung verschieben. Den nächsten Arzttermin habe ich verabsäumt, da es mir nicht gut ging.
Frage: Wann ist der nächste Arzttermin?
Antwort: Ich habe um keinen neuen Arzttermin gebeten.
Frage: Warum nicht? Wenn Sie Ihrer Meinung nach Herzbeschwerden haben, dann ist Ihr Verhalten, dass Sie seit zwei Monaten nicht einmal versucht haben um so einen wichtigen Arzttermin anzusuchen, nicht nachvollziehbar.
Antwort: Nun berichtige ich mich. Meine Ärztin ist eine praktische Ärztin. Sie hat zu mir gesagt, dass ich zu einem Kardiologen nach Zell am See gehen soll, um dort eine EKG zu machen. Aber das ist ein Mann. Ich bin eine Muslime. Ich habe damit ein Problem, dass mich ein männlicher Arzt untersucht.
Frage: Haben Sie jemals sich bemüht eine weibliche Ärztin bzw. Kardiologin in Österreich aufzusuchen?
Antwort: Ich kann dazu nur sagen, dass wir keine Ärztin gefunden haben.
Aufforderung: Beschreiben Sie bitte Ihr Herzbeschwerden.
Antwort: Wenn ich starke Herzschmerzen bekomme, dann verkrampfen sich meine Hände. Dann schafft niemand diese Fäuste zu öffnen. Meine Krankheit ist nicht lebensbedrohlich, da ich darunter seit meinem
17. Lebensjahr leide. Trotzt dieser Krankheit durfte ich schwanger werden. Die Ärzte in Tschetschenien haben mir die Schwangerschaft nicht verboten. Ich habe 7 Kinder auf die Welt gebracht. Ich wiederhole nochmals, dass ich nur Tropfen einnehme mehr nicht.
Aufforderung: Die Antragstellerin wird aufgefordert binnen einer Frist von vier Wochen ein fachärztliches Attest dem BAA vorzulegen.
Frage: Haben Sie diese Aufforderung verstanden?
Antwort: Ja, ich habe sie verstanden.
Frage: Sie haben heute ebenfalls vorgebracht, dass Sie Kopfschmerzen, psychische Probleme, Bluthochdruck etc. haben. Seit wann leiden Sie unter den erwähnten Beschwerden?
Antwort: Seit meiner Einreise nach Österreich habe ich Kopfschmerzen. Aber psychische Probleme habe ich seit dem ersten Tschetschenienkrieg. Bluthochdruck habe ich seit 2006.
Frage: Waren / sind Sie hier in Österreich wegen Ihrer Kopfschmerzen bei einem Facharzt?
Antwort: Nein, ich war deshalb bis jetzt bei keinem Arzt. Ich habe meiner Hausärztin davon auch nichts gesagt. Ich nehme auch deshalb keine Medikamente.
Frage: Sie haben heute angegeben, psychische Probleme zu haben? Was meinen Sie konkret damit?
Antwort: Ich bin seit dem 1. Tschetschenienkrieg sehr nervös. Wenn es mir schlecht geht, dann will ich niemanden sehen.
Frage: Woher wissen Sie, dass Sie psychische Probleme haben? Wie äußern sich diese Probleme aus?
Antwort: Jedes Mal, wenn ich über meinen Gesundheitszustand mit meinen Bekannten gesprochen habe, haben sie zu mir gesagt, dass das psychisch sei.
Frage: Gab es ein bestimmtes auslösendes Ereignis für diese psychischen Probleme?
Antwort: Seit dem ersten Tschetschenienkrieg habe ich psychische Probleme.
Frage: Waren Sie jemals wegen Ihrer angegebenen psychischen Beschwerden bei einem Facharzt in Ihrer Heimat?
Antwort: Nein, ich war bei keinem Facharzt.
Frage: Nehmen Sie wegen Ihrer angegeben psychischen Beschwerden Medikamente?
Antwort: Nein, ich nehme keine Medikamente.
Frage: Waren Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich bei einem Facharzt für Psychiatrie?
Antwort: Nein, ich war bis jetzt bei keinem Psychiater.
Aufforderung: Sie werden aufgefordert dem BAA unaufgefordert und unverzüglich sämtliche aktuellen ärztlichen Befunde bzw. Atteste und im Fall eines weiteren Arztbesuches hier in Österreich ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
Antwort: Ja, ich lege heute drei polizeiliche Vorladungen vor. Diese hat mir meine Mutter nach Österreich geschickt.
Vorhalt: Die von Ihnen vorgelegten polizeilichen Ladungen haben alle dieselbe Form. Diese sind jeweils auf einem DIN A4 kopiert worden. Alle haben dieselben Merkmale und keine von ihnen enthält ein amtliches Siegel oder Form. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich kann dazu nur sagen, dass meine Mutter diese Ladungen von meinem Schwager (Bruder meines Mannes) erhalten hat. Dann hat sie mir diese Ladungen zu mir nach Österreich geschickt. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
Antwort: Nein.
Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
Antwort: Nein.
Feststellung: Sie haben am 24.10.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 24.10.2012 in der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen und zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?
Antwort: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.
Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
Antwort: Ja, meine damals gemachten Angaben waren vollständig und entsprechen der Wahrheit. Andere Asylgründe gibt es nicht.
Vermerk: Die Antragstellerin gibt nach einer kurzen Überlegung folgendes an: Ich habe bei der Erstbefragung vergessen zu sagen, dass mein ältester Sohn, der bald 16 Jahre alt wird, vor ca. 3 Jahren von unseren Nachbarn vergewaltigt wurde. Als mein Sohn mir und seinem Vater davon erzählt hat, waren wir alle schockiert. Es kam zu einem fürchterlichen Skandal. Aus diesem Grund wurde mein Sohn von diesen Leuten dann mit einem Metallgegenstand, vermutlich mit einem Wasserhahn, geschlagen. Die Nachbarn haben dann meinen Sohn ins Krankenhaus gebracht. Die Wunde am Kopf wurde mit vielen Stichen genäht. Als er in der Narkose war, haben ihn die Ärzte auch untersucht. Man konnte bei meinem Sohn die Folgen einer Vergewaltigung feststellen. Das sind unsere einzigen Gründe. Andere Gründe gab es nicht.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich bin am XXXX in Grozny geboren und bei meinen Eltern in eigenem Haus aufgewachsen. Ich habe zwei Brüder und eine Schwester. Ich habe insgesamt 10 Jahre die Schule besucht. Die 10. Klasse konnte ich wegen des Krieges nicht abschließen. Ich habe keine Berufsausbildung. Ich habe meinen Mann im Jahr 1996 sowohl standesamtlich als auch traditionell geheiratet. Aus der Ehe haben wir beide 7 Kinder. Nach der Hochzeit zog ich zu meinem Mann ins Dorf XXXX, welches ca. 1/2 Stunde von Grozny entfernt ist. Dort hat mein Mann ein eigenes Haus. Mein Mann ist einfacher Arbeiter und hat auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Ich war immer Hausfrau. Wir hatten niemals finanzielle Probleme. Wir waren immer eine durchschnittliche Familie. Wir haben noch eine Eigentumswohnung in Grozny. Wir haben dort zeitweise auch gewohnt. Ich habe mich bis zu meiner Ausreise in unserem Haus in XXXX aufgehalten. Ich bin russische Staatsangehörige, gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen und bin Muslime.
Angaben zum Fluchtweg:
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
Antwort: Meine Mutter hat für mich im Oktober 2012 entschieden, dass wir die Heimat verlassen.
Frage: Wie und wann haben Sie Ihre Heimat verlassen und sind über welche Wege bis nach Österreich gefahren?
Antwort: Ich bin am 19.10.2012 weggefahren. Ich weiß nicht, über welche Wege ich bis nach Österreich gefahren bin, da ich nie im Ausland war. Ich bin mit einem Kleinbus bis nach Österreich gefahren.
Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
Antwort: Meine Mutter hat die Ausreise finanziert. Ich weiß nicht, wie viel sie für uns ausgegeben hat.
Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
Antwort: Meine Kinder und ich sind mit unseren eigenen Inlandspässen gereist. Wir wurden bei der Ausreise nicht kontrolliert.
Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?
Antwort: Nein.
Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
Antwort: Eine Freundin meiner Mutter wollte zu ihrer Tochter nach XXXX. Dann hat sich meine Mutter über Österreich erkundigt. Aus diesem Grund hat sie mich und meine Kinder gemeinsam mit ihrer Freundin nach Österreich geschickt.
Vorhalt: Es ist weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass Sie zu Ihrem Reiseweg keine Angaben machen können und ist offensichtlich, dass Sie versuchen hier Ihren Reiseweg zu verschleiern. Sie werden an dieser Stelle nochmals an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren aufmerksam gemacht.
Antwort: Ich habe unterwegs viele Städte gesehen. Ich trug mein kleines Kind bei mir. Es hat die ganze Zeit geweint. Ob Sie (gemeint die LA) mir glauben oder nicht, erzähle ich die Wahrheit.
Frage: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
Antwort: Nein, ich habe alles zum Fluchtweg gesagt.
Vermerk: Kurze Pause für ca. 15 min (11:05 bis 11:20 Uhr)
Fortsetzung:
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).
Antwort: Am 27.08.2012 fuhr mein Mann wie gewohnt in der Früh zur Arbeit. Er hat immer meistens auf Baustellen gearbeitet. Meine Mutter hat uns nebenbei auch finanziell unterstützt. Mein Mann besaß ein altes schwarzes Militärauto, mit dem er Steine aus dem Wald sammelte und diese zu Baustellen bracht, um diese dort als Fundament einzusetzen. An diesem Tag kam er bereits nach ca. 1 1/2 Stunden zurück. Er war aber nicht in seinem Auto. Ein Taxi brachte ihn nach Hause. Da der Taxi schnell fuhr, war ich erschrocken und erstaunt. Mein Mann stieg aus und kam ins Haus. Ich fragte ihn, was los sei und wo sei Auto sei. Er war bleich und zitterte und seine Stimme war verändert, als ob er vor irgendetwas Angst hätte. Ich packte ihn und fragte ihn, was passiert ist. Er setze sich und nahm 10.000,- Rubeln aus der Tasche. Er erzählte mir, dass er auf der Baustelle zwei Soldaten mit Barten auf ihn zugekommen seien. Sie gaben ihm das Geld und sagten zu ihm, dass er mit diesem Geld Lebensmittel, Medikamente und Batterien für die Funkgeräte kaufen sollte. Ich schimpfte mit ihm und sagte zu ihm, warum er das Geld angenommen hat und ob er tatsächlich so etwas machen will. Ich habe zu ihm gesagt, dass er an uns nämlich seine Familie denken soll. Er antwortete, dass diese Leute ihm seinen Pass, sein Handy und Auto weggenommen hätten. Zudem hätten diese unbekannten Leute zu ihm gesagt, dass es seiner Familie etwas zustoßen würde, sollte er nicht kooperieren. Er sagte zu mir, dass er keinen anderen Ausweg hat. Er fuhr mit dem Taxi, das auf ihn gewartet hat, weg. Seit dieser Zeit habe ich meinen Mann nicht mehr gesehen. Als er dabei war wegzufahren, sagte er zu mir, dass ich mit den Kindern wegfahren soll, sollte er nicht mehr zurückkommen. Ich erzählte meinem Schwager von dieser Situation. Dieser war ebenfalls geschockt und hat mir versprochen mir zu helfen. Mein Schwager ging zu den Behörden um von dem Vorfall zu erzählen. Statt uns zu helfen nahmen sie ihre Fahrzeuge und fuhren in den Wald. Eines dieses Fahrzeug kam auch zu uns nach Hause. Einer der Männer stieg aus und kam zu uns nach Hause und verhörte mich zu diesem Vorfall. Er beschuldigte mich, dass mein Mann und ich mit den Widerstandskämpfer seit längerer Zeit mit den Widerstandskämpfern zu tun gehabt hätten. Er sagte, dass ich eine Zeugin bin und über die Vorgänge Bescheid wisse. Mein Mann hätte diese Pflicht freiwillig übernommen und dazu nicht gezwungen worden wäre. Ich schrie ihn an, dass er auch dasselbe getan hätte, wenn man seiner Familie gedroht hätte. Auf einmal waren Schüsse zu hören. Er sprang ins Auto und das Auto fuhr in Richtung des Waldes. Ich habe dann meine Kinder geweckt und nahm unsere Dokumente und Habseligkeit mit. Mein Schwager brachte uns anschließend zu meiner Mutter. Meine Mutter war geschockt. Am 31.05.2012 ist mein Bruder ist aus dem Gefängnis gekommen. Er hatte als Taxifahrer gearbeitet und war 4 Jahre zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil ihm ein Polizist Heroin untergeschoben hat.
