L502 1410441-2•BVwG L502 1410441-2
L502 1410441-2Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Verfolgungsgefahr
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2012, Zl. 1202.402-BAL, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG
2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 17.02.2009 zu FZ.
XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009 abgewiesen, wogegen der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhob.
Am 18.08.2011 kehrte der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurück.
Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 23.08.2011 wurde daraufhin der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.
2. Zusammengefasst stützte der BF im diesem ersten Verfahren sein Schutzbegehren auf die Behauptung, dass er einer wohlhabenden Textilhändlerfamilie entstamme, weshalb deren Mitglieder zum Ziel von mehreren Verbrechen geworden seien, so sei sein Vater 2006 getötet worden, sein Bruder bereits im Jahr 2005, wobei auch der BF selbst verletzt worden sei, ein Sohn des BF sei 2008 entführt und danach ermordet worden, ein weiterer Bruder des BF sei 2011 einem Anschlag zum Opfer gefallen, wobei dieser schwer verletzt, ein Schwager aber getötet worden sei. Zwei weitere Brüder des BF hätten deshalb auch den Irak verlassen, nur mehr ein Bruder sowie vier Schwestern des BF würden sich weiterhin im Irak in XXXX und XXXX aufhalten. Seine Gattin lebe bei ihrem Vater in XXXX, die verbliebenen Söhne des BF bei einer Schwester in XXXX. Der BF befürchte bei einer Rückkehr von schiitischen Milizen getötet zu werden (vgl. Beschwerdeergänzung des BF vom 21.02.2011).
3. Im Gefolge seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 24.02.2012 stellte er am 28.02.2012 den gg. (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
4. Anläßlich seiner Erstbefragung am 29.02.2012 gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, der arabischen Volksgruppe angehörig, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, verheiratet und im Irak zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen, wo sich aktuell noch seine Gattin und zwei Söhne von ihm aufhalten würden. Zuvor im August 2011 freiwillig aus Österreich in den Irak zurückgekehrt habe er einen Monat später im September 2011 neuerlich seine Ausreise aus dem Irak angetreten. In der Folge habe er die irakische Grenze illegal nach Syrien überschritten und sei anschließend schlepperunterstützt über die Türkei bis Österreich gelangt.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er freiwillig in den Irak zurückgekehrt sei, weil er sich große Sorgen um seine Familie gemacht habe und in einem sehr schlechten psychischen Zustand gewesen sei. Nach der Rückkehr habe er erfahren, dass er seine Gattin und seine Kinder nicht bei seinen Schwiegereltern in XXXX besuchen dürfe, weil er nach wie vor bedroht sei und damit auch seine Familie in Gefahr bringen würde. Nach kurzer Zeit habe er seine Angehörigen doch besuchen dürfen und habe er auch einige Zeit mit ihnen verbringen bzw. einiges mit ihnen unternehmen können. Danach seien seine Verfolger aber wieder bei seinem Elternhaus bzw. der dort wohnenden Schwester aufgetaucht und hätten diese dort nach dem BF gefragt. Der Schwiegervater des BF habe diesem deshalb aufgetragen seine Gattin und die Kinder zurückzubringen und selbst wieder auszureisen. Bei einer Rückkehr befürchte er "von der irakischen Regierung zum Tode verurteilt zu werden".
5. Nachdem erfolglos ein Konsultationsverfahren iSd Dublin II-VO durchgeführt worden war, wurde der BF am 03.04.2012 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes in arabischer Sprache einvernommen.
Dabei gab er auf Befragen u.a. an, er habe nach seiner Rückkehr in den Irak in XXXX an genannter Adresse im Stadtviertel XXXX in der Wohnung eines Cousins gewohnt. Seine Gattin und seine Kinder würden sich an anderer Adresse in XXXX aufhalten.
Zu seinen Ausreisegründen befragt verwies er auf seine Angaben in der Erstbefragung, insbesondere eine Bedrohung durch schiitische Milizen.
In der Folge wurde das Verfahren des BF in Österreich zugelassen.
