BVwG G312 1418801-4

G312 1418801-4Tribunal Administrativo Federal27 de mar. de 2014

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Regest

aktuelle Gefahr, Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zeugenbeweis

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BVwG G312 1418801-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G312.1418801.4.00

Spruch

G312 418801-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 22.04.2013, Zl. 10 07.719-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und katholischen Glaubens, reiste seinem Vorbringen nach am 23.08.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.08.2010 brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe sich von XXXX bis XXXX mit einem unbefristeten Visum in Deutschland aufgehalten. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt, weil er mit einem Touristenvisum eingereist gewesen sei, danach geheiratet und ein unbefristetes Visum erhalten habe. Den Kosovo habe er nunmehr verlassen müssen, weil er mit der EULEX zusammengearbeitet habe und diese durch seine Informationen und seine Unterstützung insgesamt XXXX Morde habe aufklären können. Der letzte Mord habe sich im XXXX ereignet. Der BF sei von UCK-Männern und kosovarischen Polizisten bedroht worden; einmal sei auch auf ihn geschossen worden. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben und befürchte, aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit der EULEX von der UCK oder von kosovarischen Polizisten ermordet zu werden. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der BF eine auf Englisch verfasste Bestätigung des Beraters der regionalen EULEX, vom XXXX vor, in welcher bestätigt wurde, dass der BF die kosovarische Polizei, den EULEX Staatsanwalt und die Kriminaleinheit in XXXX unterstützt habe, einen Mordversuch am XXXX aufzuklären. Durch die Handlungen des BF sei dessen Leben in Gefahr. Der Kosovo sei für ihn "nicht sicher", da jene Leute, die in den Fall involviert gewesen seien, nicht zögern würden, Handlungen gegen ihn vorzunehmen. Diese Personen seien der Polizei des Kosovo als Kriminelle von "großem Profil" bekannt, die nicht zögern würden, Repressalien zu begehen. Der BF sei beim Versuch, dieses Verbrechen aufzuklären, sehr kooperativ gewesen; dadurch seien der Kosovo Police und der EULEX Einheit gegen organisierte Kriminalität in XXXX weitere Verbrechensfälle zur Kenntnis gelangt. Der Verfasser der Bestätigung sei der festen Überzeugung, dass der BF, sollte er in XXXX bzw. im Kosovo bleiben, in Lebensgefahr wäre, da es im Kosovo kein Zeugenschutzprogramm gebe und EULEX nicht im Stande sei, die Sicherheit des BF zu garantieren.

3. Am 30.08.2010 vor dem Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen, gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an: Er sei von XXXX bis XXXX in Deutschland aufhältig und dort wegen Körperverletzung und Diebstahl im Gefängnis gewesen. Seine XXXX und XXXX würden in Deutschland, die XXXX und der XXXX in XXXX (Kosovo) leben.

Befragt nach der finanzielle Situation, gab der BF an, vom XXXX, der in Deutschland arbeite, finanziell unterstützt worden zu sein. Der BF habe zuletzt als XXXX gearbeitet, er habe seinen Lebensunterhalt bestreiten können.

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er mit der EULEX zusammen gearbeitet habe. Es seien mit seiner Hilfe XXXX Fälle gelöst worden. Der BF habe den Namen jener Polizisten verraten, die mit Kriminellen zusammen gearbeitet hätten. Einer der Kriminellen sei aus dem Gefängnis in XXXX geflüchtet, dieser hätte eine Strafe von XXXX Jahren verbüßen müssen, er habe XXXX Polizisten erschossen. Der Polizei habe der BF verraten, wo sich der Kriminelle befinde. Dieser habe den BF dann bedroht, sowie XXXX bis XXXX Polizisten aus XXXX. Sie hätten auf den BF geschossen, ihn aber nicht erwischt. Am Telefon hätten sie zum BF gesagt, dass sie ihn umbringen würden, weil er für die EULEX arbeite, bzw. ein Spion sei. Dreimal hätten sie ihn zu Hause gesucht. Der EULEX sei alles bekannt. EULEX sei nicht in der Lage gewesen, ihn zu beschützen und die EULEX-Beamten hätten gesagt, dass EULEX nicht für seine Sicherheit garantieren könne und der BF das Land verlassen müsse. Die letzten zehn Tage habe er in einem Wald verbracht. Der Der BF habe Probleme mit kriminellen Polizisten, es gäbe aber keine staatliche Verfolgung. Dem BF seien € XXXX angeboten worden, um eine Person (XXXX) umzubringen. Dann sei der BF zu EULEX gegangen und habe alles erzählt. Den Auftrag hätte er von einem gewissen Mann namens "XXXX" erhalten, den er über einen Freund kenne, "XXXX" sei der Onkel eines Freundes. "XXXX" habe der BF nicht gekannt, aber seinen Neffen habe er gut gekannt. Am XXXX sei der BF bei der EULEX-Polizei gewesen, am XXXX sei der Onkel von "XXXX" umgebracht, "XXXX" sei verletzt worden. Am XXXX sei XXXX, der Sohn des XXXX in einer Diskothek in XXXX gemeinsam mit seiner Freundin verletzt worden, ein Freund sei ums Leben gekommen. Der BF habe der Polizei verraten, wer der Täter gewesen sei und wo der Täter die Pistole weggeschmissen habe. Der Täter werde in der Schweiz international über Interpol gesucht. Das Problem des BF sei, dass die Menschen, die er verraten habe, noch nicht festgenommen worden seien. Der BF habe auch die Namen jener kriminellen Polizisten verraten, die bei der UCK waren.