Anmerkung: Die Antragstellerin wird aufgefordert, ihre eigenen Fluchtgrund vorzubringen und nicht, was ihr Bruder in der Heimat erlebt hat. Fortsetzung: Ich habe mich mit meinen Kindern in den Keller meiner Mutter versteckt. Diese Leute sind dann öfters zu meiner Mutter gekommen und haben sie nach uns gefragt. Zum Glück sind sie nicht ins Haus gekommen. Da ich nicht lange bei meiner Mutter bleiben konnte, bin ich bis zu meiner Ausreise bei verschiedenen Tanten und Onkel untergetaucht. Ich weiß seit meiner Kinder, was das bedeutet ein Flüchtling zu sein. Meine Mutter war die einzige, die zu diesem Zeitpunkt Einkommen hatte. Mein Vater war einfacher Taxifahrer. Meine Mutter ging zum Bazar und Sachen zu verkaufen. Dort hörte sie von der Frau, die neben ihr ein Stand hatte, dass sie zu ihrer Tochter nach Österreich fahren möchte. Sie ließ sich die Telefonnummer der Schlepperin geben lassen. So hat meine Mutter anschließend unsere Ausreise organisiert. Das ist mein einziger Fluchtgrund. Andere Gründe gibt es nicht.
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen? Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
Antwort: Ich möchte dazu nur sagen, dass meine Kinder von dieser Sache nichts wissen. Ich habe ihnen nicht erzählt, wo sich mein Mann aufhält. Ich habe ihnen erzählt, dass ihr Onkel ihrem Vater einen guten Job verschaffen hat und er deshalb weit fahren musste. Es ist für mich sehr schwer, alleine für meine 7 Kinder zu sorgen. Ich mache mir auch Sorgen um meinen Mann. Ich weiß nicht, wo er sich zurzeit aufhält.
Vermerk: Kurze Mittagspause für ca. 30 min (12:05 bis 12:40 Uhr)
Fortsetzung:
Frage: Bitte schildern Sie nochmals konkret, was Sie am 27. Bzw. 28.08.2012 erlebt haben, als Ihr Mann nach Hause kam! Was hat er zu ihnen konkret gesagt?
Antwort: Mein Mann kam mit einem Taxi nach Hause. Er stieg aus und kam ins Haus. Er war bleich im Gesicht. Ich sah, dass er Angst hatte. Seine Stimme zitterte. Er setzte sich auf einen Stuhl im Hof. Ich fragte ihn, warum er mit dem Taxi so früh nach Hause gekommen ist. Er seufze tief und begann zu erzählen. Bevor er angefangen hat zu erzählen, zog er 10.000,- Rubel, aber jeweils zwei Banknoten zu 5.000,- Rubel, aus seiner Tasche. Diese zeigte er mir und dann fing er an zu erzählen. Er erzählte, dass er als er zu Baustelle gefahren ist, kamen zwei Soldaten zu ihm und haben ihn angesprochen. Diese Leute gaben ihm das Geld und sagten zu ihm, dass er für sie Lebensmittel, Heilmittel aus der Apotheke und Batterien für ihre Funkgeräte kaufen sollte. Ich packte ihn und warf ihn vor, ob er nicht an seine Familie gedacht hätte. Mein Mann war so eingeschüchtert, dass er gar nichts darauf sagte. Er erzählte mir auch, dass sie seiner Familie etwas antun würden, wenn er darüber mit der Polizei oder sonst noch irgendjemandem spricht. Er stand vom Stuhl auf und verabschiedete sich von mir. Ich werde diesen Augenblick niemals vergessen. Er wusste wohl genau, was ihn erwarten würde. Er war von beiden Seiten bedroht, nämlich einerseits von den Widerstandskämpfern und andererseits von den Behörden, wenn er den Widerstandskämpfern hilft. Er fuhr weg, um diese Sachen für diese Widerstandskämpfer zu kaufen. Ich habe ihn seither nicht mehr gesehen.
Frage: Was hat Ihr Mann noch zu Ihnen gesagt?
Antwort: Er meinte, ich solle meine Kinder wecken und mit ihnen zu meiner Mutter fahren. Sonst hat er mir nichts mehr gesagt. Er hat sich von mir verabschiedet und dann ist er weggefahren.
Vorhalt: Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihr Mann zu Ihnen nach Hause gekommen wäre. Er war sehr blass und hat zu Ihnen als erstes gesagt: "Wenn mir etwas passieren sollte, dann muss du mit den Kindern das Land verlassen." Nun behaupteten Sie heute zuerst, dass Ihr Mann Ihnen lediglich gesagt hätte, Sie sollten mit den Kindern weggehen, wenn er nicht zurückkommt. Nun geben Sie auf die konkrete Frage im Gegensatz zu Ihren bisherigen Angaben, dass Ihr Mann zu Ihnen gesagt hätte, dass Sie die Kinder wecken und zu Ihrer Mutter fahren hätten sollen. Frau Asylwerberin, ist Ihnen klar, dass Sie drei Versionen zum selben Vorfall vorbringen? Sie werden an dieser Stelle an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Falsche Angaben führen zur Ablehnung Ihres Asylantrages. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich verstehe, was Sie (gemeint die LA) mit Ihren Vorhalt meinen. Jedes Mal, wenn ich diesen Vorfall erzähle, ist es Stress für mich. Vielleicht habe ich mich an die genauen Worte nicht erinnern können. Ich bin aber auch ein Mensch. Dass mein Mann zu mir gesagt hat, ich solle die Kinder wecken, hängt damit zusammen, weil die Kinder noch schliefen, als er nach Hause kam. Da alles ruhig im Haus war, ging er davon aus, dass die Kinder schliefen.
Vorhalt: Ihre Aussage ist vollkommen unglaubwürdig. Denn Sie haben heute von sich aus Ihre Geschichte ausführlich erzählt. So wie Sie vorhin gemeint haben, geht es bei diesem Vorfall um ein einschneidendes Erlebnis in Ihrem Leben, welches man sich auch nach Jahren nicht vergisst und sich auch nach Jahren an die Einzelheiten erinnern soll. Daher ist es absolut unglaubwürdig, dass Sie zur selben Situation drei verschiedene Versionen vorgebracht haben. Was sagen Sie dazu? Vermerk: Die Antragstellerin wendet den Kopf ab, bleibt still und gibt keine Antwort ab!
Frage: Wann ging Ihr Schwager zur Polizei und wann kam der Polizeifahrzug zu Ihnen nach Hause?
Antwort: Ich ging gleich nach dem mein Mann weg war zu meinem Schwager, mit dem wir denselben Hof teilten. Mein Schwager, meine Schwiegermutter und die Schwester meines Mannes, die gemeinsam mit meiner Schwiegermutter in einem Haus wohnte, teilten mit uns denselben Hof. Ich war ca. 10 min. bei ihm. Er saß vor dem Fernseher. Ich erzählte ihm schnell alles. Er sprang vom Sessel auf. Er konnte kaum glauben, dass mein Mann so etwas gemacht hat. Dann ging er zu Fuß zu den örtlichen Behörden. Sie haben dort einen Kontrollposten gebaut. Er ging hin und hat sich dort nicht lange aufgehalten. Ich ging in der Zwischenzeit wieder in mein Haus zurück. Nach ca. 25 min. ist er nach Hause zurückgekommen.
Frage: Was hat Ihr Schwager Ihnen erzählt?
Antwort: Er ist gleich zu mir gekommen. Er erzählte, dass er der Behörde alles erzählt hatte. Nach 1,5 Stunden sind diese Leute dann mit einem Fahrzeug zu uns nach Hause.
Frage: Beschreiben Sie konkret, was Sie ab diesem Zeitpunkt erlebt haben?
Antwort: Die Miliz ist mit einem Fahrzeug zu uns nach Hause gekommen. Ich sah aus dem Fenster, dass einige solche Autos schnell an unser Haus vorbei fuhren. Eines dieser Autos ist bei unserem Haus stehen geblieben. Ein Mann blieb im Auto und ein weiterer Mann stieg aus dem Wagen aus und kam zu mir ins Haus. Er verhörte mich und fragte mich genau, was mein Mann zu mir gesagt hat und was diese Leute zu ihm gesagt hätten. Er stellte mir immer wieder dieselben Fragen. Er hat mich ungefähr eine Stunde lang gefragt. Wir beide standen im Hof und er stellte mir Fragen. Er warf meinem Mann vor, mit den Widerstandskämpfern zu kooperieren. Ich verneinte alles. Auf einmal hörten wir Schüsse aus der Nähe. In diesem Moment sprang er ins Auto und die Männer fuhren schnell weg. Mehr ist nicht passiert.
Vorhalt: Frau Asylwerber, Sie wurden zu Beginn der heutigen Einvernahme ausdrücklich gefragt, ob Ihre Angaben vor der Polizei vollständig waren und der Wahrheit entsprachen. Sie haben die Frage selbst bejaht. Das einzige, das Sie dazu angeführt haben, waren die Probleme Ihres ältesten Sohnes. Sonst haben Sie zu Ihrem eigenen Fluchtgrund weder irgendetwas korrigiert noch Ergänzungen durchgeführt. Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie an, dass eine Stunde nachdem Ihr Mann weg war, Ihr Haus von mehreren Polizeiautos umstellt worden wäre. Nun behaupteten Sie heute mehrmals, dass nur ein Wagen zu Ihnen gekommen wäre. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?
Antwort: Nein, das stimmt nicht. Ich habe vor der Polizei mit Sicherheit gesagt, dass ich aus unserem Fenster gesehen habe, dass viele Polizeiautos an unser Haus vorbei fuhren. Nur ein Auto hielt bei uns an. Ich weiß es deshalb so gut, weil ich mich in unserm Haus auf den Stuhl stieg, um alles besser sehen zu können.
Vorhalt: Ihre Aussage ist ebenfalls unglaubwürdig. Vor der Polizei sagten Sie, dass diese Autos nach ca. einer Stunde zu Ihnen nach Hause gekommen sind. Nun auf konkrete Frage gaben Sie heute an, dass das Polizeiwagen nach ca. 2 Stunden zu Ihnen gekommen wäre. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?
Antwort: Wenn ich alles zusammenzähle, komme ich auf ca. 1,5 Stunden.
Vorhalt: Vor der Polizei brachten Sie vor, dass diese Polizisten Sie und Ihre Schwiegermutter mehrere Stunden befragt hätten. Nun gaben Sie heute mehrmals im krassen Widerspruch dazu an, dass erstens Sie alleine von einem einzigen Polizisten befragt worden wäre und zweitens die Befragung ungefähr eine Stunde gedauert hätte. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?
Antwort: Als mein Schwager zu den Behörden ging, um ihnen alles zu erzählen, kam er danach wieder zurück. Als er zurückkam, stand ich gemeinsam mit meiner Schwiegermutter und unseren Nachbarn im Hof. Ich habe meiner Schwiegermutter alles erzählt.
Vermerk: Kurze Pause für ca. 30 min. (13:50 - 14:25 Uhr)
Fortsetzung:
Frage: Sie haben vor dem BAA vorgebracht, dass Sie nach dem Polizeibesuch zu Ihren Eltern nach Grozny gefahren sind. Haben Sie seither mit Ihrem Schwager Kontakt gehabt wenn ja, wie?
Antwort: Nein, ich habe ihn weder gesehen noch hatte ich Kontakt zu ihm. Meine Mutter hat mir ihm telefoniert.
Frage: Worüber haben Ihre Mutter und Ihr Schwager miteinander telefoniert?
Antwort: Mein Schwager hat meiner Mutter erzählt, dass diese Leute einige Male bei uns zuhause waren, um mich zu befragen. Sonst hat er ihr nichts erzählt.
Vorhalt: Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie ebenfalls an, dass Sie, als Sie bei Ihren Eltern gewesen wären, von Ihrem Schwager informiert worden wären, von der Polizei gesucht worden zu sein. Jedoch haben Sie jetzt vorhin gesagt, dass Sie mit Ihrem Schwager persönlich keinen Kontakt hatten. Er hat Ihrer Mutter lediglich erzählt, dass die Polizisten dort gewesen wären um Ihnen Fragen zu stellen. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?
Antwort: Mein Schwager hat mir das über meine Mutter ausrichten lassen. Ich selbst habe mit ihm nicht gesprochen. Nun möchte ich sagen, dass ich bei meiner ersten Einvernahme Angst hatte. Ich hatte Angst, dass mein Schwager wegen meiner Aussage vor den österreichischen Behörden Probleme bekommen würde. Ich habe aber die Wahrheit erzählt.
Frage: Bis wann hielten Sie sich bei Ihren Eltern auf?
Antwort: Im August passierte der Vorfall. Dann gingen wir zu meiner Mutter. Dort konnten wir uns auch nicht lange aufhalten. Nach ca. 1-2 Wochen ging ich zu meinen Onkeln oder Tanten. Bis zu meiner Ausreise hielt ich mich bei meinen Onkeln und Tanten auf.
