BVwG W199 1419061-1

W199 1419061-1Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2014

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aktuelle Gefahr, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>subsidiärer Schutz

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BVwG W199 1419061-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W199.1419061.1.00

Spruch

W 199 1419061-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2011, Zl. 11 00.007-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 01.01.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Autobahnpolizeiinspektion Ried/Innkreis) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen und Außenstelle Graz) am 17.01.2011 und am 29.03.2011 an, er habe in Afghanistan wegen seiner Erbschaft Probleme mit seinen beiden Halbbrüdern gehabt. Dabei habe sein älterer Bruder einen der Halbbrüder erschossen, der Beschwerdeführer habe Angst, dass ihn der verbliebene Halbbruder ermorden werde.

Im Akt des Bundesasylamtes findet sich die Kopie einer Tazkira des Beschwerdeführers, die dieser offenbar vorgelegt hatte, und eine - vermutlich vom Bundesasylamt veranlasste - Übersetzung.

Am 17.01.2011 erteilte das Bundesasylamt den Auftrag, eine medizinische Diagnose zum Alter des Beschwerdeführers zu erstellen. Am 17.02.2011 erstattete das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung sein Gutachten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.04.2011 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 18.04.2011.

Am 16.06.2011 und nochmals am 29.06.2011 übermittelte das Bundesasylamt einen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 23.05.2011, wonach die vorgelegte Geburtsurkunde (es handelt sich um die oben erwähnte Tazkira) eine Totalfälschung sei. Der Beschwerdeführer blieb bei einer Beschuldigtenvernehmung am 15.06.2011 bei seiner bisherigen Schilderung.

4. Am 17.03.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

The Constitution of Afghanistan. Year 1382

Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 15 February 2013

Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, Stand März 2013, Berlin

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013 (HRC/EG/AFG/13/01)

Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2013 (SFH)

Weiters zog das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Richters ein mündliches Gutachten erstattete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und mehr als zwölf Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die Arbeit des neuen Vorsitzenden des Hohen Friedensrates (High Peace Council), Salahuddin Rabbani, bleibt mühsam, obwohl er sich als Nachfolger seines ermordeten Vaters schnell in seine Rolle gefunden hat. Versuche einer Annäherung an Pakistan durch eine Reise nach Islamabad zu Gesprächen im Friedensprozess scheiterten im August und September 2012. Damit blieben Fortschritte beim Zugang zu gesprächsbereiten Teilen der Aufständischen aus, die sich zum großen Teil auf pakistanischem Territorium oder in pakistanischer Haft befinden.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Die Wolesi Jirga arbeitet inzwischen normal. Dabei gelingt es ihr bisweilen, der Regierung die Stirn zu bieten, wie ua. Misstrauensvoten gegen den Innen- und den Verteidigungsminister belegen. Präsident Karzai tauschte - ausgelöst durch das Misstrauensvotum - die beiden Minister aus, zudem wurden die Leitung des Geheimdienstes und zehn Provinzgouverneure ausgewechselt. Allerdings setzen organisatorische Defizite und die untergeordnete Rolle der politischen Parteien der Schlagkraft des Parlamentes bei der demokratischen Kontrolle des Regierungshandelns nach wie vor enge Grenzen. Die afghanische Parteienlandschaft ist stark zersplittert. Auch die Bedeutung ethnischen Proporzes und persönlicher Beziehungen führt dazu, dass einflussreiche Einzelpersonen und ad hoc geformte Koalitionen oft größere Macht haben als politische Organisationen. Zwar verstehen sich einige Parteien bzw. Koalitionen eindeutig als politische Opposition - so etwa die "Nationale Front Afghanistans", die "Nationale Koalition Afghanistans" und die Partei "Recht und Gerechtigkeit". Einzig verbindendes Element ist jedoch oft die Ablehnung der Regierung; nur selten gelingt es, neue und positive inhaltliche Positionen zu formulieren.

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben; Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen lokaler Machthaber, Beamter und auch Familienangehöriger, Stammesältester und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Urteile basieren häufig auf einem Gemisch aus kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Besonders in ländlichen Gebieten ist das Justizwesen sehr schwach, sodass die Zivilbevölkerung in zivilen und auch in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreift, die auch nicht gebilligte Bestrafungsarten umfassen, sich nicht immer an das Verfassungsrecht halten und sich häufig zum Nachteil von Frauen und Minderheiten auswirken. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als wesentlichem Beweismittel. Willkürliche Festnahmen und unverhältnismäßig lange Haften sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die afghanische Regierung war in zahlreichen Fällen nicht willens oder fähig, von Beamten begangene Verbrechen konsequent und wirksam zu verfolgen. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) weist in ihrem Bericht vom Jänner 2013 auf die Anwendung von Folter in einzelnen Haftanstalten des National Directorate of Security (NDS), der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), der Afghanischen Nationalen Armee (ANA) und der Afghan Local Police (ALP) hin.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen. Die Rechte der Frauen werden von den Taliban-Gerichten routinemäßig missachtet.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint schon die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind und dort unter schwierigsten Bedingungen kämpfen müssen, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der ALP haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die ANA und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die ANP, Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies dürfte eher eine Folge der früheren Marginalisierung sein als eine gezielte Benachteiligung. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Am 18. Juni 2013 verkündete Präsident Karzai den Beginn der fünften und letzten Etappe der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheitslage an die ANSF, diese Phase umfasst die restlichen 95 unruhigeren Bezirke im Süden und Osten Afghanistans. Damit ist Afghanistan im Begriff, die Sicherheitsverantwortung für das ganze Land zu übernehmen. Die Herausforderungen sind jedoch groß, da sich einerseits darunter schwer zugängliche und umkämpfte Gebiete entlang der Grenze zu Pakistan befinden und andererseits die Unterstützung der ISAF (International Security Assistance Force) mit der Verringerung der Präsenz in Afghanistan stetig sinkt. Gemäß dem Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) gelingt es den ANSF nicht, die Lücken zu füllen, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergeben. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, die in Phase drei übergeben worden sind, nehmen die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu, während jene der ANSF zeitgleich zurückgegangen sind. Während die internationalen Truppen weiter abgezogen werden, richten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich weniger auf internationale und mehr auf afghanische Ziele, dh. auf die ANSF und auf afghanische Regierungsangehörige. Der Abzug aller ausländischen Streitkräfte ist bis Ende 2014 geplant. Beobachter erwarten, dass sich danach der Konflikt zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften intensivieren wird, wenn nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