XXXX, als der BF noch in Deutschland gewesen sei, sei dem BF eine Pistole gebracht worden, mit dem ein Zahnarzt umgebracht worden sei, um den Schlagbolzen zu tauschen. Der BF habe die Pistole zu EULEX gebracht, einer der Täter sei festgenommen worden, der andere Täter sei geflüchtet. Der BF werde nun von den Kriminellen, die aus dem Gefängnis geflüchtet seien und den vier Polizisten bedroht, die bei der EULEX bekannt seien. Befragt, weshalb diese Kriminellen ihm erzählen hätten sollen, dass sie mit dieser Pistole jemanden erschossen hätten, antwortet der BF, dass dies im Kosovo so sei.

XXXX Personen der Familien XXXX und XXXX seien ermordet worden, diese Familien seien sehr groß, reich und befänden sich im gegenseitig im "Krieg." Der BF kenne den Neffen von XXXX. Dieser werde von der Interpol gesucht und sei der Boss, der das Geld gebe.

Der BF habe die EULEX Polizisten und die vier Hauptpersonen bei der Polizei, von denen er verfolgt werde, namentlich nennen können.

4. Am XXXX langte beim Bundesasylamt eine weitere Bestätigung des EULEX-Kriminalinspektors XXXX, ein, in welcher dieser unter Bezugnahme auf die Bestätigung vom XXXX nochmals ausführte, dass er nach wie vor davon überzeugt sei, dass der BF bei einer Rückkehr in den Kosovo bzw. nach XXXX in Lebensgefahr wäre.

5. Am XXXX langte beim Bundesasylamt das Ergebnis einer vom diesem am XXXX in Auftrag gegebenen Recherche des österreichische Verbindungsbeamten im Kosovo ein. Aus dieser gehe hervor, dass der EULEX Polizeibeamte XXXX zum Sachverhalt befragt worden sei und dieser Folgendes angegeben habe: Er kenne den BF gut; die dem Bundesasylamt übermittelten EULEX-Bestätigungen würden von ihm stammen. Seinen ersten Kontakt mit dem BF habe er Mitte XXXX gehabt und er könne die Angaben des BF grundsätzlich bestätigen. Der BF habe einen "kriminellen Hintergrund" und sei vermutlich auch in kriminelle Aktivitäten im Kosovo verwickelt gewesen. Die aktuelle Gefährdungslage resultiere nach seinem Dafürhalten aus dem Wissen und "Involvieren" des BF in "kriminelle Elemente und Gruppierungen" in und rund um XXXX. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der lokalen Polizeistation in die "Bedrohungslage" involviert seien. Die vom BF namentlich angeführten Polizisten seien Vagn PETERSEN bekannt und auch in der Polizeistation XXXX beschäftigt. Inwieweit sich tatsächlich durch die Aktivitäten oder des Wissen des BF für diesen eine Bedrohungslage gebildet habe, könne - wie der Verbindungsbeamte weiter ausführte - im Detail nicht erhoben werden, da man dazu die genannten Strukturen der angeführten Familien und deren "Führer" befragen bzw. erheben müsste. Nach Angaben von XXXX sollen Polizeimitglieder in einer noch nicht bekannten Form in Vorfälle verwickelt sein bzw. zumindest Kenntnis über den BF und dessen Wissen haben. Ein Streit zwischen den Mitgliedern der beiden vom BF näher genannten Familien habe vom Ansprechpartner des Verbindungsbeamten bei der Kosovo Police im XXXX Hauptquartier bestätigt werden können. Von weiteren Erhebungen und Nachfragen sei zum Schutze der Sicherheit des BF Abstand genommen worden. Auf Nachfrage habe die EULEX mitgeteilt, dass es innerhalb der EULEX-Struktur ein "Zeugenschutzprogramm" gebe. Ob der BF mit seinem Wissen oder mit seinen Kontakten für ein solches Programm in Frage käme, könne derzeit noch nicht angegeben werden. Es werde vorgeschlagen, den BF bis auf weiteres in Österreich zu "belassen", bis weitere Abklärungen zu einer möglichen Bedrohungslage und der Wichtigkeit des Zeugen in einem entweder von der EULEX oder der Kosovo Police aufzuarbeitenden Kriminalfall durchgeführt worden seien. Aus diesem Ermittlungsbericht ergebe sich weiters, dass der vom BF angeführte Staatsanwalt tatsächlich existiere - er komme aus Deutschland und heiße richtig "XXXX" - aber nicht habe befragt werden können, weil er auf Urlaub gewesen sei.

