BVwG W144 1417503-2

W144 1417503-2Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2014

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Regest

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen

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BVwG W144 1417503-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.1417503.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.2.2013, Zahl 13 01.565-EAST Ost zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. wird gemäß § 68 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt II. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und hat am 4.7.2010 seinen ersten Asylantrag gestellt. Begründend gab er an, dass er homosexuell sei, die Dorfbewohner dies herausgefunden hätten und ihn töten wollten.

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 16.12.2010, Zahl: 10 05.812-BAI, abgewiesen, unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und den Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass den Angaben des Asylwerbers keine Glaubwürdigkeit zukommen würde.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, die in der Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.6.2012, Zl. A2 417.503-1/2011/9E, gem. §§ 3, 8, und 10 AsylG abgewiesen wurde. Begründend wurde u.a. unter Darlegung umfassender Erwägungen zur Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität und zur damit im Zusammenhang stehenden Bedrohungssituation als unglaubwürdig darstellten.

Am 5.2.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich am selben Tag gab der Antragsteller auf die Frage nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung an, dass die Gründe dieselben seien, er werde wegen seiner homosexuellen Neigung in seiner Heimat verfolgt. Er habe im Internet recherchiert und würden demzufolge gleichgeschlechtliche Paare in Nigeria nach wie vor mit dem Tod bestraft.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 11.2.2013 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sich seit seinem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben hätten oder ob sich die Fluchtgründe seit seinem ersten Verfahren aus dem Jahr 2010 geändert hätten, erneut an: "Es ist immer noch derselbe Fluchtgrund." Im Übrigen erstattete der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf verschiedene Internetberichte allgemeine Ausführungen zur Diskriminierung von Homosexuellen in Nigeria. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er im Bundesgebiet keine Verwandten habe, zu denen eine besonders enge Bindung bestehe. Er habe ein Zeugnis über einen besuchten Deutschkurs und er besuche die Kirche "XXXX", wo er sehr gut bekannt sei. Abgesehen von einer Strafe wegen Schwarzfahrens sei er in Österreich nicht bestraft worden, er sei auch niemals im Gefängnis gewesen. Manchmal habe er Reinigungsarbeiten für die Kirche durchgeführt, er habe auch die Zeitungen XXXX und XXXX verkauft, sonst sei er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

Anlässlich einer Einvernahme vom 18.2.2013 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Bundesgebiet keine familiäre Lebensgemeinschaft und auch sonst keine Beziehung führe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.2.2013, Zahl: 13 01.565-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens und § 68 AVG sinngemäß aus, dass er im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und zudem auch die allgemeine Lage in Nigeria keine maßgebliche Änderung erfahren habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und hierbei vorgebracht, dass er aufgrund seiner Homosexualität in Nigeria mit Verfolgung und der Todesstrafe bedroht wäre.

In einer Beschwerdeergänzung vom 26.2.2013 wies der Beschwerdeführer zum einen erneut auf allgemeine Berichte über Bedrohungen aufgrund Homosexualität in Nigeria hin und führte zum anderen aus, dass er in Österreich durch Deutschkenntnisse, kirchliche Empfehlungsschreiben, seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer und durch viele gewonnene Freunde, fortgeschritten integriert sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Sein 1. Asylantrag vom 4.7.2010 wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.6.2012, Zl. A 2 417.503-1/2011/9E, gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG abgewiesen, wobei begründend ausgeführt wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner homosexuellen Neigung und der daraus resultierenden Bedrohungssituation nicht glaubhaft war.

Am 5.2.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen 2. Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, dass die Gründe für seine neuerliche Antragstellung immer noch dieselben seien, er werde in Nigeria nach wie vor aufgrund seiner homosexuellen Neigung verfolgt. Neue Umstände bezüglich seines individuellen Vorbringens hat er dabei nicht erstattet.

Dieser 2. Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.2.2013, Zl. 13 01.565-EAST-Ost, wegen res iudicata als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Verwandten und führt hier keine familiäre Lebensgemeinschaft. Er besucht regelmäßig eine kirchlichen Gemeinde und arbeitet fallweise als Zeitungsverkäufer XXXX sowie als Reinigungskraft für die Kirche. Er hat erfolgreich einen Deutschkurs (Deutsch für Anfänger) absolviert und Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen und seinen Schriftsätzen samt den Beilagen bezüglich seiner Integrationsaspekte (Bestätigung über einen besuchten Deutschkurs, Empfehlungsschreiben)

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu I.)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Zunächst ist auszuführen, dass § 68 AVG eine verfahrensrechtliche bundesgesetzliche Bestimmung ist, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, sodass gem. § 17 VwGVG diese Norm auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden ist.

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.

Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen).Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragstellung sind nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt zu begründen, da er ausdrücklich ausgeführt hat, dass seine Gründe für den neuerlichen Antrag dieselben seien, wie im ersten Verfahren, sodass diesbezüglich unzweifelhaft kein neuer Sachverhalt gegeben ist. Der Beschwerdeführer bringt zur individuell geltend gemachten Bedrohungssituation auch keinen glaubhaften Kern von neuen Umständen vor, der geeignet wäre, die vormaligen Erwägungen zur Beweiswürdigung zu relativieren. Vor diesem Hintergrund ist auch durch die Bezugnahme auf allgemeine Berichte zu Homosexualität in Nigeria nichts gewonnen, da aufgrund der Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen individuellen Vorbringens die Allgemeinsituation von Homosexuellen in Nigeria nicht entscheidungsrelevant ist.

Somit liegt folglich kein neuer Sachverhalt vor und begehrt der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen, rechtskräftig beendeten Asylverfahren geltend gemachten bzw. vorhandenen Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG bzw. im Beschwerdeverfahren der §§ 32, 33 VwGVG nicht erfolgen.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid auch Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, insbesondere zur Sicherheitslage in den verschiedenen Regionen, zur medizinischen Versorgung und allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation getroffen und begegnen die Ausführungen, wonach im Hinblick auf die allgemeine Situation im Land im Vergleich zur rechtskräftigen Entscheidung vom Juni 2012 keine entscheidungsrelevante Lageänderung eingetreten sei, keinen Bedenken.

Nochmals betont wird, dass Prozessgegenstand in gegenständlichem Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit der prozessualen Entscheidung des Bundesasylamtes ist, sodass die Frage, ob res iudicata vorliegt, nach dem Sachverhalt, der dem Bundesasylamt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (Februar 2013) vorgelegen hat, zu beurteilen ist. Allfällige nachfolgende Lageänderungen haben dabei unberücksichtigt zu bleiben.

Zu II.)

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von etwa 3 Jahren und 9 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen zwar seine Deutschgrundkenntnisse, seine Einbindung in eine kirchliche Gemeinde, sowie seine Unbescholtenheit, sodass gewisse Integrationsaspekte vorhanden sind, doch haben diese noch keinen Grad einer sozialen "Verfestigung" erreicht. Gleiches gilt für seine fallweise Tätigkeit als Augustinverkäufer, die zwar positiv zu bewerten ist, aber als bloße Aktivität im Rahmen eines Sozialprojektes noch keine berufliche Verfestigung darstellt. Zudem wäre selbst bei sozialer und beruflicher Verfestigung die geforderte zeitliche Komponente nicht gegeben, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls zulässig ist.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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