Die ausländischen Sicherheitskräfte legen ihren Schwerpunkt weiterhin auf die Übergabe der Sicherheitsverantwortung, den raschen Truppenabzug und die Organisation der Rückführung des Kriegsmaterials. Nach dem Ende des ISAF-Mandats 2014 werden die USA und ihre Alliierten unter bilateral mit Afghanistan ausgehandelten strategischen Abkommen operieren. Dass bei Luftangriffen der NATO häufig Zivilisten, insbesondere auch Frauen und Kinder, ums Leben kommen, führt immer wieder zu Spannungen mit der afghanischen Regierung.

Die ANSF kämpfen inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front und tragen daher auch das größte Risiko und die höchsten Verluste. Nach Einschätzung von Experten ist der Weg zur Professionalisierung noch lang und es ist klar, dass sie auch 2014 auf internationale Unterstützung, Beratung und Ausbildung angewiesen sein werden. Ein schwerwiegendes Problem ist die hohe Ausfallquote:

Rund 35 % der Angehörigen der Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Dazu kommen lange Abwesenheitszeiten. Die ANA ist inzwischen besser bewaffnet. Dass internationale Truppen nach ihrem Abzug wieder in umkämpfte Regionen zurückkehren mussten, deutet darauf hin, dass die ANSF noch nicht in der Lage sind, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen. Seit 2011 kommt es auch zu sogenannten Insider-Angriffen.

Die Desertionsrate der ANP ist noch höher als jene der ANA. Viele Polizeiangehörige werden nur sechs bis acht Wochen lang ausgebildet und sind wesentlich schlechter ausgerüstet als die Armeeangehörigen. Sie verlieren im Einsatz fast doppelt so oft das Leben wie Angehörige der ANA. Zahlreiche Angehörige der ANP sind in lokale Partei- sowie ethnische Streitigkeiten verwickelt, da sie, im Gegensatz zur ANA, meist in ihren Heimatgemeinden eingesetzt werden. Die ANP gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. UNAMA beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

In den an den Landesgrenzen liegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen ist die Gewalt im Frühjahr 2013 eskaliert, besonders im Grenzgebiet zu Pakistan. Generell versuchen die regierungsfeindlichen Gruppierungen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Der Schwerpunkt der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind, besonders in Nangarhar. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Im Norden sind regierungsfeindliche Gruppierungen, lokale Machthaber und Kräfte der organisierten Kriminalität eng verstrickt. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badghis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen sie nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldaten zur Unterstützung der ANSF nach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- und der Polizeichef mussten fliehen. In den westlichen Grenzprovinzen gelang es regierungsfeindlichen Gruppierungen, die Lücke zu füllen, die durch den Abzug der internationalen Truppen entstand. In Kabuls Hochsicherheitszonen konnten die Taliban auch 2013 komplexe Anschläge durchführen.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem benutzen sie Selbstmordattentate, um öffentliche Orte wie belebte Märkte, Moscheen, gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Quellen aus:

von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie Taliban, Hezb-e-Islami Gulbuddin Hekmatyars, Haqqani-Netzwerk ua.;

von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

von kriminellen Gruppierungen;

von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP, Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen (zB Leute, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen, und aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, aber auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Straßenbauarbeiter), vermehrt auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen (darunter auch Kinder), Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (besonders etwa Dolmetscher oder Fahrer, die für die internationalen Truppen arbeiten), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte (Richter und Strafverteidiger, Parlamentsmitglieder, Provinz- und Distriktgouverneure sowie Ratsmitglieder), Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes) und ihre Familienangehörigen, gemäßigte Geistliche und Stammesführer (Geistliche und Stammesführer oder -älteste, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle, Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen (Sportler, Filmemacher, Künstler und Musiker), Wohlhabende und Opfer der Blutrache.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Nach wie vor sind in Afghanistan zahlreiche illegale bewaffnete Bewegungen sowie Milizen oder milizähnliche Verbände aktiv. Besonders im Norden und Nordosten Afghanistans werden zunehmend Menschenrechtsverletzungen durch Milizen registriert. Die Warlords und Milizen gehen dabei in der Regel straffrei aus.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Gemäß alt hergebrachten Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen. Sie können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen (Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen; Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen; ungelöste Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum). Die Rache muss sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber Ziel der Rache auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter werden, der aus der väterlichen Linie stammt. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Dass der Täter durch das formale Rechtssystem bestraft worden ist, schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2012 im dritten Jahr in Folge gewachsen. 2013 wurde auch in Balkh, Faryab und Takhar Opium angebaut, dadurch stieg die Zahl der opiumanbauenden Provinzen von 17 auf 20. Nur noch 14 Provinzen gelten als opiumfrei. In das lukrative Geschäft sind nicht nur regierungsfeindliche Gruppierungen verstrickt, sondern auch zahlreiche Regierungsbeamte und Warlords.