Vorhalt: Vor der Polizei brachten Sie vor, dass Sie sich bis 20.10.2012 bei Ihren Eltern aufgehalten hätten. Am 20.10.2012 hätten Sie Ihre Heimat verlassen. Jedoch haben Sie heute im krassen Widerspruch vorgebracht, dass Sie sich bei Ihren Eltern lediglich nur kurze Zeit, nämlich für 1-2 Wochen, aufgehalten hätten. Sie hätten sich dann bis zur Ausreise abwechselnd bei den Tanten und Onkeln verbracht. Was sagen Sie zu Ihren Widersprüchen?
Antwort: Wie gesagt war ich zuerst bei meiner Mutter. Dann ging ich zu meinen Tanten und Onkeln. Dann kehrte ich zu meinen Eltern zurück und verbrachte die restliche Zeit bei ihnen.
Vorhalt: Frau Asylwerberin, im Zuge der Erstbefragung haben Sie mit keinem Wort gesagt, dass Sie ebenfalls von der Polizei bei Ihren Eltern aufgesucht worden wären. Nun behaupten Sie heute, dass die Polizei ebenfalls öfters bei Ihrer Mutter war. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?
Antwort: Ich habe bei der Erstbefragung nicht erzählt, dass ich von meiner Mutter gebeten wurde, von den polizeilichen Besuchen nichts zu erzählen.
Vorhalt: Sie haben Ihren eigenen Angaben nach Ihre Heimat am 20.10.2012 verlassen. Nun legten Sie heute drei fragliche polizeiliche Vorladungen, die jeweils am 11.10.2012, am 01.11.2012 und am 18.01.2013 ausgestellt wurden. Die erste Vorladung ist vor Ihrer Ausreise ausgestellt worden. Es ist vollkommen unglaubwürdig, dass Sie im Zuge der Erstbefragung die erste polizeiliche Vorladung nicht erwähnt haben. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich wusste von diesen Vorladungen zum Zeitpunkt meiner Erstbefragung nichts. Erst in Österreich habe ich von diesen Vorladungen gehört.
Vorhalt: Ihre Aussage ist vollkommen unglaubwürdig. Ihren eigenen Angaben nach wäre Ihr Schwager im ständigen Kontakt zu Ihrer Mutter gewesen. Er wäre derjenige gewesen, der diese Vorladungen bekommen hat. Absolut unglaubwürdig ist daher Ihre Aussage, dass er ihre Mutter davon nicht informiert hat. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich kann diesen Vorhalt nicht erklären.
Vorhalt: Sie wären Ihren eigenen Angaben nach seit 27. Oder 28. August bis zu Ihrer Ausreise abwechselnd bei Ihren Eltern gewesen. Ebenfalls vollkommen unplausibel ist auch der Umstand, dass die Vorladungen erst nach Ihrer Ausreise ausgestellt wurden und nicht vor Ihrer Ausreise. Nicht nachvollziehbar ist, warum die Polizei so lange gewartet hätte um Ihnen solche Vorladungen zu schicken. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich kann für die Polizei nicht antworten. Vielleicht hat sie sich gedacht, dass ich mich dort freiwillig melden werde.
Vorhalt: Frau Asylwerberin, Ihr gesamtes Vorbringen ist vollkommen unglaubwürdig. Im Zuge der Erstbefragung gaben Sie lediglich an, dass die Polizei Sie und Ihre Schwiegermutter nach Ihrem Mann mehrere Stunden befragt hätte. Heute haben Sie im krassen Widerspruch erzählt, dass der Polizist, der zu Ihnen gekommen wäre, ebenfalls Sie beschuldigt hätte, gemeinsam mit Ihrem Mann den Widerstandskämpfern unterstützt zu haben. Was sagen Sie zu diesen gravierenden Widersprüchen?
Antwort: Bei meiner Schwiegermutter war kein Verhör im eigentlichen Sinn. Der Polizist sprach sie mit Mama an, als ob er eine Information von ihr haben wolle. Mehr kann ich dazu nicht sagen.
Vorhalt: Ihre Aussage ist vollkommen unglaubwürdig. Sollten Sie jemals von der Polizei als "Kollaborateurin" derartig beschuldigt worden sein, wäre niemals ein einziger Polizist zu Ihnen gekommen und hätte Sie in Ihrem Hof befragt. Im Gegenteil man wäre zu Ihnen gefahren, hätte Sie dort vor Ort festgenommen und aufs Revier gebracht, um dort als Verdächtigte einvernommen zu werden. Man hätte Ihnen niemals als Verdächtige polizeiliche Vorladungen zu Zeugenbefragung geschickt. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich kann diesen Vorhalt nicht erklären. Vielleicht ist mein Schicksal gewesen, das Land zu verlassen.
Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
Antwort: Nein, ich bin in meiner Heimat nicht vorbestraft.
Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
Antwort: Ich weiß, dass die Polizei mich sucht. Ob höhere Behörden Interesse an mir haben, weiß ich nicht.
Vorhalt: Frau Asylwerberin, Sie werden an dieser Stelle nochmals auf Ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in Ihrem Asylverfahren aufmerksam gemacht. Wenn Sie tatsächlich von der Polizei gesucht worden wären, hätte die Polizei sich niemals die Mühe gemacht, Ihnen eine Vorladung als Zeuge zu schicken. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich glaube nicht, dass die Polizei mich gleich verhaften möchte. Sie versucht vielleicht gegen mich Beweismittel zu sammeln.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
Antwort: Nein, ich hatte mit den Behörden niemals Probleme.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
Antwort: Nein, ich war in meiner Heimat niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Rasse verfolgt.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Religion verfolgt.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Ihrer Volkszugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? (Vermerk: Der Begriff "soziale Gruppe" wird der Antragstellerin erklärt!)
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Nationalität, meiner Volkszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.
Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nein, es gab bis zu den besagten Vorfällen auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.
Frage: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
Antwort: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Das war der einzige Grund für meine Ausreise.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Man würde mich dafür bestrafen, weil ich nicht zu den Vorladungen gegangen bin. Man wird vielleicht meinen ältesten und zweitältesten Sohn als Strafe dafür mitnehmen.
Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
Antwort: Meine Mutter hat entschieden, dass ich das Land verlasse. Sie hat die Schleppung auch finanziert. Ich bin allein ohne Ehemann. Maskierte Männer können jederzeit bei uns eindringen und uns mitnehmen.
Vorhalt: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe wurden von Ihnen zu widersprüchlich, zu vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt und war es Ihnen in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen?
Antwort: Was soll ich dazu sagen?!
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass die von Ihnen heute vorgelegten Vorladungen auch Echtheit überprüft werden?
Antwort: Ja, ich bin damit einverstanden.
Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in der Russischen Föderation/Tschetschenien Bescheid?
Antwort: Ich weiß nicht viel darüber.
Feststellung des Bundesasylamtes:
Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
Antwort: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
Antwort: Am 24.10.2012.
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
Antwort: Seit meiner Einreise nach Österreich.
Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
Antwort: Nein, niemals.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
Antwort: Meine Kinder und ich sind in der Grundversorgung. Ich kümmere mich täglich um meine Kinder.
Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
Antwort: Nein, ich besuche wegen meiner kleinen Tochter keinen Deutschkurs. Ich bin auch kein Mitglied in einem bestimmten Verein.
Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
Antwort: Nein, ich arbeite hier nicht.
Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?
Antwort: Nein, wir haben keine nahen Bindungen zu Österreich.
Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Nein, wir haben hier niemanden.
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein, wir haben hier niemanden.
Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
Antwort: Nein, ich kenne hier niemanden.
Frage: Wo leben Ihre Verwandten?
Antwort: Meine Eltern, meine Geschwister, meine Schwiegerfamilie und meine weiteren Verwandten sind alle in Tschetschenien. Ich weiß nicht, wo sich mein Mann zurzeit aufhält.
Frage: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Verwandten Kontakt gehabt?
Antwort: Ich habe am 31.03.2013 das letzte Mal mit meiner Mutter telefoniert.
Frage: Unter welchen Lebensumständen leben Ihre Eltern in der Heimat?
Antwort: Sie macht sich Sorge um mich. Bei ihr hat man die Gallenblase entfernt. Ihnen geht es finanzielle weiterhin gut. Sie hat ihr eigenes Einkommen. Mein Vater arbeitet auch.
Frage: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich?
Antwort: Meine Kinder sind gesund. Aber ich würde mich freuen, wenn man sie alle medizinisch untersuchen würde. Sie nehmen keine Medikamente und waren bis jetzt bei keinem Arzt. Ihnen fehlt es gesundheitlich nicht.
Frage: Haben Sie für Ihre 7 minderjährigen Kinder spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre 7 minderjährigen Kinder die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie?
Antwort: Nein, ich habe für meine Kinder keine eigenen Asylgründe. Für sie sollen die gleichen Asylgründe gelten wie für mich.
Frage: Sie haben heute vorgebracht, dass Ihr ältester Sohn vor ca. 3 Jahren von einigen Nachbarn vergewaltigt wurde. Von wem wurde er vergewaltigt?
Antwort: Er wurde von einem 17jährigen und einem 16 jährigen sexuell missbraucht worden.
Frage: Was haben Ihr Mann und Sie als Eltern dagegen unternommen?
Antwort: Wir haben diesbezüglich nichts unternommen. Wegen so etwas macht man bei uns keine Anzeige. Wir haben diese Jungs geschlagen. Ihre Verwandten haben meinem Mann und mir die Möglichkeit gegeben sie zu schlagen. Diese beiden Jungs wurden von Ihren Verwandten auch bestrafft. Sie wurden geschlagen.
Frage: Gab es seither weitere Probleme mit diesen Jugendlichen?
Antwort: Nach diesem Vorfall wurde mein Sohn von ihnen zusammengeschlagen, weil er darüber mit uns gesprochen hat. Dann haben sie ihn nochmals geschlagen und dabei verletzt, als mein Sohn auf dem Schulweg war.
Frage: Wie haben Ihr Mann und Sie als Eltern dagegen vorgegangen? Was haben Sie beide dagegen unternommen?
Antwort: Wir haben dagegen nichts unternommen. Ich wollte diese Leute bei der Polizei anzeigen. Aber mein Mann und deren Vater haben mir das nicht erlaubt.
Frage: Warum hat Ihnen Ihr Mann nicht erlaubt, diese Leute bei der Polizei anzuzeigen?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
Antwort: Nein, ich bin damit nicht einverstanden.
Vorhalt: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Insbesondere sind Sie dazu angehalten, an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen oder verweigern. Unrichtige Angaben bzw. eine Verweigerung Ihrerseits im Verfahren stellen eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten dar und werden zudem in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, ebenso wie Ihre Mitwirkung im Verfahren.)
Antwort: Wenn ich dadurch für meine Verwandten und Kinder keine Gefahr darstellt, dann bin ich damit einverstanden.
Vermerk: Die Antragstellerin revidiert Ihre Aussage nach langer
Überlegung: Ich bin damit nicht einverstanden, dass man im meinem Fall irgendwelche Erhebungen vor Ort trotz Wahrung meiner Anonymität vornimmt.
Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.
[...]
Frage: Hatten Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?
Antwort: Nein, ich hatte keine Probleme.
Frage: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?
Antwort: Ja, ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.
Frage: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstehen können?
Antwort: Ja, ich konnte die Dolmetscherin sehr gut verstehen und habe alles verstanden.
Frage: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
Antwort: Ja.
Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?
Antwort: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Frage: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
Antwort: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
Frage: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
Antwort: Ja, bitte.
Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Antragstellerin während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, die Antragstellerin einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass die Asylwerberin psychisch beeinträchtigt wäre."
Die Erstbeschwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Einvernahme Ladungen der tschetschenischen Polizei vor, ausgestellt am 11.10.2012, am 01.11.2012 und am 18.01.2013, die der Beschwerdeführerin laut ihren Angaben von ihrer Mutter nach Österreich nachgesendet worden seien. In einer urkundentechnischen Untersuchung durch das Bundeskriminalamt vom 30.10.2013 konnten mangels Vergleichsmaterial keine Aussagen über die Authentizität der vorgelegten Dokumente getroffen werden.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde noch am selben Tag mit Verdacht auf ein Hyperventiltationssyndrom stationär aufgenommen. Im Krankenhausbericht wird in der Anamnese ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nach der Einvernahme vor dem Bundesasylamt über Unwohlsein mit begleitenden Kopfschmerzen sowie subjektiver Dyspnoe und allgemeinem Beklemmungsgefühl über der Brust und diffuse Herzschmerzen und eine ausgeprägte Schwäche im gesamten Körper geklagt habe. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde ein AV Block III. Grades (Herzrhythmusstörung) festgestellt. Daraufhin wurde der Erstbeschwerdeführerin am 10.04.2013 ein Herzschrittmacher eingesetzt. Sie konnte am 13.04.2013 bei gutem Allgemeinbefinden aus der stationären Behandlung entlassen werden.
Mit Telefax vom 27.06.2013 wurde eine Bestätigung über eine psychologische Beratung der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.