6. Mit 23.04.2012 gab der Vertreter des BF seine Bevollmächtigung durch den BF bekannt.
7. Am 03.05.2012 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.
Zu seinem persönlichen Werdegang legte er auf Befragen dar, er sei in XXXX (Anm.: Stadt im Südosten des Irak) geboren, noch als Kleinkind sei er mit seinen Angehörigen nach XXXX übersiedelt und habe er dort seither gelebt und nach der Schule im elterlichen Textilbetrieb gearbeitet. Seine Familie habe mehrere Textilgeschäft in XXXX betrieben.1992 habe er ein eigenes Geschäft eröffnet und dieses bis zur Ausreise 2009 betrieben. Nach der Rückkehr aus Österreich im August 2011 habe er sich bei einem Cousin im Stadtteil XXXX aufgehalten und auch seine Angehörigen getroffen, ehe er im September 2011 wieder ausreiste.
Aktuell halten sich neben Gattin und Kindern zwei Schwestern und ein Bruder sowie die Schwiegereltern im Irak auf, vier Brüder des BF leben als Händler in Dubai, China, Syrien und Jordanien, vier Schwestern in Syrien. Mit seiner Gattin hatte er zuletzt von Syrien aus im Oktober 2011 Kontakt, mit seiner Schwester im Irak telefoniere er regelmäßig, diese habe aber keinen direkten Kontakt zur Gattin des BF, weil dieser vom Schwiegervater unterbunden werde, nachdem der BF so lange abwesend gewesen sei.
Zu seinen nunmehrigen Ausreisegründen befragt brachte der BF im Einzelnen vor, dass die Polizei am 07.09.2011 bei seiner Schwester nach ihm gefragt habe, die Polizei habe dabei angegeben, dass seine Rückkehr bekannt geworden sei. Befragt, ob er seine Angehörigen getroffen habe, legte er dar, er habe, nachdem sein Bruder beim Schwiegervater vermittelt habe, seine Gattin und die beiden Kinder im Haus jener Verwandten, wo er selbst in diesem Zeitraum gewohnt habe, getroffen und mit ihnen drei Tage zusammen verbracht. Seine Gattin habe zwar den Wunsch geäußert ihm ins Ausland nachzufolgen, der Schwiegervater sei aber dagegen gewesen. Er sei schließlich, nachdem ein Haus und ein Geschäft verkauft worden waren, mit Hilfe des Erlöses am 20.09.2011 ausgereist. Konkrete Vorfälle habe es aber keine mehr gegeben. Befragt, weshalb er seinen Angaben nach von der Polizei gesucht werde, verwies der BF darauf, dass seine Familie ehemals im Jahr 2005 dem irakischen Militär Uniformen geliefert habe, weshalb man der Familie gute Beziehungen zum ehemaligen Regime von Saddam Hussein unterstellt habe, man habe deshalb "Informationen" von ihm haben wollen. Dies auch, obwohl er selbst Schiit sei, die Schiiten im Irak nun an der Macht seien, Saddam Hussein aber Sunnit war und er selbst nie Mitglied der früheren Baath-Partei unter Saddam gewesen sei. Befragt, weshalb dann sein Bruder ungestört im Irak leben könne, erwiderte der BF, dieser lebe im Süden des Landes und habe dieser seinerzeit auch keine Uniformen, sondern andere Kleidung verkauft. Auf Vorhalt, dass seiner Aussage nach nur der Vater diese Uniformen verkauft habe, erwiderte der BF, dass die ganze Familie wohl mitbeteiligt gewesen sei und deshalb betroffen war. Er selbst könne jedoch nicht in einem anderen Teil des Irak leben, weil er in XXXX Eigentum habe und seine Angehörigen dort leben. Im Süden des Irak seien auch die schiitischen Milizen sehr präsent. Später behauptete er noch, dass sich seine Gattin und seine Kinder auch zeitweise beim Bruder des BF im Süden des Landes aufgehalten haben. Auf Vorhalt, dass er bei seiner freiwilligen Rückkehr im August 2011 wohl einer Personenkontrolle am irakischen Flughafen unterworfen gewesen sei und für den Fall eines tatsächlichen Interesses der irakischen Sicherheitskräfte deren Aufmerksamkeit erlangt hätte, was er aber niemals behauptet habe, verwies der BF auf "ein großes Durcheinander" am Flughafen, "fehlende staatliche Kontrollen" und "Bestechlichkeit der Kontrollorgane". Die Möglichkeit der Vorlage von Originalen der schon früher beigebrachten Kopien von polizeilichen Anzeigen und Sterbeurkunden verneinte der BF.