Die Sicherheitslage in der Provinz Maidan Wardak ist sehr prekär. Es gilt dort der Spruch, dass tagsüber die Regierung die Region beherrsche, nachts die Taliban. In den meisten dörflichen Regionen, wo Paschtunen wohnen, sind die Taliban anwesend oder die Bevölkerung verhält sich "Taliban-konform". In den von Hazara bewohnten Gebieten Day Mirdad und den beiden Distrikten Behsuds herrschen die staatlichen Behörden vor. Ihr Personal stammt meist aus den Reihen der schiitischen Partei Hezb-e Wahdat. Allerdings sind diese beiden Regionen großteils von paschtunischen Gebieten eingeschlossen. Wenn ihre Einwohner woanders hinreisen wollen, müssen sie damit rechnen, dass sie "bestraft" werden, wenn sie von den Taliban erwischt werden. Auf Grund der prekären Lage in Wardak nützen Hazara-Gruppen, die in Opposition zur Hezb-e Wahdat stehen, die Situation aus und machen diese Gebiete unsicher.

1.1.6. Taliban

Offizielle Friedensgespräche mit den Taliban sind wegen des nahenden Abzugs der internationalen Streitkräfte wahrscheinlicher geworden. Delegierte der Taliban haben 2012 neben Vertretern des Hohen Friedensrates und der afghanischen Regierung an Konferenzen in Kyoto und in Chantilly teilgenommen. Die Regierung hofft nun, mit der Freilassung hochrangiger inhaftierter Taliban-Kämpfer deren Vertrauen zu gewinnen und damit Friedensgespräche zu erleichtern. Auch Pakistan hat seit November 2012 rund 30 mittlere und höhere afghanische Taliban-Anführer freigelassen. Nach Berichten des NDS haben sich einige der freigelassenen Kämpfer bereits wieder dem bewaffneten Widerstand angeschlossen. Unklar bleibt auch, ob im Rahmen von Gesprächen geschlossene Abkommen in der stark dezentral organisierten Bewegung der Taliban überhaupt durchgesetzt werden könnten. Am 17.11.2012 verkündete der Vorsitzende des Hohen Friedensrates, dass Vertretern der Taliban strafrechtliche Immunität zugestanden werde, wenn sich diese am Friedensprozess beteiligten, obwohl einige von ihnen im Verdacht stehen, Kriegsverbrechen begangen zu haben.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, ihre militärischen Operationen von Pakistan aus zu lenken und die notwendigen Ressourcen zu beschaffen. 2012 erreichten die Spannungen innerhalb der Bewegung einen Höhepunkt. Insbesondere verschob sich die Macht von der Quetta- hin zur Peshawar-Shura. Die Bewegung hat diesbezüglich im Süden Afghanistans größere Probleme. 2012 meldeten viele Gemeinden, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wegen der eingeschränkten Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte vermehrt Gebiete kontrollierten. Die Taliban üben auch in Gebieten, die unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, Einfluss aus, und zwar über Drohbriefe, Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame. Sie nutzen auch die Schwäche der Regierung in Gebieten aus, in denen diese nur ungenügend Präsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 51 Jahren für Frauen und bei 48 Jahren für Männer. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist nach wie vor ein großes Problem. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personengruppen.

1.1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2012 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen 80,3 % der Männer. Die Zahl der Unterbeschäftigten ist jedoch hoch. Die Landwirtschaft bleibt für die Mehrheit der Bevölkerung die wichtigste Einkommensquelle. Afghanistan verfügt über eine noch geringe, aber wachsende Anzahl gut ausgebildeter Arbeitskräfte.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder 29,5 % aller Kinder als akut unterernährt.

Rund 90 % der Ausgaben der afghanischen Regierung werden weiterhin mit Geldern der internationalen Staatengemeinschaft finanziert. Die Unsicherheiten führten in der Wirtschaft aber zu einem Vertrauensverlust, der sich in einem sinkenden Engagement im Privatsektor, einem fallenden Devisenwechselkurs und einer Verzögerung der langsamen Erholung des Bankensektors abzeichnet.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrenden konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % Prozent der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrende, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen sind. Allein in Kabul leben rund 50.000 Menschen als intern Vertriebene, die im Winter der Kälte und im Sommer der Hitze schutzlos ausgeliefert sind.

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Daher besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an und ist schiitischer Muslim. Er stammt aus dem Hazarajat; es kann nicht festgestellt werden, aus welcher Gegend er genau stammt. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass seine Familie aus der Provinz Maidan Wardak stammt, und zwar aus dem Distrikt Day Mirdad, aus dem Distrikt Markazi Behsud oder aus dem Distrikt Hisa-l-Awal Behsud. Er hält sich seit Jänner 2011 in Österreich auf.

Die Fluchtgründe, die er vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: das nämlich sein Vollbruder einen Halbbruder der beiden im Zuge eines Grundstücksstreites getötet hätte und dass daher der überlebende Halbbruder den Beschwerdeführer mit Blutrache verfolge.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013 (Stand März 2013), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2013 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 12 - 14) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung christlicher Konvertiten und von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 11) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 6 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Maidan Wardak (letzter Absatz der Feststellungen zur Sicherheitslage) beruhen auf dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen, das er in der Verhandlung vom 17.03.2014 erstattet hat und dem der Beschwerdeführer insoweit nicht entgegengetreten ist.

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat XXXX und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Dezember 2013). Darüber hinaus XXXX. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

2.2. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er bzw. seine Familie nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Dari beherrscht, die von afghanischen Hazara üblicherweise gesprochen wird, zeigte sich in der Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Angaben des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Autobahnpolizeiinspektion Ried/Innkreis) am 01.01.2011 an, er habe in Afghanistan wegen seiner Erbschaft Probleme mit seinen beiden Halbbrüdern gehabt: Im Zuge eines Streites habe sein älterer Bruder einen der Halbbrüder erschossen, die afghanische Polizei habe ihn deshalb verhaftet, und er sitze in Kabul im Gefängnis. Da der Beschwerdeführer bei diesem Streit anwesend gewesen sei, habe er Angst, dass ihn der verbliebene Halbbruder ermorden werde. Vor der Polizei in Afghanistan habe er keine Angst, da er nichts angestellt habe. (Von einer Drohung dieses Halbbruders war nicht die Rede.)