Am 05.08.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut stationär wegen Schmerzen vor allem im Bereich der Schrittmacherimplantation aufgenommen. Dem Krankenhausbericht vom 08.08.2013 zu Folge sei es nach einer Schmerztherapie gleich zur Besserung der Symptomatik gekommen, es sei jedoch eine ausgeprägte hypochrome mikrozytäre Eisenmangelanämie diagnostiziert worden. Der Erstbeschwerdeführerin wurde mehrmals eine gynäkologische Untersuchung dringend angeraten und anschließend eine gastrointestinale Abklärung empfohlen. Die Entlassung erfolgte am 08.08.2013 bei gutem Allgemeinzustand.
Am 10.10.2013 stellte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, der Neuntbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Neuntbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe am 27.08.2012 im Wald gearbeitet, als zwei schwarz uniformierte bewaffnete Männer zu ihm gekommen seien und ihn mit ihren Waffen bedroht hätten. Sie hätten ihm seinen Inlandsreisepass als Pfand abgenommen und ihm 10.000 Rubel gegeben, um für sie Lebensmittel zu besorgen. Bei den Männern habe es sich um Mitglieder einer jener illegalen Banden gehandelt, die den tschetschenischen Präsidenten Kadyrow nicht akzeptieren und sich in den Wäldern und Bergen verstecken würden. Der Neuntbeschwerdeführer habe diesen Befehl ausführen müssen, da die Männer sonst seine Familie umgebracht hätten. Anschließend sei der Neuntbeschwerdeführer sofort nach Hause gelaufen und habe seiner Ehefrau gesagt, sie solle sich mit den Kindern bei ihren Eltern verstecken. Danach habe er mit einem Taxi Lebensmittel für die zwei Männer besorgt und zu dem vereinbarten Ort im Wald gebracht, seinen Inlandsreisepass habe er aber nicht mehr zurückbekommen. Der Neuntbeschwerdeführer habe danach mit seinem Lkw nach Hause fahren wollen, jedoch seien auf einmal mehrere Militärfahrzeuge zum Waldrand gekommen, weshalb er sich versteckt habe. Er habe dann mehrere Schüsse gehört und sei zum nahegelegenen Dorf geflüchtet. Auf Grund seines stehengebliebenen Lkws hätten die Militärs angenommen, der Neuntbeschwerdeführer würde die Banden unterstützen, in der Folge sei er dann von der Polizei per Befehl gesucht worden. Er habe sich deshalb an seinen Bruder gewandt, der ihm ein Versteck in einem leerstehenden Haus am Rande von Grosny besorgt habe. Weder er noch sein Bruder hätten gewusst, wo sich die Erstbeschwerdeführerin mit den Kindern aufhalten würde. Erst vor zwei Wochen habe er über seinen Bruder erfahren, dass sich seine Ehefrau mit den Kindern in Österreich befinde, weshalb sich der Neuntbeschwerdeführer entschlossen habe, ebenfalls nach Österreich zu seiner Familie zu fahren. Sein Bruder habe die Reise nach Österreich organisiert und bezahlt. Der Neuntbeschwerdeführer sei am 06.10.2013 von seinem Versteck am Rande von Grosny losgefahren und sei mit dem Lkw und Pkw illegal nach Österreich gereist, wo er vier Tage später, am 10.10.2013, angekommen sei. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Neuntbeschwerdeführer umgebracht zu werden. Er werde per Haftbefehlt von der Polizei gesucht und habe Angst, festgenommen, gefoltert und anschließend umgebracht zu werden.
Am 13.10.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin vor einer Polizeiinspektion an, sie sei ca. zwei Wochen zuvor von ihrem Ehemann, mit dem sie bis dahin keinen Kontakt gehabt habe, via Skype angerufen worden. Er habe ihr angekündigt, er werde nach Österreich kommen und die Familie nach Tschetschenien mitnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihrem Ehemann daraufhin erklärt, sie habe Herzprobleme und wolle deshalb in Österreich bleiben. Bei diesem Gespräch habe ihr Ehemann gesagt, er werde sie verprügeln, da sie seine Kinder nach Österreich gebracht habe. Zu anderen Drohungen sei es nicht gekommen, er habe auch nie gesagt, dass er sie umbringen werde. Die Erstbeschwerdeführerin wolle zurzeit keinen Kontakt mit ihrem Ehemann haben, da sie Angst vor ihm habe und befürchte, von ihm geschlagen zu werden. Während ihrer Ehe sei sie oft von ihrem Ehemann geschlagen und teilweise auch verletzt worden, polizeiliche Anzeige habe es jedoch nie gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin sei damit einverstanden, wenn ihr Ehemann ihre Kinder treffe, jedoch solle das nicht in ihrer Gegenwart geschehen. Abschließend gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie wolle ihren Ehemann nicht offiziell wegen gefährlicher Drohung anzeigen, da ihre drei älteren Söhne dies nicht wollten.
Noch am selben Tag wurde ein Betretungsverbot gegen den Neuntbeschwerdeführer verhängt, in dem ihm untersagt wurde, das Asylheim, in dem sich die Erst- bis Achtbeschwerdeführer aufhielten, den Kindergarten sowie die Volksschule zu betreten.
Bezüglich der Anschuldigungen seiner Ehefrau wurde der Neuntbeschwerdeführer am 14.10.2013 vor einer Polizeiinspektion als Beschuldigter einvernommen. Der Neuntbeschwerdeführer gab an, er wisse seit zwei bis drei Wochen, wo sich seine Ehefrau aufhalte. Seine Schwiegermutter habe seinem Bruder mitgeteilt, wo sich seine Ehefrau aufhalte und habe diesem auch die Adresse und Telefonnummer seiner Ehefrau gegeben. Davor habe der Neuntbeschwerdeführer seit einem Jahr und zwei Monaten keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt, sie nicht gesehen und nicht gewusst, wo sie sich aufhalte. Er habe mehrmals versucht, seine Ehefrau telefonisch zu erreichen, habe sie jedoch nicht erreichen können. Erst gestern (13.10.2013) gegen 21 Uhr habe er mit seinem Sohn XXXX telefonieren und sprechen können, mit seiner Ehefrau habe er nicht gesprochen. Wenn seine Ehefrau behaupte, dass er vor ca. zwei bis drei Wochen mit ihr telefoniert habe, so stimme das nicht. Er habe bis heute (14.10.2013) nie mit seiner Ehefrau telefoniert oder gesprochen. Ebenso wenig habe er sie telefonisch bedroht. Die Angaben seiner Frau seien nicht richtig. Der Neuntbeschwerdeführer gab an, sein Sohn habe ihm am Vortag mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin krank und seit einer Operation psychisch verändert sei. Die Kinder hätten dem Neuntbeschwerdeführer gesagt, sie hätten Angst, ihn nicht mehr zu sehen, er solle so schnell wie möglich zu ihnen kommen. Der älteste Sohn habe gesagt, er werde heute (14.10.2013) zur Polizei gehen und bitten, dass der Neuntbeschwerdeführer zu ihnen gebracht werde. Der Neuntbeschwerdeführer gab an, er könne nicht ohne seine Familie sein, er sei aus diesem Grund nach Österreich gekommen und habe sein Leben riskiert, um seine Familie zu treffen. Er habe die Informationen zum Betretungsverbot erhalten und verstanden und werde keinen Kontakt zu seiner Ehefrau aufnehmen und die angegebenen Örtlichkeiten nicht aufsuchen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde ein Waffenverbot über den Neuntbeschwerdeführer verhängt. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Neuntbeschwerdeführer vor ca. zwei Wochen seine Ehefrau über Skype aufgefordert habe, mit den Kindern wieder zurück nach Tschetschenien zu kommen, ansonsten er nach Österreich reisen und die Kinder nach Tschetschenien mitnehmen und verprügeln würden. Der Neuntbeschwerdeführer habe seine Ehefrau in den letzten Jahren oftmals geschlagen, weshalb sie Angst vor ihm habe. Aus diesem Grunde habe gegen den Neuntbeschwerdeführer ein Betretungsverbot ausgesprochen werden müssen. Auf Grund dieses Sachverhaltes müsse angenommen werden, dass der Neuntbeschwerdeführer die angeführten Rechtsgüter durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen gefährden könnte. Dem Neuntbeschwerdeführer sei daher der Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.
Am 02.11.2013 kam der Neuntbeschwerdeführer in Begleitung seiner Kinder XXXX, XXXX und XXXX in eine Polizeiinspektion in XXXX und gab als Zeuge niederschriftlich einvernommen an, er habe seine Ehefrau und seine sieben Kinder im Oktober 2012 für einen Monat auf Urlaub nach Griechenland geschickt. Er selbst habe arbeiten müssen und habe von seinem Chef nicht freibekommen, deshalb sei er nicht mitgefahren. Im November 2012 hätten seine Ehefrau und die Kinder wieder zurückkommen sollen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Er habe daraufhin öfters telefonisch Kontakt mit seiner Ehefrau und den Kindern gehabt und habe seine Ehefrau immer wieder gebeten, mit der Familie zurück nach Tschetschenien zu kommen. Seine Ehefrau habe ihm auch gesagt, dass sie in Österreich sei und mit den Kindern Asyl beantragt habe. Vor etwa zwei Monaten habe sie ihm gesagt, wenn er die Kinder und sie sehen wolle, müsse er nach Österreich kommen und auch Asyl beantragen. Da er seine Familie unbedingt wiedersehen habe wollen, sei er nach Österreich gereist und habe einen Asylantrag gestellt. Seine Ehefrau habe ihm immer wieder gesagt, dass sie nach Österreich wolle, weil das Leben in Österreich besser als in Tschetschenien sei. Es gebe für die Asylanträge seiner Ehefrau, der Kinder und seinem eigenen keinen besonderen Grund. Sie würden in Tschetschenien weder verfolgt, noch hätten sie andere Gründe gehabt, nach Österreich zu gehen. Seine Ehefrau habe einfach nur nach Österreich kommen wollen, weil das Leben besser sei. Ein Teil seiner Kinder wolle auch unbedingt wieder zurück nach Tschetschenien.
Zum Beweis seiner Aussage legte der Neuntbeschwerdeführer Kopien der Auslandsreisepässe seiner Ehefrau und seiner sieben Kinder vor, die mit Schengen-Visa für Griechenland, gültig von 03.10.2012 bis 04.11.2012 bzw. von 30.09.2012 bis 30.10.2012, versehen sind.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde daraufhin am 14.11.2013 ergänzend einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor (Schreibfehler im Original):
"Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
Frage: Stehen Sie zurzeit in stationärer bzw. ambulanter Behandlung?
Antwort: Nein, ich bin hier weder in stationärer noch ambulanter Behandlung.
Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
Antwort: Nein. Ich werde heute die Wahrheit sagen. Die von mir vorgelegten polizeilichen Vorladungen waren gefälscht. Ich habe gefälschte bzw. falsche polizeiliche Vorladungen dem Bundesasylamt vorgelegt.
Frage: Wie sind Sie zu diesen gefälschten bzw. falschen polizeilichen Vorladungen gekommen?
Antwort: Ich habe für diese gefälschten bzw. falschen polizeilichen Vorladungen nichts bezahlt. Ein Verwandter hat mir diese falschen Dokumente von zuhause nach Österreich geschickt.
Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
Antwort: Nein.
Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
Antwort: Nein. Feststellung: Sie haben am 24.10.2012 in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 24.10.2012 in der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen und am 03.04.2013 vor dem Bundesasylamt XXXX konkret zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?
Antwort: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.
Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
Antwort: Mein gesamtes Vorbringen vor dem Bundesasylamt war falsch. Ich habe gelogen. Ich habe falsche Fluchtgründe vorgebracht. Es tut mir leid, dass ich gelogen habe. Ich will nicht mehr lügen. Alles, was ich bis jetzt gesagt habe, war falsch. Heute möchte ich die Wahrheit sagen.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Frage: Haben sich seit der letzten Einvernahme am 03.04.2013 irgendwelche Änderungen bezüglich Ihrer Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben?
Antwort: Nichts hat sich geändert. Meine Eltern, meine Geschwister und meine weiteren Verwandten sind alle noch in der Heimat. Nur mein Mann ist in der Zwischenzeit nach Österreich gekommen. Mein Mann hatte ein Geschäft und ein Haus. Da er jetzt in Österreich ist, arbeitet er nicht.
Frage: Wollen Sie selbst zu den Angaben, die Sie damals dazu gemacht haben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?
Antwort: Nein.
Angaben zum Fluchtweg:
Frage: Sie wurden zuletzt am 03.04.2013 vor dem Bundesasylamt zu Ihrem Reiseweg befragt, stimmen diese Angaben, die Sie dazu gemacht haben?
Antwort: Nein, meine Angaben zum Reiseweg waren vollkommen falsch. Ich habe vor dem Bundesasylamt gelogen. Meine Kinder und ich sind im Besitz unserer gültigen unverfälschten Reisepässe und gültigen griechischen Schengenvisen nach Griechenland geflogen. Ich habe meine Heimat legal und problemlos verlassen. Bei der Ausreise hatten wir keinerlei Probleme.