Abschließend wurden dem BF länderkundliche Informationen zur Lage im Irak ausgefolgt und ihm eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
8. Mit 20.07.2012 erstellte ein Facharzt für Psychiatrie und Neurologie im Auftrag des Bundesasylamtes ein Gutachten zur Frage des etwaigen Vorhandenseins einer psychischen Erkrankung des BF. Im Ergebnis wurde das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim BF diagnostiziert. Zuvor befand sich der BF in stationärer Behandlung wegen Schlafstörungen.
9. Der gg. Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die Behörde, neben dem aktenkundigen und oben wiedergegebenen Verfahrensverlauf, die genaue Identität, Nationalität und ethnische wie religiöse Zugehörigkeit sowie seinen fachärztlich festgestellten Gesundheitszustand fest. Insgesamt sei keine individuelle Verfolgungsgefahr für den BF in seinem Herkunftsstaat aus den vom BF behaupteten oder einem anderen der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Eine Gefährdung iSd §8 AsylG sei jedoch aufgrund der allgemeinen Lage im Irak feststellbar gewesen. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person als glaubwürdig. Die geäußerte Befürchtung, von schiitischen Milizen oder staatlichen Sicherheitskräften bei einer Rückkehr verfolgt zu werden, sei aus dort näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde habe er damit nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der festgestellten allgemeinen Lage im Irak in Verbindung mit dem aktuellen Gesundheitszustand des BF sei allerdings für die Behörde eine Rückkehr in den Irak für ihn derzeit in Ansehung des Art. 3 EMRK nicht zumutbar.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf die Feststellungen der Behörde zur allgemeinen Lage im Irak und den aktuellen Gesundheitszustand des BF sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, woraus wiederum die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung resultiere.
10. Gegen den dem BF am 17.10.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit 31.10.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhoben, wobei sich die Beschwerdegründe unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen auf wenige allgemeine rechtliche Ausführungen beschränkten.
11. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof (AsylGH) erfolgte mit 05.11.2012.
12. Mit 20.11.2012 veranlasste der AsylGH die amtswegige Übersetzung mehrerer im ersten Verfahrensgang vom BF vorgelegter Beweismittel, die am 04.12.2012 beim AsylGH einlangte.
13. Mit 04.03.2013 legte der BF eine Beschwerdeergänzung vor, in der er lediglich sein bisheriges Vorbringen zu den Antragsgründen kurz wiederholte. Zudem beantragte er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
In einer weiteren Beschwerdeergänzung vom 13.03.2013 berichtigte er einige Details der vorherigen Beschwerdeergänzung vom 04.30.2013.
14. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.
15. Mit Schreiben des BVwG vom 31.01.2014 wurden dem BF iSd § 45 Abs. 3 AVG aktuelle länderkundliche Informationen des Gerichtshofs mit der Einladung, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Zudem wurde der BF aufgefordert, seine aktuelle persönliche Bedrohung im Irak für den Fall einer Rückkehr schriftlich darzustellen.
Eine Stellungnahme des BF langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der Beschwerdeergänzungen sowie durch (erfolglose) Einholung einer Stellungnahme des BF zuletzt durch das BVwG.