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 17.01.2011 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach Beweismitteln an, sein Onkel werde ihm einen Identitätsnachweis und Beweismittel darüber schicken, dass sein Bruder im Gefängnis sei. Er selbst sei 1374 oder 1375 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischem Kalender 1995/96 oder 1996/97) geboren. Afghanistan habe er vor sieben Monaten verlassen, er sei von Kabul aus über Nimruz in den Iran und danach weiter in die Türkei gereist, wo er etwa sechs Monate gewesen sei; dann sei er über Griechenland nach Österreich gekommen.

Er habe zwei Jahre lang als Schneider in seinem Dorf, XXXX, gearbeitet und sechs Jahre lang Koranunterricht gehabt. Er habe eine Schwester, drei Brüder - deren Namen er auch nannte - und auch zwei "Wahlbrüder". Die Geschwister lebten seit sechs oder sieben Monaten mit der Mutter in Pakistan. Sein ältester Bruder XXXX sei 21 Jahre alt und sitze jetzt im Gefängnis XXXX in Kabul. Er habe sich wegen Grundstücken mit den beiden "Stiefbrüdern" namens XXXX und XXXX gestritten, den Kindern seines Vaters und dessen zweiter Ehefrau. Vor acht Monaten habe XXXX getötet. Die Höhe der Strafe sei noch ungewiss. Nach diesem Streit habe der Beschwerdeführer Angst vor XXXX bekommen. Nach dem Tod seines Vaters habe es einige Male Streitigkeiten über die Grundstücke gegeben, sein Bruder habe sich mehrmals gegen die Stiefbrüder wehren müssen, bei einer dieser Streitigkeiten sei sein Stiefbruder ums Leben gekommen. Eine Woche lang habe sein Onkel sie ("uns") bei sich versteckt gehalten und dem Beschwerdeführer schließlich zur Flucht verholfen. Auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen erzählte der Beschwerdeführer, in seiner Provinz - Maidan Wardak - herrsche Krieg. Jedes Jahr kämen die Nomaden, nähmen den Leuten ("uns") die Ernte weg, zündeten die Häuser an und beraubten die Bewohner.

Am 17.01.2011 erteilte das Bundesasylamt den Auftrag, eine medizinische Diagnose zum Alter des Beschwerdeführers zu erstellen. Am 17.02.2011 erstattete das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung sein Gutachten; danach hatten sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter (zum Untersuchungszeitpunkt, dem 28.01.2011) von 17 Jahren und ein wahrscheinlichstes chronologisches Alter ergeben, das darüber liege. Das vom Beschwerdeführer behauptete Alter von 16 Jahren sei auszuschließen.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 29.03.2011 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Dokumentes vor und gab an, sein Onkel habe sie per Post an die Adresse eines Freundes in Linz geschickt, über den er sie erhalten habe. Das Schreiben habe "der Richter" ausgestellt, es bestätige den Konflikt des Bruders und gebe auch an, welche Strafe er bekommen habe. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben gelesen; wann es ausgestellt worden sei, wisse er nicht.

Der Beschwerdeführer gab an, er stamme aus dem Dorf "XXXX" (in Maidan Wardak, Behsud), wo er geboren sei und auch zuletzt gewohnt habe. Auf Fragen schilderte er die Umgebung dieses Dorfes. Er habe nie einen Reisepass besessen und - außer der vorgelegten Tazkira - auch keine anderen Dokumente, die seine Identität beweisen könnten. Auf die Frage, wann die Tazkira ausgestellt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Traiskirchen hat es verlangt", und auf die weitere Frage nach der Zeit und dem Grund der Ausstellung: "Vor 3 Jahren. Weil ich was lernen wollte, aber es ging nicht." Warum diese Tazkira mit einem Stempel des Distriktes Markaz versehen, aber im Kopf der Urkunde der Distrikt Day Mirdad ersichtlich sei, konnte er nicht erklären. Bekommen habe er sie im Distrikt Behsud. Die Tazkira habe sein Bruder ausstellen lassen, er selbst sei nur einmal dabei gewesen, um das Foto zu machen. (Später gab er an, er sei mit seinem Bruder und der Tazkira seines Vaters hingegangen, es sei ihm ein Fingerabdruck abgenommen worden. Ein paar Tage später habe sein Bruder ein Foto machen lassen und dorthin gebracht und dann die Tazkira bekommen. Darauf wurde ihm vorgehalten, er habe zuvor angegeben, dass er bei der Ausstellung nicht anwesend gewesen sei. Er meinte dazu, er sei bei der Ausfolgung der Tazkira nicht anwesend gewesen.) Die Tazkira sei per Post an den Freund seines Onkels in Linz geschickt worden.

Außer seinem Bruder, der im Gefängnis sei, - so gab der Beschwerdeführer an - habe er noch drei Onkeln väterlicherseits, von denen zwei in seinem Dorf und einer in Kabul lebten; sein Vater sei vor sechs oder sieben Jahren an einer Krankheit verstorben. Seine Mutter und seine Geschwister seien, als er Afghanistan verlassen habe, nach Pakistan gegangen. Sie lebten mit einem Onkel mütterlicherseits in Islamabad. Es gehe ihnen nicht gut. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten.

In seinem Dorf habe er bis zu seiner Ausreise zwei Jahre als Schneider gearbeitet und fünf oder sechs Jahre den Koran gelernt. Vor dem Konflikt sei die wirtschaftliche Lage seiner Familie gut gewesen, sie hätten Geld, zwei Obstgärten, ein eigenes Haus und jenes Grundstück gehabt, über das sich die Brüder gestritten hätten. Den in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen gehe es gut, sie hätten alle Grundstücke, Häuser und auch Bauern, die für sie arbeiteten. Im vierten Monat des vergangenen Jahres (die Niederschrift über die Einvernahme vermerkt, dass dies "lt. Internetrechner" der Juni 2010 gewesen sei; tatsächlich Juni/Juli 2010) habe es den Konflikt gegeben, dann sei der Beschwerdeführer weggegangen.