Frage: Seit wann sind Sie jetzt in Österreich aufhältig?
Antwort: Ich bin seit Oktober 2012 in Österreich.
Frage: Waren Sie Ihrer Einreise jemals wieder in Ihrer Heimat?
Antwort: Nein, ich war seit dieser Zeit nie mehr in meiner Heimat. Ich war immer in Österreich aufhältig.
Frage: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?
Antwort: Nein, ich habe sonst nichts dazu zu sagen.
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Sie wurden mehrmals vor dem Bundesasylamt zu Ihrem Ausreisegrund befragt, stimmen diese Angaben? Wollen Sie von sich aus noch etwas dazu anführen?
Antwort: Ich habe vor dem Bundesasylamt gelogen. Ich wurde in meiner Heimat niemals verfolgt. Mein Mann hatte dort niemals Probleme. Ich wurde von unbekannten Männern niemals aufgesucht oder belästigt. Ich wurde von staatlicher Seite niemals verfolgt. Ich persönlich hatte keinerlei Probleme in der Heimat. Auch meine 7 Kinder hatten dort keinerlei Probleme. Wir haben uns alle bis zu unserer Ausreise in unserem eigenen Eigenhaus aufgehalten. Mein Mann hat die Reise nach Griechenland organisiert und auch finanziert. Ich persönlich habe eigentlich keine Fluchtgründe.
Frage: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch bisher nicht gefragt habe?
Antwort: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Es gibt nichts Neues.
Vermerk: Die Zeugenvernehmung vom 02.11.2013 (Zahl: XXXX) wird von der anwesenden Dolmetscherin für die Antragstellerin übersetzt. Die Antragstellerin bekommt die Gelegenheit zu den Angaben Ihres Ehemannes Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin gibt an, dass sie den Inhalt der Zeugenvernehmung vom 02.11.2013 (Zahl: XXXX) kennt. Sie will dazu keine Stellungnahme abgeben.
Vorhalt: Frau XXXX, Ihr Ehemann, Herr XXXX hat in Österreich als Zeuge ausgesagt und dazu auch Beweismittel vorgelegt. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich sage heute die Wahrheit. Mein Mann hat mich überredet, die hier vorgetragene erfundene Geschichte anzugeben. Ich habe diesen Fluchtgrund selbst nicht erfunden. Sondern mein Mann war derjenige, der mit mir den Inhalt der Geschichte durchgegangen ist und gesagt hat, was ich vortragen soll. Ich wiederhole nochmals, dass ich keinerlei Probleme in meiner Heimat hatte. Ich wurde von staatlicher Seite niemals verfolgt oder belästigt. Ich war immer eine Hausfrau und lebte gemeinsam mit meinen Kindern in unserem Haus.
Frage: Wollen Sie sonst noch zu Ihrem Fluchtgrund sagen, was ich nicht weiß und Sie danach nicht gefragt habe?
Antwort: Ich will nicht nach Hause zurückkehren. Ich will mit meinem Mann nicht mehr zusammen leben. Ich liebe ihn nicht mehr. Ich will nicht mehr zu meinem Mann zurückkehren. Auch wenn ich mit meinen Kindern abgeschoben werde, werde ich nicht zu ihm zurückkehren. Mein Mann hat mich zuhause geschlagen.
Frage: Frau Asylwerberin, Sie gemeinsam mit Ihrem Mann 7 Kinder. Haben Sie jemals versucht, sich von Ihrem Mann zu trennen?
Antwort: Ich habe oft versucht, mich von ihm zu trennen.
Vorhalt: Ihr Mann hat aber jedoch angegeben, dass Sie niemals Eheprobleme hatten? Er hat Ihnen und den Kindern ermöglicht, auf Urlaub nach Griechenland zu fliegen, damit sie sich dort ausruhen?
Antwort: Ich bleibe bei meiner Aussage. Ich sage die Wahrheit.
Frage: Haben Sie jemals versucht, Ihren Mann bei den zuständigen Behörden anzuzeigen?
Antwort: Nein, das habe ich nicht gemacht.
Vorhalt: Die von Ihnen vorgebrachten Asylgründe sind vollkommen falsch und entsprechen nicht der Wahrheit. Ihnen war es in keinster Weise möglich, gerade zu jenen Vorfällen, welche letztlich zu Ihrer Ausreise und Asylantragstellung geführt haben, auch nur ansatzweise ein klares und fundiertes Bild der Ereignisse zu bieten. Ihre gesamten vorgebrachten Erklärungen stützten sich lediglich auf vage Aussagen und Vermutungen Ihrerseits und vermitteln so den Eindruck, dass Sie das Geschilderte nicht selbst erlebt haben. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Möchten Sie etwas dazu sagen?
Antwort: Ich bleibe bei meiner Aussage.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
Antwort: Nein, ich hatte mit den Behörden niemals Probleme.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
Antwort: Nein, ich war in meiner Heimat niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Rasse verfolgt.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Religion verfolgt.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Ihrer Volkszugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? (Vermerk: Der Begriff "soziale Gruppe" wird der Antragstellerin erklärt!)
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Nationalität, meiner Volkszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.
Frage: Bekommen Sie im Falle Ihrer Rückkehr Probleme mit der Polizei?
Antwort: Ich bekomme mit der Polizei und mit den Kadyrowsleuten Probleme im Falle meiner Rückkehr.
Vorhalt: Frau Asylwerberin, Sie haben aber heute zu Beginn der Einvernahme ausdrücklich gesagt, dass Sie vor dem Bundesasylamt immer gelogen haben. Sie hatten keine Probleme in der Heimat und wurden dort niemals verfolgt. Auch die von Ihnen vorgelegten polizeilichen Vorladungen sind gefälscht. Nun behaupten Sie, dass Sie im Falle der Rückkehr Probleme mit der Polizei und den Kadyrowsleuten bekommen würden. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Die Verwandten meines Mannes werden mich in der Heimat anzeigen, weil ich mich geweigert habe, dass mein Mann unsere Kinder trifft und weil ich gegen ihn in Europa ausgesagt habe.
Vorhalt: Frau Asylwerberin, Ihr Mann hat als Zeuge ausgesagt, dass Sie mit den Kindern nach Griechenland gereist wären. Danach wären Sie nach Österreich gekommen. Nach einem Telefonat mit Ihrem Mann hätten Sie ihm gedroht, nach Österreich zu kommen und hier einen Asylantrag zu stellen, falls er seine Kinder jemals wiedersehen will. Das hat er auch gemacht. Nun geben Sie selbst heute zu, dass Sie sich weigern, dass Ihr Mann Ihre Kinder trifft bzw. besucht. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Nein, das stimmt nicht. Er hat mich erpresst. Er hat zu mir gesagt, dass ich meinen Asylantrag zurückziehen soll. Ich fragte ihn, warum ich das machen soll. Ich habe zu ihm gesagt, dass ich hier operiert wurde, dass unsere Kinder hier in die Schule gehen und es uns hier finanziell gut geht. Ich sagte zu ihm, dass ich keinen Grund habe wieder in die Heimat zurückzukehren. Daraufhin hat er mir gesagt, dass er unsere Pässe als Beweismittel vorlegt. Ich will nicht in meine Heimat zurückkehren.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Ich will nicht zurück zu meiner Familie nach Tschetschenien. Hier geht es uns finanziell gut.
Feststellung des Bundesasylamtes:
Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
Antwort: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
Antwort: Am 24.10.2012.
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
Antwort: Seit meiner Einreise nach Österreich.
Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
Antwort: Ja, ich bin im Besitz eines Schengenvisums nach Europa bzw. nach Österreich gekommen.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
Antwort: Meine Kinder und ich sind in der Grundversorgung. Ich kümmere mich täglich um meine Kinder.
Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
Antwort: Nein, ich besuche wegen meiner kleinen Tochter keinen Deutschkurs. Ich bin auch kein Mitglied in einem bestimmten Verein.
Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
Antwort: Nein, ich arbeite hier nicht.
Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?
Antwort: Nein, wir haben keine nahen Bindungen zu Österreich.
Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Nein, wir haben hier niemanden.
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein, wir haben hier niemanden.
Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
Antwort: Nein, ich kenne hier niemanden.
Frage: Wo leben Ihre Verwandten?
Antwort: Meine Eltern, meine Geschwister und meine weiteren Verwandten sind alle in Tschetschenien.
Frage: Wie geht es Ihren Kindern gesundheitlich?
Antwort: Meine Kinder sind gesund. Sie nehmen keine Medikamente und waren bis jetzt bei keinem Arzt. Ihnen fehlt es gesundheitlich nicht.
Frage: Haben Sie für Ihre 7 minderjährigen Kinder spezielle Asylgründe vorzutragen, oder sollen für Ihre 7 minderjährigen Kinder die gleichen Asylgründe gelten, wie für Sie?
Antwort: Nein, ich habe für meine Kinder keine eigenen Asylgründe. Für sie sollen die gleichen Asylgründe gelten wie für mich.
Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
Antwort: Nein, ich bin damit nicht einverstanden.
Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war.
[...] "
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 14.11.2013 wird festgehalten, dass der Neuntbeschwerdeführer am selben Tag in der Außenstelle des Bundesasylamts in XXXX angerufen und als Zeuge angegeben habe, er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin. Er habe seine Familie auf Urlaub nach Griechenland geschickt, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seien nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Seine Ehefrau habe ihn unter Druck gesetzt und erpresst nach Österreich zu kommen, wenn er seine Kinder wieder sehen möchte. Aus diesem Grund sei er nach Österreich gekommen und habe bei der Polizei ausgesagt. Er habe dort sogar als Beweismittel die Kopien der Reisepässe seiner Familie mit den eingetragenen griechischen Schengen-Visa vorgelegt. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihn weiterhin unter Druck gesetzt, dass er einen Asylantrag in Österreich stelle. Sie hätte ihm auch gesagt, welchen Fluchtgrund er vor der Behörde angeben solle. Trotz der Antragstellung würde seine Ehefrau die gemeinsamen Kinder nicht zu ihrem Vater schicken, da er diese überredet habe, wieder nach Hause zurückzukehren, wo es ihnen finanziell gut gehe. Die Familie habe in Tschetschenien ein Haus und ein Geschäft und sei finanziell abgesichert. Die Erstbeschwerdeführerin habe den Neuntbeschwerdeführer aus Wut in seiner Abwesenheit bei der Polizei angezeigt. Als Grund, warum sie in Österreich bleiben wolle, habe die Erstbeschwerdeführerin dem Neuntbeschwerdeführer gegenüber die österreichische Sozialhilfe, Wohnung und Schulausbildung der Kinder angegeben.
In weiterer Folge wurde der Neuntbeschwerdeführer am 25.11.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an (Schreibfehler im Original):
"Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.
Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
Antwort: Ich bin völlig gesund. Ich nehme auch keine Medikamente.
Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?
Antwort: Ich lege heute die Reisepässe meiner gesamten Familie vor.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass die von Ihnen vorgelegten Beweismittel dem Akt beigelegt werden?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?
Antwort: Nein.
Anmerkung: Die Beweismittel werden dem Akt beigelegt.
Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?
Antwort: Ja, ich habe einen Nationalführerschein. Dieser befindet sich hier in Österreich bei der Polizei. Feststellung: Sie haben am 10.10.2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt und wurden bereits am 10.10.2013 in der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen und zu Ihrem Asylantrag einvernommen. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern?
Antwort: Ja, ich kann mich an meine Angaben sehr gut erinnern.
Frage: Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
Antwort: Ja, meine damals gemachten Angaben waren falsch und entsprechen nicht der Wahrheit. Meine Frau hat mich unter Druck gesetzt. Sie sagte mir, dass ich falsche Angaben tätigen muss, damit ich zu meinen Kindern kann. Ich habe sogar unsere Reisepässe mitgenommen.