2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensrichtung. Er stammt aus XXXX, wohin er als Kleinkind mit seiner Herkunftsfamilie zog und dort im Gefolge seiner Schulbildung im elterlichen Gewerbe des Textilhandels erwerbstätig war. Er ist seit 2000 verheiratet, der Ehe entstammen drei Söhne, von denen einer im Jahr 2008 Opfer einer Entführung gegen Lösegeld wurde und dabei zu Tode kam. Der Vater des BF fiel im Jahr 2006 einem Anschlag zum Opfer, ein Bruder des BF im Jahr 2005, ein weiterer Bruder wurde 2011 Opfer eines Anschlags. Die Mutter des BF verstarb 2010 eines natürlichen Todes. Die Gattin und die beiden Söhne des BF leben bei den Schwiegereltern des BF in XXXX oder bei Geschwistern des BF. Ein Bruder und zwei Schwestern des BF leben in XXXX bzw. XXXX. Vier Brüder des BF leben in Dubai, China, Syrien und Jordanien, vier Schwestern in Syrien.
Der BF stellte im Gefolge seiner erstmaligen Einreise nach Österreich über den Flughafen Wien am 17.02.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009 abgewiesen, wogegen der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhob. Am 18.08.2011 kehrte der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Irak zurück. Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 23.08.2011 wurde daraufhin dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt. Der BF verließ den Irak wiederum im September 2011 und hielt sich in der Folge in Syrien auf. Im Gefolge seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet am 24.02.2012 stellte er am 28.02.2012 den gg. (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, der hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wogegen er fristgerecht Beschwerde erhob. Er hält sich seither als subsidiär Schutzberechtigter im österr. Bundesgebiet auf.
2.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
2.3. Zur aktuellen länderkundliche Lage im Irak war festzustellen:
Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin XXXX und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 17.01.2013, update durch Bericht vom 07.10.2013)
3. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
3.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit sowie regionale Herkunft des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen und seine Identität betreffend auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesenen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat.
3.3. Zu den oben getroffenen Feststellungen die aktuelle Lage im Herkunftsstaat betreffend ist vorweg darauf hinzuweisen, dass bereits die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 04.02.2011 umfangreiche Länderinformationen zur allgemeinen Lage im Irak für die Entscheidungsfindung heranzog. Diese länderkundlichen Informationen wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens zuletzt vom BVwG durch aktuelle Informationen ergänzt, die keine maßgeblichen Änderungen seither hervorbrachten.
3.4. Der BF behauptete im ersten Verfahrensgang nach der Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2009, er sei als Mitglied einer schiitischen Textilhändlerfamilie aus XXXX dort von schiitischen Milizen verfolgt worden. Er untermauerte diese Behauptung mit dem Hinweis auf mehrere Verbrechen, denen Angehörige von ihm aus behaupteter Weise gleichen Gründen zum Opfer gefallen seien. So seien zwischen 2005 und 2008 der Vater, ein Sohn und ein Bruder des BF ermordet worden, er selbst sei ebenfalls bei einem dieser Anschläge im Jahr 2005 verletzt worden.
Das Bundesasylamt sprach ihm im dazu ergangenen Bescheid die Glaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Zusammenhangs zwischen diesen Vorfällen als solchen und den angeblichen Tätern und deren Motiven ab und führte dies im Rahmen ihrer Beweiswürdigung anhand verschiedener Widersprüche und fehlender Plausibilität des Vorbringens im Einzelnen aus. Im Rahmen des dieser Entscheidung folgenden Beschwerdeverfahrens behauptete der BF noch einen Anschlag auf einen seiner Brüder im Jahr 2011 aus gleichen Gründen. Noch während dieses Beschwerdeverfahrens reiste der BF freiwillig in seine Heimat zurück.
Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung des Vorbringens im ersten Verfahrensgang durch die belangte Behörde an. Dies zum einen aufgrund dessen, dass der BF die Todesfälle in seiner Herkunftsfamilie zwar darauf zurückführte, dass es sich um gezielte Anschläge der stets gleichen Täter und aus stets gleichen Motiven gehandelt habe, jedoch es ihm nicht gelang, dies nachvollziehbar und damit glaubhaft darzustellen. Weder legte er stichhaltige Beweise dafür vor, sondern beschränkte er sich dabei auf bloße Behauptungen, noch legte dies der Umstand nahe, dass die Vorfälle innerhalb eines relativ großen Zeitraums geschahen, während dem er selbst über mehrere Jahre hinweg in XXXX und andernorts im Irak aufhältig war und seiner Berufstätigkeit als Händler nachging. Dass er im Zusammenhang damit behauptete, er sei beim Anschlag auf seinen Bruder im Jahr 2005 dabei gewesen und auch verletzt worden, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, zumal der BF nicht nachvollziehbar machte, dass der Anschlag ihm persönlich gegolten hätte, zudem blieb weiter die Frage offen, weshalb er in der Folge bis 2009 unbehelligt blieb, wiewohl er behaupteter Weise persönlich bedroht gewesen sei. Auch blieb er insgesamt nur sehr vage was die angeblichen Motive der Täter betraf, sodass letztlich auch offen war, ob es sich nicht um bloße kriminelle Taten aus wirtschaftlichen bzw. nicht asylrelevanten Gründen handelte. Die weitere Behauptung, dass es über diese Todesfälle hinaus persönliche Drohungen gegen ihn gegeben habe, vermochte diesen Gesamteindruck aus den gleichen Gründen, nämlich der fehlenden Plausibilität, nicht zu ändern. So fand sich auch in einem vom BF vorgelegten Drohschreiben aus 2008 der Vorwurf, er habe mit den amerikanischen Streitkräften an einer namentlich genannten Militärbasis kooperiert, dieser (neue) Sachverhaltsaspekt fand sich jedoch in keiner einzigen persönlichen Aussage des BF vor dem Bundesasylamt, vielmehr hatte er wie schon erwähnt ganz anderslautende Motive seiner Verfolger behauptet, weshalb auch den angeblichen Drohbriefen bzw. den damit verbundenen Drohungen keine Glaubwürdigkeit zukam. Dass er schließlich sogar freiwillig in den Irak nach XXXX zurückkehrte, bestärkte vielmehr die Annahme, dass er selbst nie gezielt verfolgt worden war.
Nachdem er im Jahr 2011 in die Heimat zurückgekehrt war und dabei auch Kontakt mit seiner Gattin und seinen Kinder aufgenommen hatte, reiste er kurze Zeit später neuerlich aus und stellte einige Monate später in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Schon bei seiner Erstbefragung führte er dazu aus, er sei aus Sorge um seine Angehörigen und aufgrund seines angeschlagenen psychischen Zustands zurückgekehrt. Dies stellt sich insofern als plausibel dar, als der BF zuvor längere Zeit von seinen Angehörigen getrennt war, das erstinstanzliche Verfahrensergebnis im Jahr 2009 mangels Schutzgewährung keine Möglichkeit des legalen Nachzugs der Angehörigen im Rahmen des Asylgesetzes bot und das Beschwerdeverfahren bis August 2011 ergebnislos beim AsylGH anhängig war (vgl. die gleichlautende Aussage des BF auf AS 25). Im Weiteren behauptete er jedoch, dass er von den Mördern seines Vaters und Sohnes nach wie vor gesucht wurde und deshalb neuerlich ausreisen mußte.