Ausgereist sei er mit einem Auto von seinem Dorf nach Kabul, von dort nach drei Tagen weiter nach Nimruz. Nähere Angaben zur Reise konnte der Beschwerdeführer nicht machen. In Nimruz sei er von seiner Familie getrennt worden und nach Zahedan gefahren. Dies habe sein Onkel so beschlossen, da sein Halbbruder dem Bruder gedroht habe, er werde nicht den Bruder, sondern den Beschwerdeführer töten. Wenn er mit seiner Familie nach Pakistan (zum Onkel mütterlicherseits) gegangen wäre, so hätte der Halbbruder gewusst, wo er ihn finden könnte. Der Beschwerdeführer sei dann weiter in die Türkei und schließlich nach Österreich gereist.

Der Beschwerdeführer wiederholte die Fluchtgründe, die er bisher angegeben hatte, und ergänzte, jedes Jahr im Frühjahr kämen die Kuchi, die Häuser verbrennten und Geschäfte plünderten. Jedes Haus sei einmal an der Reihe, Wache zu halten. Davon sei er persönlich nicht betroffen gewesen. - Sein Vater habe genug Geld und auch zwei Geschäfte in Kabul gehabt, die von den Halbbrüdern des Beschwerdeführers betrieben worden seien. Das Grundstück in XXXX habe auf den Namen des Beschwerdeführers und seiner Familie ("auf unseren Namen") gelautet. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Schwester seien nicht verheiratet. Der Vater habe ihnen das strittige Grundstück überschrieben, damit sie in der Zukunft etwas hätten. Der ältere Bruder habe dort Bauern gehabt (in der Verhandlung erläuterte der Beschwerdeführer auf eine Frage, es habe sich um nur einen Landarbeiter gehandelt) und es sei etwas angebaut worden. Nachdem der Vater verstorben sei, hätten die Halbbrüder gewünscht, dass dieses Grundstück verkauft oder verteilt werde, das habe der Bruder nicht gewollt. Die Halbbrüder hätten den Bauern nicht mehr arbeiten und gefälschte Dokumente ausstellen lassen, mit denen sie vor Gericht gegangen seien. Der Staat habe dann die Grundstücke genommen. Weder die Halbbrüder noch der Beschwerdeführer und seine Geschwister ("wir") hätten die Grundstücke bekommen. Es seien 14 Beswa gewesen. (Die Niederschrift über die Einvernahme merkt an: "7 Beswa = 1 Jarib = 1,5 ha.) Nur acht Beswa habe der Bruder bekommen können, die Halbbrüder nichts. (In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erzählte der Beschwerdeführer, das Grundstück sei zwei Jerib und 14 Beswa groß. Der Sachverständige meinte dazu, nach seiner Erfahrung gehe die Anmerkung in der Niederschrift auf die Einschätzung der Dolmetscherin zurück, auf die sich die Referenten des Bundesasylamtes verließen. Der Beschwerdeführer habe aber authentisch angegeben, dass ein Jerib aus 20 Beswa bestehe. Es sei nicht anzunehmen, dass die Niederschrift seine Angaben insoweit richtig wiedergebe und dass er vor dem Bundesasylamt etwas anderes gesagt habe als vor dem Bundesverwaltungsgericht.) Damit, so erklärte der Beschwerdeführer auf eine Frage, habe er gemeint, dass der Staat das Grundstück genommen habe, "sie" (vermutlich die Behörde) hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer und seine Geschwister acht Beswa bekommen könnten, aber sie hätten dies nicht wollen, da ihnen ja alles gehöre. Der Halbbruder habe trotzdem eine Mauer um diese Grundstücke bauen wollen (die Niederschrift gibt keinen Namen dieses Halbbruders an; in der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage, es seien beide gewesen; alles, was sie gemacht hätten, hätten sie gemeinsam gemacht), der Bruder des Beschwerdeführers habe das angezeigt, und der Halbbruder sei für 40 Tage ins Gefängnis gesteckt worden. Dies habe sich vor zwei Jahren zugetragen. Nachdem er freigelassen worden sei, sei es zum Streit zwischen den Brüdern gekommen. Zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers seien die Halbbrüder wieder auf den Hof gekommen, hätten zuerst die Mutter des Beschwerdeführers, die sie habe beruhigen wollen, weggeschubst und dann gerauft und den Bruder geschlagen. Der Bruder sei bewaffnet gewesen, da er wegen der Kuchi Wache gehalten habe, er habe mit der Pistole den Halbbruder erschossen. Der Beschwerdeführer sei dabei anwesend gewesen, er sei dazwischengegangen. Auch die Nachbarn seien dazugekommen; in dem Chaos habe der Bruder den Halbbruder erschossen. Danach hätten die Leute den Bruder ins Haus gebracht, der andere Halbbruder habe laut geschrien und geschimpft. Die Nachbarn hätten ein Auto geholt und den Halbbruder ins Krankenhaus gebracht. Der Beschwerdeführer, seine Mutter, sein Halbbruder und die Nachbarn seien alle mitgefahren und dort geblieben, bis der Onkel väterlicherseits mit seinen Söhnen gekommen sei. Der Halbbruder habe nicht mehr gelebt. Der Onkel habe dann geraten, sie sollten nach Hause gehen. Zu Hause hätten sie vom kleinen Bruder erfahren, dass der Bruder zum Onkel väterlicherseits nach Kabul gegangen sei. Am nächsten Morgen sei der Onkel väterlicherseits mit der Mutter nach Kabul gegangen. Sie habe dann, als sie zurückgekommen sei, erzählt, dass der Bruder sich gestellt habe und im Gefängnis sei. Eine Woche danach sei XXXX mit einer Kalaschnikow erschienen; die Nachbarn hätten ihn daran gehindert, ins Haus des Beschwerdeführers zu kommen. Zwei Stunden später sei ein Nachbar gekommen und habe gemeint, es sei hier zu gefährlich, die Familie solle nach Kabul gehen, sonst würde der Halbbruder wiederkommen und es würde etwas Schlimmes passieren. Sie seien dann nach Tezak gegangen, wo der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern geblieben sei, während seine Mutter mit seinem Onkel am nächsten Morgen nach Kabul gegangen sei. Sie habe dafür sorgen wollen, dass der Bruder wieder freikomme. Nach 20 Tagen sei sie mit dem Onkel zurückgekehrt, daraufhin seien alle nach Kabul gegangen. Als der Halbbruder mit der Kalaschnikow gekommen sei, habe er geschrien, dass er nicht den Bruder des Beschwerdeführers, sondern ihn - den Beschwerdeführer - umbringen werde, weil man auch ihm seinen Bruder weggenommen habe. - Ob es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Erst aus der von ihm vorgelegten Unterlage habe er erfahren, dass sein Bruder zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Angst vor seinem Halbbruder; angezeigt habe er ihn nicht, da der Staat sich um so etwas nicht kümmere.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, die Behörde gehe davon aus, dass die von ihm vorgelegte Tazkira "nicht authentisch" sei, weil Kopf und Stempel unterschiedliche Bezirke auswiesen. Seine Angaben dazu, wie er die Tazkira erhalten habe, seien "wenig lebensnah und nicht plausibel". Es sei davon auszugehen, dass er durch seine Angaben und indem er das Kuvert nicht vorlege, seine wahre Herkunft verschleiern wolle. Weiters habe er keine Details zu seiner Fluchtroute angeben können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seine Mutter mit ihm durch ganz Afghanistan nach Nimruz fahre, um dann wieder zurück Richtung Islamabad zu fahren. Es sei nicht glaubhaft, dass er aus dem Bezirk Behsud stamme, zumal da er bei der Erstbefragung mehrmals angegeben habe, er stamme aus Day Mirdad. Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Dörfer gehörten zu Day Mirdad, es gebe Dörfer, die zu Tezak gehörten, und alles gehöre zu Behsud. Er sei ein Behsudi aus Day Mirdad. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 17.01.2011 nicht angegeben, dass er von seinem Halbbruder bedroht worden sei. Er erklärte, er habe damals nicht die Gelegenheit gehabt, ausführlich zu erzählen.