Angaben zur Person und Lebensumständen:
Ich bin im Bezirk XXXX im Dorf XXXX bei meinen Eltern aufgewachsen. Wir hatten ein eigenes Haus. Ich habe fünf Brüder und fünf Schwestern. Ich habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und hab danach als Fabrikarbeiter und Kraftfahrer gearbeitet. Diese Tätigkeit habe ich bis zu meiner Ausreise ausgeübt. Ich habe meine Frau im Jahr 1996 traditionell geheiratet. Wir haben 7 gemeinsame Kinder. Eineinhalb Jahre nach der Geburt unseres ältesten Sohnes haben wir standesamtlich geheiratet. Wir sind immer eine durchschnittliche Familie gewesen. Zum Schluss habe ich als Busfahrer bei einem städtischen Verkehrsunternehmen gearbeitet. Dort habe ich recht gut verdient. Nebenbei habe ich ein kleines Geschäft betrieben. Zudem besitze ich ein Eigenhaus in meiner Heimat. Das Geschäft und das Haus bestehen noch. Da meine Frau und ich eine Großfamilie sind, haben wir dazu eine große Stadtwohnung in Grozny bekommen. Als Beweismittel, dass mein Haus und mein Geschäft noch bestehen, lege ich einen Auszug aus dem Grundbruch vor. Dazu lege ich heute auch Versicherungspolicen vor. Bis zur Ausreise meiner Familie hielten wir uns alle in Tschetschenien auf. Im Oktober 2012 habe ich meine Familie nach Griechenland geschickt. Meine Frau hat mich darum gebeten die Reise nach Griechenland zur Erholung zu organisieren, weil sie nie im Ausland war. Das habe ich auch gemacht. Geplant war ein Urlaub für eine Woche. Dafür haben wir für unsere Kinder die Erlaubnis der Schule eingeholt. Ich wollte, dass die Visen für eine Woche ausgestellt werden, aber so etwas gab es nicht. Als meine Frau und die Kinder nicht mehr zurückkamen, bekam ich ständig Anrufe von der Schule. Ich flog mit meiner Familie leider nicht, da ich arbeiten musste. Meine Frau ist aber nicht mehr nach Hause zurückgekommen. Sie hat mich dann irgendwann angerufen und davon berichtet, dass sie in Österreich einen Asylantrag gestellt hat. Ich habe ihr sofort gesagt, dass sie freiwillig zurückkehren soll. Wie Sie (gemeint die LA) festgestellt haben, ist meine Frau sehr eigensinnig. Als ich das gehört habe, habe ich meinen Sohn gebeten, die Reisepässe zu verstecken, damit er wieder nach Hause zurückkehren kann. Das hat mein Sohn auch gemacht.
Frage: Wie kamen Sie nunmehr zu den Reisepässen Ihrer Familie?
Antwort: Mein SohnXXXX hat mir ihre Reisepässe gegeben, weil er wieder nach Hause so bald wie möglich zurückkehren will. Ich habe mich bis zu meiner Ausreise in meinem eigenen Haus aufgehalten. Ich habe bis zu meiner Ausreise auch gearbeitet. Ich bin verheiratet und habe 7 Kinder. Ich bin russischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Tschetschenen und bin Moslem.
Angaben zum Fluchtweg:
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
Antwort: Vor ca. 2 Monaten habe ich mich entschlossen, die Heimat zu verlassen.
Frage: Wo ist Ihr Reisepass?
Antwort: Ich habe meinen Reisepass nach meiner Asylantragstellung nach Hause geschickt, damit ich mit meinen Kindern wieder nach Hause zurückkehren kann.
Frage: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Antwort: Ich bin legal und problemlos über die Ukraine nach Polen gereist. Über Polen bin ich dann nach Österreichgekommen.
Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in der Polizeiinspektion gemacht haben, erinnern?
Antwort: Ja, meine gesamten Angaben zum Reiseweg waren falsch. Diese entsprechen nicht der Wahrheit. Meine Frau hat mich unter Druck gesetzt. Ich wollte meine Kinder besuchen und mit ihnen wieder nach Hause zurückkehren. Ich habe alles, was meine Frau von mir verlangt hat, gemacht, um meine Kinder wieder zu sehen. Stattdessen hat sie mich in meiner Abwesenheit angezeigt und Lügen verbreitet. Seither konnte ich meine Kinder nur zwei Mal sehen. Dann haben meine Söhne mich zwei Mal besucht. Um Probleme zu ersparen und meinen Kindern keine weiteren Kummer zu machen, ging ich nach Graz und lasse meine Frau in Ruhe. Ich bin nicht so wie meine Frau mich beschreibt. Wenn ich so wäre wie viele andere Männer, hätte ich mich niemals auf so etwas eingelassen. Meine Frau hat mir gesagt, dass wir uns beim Mag. Axel Reisenbauer (Notar) am 04.11.2013 treffen sollen, da sie dort bei ihm einen Termin vereinbart hätte. Sie wollte, dass wir bei ihm einen Vertrag unterschreiben, dass ich meine Kinder wieder zurückbekomme. Aber dann habe ich erfahren, dass sie mich in meiner Abwesenheit angezeigt hat. Nun ist der Termin beim Notar auch hinfällig. Auf einer Seite verlangt sie von mir Sachen, wo ich mich darauf einlasse und dann verwendet sie alles gegen mich.
Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.
Angaben zum Fluchtgrund:
Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
Antwort: Nein, ich bin in meiner Heimat nicht vorbestraft.
Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
Antwort: Nein, ich werde in meiner Heimat weder von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von der Polizei niemals angehalten, festgenommen oder verhaftet.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
Antwort: Nein, ich hatte mit den Behörden niemals Probleme.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
Antwort: Nein, ich war in meiner Heimat niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Rasse verfolgt.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Religion verfolgt.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner politischen Gesinnung verfolgt.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? (Vermerk: Der Begriff "soziale Gruppe" wird dem Antragsteller erklärt!)
Antwort: Nein, ich wurde in meiner Heimat von staatlicher Seite niemals wegen meiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt.
Frage: Gab es jemals Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nein, es gab Vorfällen auf mich niemals irgendwelche Übergriffe. Auch an mich persönlich ist niemand herangetreten.
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. (freie Erzählung!).
Antwort: Ich möchte heute nochmals betonen, dass meine Angaben im Zuge der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprechen. Ich wollte meine Kinder wieder in Österreich sehen. Meine Frau hat mir gesagt, ich kann erst unsere Kinder wieder treffen, wenn ich in Österreich einen Asylantrag stelle und als Fluchtgrund das angebe, was sie vor der Behörde vorgebracht hat. Das habe ich auch gemacht. Dann hat sie mir gesagt, dass sie nicht mehr nach Hause zurückkehren will. Wenn ich will, kann ich meine Kinder zurück haben. Dies sollen wir jedoch bei einem Notar festlegen. Ich bekam die Visitenkarte des Notars, damit ich weiß, wann zu wem gehen soll. Sie hat mich aber davor bei der Polizei angezeigt, obwohl ich nicht einmal bei ihr war. Ich durfte meine Kinder aufgrund ihrer falschen Aussagen für zwei Wochen nicht einmal besuchen. Dann hat sie ihrer Heimleiterin und der XXXX erzählt, dass ich unsere Kinder entführen will. Deswegen war der Termin beim Notar hinfällig. Meine Kinder wollen aber wirklich zu mir. Ich weiß, dass dies eine große Belastung auch für unsere Kinder ist. Aber so kann es leider nicht mehr weitergehen. Mir ging es in der Heimat finanziell nicht schlecht. Ich habe dort mein Heim und meine Arbeit. Es gibt keinen Grund für eine Asylantragstellung. Ich bin in meiner Heimat weder verfolgt noch belästigt worden. Ich hatte mit den Widerstandskämpfer bzw. Islamisten auch niemals zu tun gehabt. Ich wurde niemals verschleppt und hatte auch niemals irgendwelche Probleme. Meine Frau hatte zu mir gesagt, dass ich kein Geld von der Heimat mitnehmen soll, da sie hier genug Geld hätte. So habe ich auch gemacht. Ich kam ohne Geld nach Österreich. Anfangs hat sie mir Geld gegeben. Dann hat sie dafür gesorgt, dass ich meine Kinder nicht mehr sehe und kein Geld bekomme. Ich kann mir die Zugfahrkarte von XXXX nach XXXX nicht leisten, da dies mein Monatstaschengeld übersteigt. Ich wiederhole nochmals, dass weder ich noch meine Frau oder meine Kinder jemals Probleme in der Heimat hatten. Als ich meine Frau fragte, warum sie nicht nach Hause zurückkehren will, gab sie mir als Antwort folgendes ab: Hier geht es uns gut, die Kinder besuchen hier die Schule und den Kindergarten, sie bekommen hier Sozialhilfe plus Kindergeld. Ihnen geht es hier viel besser als zuhause und deshalb will sie nicht mehr nach Hause zurückkehren. Mehr kann ich wirklich dazu nicht sagen, außer, dass ich auf Druck meiner Frau hier einen Asylantrag gestellt habe und falsche Angaben getätigt habe. Ich will mit meiner Familie (Frau und Kinder) nach Hause zurückkehren. Meine Kinder fühlen sich auch dabei nicht gut. Sie sind hin und her gerissen. Ich habe meinen Söhnen Handys gekauft, damit sie mich anrufen können oder umgekehrt. Meine Frau hat meinen beiden Söhnen ihre Handys abgenommen, damit sie mich nicht anrufen. Mein Sohn hat mich gestern heimlich angerufen und davon berichtet, dass meine Frau vorhabe, Österreich mit den Kindern zu verlassen und in einem anderen europäischen Land um Asyl ansuchen. Meine Frau hat mir sogar mit einer Scheidung angedroht. Meine Frau hat mir sogar angedroht, dass sie sich selbst etwas antun wird oder gesundheitliche Probleme vorbringt, damit man sie nicht nach Hause zurückschickt. Ich wiederhole nochmals, dass ich absolut keine Probleme in meiner Heimat hatte, weder mit der Polizei noch mit der Miliz oder sonstigen Behörden.
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen? Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich kann mich immer nur wiederholen, dass weder ich noch meine Frau noch unsere 7 Kinder hatten jemals Probleme in der Heimat. Keiner von uns ist jemals verfolgt oder belästigt worden. Meine Frau glaubt, dass sie hier in Österreich ein schöneres, feines und besseres Leben haben wird. Sie hat gesagt, dass sie hier gutes Sozial- und Kindergeld bekommt. Das will sie nicht verlieren.
Frage: Ihre Frau brauchte vor dem Bundesasylamt XXXX vor, dass Ihr ältester Sohn ca. 3 Jahre vor der Ausreise von einigen anderen Kindern sexuell missbraucht worden wäre. Ist das richtig?
Antwort: Vermerk: AW lacht! Nein, das stimmt überhaupt nicht. Das zeigt, dass meine Frau alles erdenkliche sagt, um hier Asyl zu bekommen. Sie missbraucht sogar unseren Sohn als Ausrede. Das kann man doch nicht mit dem eigenen Sohn machen!
Frage: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
Antwort: Nein, ich hätte keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörde im Falle meiner Rückkehr.
Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Tschetschenien Bescheid?
Antwort: Ich bin über die aktuelle politische Lage in Tschetschenien gut informiert.
Feststellung des Bundesasylamtes:
Wenn Sie möchten, werden Ihnen die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht (Anmerkung: Dem AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben). Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
Antwort: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf, das interessiert mich absolut nicht. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben.
Angaben zum Privat- und Familienleben:
Frage: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
Antwort: Ich bin seit 10.10.2013 in Österreich.
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
Antwort: Seit meiner Einreise nach Österreich halte ich mich hier auf.
Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?
Antwort: Ja, ich hatte ein Schengenvisum. Ich bin aber legal nach Österreich eingereist.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich und wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
Antwort: Ich bin in einer Flüchtlingsunterkunft und werde hier finanziell unterstützt. Ich treffe mich täglich mit einigen tschetschenischen Flüchtlingen. Sonst mache ich hier nichts.
Frage: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?
Antwort: Ja, ich besuche zwei oder drei Mal in der Woche einen Deutschkurs. Ich bin kein Mitglied in einem bestimmten Verein oder in einer Organisation.
Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Meine Frau und meine 7 minderjährigen Kinder haben vor einem Jahr in Österreich einen Asylantrag gestellt. Sie halten sich als Asylwerber hier auf. Sie haben noch keine Entscheidung bekommen.
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Wo leben Ihre Verwandten?
Antwort: Meine gesamten Verwandten sind immer noch in der Heimat.
Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt. Ich hatte die Gelegenheit, alles vorzubringen, was mir wichtig war. Ich möchte so schnell wie möglich mit meiner Familie nach Hause zurückkehren.
[...]"
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Neuntbeschwerdeführer die Auslandsreisepässe der Erst- bis Achtbeschwerdeführer im Original vor.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.11.2013 wurden die Anträge der Erst- bis Achtbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 24.10.2012 und der Antrag des Neuntbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle neun Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer fest, traf Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, und erachtete das individuelle Vorbringen des Neuntbeschwerdeführers im Gegensatz zu dem seiner Ehefrau als glaubwürdig und folgte seiner Aussage, dass er nur auf Druck seiner Frau einen Asylantrag gestellt habe und falsche Fluchtgründe angegeben habe, um seine Kinder wiederzusehen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrer ergänzenden Einvernahme später von sich aus zugegeben, vor der Behörde gelogen und falsche Angaben zum Fluchtgrund getätigt zu haben. Das Bundesasylamt gelangte beweiswürdigend in Bezug auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers zum Schluss, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimat aus keinem den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt würden.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 03.12.2013, vom XXXX per Telefax am selben Tag übermittelt, fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren an den Asylgerichtshof erhoben, mit welcher die Bescheide zur Gänze angefochten werden und auf ein handschriftlich in russischer Sprache verfasstes Schreiben verwiesen wird.
Das der Beschwerde beigelegte handschriftliche Schreiben des Neuntbeschwerdeführers wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt.