Dazu ist wie schon oben anzumerken, dass es Sache des BF gewesen wäre, nachvollziehbar darzulegen, weshalb nach wie vor nach ihm gezielt gesucht worden sei, und für die Plausibilität dieser Behauptung auch konkrete Anhaltspunkte zu geben. In seiner weiterführenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwies er diesbezüglich neuerlich darauf, dass er einer Textilhändlerfamilie entstamme, die ehemals Militärkleidung an die irakische Armee geliefert habe, weshalb man ihr die Parteinahme mit dem früheren Regime von Saddam Hussein unterstellt habe und sie deshalb, trotzdem sie schiitisch sei, von schiitischen Milizen verfolgt wurde. Diese Behauptung würde allenfalls Plausibilität insofern entfalten, als es nach dem Fall des (sunnitischen) Regimes im Jahr 2003 zu Rachehandlungen insbesondere schiitischer Milizen an früheren Unterstützern des Regimes kam, und wäre im Lichte dessen denkbar, dass allenfalls der Vater des BF 2005 zum Ziel solcher Rachehandlungen wurde. Dies würde auch mit der Aussage des BF auf AS 139 korrelieren, wo er darauf hinwies, dass sein Vater dieses Geschäft betrieben hatte, während er selbst in den Handel mit Zivilkleidung involviert gewesen sei, was aber wiederum nahelegte, dass der BF aus besagten Gründen eben nicht zum Ziel von Rachehandlungen wurde, weshalb auch aus diesem Blickwinkel nachvollziehbar wurde, dass er selbst nach den Anschlägen auf seinen Vater und einen seiner Brüder in den Jahren 2005 und 2006 im Irak bis 2009 weiterlebte und -arbeitete. Auch dass die Herkunftsfamilie des BF seiner Aussage nach noch bis 2005 in die Bereitstellung von Militärkleidung involviert war, passt zumindest zeitlich zum behaupteten Angriff auf den Vater im Jahr 2005, zumal erst nach diesem Zeitpunkt bzw. in den Folgejahren schiitische Parteien sukzessive die Macht im Irak und insbesondere innerhalb des Sicherheitsapparates an sich zogen. Der BF vermochte also nicht plausibel darzulegen, aus welchen Gründen gerade er persönlich verfolgt worden sei bzw. verfolgt werden würde. Dass einer seiner Söhne 2008 Opfer einer Entführung und Lösegelderpressung wurde, vermochte an dieser Einschätzung deshalb nichts zu ändern, als der BF den Ablauf dieses Ereignisses zum einen alleine mit finanziellen Forderungen der Täter verband und dieses zum anderen per se auch nicht nahelegte, dass es in Zusammenhang mit den oben dargestellten Verfolgungsmotiven gestanden wäre, zumal sich eine Verfolgungshandlung ansonsten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen den BF persönlich gerichtet hätte, der ja wie schon erwähnt auch bis 2009 persönlich greifbar war.
Das Bundesasylamt hat aber nicht nur zutreffend die fehlende Plausibilität der behaupteten individuellen Verfolgung des BF aus von ihm genannten Gründen festgestellt, die Behörde verwies darüber hinaus auch zutreffend auf den Umstand, dass - vor dem Hintergrund einer vom BF behaupteten Verfolgungsgefahr für seine gesamte Herkunftsfamilie wegen deren früherer unternehmerischer Tätigkeit - mehrere nahe Verwandte des BF nach wie vor unbehelligt im Irak leben, insbesondere sein Bruder, der sich als Textilhändler im (schiitischen) Süden des Irak, im Genaueren in der Stadt XXXX, aufhält. Dem entsprechenden Vorhalt durch die Behörde vermochte er insofern auch nicht stichhaltig entgegenzutreten, als es ihm nicht gelang nachvollziehbar darzulegen, inwieweit er sich von seinem Bruder hinsichtlich eines möglichen Gefährdungsprofils unterschieden hätte, und seine Entgegnungen dazu sich letztlich in Widersprüchen verliefen (vgl. AS 141).
Bezug zu nehmen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der BF auf Nachfrage darlegte, er habe in der Zeit seines zwischenzeitigen Aufenthalts in XXXX Kontakt mit seiner Gattin und den Söhnen herstellen und mit ihnen auch einige Zeit verbringen können, wiewohl dies vom Widerstand bzw. Unmut seines Schwiegervaters angesichts der jahrelangen Abwesenheit des BF begleitet war. Dass seine Gattin letztlich zwar ihren eigenen Willen zur Ausreise gemeinsam mit dem BF zum Ausdruck gebracht habe, einer solchen aber die fehlende Zustimmung des Schwiegervaters wohl auch angesichts der ungewissen Perspektive im Zielland und der mit einer sofortigen Ausreise verbundenen hohen Kosten und erheblichen Risiken für Frau und Kinder entgegen stand, stellte sich als nachvollziehbar dar.