Das Bundesasylamt ließ das Dokument, das der Beschwerdeführer am 29.03.2011 vorgelegt hatte, übersetzen. Es handelt sich um ein Urteil, mit dem der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, des Mordes an XXXX schuldig erkannt und verurteilt wird. Die Brüder XXXX und XXXX hätten mit ihrem Bruder XXXX wegen eines Grundstücks gestritten. XXXX sei geschlagen worden und habe XXXX erschossen. Er habe die Tat geleugnet. Das Erstgericht habe am 11.08.2010 sein Urteil verkündet, das es ua. auf Zeugenaussagen gestützt habe; das Berufungsgericht bestätige am 21.10.2010 dieses Urteil. Der Täter werde zu 15 Jahren unbedingter Haft verurteilt.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2014 blieb der Beschwerdeführer im Kern bei diesen Angaben. Auf die Frage, wo die Auseinandersetzungen stattgefunden hätten, nannte er das Dorf XXXX, den Distrikt Day Mirdad und die Provinz Maidan Wardak. Auf die Frage, was es mit dem Ausdruck "Behsud" auf sich habe, den er vor dem Bundesasylamt mehrmals verwendet hatte, konnte er keine sinnvolle Antwort geben ("Es kommt im Akt immer wieder der Name ‚Behsud' vor. Was hat es damit auf sich?" - "Daimirdad heißt unser Distrikt. Meinen Sie den ersten Teil von Behsud oder den zweiten?" - "Können Sie erklären, was es mit den Teilen auf sich hat?" - "Erster und zweiter Teil." - "Was ist Behsud, ist das ein Distrikt oder ein Dorf?" - "Unser Distrikt heißt Daimirdad, Behsud ist auch in Maidan Wardak. Maidan Wardak wird auch Behsud [genannt], früher war das so."). Auch auf einen späteren Vorhalt des Sachverständigen, er habe vor dem Bundesasylamt in Graz angegeben, dass er aus Behsud stamme, konnte er wieder keine befriedigende Antwort geben ([BAA = Bundesasylamt] "Sie haben beim BAA in Graz angegeben, dass Sie aus sie Behsud stammen." - "Glauben Sie, dass Behsud getrennt von Daimirdad ist, oder wie?" - "Nachdem Sie von dort kommen, was meinen Sie?" - "Nein, es ist nicht getrennt." - "In welchem Verhältnis steht Behsud zu Daimirdad, enthält das eine das andere oder ist das dasselbe?" - "Ich glaube, dass Daimirdad, Zentrum, alles zu Behsud gehört, aber genau weiß ich es nicht." - "Ist Behsud ein Distriktsname?" - "Die Provinz Maidan wird Behsud genannt. Ich habe keine Schule besucht, deshalb bin ich in Geographie nicht so gut." - Die ersten beiden der vier Fragen an den Beschwerdeführer wurden vom Sachverständigen, die anderen beiden vom Richter gestellt.). Die Frage, ob er im Distriktszentrum in seiner Heimatregion gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Er konnte nicht angeben, wo seine Tazkira ausgestellt worden sei. Auf die Frage, ob er sie in Behsud bekommen habe, antwortete er:

"Vielleicht". Wie der Ort hieß, in dem er sie bekommen habe, konnte er nicht sagen ("Waren Sie im Distriktszentrum in Ihrer Heimatregion?" - "Nein." - "Waren Sie dabei, als die Tazkira ausgestelt worden ist?" - "Ja." - "Wo war das?" - "Ich weiß nicht, wo das war, ich war mit meinem Bruder gemeinsam dort." - "Sie haben beim BAA gesagt: ‚Wir sind aus dem Distrikt Behsud und dort habe ich auch die Tazkira bekommen' [...]" - "Ja, das habe ich gesagt." - [...] "Stimmt es, dass Sie die Tazkira in Behsud bekommen haben?" - "Vielleicht." - "Wissen Sie, wie der Ort heißt, wo Sie sie bekommen haben?" - "Nein." - "In Ihrem Heimatdorf war das nicht?" - "Nein.").