In diesem Schreiben führt der Neuntbeschwerdeführer aus, er habe seine Familie auf Bitte seiner Ehefrau zwecks Erholung nach Griechenland geschickt. Er habe ihnen geholfen Auslandsreisepässe zu erhalten, damit sie in Griechenland Urlaub machen könnten. Seine Ehefrau sei nach Österreich gekommen und habe Asyl beantragt. Nach einiger Zeit habe sie ihm mitgeteilt, dass sie im Asylverfahren sei. Er habe sie mehrmals gebeten, mit den Kindern nach Hause zurück zu kommen. Seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass er, wenn er seine Kinder sehen und mit ihnen leben wolle, in Österreich Asyl beantragen solle. Der Neuntbeschwerdeführer habe das seiner Familie zuliebe tun müssen. Nach der Asylbeantragung habe er sofort Handlungen zwecks der Heimreise der Familie unternommen. Solange sich seine Familie in Österreich befinde, könne er das Land nicht verlassen. Bis auf seine Ehefrau würden alle Familienangehörigen zurück nach Hause wollen.
Mit E-Mail vom 25.02.2014 informierte ein Frauenhaus in Österreich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Tirol davon, dass die Erstbeschwerdeführerin zurzeit gemeinsam mit ihren vier Töchtern, den Fünft- bis Achtbeschwerdeführerinnen, im Frauenhaus aufhältig sei. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe diese mehrmals damit bedroht, die sieben gemeinsamen Kinder unter Gewaltanwendung an sich zu nehmen. Die Erstbeschwerdeführerin habe daher am 27.11.2013 beim Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem stattgegeben worden sei. Ungeachtet dessen würden die älteren drei Söhne, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, weiterhin telefonischen Kontakt zum in XXXX lebenden Vater halten. Es sei dem Vater gelungen, die Söhne für sich zu gewinnen und zu überzeugen, dass ihre Mutter eine "schlechte Mutter und Ehefrau" sei. Die Söhne hätten den Vater mehrmals in XXXX besucht und seien ihren jüngeren Schwestern gegenüber zunehmend gewalttätig geworden. Auch der Mutter hätten sie mehrfach Gewalt angedroht, sie ständig beaufsichtigt und dem Vater telefonisch rückgemeldet, was sie gerade mache. Dieser psychische Druck auf die Erstbeschwerdeführerin habe sich noch mehr verstärkt, nachdem ihr Vater aus Tschetschenien ihr telefonisch angedroht habe, er werde ihren Bruder nach Österreich schicken, sollte sie die Kinder nicht dem Kindesvater überlassen. Sollte dies nicht geschehen, würde ihr Bruder dafür sorgen, dass die Ehre der Familie wieder hergestellt werden würde. Auf Anraten des Jugendamtes habe sich die Erstbeschwerdeführerin am 28.01.2014 schweren Herzens dazu entschlossen ihr Einverständnis zu geben, die Söhne zum Vater nach XXXX ziehen zu lassen und für sich selbst und ihre vier Töchter Schutz in einem Frauenhaus zu suchen. In diesem Schreiben wird weiters angefragt, ob es möglich sei, die Verfahren der Söhne getrennt vom Verfahren der Neuntbeschwerdeführerin zu führen, da unbedingt vermieden werden müsse, dass die Neuntbeschwerdeführerin bei den "Interviews" auf ihre Söhne und ihren Ehemann treffe.
Der XXXX teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2014 mit, dass sich bei der Erstbeschwerdeführerin gesundheitliche Probleme eingestellt hätten und Befunde nachgereicht würden. Auch wird ersucht im gegenständlichen Fall kein Familienverfahren zu führen.
Am 24.03.2014 teilte das Frauenhaus, in welchem die Erstbeschwerdeführerin untergebracht ist, dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die Erstbeschwerdeführerin vom Neuntbeschwerdeführer scheiden lassen wolle, um ein Familienverfahren zu vermeiden.
Die Erstbeschwerdeführerin betreffende Befunde, wie vom XXXX am 18.03.2014 angekündigt, wurden dem Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Erst- bis Neuntbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 24.10.2012 bzw. vom 10.10.2013, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Beschwerde vom 03.12.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und waren zuletzt in XXXX in Tschetschenien wohnhaft. Sie gehören der tschetschenischen Volkgruppe an und sind moslemischer Religionszugehörigkeit.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihren sieben minderjährigen Kindern, den Zweit- bis Achtbeschwerdeführern, legal mit einem Schengen-Visum für Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union ein. Sie stellte für sich und ihre Kinder am 24.10.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der Neuntbeschwerdeführer reiste legal über die Ukraine und Polen nach Österreich ein und stellte am 10.10.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor ihrer Ausreise lebten die Erst- bis Achtbeschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit dem Neuntbeschwerdeführer in Tschetschenien. Der Neuntbeschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise weiterhin im Haus der Familie.
Die Beschwerdeführer beherrschen die russische Sprache. Die Erstbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer verfügen über eine ausreichende Schulbildung. Der Neuntbeschwerdeführer war vor seiner Ausreise als Busfahrer bei einem städtischen Verkehrsunternehmen beschäftigt und hat nebenbei ein kleines Geschäft betrieben, die Zweitbeschwerdeführerin war Hausfrau. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrem eigenen Haus in XXXX sowie eine Eigentumswohnung in Grosny. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester und drei Brüder der Erstbeschwerdeführerin sowie die Eltern und zehn Geschwister des Neuntbeschwerdeführers.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Festgestellt werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer, bereits im Herkunftsstaat vorgelegenen Herzrhythmusstörung in Österreich operiert und ihr am 10.04.2013 ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - trotz der vorgebrachten Herzrhythmusstörung der Erstbeschwerdeführerin, die in Österreich medizinisch behandelt wurde - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien:
Innenpolitik
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
Allgemeine Situation
Administrativ und territorial gliedert sich die Russische Föderation in eine Vielzahl von Föderationssubjekten. Diesen stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Historisch verwurzelte Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten der Republik Tschetschenien ernannt (BBC 24.5.2012, AA 3.2013). Im Februar 2011 wurde er von Präsident Medwedew für eine zweite fünfjährige Amtszeit zum Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament bestätigt.
(The Jamestown Foundation (2.3.2011): Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, Replacement of Karachaevo-Cherkessia's President Highlights Kremlin Crisis in Appointment)
Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschaltet habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung, was zu vielen Entlassungen führte. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.
(RFE/RL (22.5.2012): Chechen Leader Restructures His Government, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html; Zugriff 24.10.2013)
Weiters entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege vorgenommen. RFE/RL (9.10.2012): Chechen Leader Replaces Grozny Mayor,
http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html; Zugriff 24.10.2013).
In Tschetschenien hat Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
(Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html; Zugriff 24.10.2013 Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html; Zugriff 24.10.2013; ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,
Zugriff 24.10.2013)
Sicherheitslage
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück (US DOS 19.4.2013). Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun 9 Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Rebellen
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo (26.10.2012): Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf; Zugriff 24.10.2013)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/235703/358530_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Auch 2012 gab es Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertraten, mussten mit tätlichen Angriffen u.a. durch Polizeibeamte rechnen.
(AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.
(Auswärtiges Amt (6.7.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human
Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:
World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:
Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012) Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
Haftbedingungen
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)
Versorgungslage
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. (Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Die Gesamtbevölkerung der Republik betrug zuletzt 1.324.767 Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosny (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und XXXX (49070 Einwohner).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 576.7 Tausend Menschen (bzw. 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 47%, Tschetschenien - 33% und Dagestan - 11,6%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 5,3%.
Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind:
Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Obwohl Kadyrow auf den Ausbau des Tourismus in Tschetschenien setzt - unter anderem ein großes Ski-Ressort namens Veduchi im Itum-Kale Distrikt - behindert die verbreitete Korruption und repressive Maßnahmen gegenüber Eigentümern von kleinen Unternehmen dieses Vorhaben. (CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (30.10.2013): Ignoring All the Problems Involved, Kadyrov's Chechnya Bets on Tourism,
Zugriff 11.12.2013)
Die Politik des Präsidenten der Republik ist darauf ausgerichtet, das Ansehen von Bildung zu erhöhen. Diese Frage gehört nicht nur zum Aufgabenbereich des Bildungsministeriums, sondern auch der Bezirks-, Stadt- und Dorfadministrationen der Republik. Laut den Angaben des tschetschenischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft wurden 2007-2008 1 Billion 540 Millionen Rubel (USD 50 Millionen) für den Wiederaufbau von 3 Universitäten, 2 Fachhochschulen, 4 Berufsschulen und 25 Schulen ausgegeben. Im Jahre 2007 erhielten die Schulen 169 Lernausstattungen und 65 Busse (vor allem für die Schulen auf dem Land). Über 320 Schulen bekamen einen Internetanschluss und 102 Schulen erhielten je 1 Million Rubel (USD 32258) für die Realisation innovativer Entwicklungsprogramme.
(IOM - International Organisation of Migration (6.2013):
Länderinformationsblatt Russische Föderation)
Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012, 06.07.2012)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Rückkehrer
Derzeitige Situation von Rückkehrern
Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer sowie auf die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Auslandsreisepässe und Geburtsurkunden der Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer verheiratet sind gründet sich auf die im Verwaltungsakt des Neuntbeschwerdeführers aufliegende Heiratsurkunde. Dass die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer die gemeinsamen minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers sind, gründet sich auf ihre eigenen, unbestrittenen Angaben.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf die eigenen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers:
Die Erstbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.11.2013 selbst an, ihre bis dahin angegebenen Fluchtgründe - der Neuntbeschwerdeführer sei während der Arbeit von unbekannten bewaffneten Männern unter Androhung des Umbringens seiner gesamten Familie angewiesen worden, Medikamente und Lebensmittel zu besorgen, worauf die Polizei vermutet habe, die Beschwerdeführer würden mit den Widerstandskämpfern kollaborieren - seien nicht wahr und brachte vor: "Mein gesamtes Vorbringen vor dem Bundesasylamt war falsch. Ich habe gelogen. Ich habe falsche Fluchtgründe vorgebracht. Es tut mir leid, dass ich gelogen habe. Ich will nicht mehr lügen. Alles, was ich bis jetzt gesagt habe, war falsch. Heute möchte ich die Wahrheit sagen." (...) "Ich wurde in meiner Heimat niemals verfolgt. Mein Mann hatte dort niemals Probleme. Ich wurde von unbekannten Männern niemals aufgesucht oder belästigt. Ich wurde von staatlicher Seite niemals verfolgt. Ich persönlich hatte keinerlei Probleme. Wir haben uns alle bis zu unserer Ausreise in unserem eigenen Eigenhaus aufgehalten. Mein Mann hat die Reise nach Griechenland organisiert und auch finanziert.". Sie sei mit ihren Kindern nach Österreich gekommen, da sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen leben wolle.
Auch der Neuntbeschwerdeführer gab - nachdem er zunächst noch die selben Fluchtgründe angegeben hatte wie zuvor seine Ehefrau - im weiteren Verlauf des Verfahrens an, er sei nach Österreich gekommen, um seine Familie zu sehen, seine Ehefrau habe ihm vor seiner Einreise telefonisch mitgeteilt, dass eine Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich die einzige Möglichkeit für ihn sei, seine Kinder zu sehen, sie wolle nicht mehr nach Tschetschenien zurück. Die vom Neuntbeschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe seien ebenfalls nicht wahr und sollten lediglich dazu dienen, bei seiner Familie in Österreich sein zu können.
Der Neuntbeschwerdeführer brachte weiters vor, er habe seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder im Oktober 2012 auf Wunsch seiner Ehefrau auf Urlaub nach Griechenland geschickt, von wo seine Familie nicht mehr zurückgekehrt sei. Zum Beweis seiner Angaben legte der Neuntbeschwerdeführer die russischen Auslandsreisepässe seiner Familienangehörigen im Original, welche allesamt mit Schengen-Visa für Griechenland versehen sind, vor.
Auf das ursprüngliche Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers wird daher aufgrund der nachfolgenden Angaben zu den wahren Ausreisegründen, die durch die vorgelegten Visa untermauert wurden, an dieser Stelle nicht näher eingegangen. Die Erstbeschwerdeführerin gab selbst an, ihr zunächst erstattetes Vorbringen sei falsch gewesen und räumte selbst ein, die von ihr zum Beweis dieses Vorbringens vorgelegten angeblichen Vorladungen der tschetschenischen Polizei seien gefälscht. Der Neuntbeschwerdeführer gab glaubwürdig an, dass er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich aus dem Grund gestellt habe, um seine Kinder wieder sehen zu können. Seine Ehefrau habe ihm gesagt, er solle die Fluchtgründe angeben, die auch sie selbst bei der Behörde angeführt habe.