Nicht nachvollziehbar war jedoch, dass der Behauptung des BF folgend während seines Aufenthalts in XXXX die Polizei nach ihm gesucht habe und dabei auch im Elternhaus nach ihm gefragt bzw. dabei behauptet habe, seine Rückkehr sei den Behörden bekannt geworden. Die belangte Behörde hielt dem BF diesbezüglich zutreffend vor, wie es ihm im Hinblick darauf dann möglich gewesen sei, zuvor unbehelligt offiziell über den Flughafen XXXX einzureisen. Die Entgegnung des BF, es gäbe dort "ein großes Durcheinander" bzw. "keine staatlichen Kontrollen", blieb diesbezüglich so vage und realitätsfern, dass er damit dem Vorhalt der Behörde nicht stichhaltig entgegenzutreten vermochte. Zudem hätte er damit auch nicht nachvollziehbar gemacht, auf welche Weise die staatlichen Behörden dann von seiner Rückkehr in Kenntnis gelangt wären, wie von ihm ja behauptet wurde. Hätte sich deren Kenntnisnahme andererseits auf Gerüchte bzw. Aussagen Dritter über seinen nunmehrigen Aufenthalt in XXXX bezogen, dann wäre nicht erklärbar gewesen, weshalb es den Behörden dann nicht möglich gewesen wäre, des BF entweder an seinem zwischenzeitigen Wohnort bei einem seiner weiteren Verwandten oder jedenfalls im Zuge seiner Kontakte mit seiner Gattin und den Kindern habhaft zu werden. Im Übrigen gilt für die im zweiten Verfahrensgang behauptete Verfolgungsgefahr ausgehend von irakischen Sicherheitskräften das schon oben Gesagte zur zuvor behaupteten Verfolgungsgefahr ausgehend von nichtstaatlichen schiitischen Milizen im Hinblick auf die grundsätzlich fehlende Plausibilität eines gerade gegen den BF selbst gerichteten Verfolgungsinteresses. Das im zweiten Verfahrensgang behauptete Verfolgungsszenario - vgl. auch die Aussage des BF in der Erstbefragung: "ich werde (bei einer Rückkehr) von den irakischen Behörden zum Tode verurteilt" - stellt sich im Ergebnis für das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde daher als bloße, wenn auch nicht glaubhafte Schutzbehauptung zur Begründung der neuerlichen Ausreise und Antragstellung gerade im Gefolge der freiwilligen Rückkehr zuvor dar.
Wie schon oben erwähnt wurde entfalteten die vom BF im Laufe des Verfahrens vorgelegten Dokumentenkopien in Form von Sterbeurkunden und Polizeiunterlagen keine diesem Ergebnis entgegen stehende Bedeutung, da sich diesen eben keine stichhaltigen Hinweise auf die vom BF behaupteten Verfolgungsgründe seine Person betreffend entnehmen ließen.
Auch in der Beschwerde sowie Beschwerdeergänzung fanden sich dahingehend keine substantiellen Gegenargumente. Im Lichte der Erwägungen oben war etwa der Versuch des BF in seiner Beschwerdeergänzung in den Raum zu stellen, sein 2011 erschossener Bruder sei versehentlich ums Leben gekommen, weil er tatsächlich mit dem BF verwechselt worden sei, als untauglich im Hinblick darauf zu werten, das zuvor entstandene Gesamtbild nachträglich zu Gunsten des behaupteten Bedrohungsszenarios umzugestalten.
Dass der BF zuletzt der Aufforderung des erkennenden Gerichts, seine aktuelle Bedrohungslage angesichts des zwischenzeitigen seit der Beschwerdeeinbringung vergangenen Zeitraums schriftlich darzustellen, trotz nachgewiesener Zustellung des gg. Schreibens an ihn nicht nachkam, rundete das Gesamtbild der fehlenden Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgungsgefahr durch den BF ab, wäre doch davon auszugehen gewesen, dass er diese Gelegenheit für den Fall des Zutreffens der behaupteten Verfolgung nicht ungenützt ließe.
Eine weitere Erörterung des behaupteten Sachverhalts mit dem BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war daher auch entbehrlich, zumal sich das Gericht insgesamt den Argumenten der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung sowie den daraus gezogenen Schlussfolgerungen anschließen konnte.
III. Rechtlich folgt:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren daher auch nach Ansicht des BVwG die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die vom BVwG anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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