Schon das Bundeskriminalamt war in seinem Untersuchungsbericht vom 23.05.2011 (so.) davon ausgegangen, dass die Tazkira des Beschwerdeführers eine Totalfälschung sei, und zwar deshalb, weil sich das verwendete Formular im Bedruckstoff und in der Drucktechnik von echten Formularen unterscheidet und weil es im Bereich der Formularfeldrahmen und des Textvordruckes Reproduktionsspuren aufweist. Im Gegensatz zu echten Formularen ist das vorgelegte Formular nicht in einem herkömmlichen Druckverfahren hergestellt worden, sondern im Tintenstrahldruck, und zwar einschließlich der üblicherweise bei der Ausstellung aufgestempelten Nummer. Der Sachverständige lieferte in seinem Gutachten, das er in der Verhandlung erstattete, einen weiteren Anhaltspunkt für diese Annahme (der sich nicht auf eine kriminaltechnische Analyse, sondern nur auf den unmittelbaren Augenschein stützte) oder aber dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit jenen in der Tazkira übereinstimmten. Sein Beruf werde nämlich in der Tazkira als "Schüler" angegeben; dies könne nur für einen Schüler einer öffentlichen Schule eingetragen werden, nicht aber für jenen einer Koranschule, wie der Beschwerdeführer gewesen zu sein behauptete. Im Übrigen, so der Sachverständige weiter, habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er die Koranschule ab dem Alter von acht oder neun Jahren besucht habe. Dies sei in Afghanistan aber nicht der Fall, die Koranschule beginne man spätestens im Alter von fünf Jahren, mit der offiziellen Schule dagegen mit sieben bis neun Jahren. Der Beschwerdeführer gab dazu an, warum sein Beruf in der Tazkira als "Schüler" eingetragen sei, wisse er auch nicht. Allerdings habe man ihn so nennen können, weil er in der Moschee den Koran gelernt habe; was man dort außer dem Koran lerne, hänge davon ab, was der Mullah selbst könne und wie interessiert man als Schüler sei. Ob man mit fünf Jahren in eine Koranschule oder mit sieben oder acht Jahren in eine öffentliche Schule gehe, entschieden die Eltern und sonst niemand. Der Sachverständige führte dazu aus, die Angaben in seinem Gutachten entsprächen der Lebensweise in den traditionellen dörflichen Gesellschaften. Da die Moschee sehr nahe bei den Häusern liege, würden die Kinder schon in diesem Alter in die Koranschule geschickt, damit sie die religiösen Formeln für das Gebet lernten. Wenn sie die Koranschule längere Zeit besuchten, lernten sie dort auch zu lesen und zu schreiben. In Afghanistan bestehe zwar von Gesetzes wegen Schulpflicht; in Gebieten, die der Staat nicht erreichen könne, komme es aber vor, dass die Kinder überhaupt nicht oder später in die Schule gingen, und dies werde in der Tat vom Vater entschieden.

Der Beschwerdeführer, so der Sachverständige weiter, kenne sich mit seinem angeblichen Herkunftsort nicht aus; er wies auf die Antworten hin, die der Beschwerdeführer auf die Frage nach "Behsud" gegeben hatte. Tatsächlich seien Day Mirdad und Behsud unterschiedliche Distrikte. Wenn der Beschwerdeführer und seine Brüder - wie er angegeben hatte - mit der Staatsanwaltschaft zu tun gehabt hätten, dann müsste er angeben können, dass Behsud und Day Mirdad verschiedene Distrikte seien, er hätte auch einmal im Distriktszentrum gewesen sein müssen, da die Tazkira dort ausgestellt werde und er dabei anwesend gewesen sein wolle. Schon mit sechs oder sieben Jahren hörten die Kinder das Wort "Woleswali" ("Distrikt") oder die Namen der Distrikte, weil ihre Väter oder älteren Brüder oder Dorfbewohner zum Distriktszentrum gingen, um einzukaufen oder Behördenwege zu erledigen. Der Beschwerdeführer habe sein Dorf vor dem Bundesasylamt als "XXXX" angegeben, ebenso den Namen in der Verhandlung so auf ein Blatt geschrieben. Diese Angaben und Schreibweisen entsprächen aber nicht den Tatsachen, weil auf der Tazkira des Beschwerdeführers in der Rubrik "Herkunftsdorf" sein Dorf als "XXXX" bezeichnet werde. Der Namensteil "XXXX" sei in der Provinz Wardak weit verbreitet, er bedeute "XXXX" oder "XXXX". Der Beschwerdeführer gab dazu an, die Buchstaben XXXX und XXXX würden "ziemlich gleich" geschrieben. Damit hat er aber gerade nicht nachgewiesen, dass er sich mit seinem Herkunftsort auskenne: Dass die beiden Buchstaben ähnlich geschrieben werden, mag ihn dazu verführt haben, den Ortsnamen, den er etwa in der Tazkira gelesen hat, falsch zu lesen. Das belegt aber, dass er ihn gar nicht kennt, sonst hätte er sich nicht verlesen. Dass er tatsächlich von dort stammt und sich dort lange Zeit aufgehalten hat, wird dadurch somit unwahrscheinlicher und nicht wahrscheinlicher.