Was das weitere Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betrifft, sie wolle zu ihrem Ehemann nicht mehr zurückkehren, weil dieser sie vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien geschlagen habe, ist - ganz unabhängig von der Frage der Asylrelevanz dieses Vorbringens - zunächst festzuhalten, dass seit der Einreise des Neuntbeschwerdeführers in das Bundesgebiet keine körperlichen Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin seitens des Neuntbeschwerdeführers aktenkundig sind. Das gegen den Neuntbeschwerdeführer verhängte Betretungsverbot erfolgte aufgrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin, der Neuntbeschwerdeführer habe ihr ungefähr zwei Wochen vor dessen Einreise nach Österreich über Skype gedroht, nach Österreich zu kommen und sie und die Kinder nach Tschetschenien zurück zu bringen, auch habe er ihr gedroht, sie zu verprügeln, weil sie die Kinder nach Österreich gebracht habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer diesbezüglichen Befragung an, ihren Ehemann nicht offiziell wegen gefährlicher Drohung anzeigen zu wollen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Neuntbeschwerdeführer den Versuch unternommen habe, diese (behaupteten) Drohungen in die Tat umzusetzen. Der Neuntbeschwerdeführer hat im Übrigen bestritten, seine Ehefrau in einem Internettelefonat bedroht zu haben.
Die Erstbeschwerdeführerin gab vor dem Bundesasylamt an, oft versucht zu haben sich von ihrem Ehemann zu trennen, hinsichtlich der behaupteten Übergriffe durch diesen jedoch keine Anzeige erstattet zu haben.
Was die Frage der Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesem Vorbringen betrifft, so scheint diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls äußerst fraglich:
Wenn man die jeweiligen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers im gesamten Verfahren vergleicht, vermochte im gegenständlichen Fall das Vorbringen des Neuntbeschwerdeführers schon vor dem Hintergrund der zahlreichen - wie von ihr selbst eingeräumt - unwahren Angaben der Erstbeschwerdeführerin und insbesondere des Umstandes, dass sie zum Nachweis ihres konstruierten Vorbringens auch gefälschte Ladungen von russischen Behörden im Verfahren vorlegte und nicht einmal davor zurückschreckte betreffend ihren ältesten Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, eine Vergewaltigung zu behaupten, die ihren späteren Angaben und den Angaben des Neuntbeschwerdeführers zu Folge jedoch nie stattgefunden habe, das Bundesverwaltungsgericht mehr zu überzeugen als das der Erstbeschwerdeführerin; das Vorbringen des Neuntbeschwerdeführers war insgesamt schlüssig sowie - bis auf die Tatsache, dass sich auch der Neuntbeschwerdeführer zunächst des konstruierten Fluchtvorbringens, welches zuvor von der Erstbeschwerdeführerin geschildert wurde bediente - widerspruchsfrei und wurde letztendlich auch von der Erstbeschwerdeführerin, die mit den Angaben des Neuntbeschwerdeführers und den zum Beweis dafür vorgelegten Auslandsreisepässen konfrontiert wurde, bestätigt.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin hingegen vorbringt, dass vielmehr sie von ihrem Ehemann überredet worden sei, den gegenständlichen Antrag zu stellen und die von ihr im Verfahren vorgetragene erfundene Geschichte zu schildern, sie selbst habe diese Fluchtgeschichte nicht erfunden, sondern sei es ihr Ehemann gewesen, der den Inhalt der Fluchtgeschichte mit ihr durchgegangen sei und ihr gesagt habe, was sie vortragen solle, so ist der Erstbeschwerdeführerin insbesondere entgegenzuhalten, dass ihre Antragstellung etwa ein Jahr vor der des Neuntbeschwerdeführers erfolgte und dieser seit der Einreise nach Österreich gegenüber dem Bundesasylamt und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mehrmals den Wunsch geäußert hat, mit seiner Familie so bald wie möglich wieder nach Tschetschenien zurück kehren zu wollen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist insgesamt daher dem Vorbringen des Neuntbeschwerdeführers mehr zu folgen als dem der Erstbeschwerdeführerin.
Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Familie in ihrer Heimat bedroht worden sei oder Probleme mit den dortigen staatlichen Sicherheitsbehörden gehabt habe bzw. irgendeine andere Form von Verfolgung im Heimatland zu befürchten hätte, was schlussendlich auch von beiden Ehegatten bestätigt wurde. Es besteht für das erkennende Gericht daher kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht aus Angst vor Verfolgung stellten.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Wenn die Erstbeschwerdeführerin nunmehr vorbringt, dass ihr Bruder dafür sorgen würde, dass "die Ehre der Familie wieder hergestellt" werde, sollte sie ihre Kinder dem Neuntbeschwerdeführer nicht überlassen, so ist vor dem Hintergrund der bisherigen, ihrem eigenen Vorbringen zu Folge unwahren und unglaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die ihre Glaubwürdigkeit maßgeblich erschüttern, nicht ersichtlich, wieso nun dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen sollte und werden diese Angaben daher ebenfalls als nicht glaubhaft angesehen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Familie zu einem Zeitpunkt unterstützt wurde, als sie mit ihren Kindern ohne den Neuntbeschwerdeführer in Österreich war, indem ihr ihre in Tschetschenien aufhältige Mutter mit Hilfe des Schwagers der Erstbeschwerdeführerin gefälschte Ladungen zukommen ließ und dies offenbar dazu dienen sollte, der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern zu einem Aufenthalt in Österreich zu verhelfen, obwohl sich der Neuntbeschwerdeführer bis Oktober 2013 in Tschetschenien befand. Dass die Familie der Erstbeschwerdeführerin nunmehr gegen einen Verbleib der minderjährigen Kinder bei der Erstbeschwerdeführerin sein soll, ist daher auch vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufzukommen. Der Neuntbeschwerdeführer gab an, die finanzielle Lage der Familie sei gut gewesen, er selbst sei vor seiner Ausreise als Busfahrer bei einem städtischen Verkehrsunternehmen beschäftigt gewesen und habe nebenbei ein kleines Geschäft betrieben. Die Beschwerdeführer verfügen über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrem eigenen Haus und haben darüber hinaus noch eine Eigentumswohnung in Grosny. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht wieder in der Läge wären, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
Bei der Erstbeschwerdeführerin lag zwar zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich eine Herzrhythmusstörung vor, diese wurde in Österreich jedoch den vorgelegten Befunden zu Folge mittels der Einsetzung eines Herzschrittmachers erfolgreich medizinisch behandelt. Dass eine allenfalls weiterhin benötigte medizinische Behandlung der Erstbeschwerdeführerin nicht auch in Tschetschenien möglich wäre, ist im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien nicht erkennbar und wurde von der Erstbeschwerdeführerin auch nicht behauptet; die Erstbeschwerdeführerin gab im Gegenteil an, in Tschetschenien bei verschiedenen Ärzten wegen der Herzrhythmusstörung gewesen zu sein, sie habe seit ihrem 17. Lebensjahr an dieser Krankheit gelitten.
Was das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, sie leide seit dem ersten Tschetschenienkrieg an psychischen Problemen und die vorgelegte Bestätigung, wonach die Erstbeschwerdeführerin eine psychologische Beratung in Anspruch nehme, betrifft, wird ebenfalls auf die Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung verwiesen, wonach die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist und die Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus auch keine Befunde vorlegte, aus welchen das tatsächliche Vorliegen einer psychischen Erkrankung, entnommen werden könnte.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist und die Beschwerdeführer dies auch in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verneint haben; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden vom 27.11.2013 getroffen und im Verfahren nicht bestritten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer selbst angaben, in ihrer Heimat niemals verfolgt worden zu sein oder Probleme mit den Behörden gehabt zu haben - kann jedoch nicht erkannt werden, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - wortident mit der Vorgängerbestimmung des bisherigen § 41 Abs. 7 AsylG 2005 - kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung wurde im Übrigen in der vorliegenden Beschwerde gar nicht beantragt.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall, wurden die Anträge der neun Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 gestellt: Die Erstbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellungen verheiratet (und sind es nach wie vor), wobei die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Insoweit von der Erstbeschwerdeführerin eine Scheidung vom Neuntbeschwerdeführer in Aussicht genommen wurde, um ein Familienverfahren zu vermeiden, wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag des Neuntbeschwerdeführers in aufrechter Ehe mit der Erstbeschwerdeführerin im Familienverfahren gestellt wurde und schon im Hinblick auf die minderjährigen Zweit- bis Achtbeschwerdeführer im Familienverfahren zu erledigen ist.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben unter Punkt 2.1. dargelegt wurde, haben die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren selbst vorgebracht, in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und der Ausführungen unter Punkt 2. kann daher nicht erkannt werden, dass ihnen im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Insoweit von der Erstbeschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass sie vor ihrer Ausreise aus Tschetschenien vom Neuntbeschwerdeführer geschlagen worden sei, ist vor dem Hintergrund, dass sich die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren eines erfundenen Fluchtvorbringens bediente, nicht ersichtlich, warum nun gerade dieses Vorbringen als glaubwürdig erachtet werden soll. Aber selbst unter der hypothetischen Zugrundelegung dieses Vorbringens kann daraus eine asylrelevante Verfolgung nicht abgeleitet werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es in Bezug auf die Asylrelevanz auch nichtstaatlicher Verfolgung darauf an, ob die staatlichen Maßnahmen im Ergebnis dazu führen, dass der Eintritt eines asylrechtlich relevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von dritter Seite ausgehenden Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH vom 01.09. 2005, Zl. 2005/20/0357, mwH). Auch unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen zur Lage der Frauen in Tschetschenien kann nicht gesagt werden, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Erstbeschwerdeführerin im Fall von familiärer Gewalt grundsätzlich keinen ausreichenden staatlichen Schutz in Tschetschenien erwarten könnte; dies wurde von der Erstbeschwerdeführerin, die angab, niemals Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet zu haben, auch nicht behauptet.
Wenn von der Erstbeschwerdeführerin die Absicht angedeutet wurde, sich vom Neuntbeschwerdeführer scheiden lassen zu wollen, um ein Familienverfahren zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Scheidung im Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegt und daher aktuell von einer aufrechten Ehe auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin auch im Falle einer Scheidung bei ihrer Rückkehr nicht als alleinstehende geschiedene Frau anzusehen wäre, weil die Erstbeschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge Eltern und vier Geschwister im Herkunftsstaat hat und nicht ersichtlich ist, dass die Erstbeschwerdeführerin von keinem ihrer Verwandten eine Unterstützung erfahren würde; dies wurde von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798; 17.06.1993, Zl. 92/01/01081).
Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1. und 2.2. nicht angenommen werden, zumal die Erstbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer übereinstimmend angaben, dass ihrer Familie das wirtschaftliche Auskommen in Tschetschenien gut möglich gewesen sei und sie unter guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wären. An dieser Stelle ist nochmals festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer letzlich übereinstimmend angaben, keine wirtschaftlichen Probleme in ihrer Heimat gehabt zu haben, der Neuntbeschwerdeführer sei einer regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen, habe zusätzlich noch ein Geschäft betrieben und die Familie hätte in ihrem eigenen Haus gewohnt, außerdem würde die Familie noch über eine Eigentumswohnung in Grosny verfügen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Unterkunftssituation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien als besser gesichert darstellen würde, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Auch im Falle einer möglichen Scheidung der Erstbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers könnte die Erstbeschwerdeführerin von ihrer Familie - ihre Eltern und ihre drei Geschwister leben ebenfalls in Tschetschenien - unterstützt werden und gegebenenfalls bei ihren Verwandten unterkommen.
Auch unter Berücksichtigung der Herzerkrankung der Erstbeschwerdeführerin und der vorgebrachten psychischen Probleme, leiden die Beschwerdeführer auch nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).
Dass die von der Erstbeschwerdeführerin allenfalls in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien nicht möglich wäre und insofern im Fall der Erstbeschwerdeführerin ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien, wonach die medizinische Versorgung in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist, nicht ersichtlich.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10. Dezember 2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28. April 2010, Zlen. 2008/19/0139 bis 0143).
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Bis auf ihre Kernfamilie, haben die Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer nicht vorliegt.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die im Oktober 2012 bzw. im Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführer ihren erst eineinhalb Jahre bzw. sechs Monate andauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz stützen und die Erstbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführerin sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein mussten (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76). Der Neuntbeschwerdeführer gab zudem an, er wolle nicht in Österreich bleiben, sondern bereite schon die Rückreise nach Tschetschenien für sich und seine Familie vor. Im Herkunftsstaat halten sich auch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer auf.
Dabei lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht unberücksichtigt, dass die Kinder der Familie in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. Vor dem Hintergrund aber der erst kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer Österreich von etwa eineinnhalb Jahren bzw. sechs Monaten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurden und werden, weshalb nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer in Österreich auszugehen ist, kann jedoch nicht von einer derart verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft, welche eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig machen würde, ausgegangen werden (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können).
Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Neuntbeschwerdeführer während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben sind, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende (und rechtskräftig festgestellte) Straffälligkeit der Erstbeschwerdeführerin und des Neuntbeschwerdeführers zu ihren Lasten zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführer vermochten zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat führen könnten.
Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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