Der Sachverständige zog aus dem allen den Schluss, es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum behaupteten Zeitpunkt seiner Flucht in Maidan Wardak gewesen sei, sondern vielmehr, dass er sich schon längere Zeit in Kabul oder außerhalb Afghanistans aufgehalten habe. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass seine Eltern oder Großeltern aus der Provinz Wardak stammten, und zwar aus Behsud oder aus Day Mirdad.

Das Bundeskriminalamt hat festgestellt, dass die Tazkira eine Totalfälschung ist. Die Ausführungen des Sachverständigen bekräftigen dies noch. Aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Gegend stammt, die er als seine Herkunftsgegend bezeichnet hat, oder sich jedenfalls seit vielen Jahren nicht dort aufgehalten hat. Dann ist es aber auch nicht möglich, dass sich die Ereignisse so abgespielt haben, wie er dies schildert. Daher braucht auf die weiteren Ausführungen des Sachverständigen nicht eingegangen zu werden, der auch die Fluchtgeschichte selbst für unplausibel hielt. Für den Beschwerdeführer ist mithin auch aus der Äußerung des Sachverständigen nichts zu gewinnen, dass es in Afghanistan auf Grund der kriegerischen Vergangenheit viele Familienstreitigkeiten unter Brüdern über Erbschaften gebe und dass es dabei zu Todesfällen kommen könne.

Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer offenbar seit langem nicht in seiner angeblichen Herkunftsgegend gewohnt hat, ist es - darauf hat schon das Bundesasylamt hingewiesen - nicht verständlich, warum er das schwerste Gefahrenmoment, das er im Verfahren erwähnt hat, nicht bei seiner ersten Aussage, nämlich am 01.01.2011 vor der Autobahnpolizeiinspektion Ried/Innkreis, angeführt hat. Dort hat er nämlich nichts davon gesagt, dass ihm sein Halbbruder mit der Ermordung gedroht hätte. Dort erzählte er nur, er habe Angst vor ihm. Als ihm dies in der Verhandlung vorgehalten wurde, führte er seine (damalige) Minderjährigkeit und seine mangelnde Gesetzeskenntnis ins Treffen ("Es ist so, wenn man mit 16 oder 17 alleine nach Österreich kommt und die Gesetze nicht kennt und nicht weiß, was wichtig ist, dann passiert so etwas. Ich kannte mich nicht aus."). Um auf die Frage nach Fluchtgründen die schwerste Bedrohung anzuführen, bedarf es keiner Gesetzeskenntnis; dass die ausdrückliche Drohung mit der Tötung jedenfalls erwähnenswerter ist als eine bloße Angst davor, liegt auf der Hand.

Insgesamt erscheint somit die Fluchtgeschichte, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, nicht glaubwürdig, weil ihr das Gutachten des Sachverständigen entgegensteht und er auch nicht erklären konnte, warum er die Bedrohung durch seinen Halbbruder nicht bereits am 01.01.2011 erwähnt hat. Den bisherigen Überlegungen steht nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Er hat zwar eine Urkunde vorgelegt, aus der hervorgeht, dass jemand mit dem Namen XXXX wegen Mordes an XXXX zu 15 Jahren unbedingter Haft verurteilt worden sei, und weiters angegeben, es handle sich dabei um seinen (verurteilten) Bruder und um seinen Halbbruder (Opfer). Da seine Tazkira gefälscht ist, ist jedoch keineswegs erwiesen, dass er der ist, der zu sein er behauptet; aus dem Dokument ergibt sich nicht einmal, dass der Verurteilte einen Bruder mit dem Namen hat, den der Beschwerdeführer führt. Damit wird daher die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht belegt. Insgesamt ergibt sich, dass die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, bei Weitem überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte eingelernt und nicht erlebt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch einen seiner Halbbrüder, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Von den behaupteten Auseinandersetzungen mit den Kuchis war der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Aussage nicht betroffen; dies trifft schon deshalb zu, weil er sich in den letzten Jahren nicht in der von diesen Auseinandersetzungen betroffenen Gegend aufgehalten hat, wie die Beweiswürdigung ergeben hat.

2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010;

VfGH 12.6.2010, U 613/10).

2.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere hat auch der Sachverständige erwähnt, dass die Gegend, aus welcher der Beschwerdeführer zu stammen behauptet bzw. aus dem seine Familie vermutlich stammt, von Siedlungsgebieten der Paschtunen eingeschlossen ist, die zumindest des Nachts von den Taliban beherrscht werden. Dem Beschwerdeführer wäre daher schon die Einreise in sein Herkunftsgebiet kaum möglich. Der Beschwerdeführer hat aber wahrscheinlich in den letzten Jahren gar nicht in Afghanistan gewohnt. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm überhaupt möglich wäre, dort wieder Fuß zu fassen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm dies in einer anderen Gegend Afghanistans gelingen könnte, haben sich noch weniger ergeben. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.

2.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Bei wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung hätte das Bundesverwaltungsgericht daher hier, da es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes im Asylpunkt "bestätigt", eine solche Entscheidung zu treffen. Dies wäre systemwidrig, weil nach der Systematik des AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung nur dann mit der Entscheidung über den Asylantrag zu verbinden ist, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt (oder belassen) wird (vgl. nur § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5 AsylG 2005, aber auch § 75 Abs. 20 Z 5 und 6 AsylG 2005), dies offenbar deshalb, weil ja mit der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltsberechtigung verbunden ist (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). (Die parlamentarischen Materialien ergeben dazu nichts; die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetz geben nur den Inhalt des § 75 Abs. 20 AsylG wieder: 2144 BlgNR 24. GP, 18.) Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es in Fällen wie dem vorliegenden keine derartige Entscheidung zu fällen hat.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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