6. Am 09.11.2010 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Aufgrund der durchgeführten Recherchen habe festgestellt werden können, dass für den BF - bedingt durch seine kriminellen Aktivitäten - eine Gefährdungslage vorherrsche. Dem BF sei vorgehalten worden, dass es ein "Zeugenschutzprogramm" gäbe, dies habe der BF verneint. Befragt, gab der BF an, dass er folgende Personen, die jeweils einen Mord begangen hätten, verraten hätte: XXXX, XXXX. Befragt, von wem er sich fürchte, antwortete der BF: "Vor XXXX und den XXXX genannten Polizisten." Der Neffe des XXXX habe ihm € XXXX,-- geboten, er hätte die Person XXXX umbringen sollen. Der BF habe aber das Geld nicht abgeholt, stattessen das Vorhaben an die Polizei verraten. Folgende Personen hätten den XXXX umgebracht: XXXX, XXXX und XXXX Polizisten:

XXXX, XXXX.

Der BF gab an, nicht gleich bedroht worden zu sein, erst als er zur EULEX gegangen sei. Er habe XXXX überzeugen wollen, dass er kein Spion der EULEX sei. Dann sei er vor XXXX geflüchtet.

Sein Problem sei, dass er von XXXX und dessen Freunden, welche korrupte Polizisten seien, gesucht werde. Er sei telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Außerdem sei am XXXX auf ihn geschossen worden. Der BF sei im Auto unterwegs gewesen, es sei zwischen 22.30 und 23.00 Uhr ca. 70 Meter vor seinem Haus viermal auf das Auto geschossen worden, er sei nur Beifahrer gewesen. Sie hätten auch zu ihm gesagt, dass er auf seine Familie aufpassen solle. Die EULEX habe ihm mitgeteilt, dass er den Kosovo verlassen solle.

7. In einem dem Bundesasylamt übermittelten Aktenvermerk des Landeskriminalamtes Burgenland vom XXXX wurde in Bezug auf das Asylverfahren des BF und den damit verbundenen, im Zuge der Einvernahmen gemachten Angaben des BF festgehalten, dass sich der BF im August 2010 beim Bundeskriminalamt gemeldet habe und dort seine Dienste als Informant angeboten habe. Zwischenzeitlich hätten mehrere kosovarische Schlepper im Bundesgebiet aufgrund der Informationen des BF inhaftiert und identifiziert werden können. Derzeit würden weitere Ermittlungsverfahren in den Bereichen Suchtmittelhandel und Eigentumskriminalität aufgrund weiterer Informationen des BF laufen. Schon zu Beginn seiner Tätigkeit für das Landeskriminalamt habe der BF dem zuständigen Beamten mitgeteilt, dass er schon im Kosovo mit Beamten von EULEX zusammengearbeitet und Informationen in den Bereichen Gewaltdelikte und Suchtmittelhandel geliefert habe. Aufgrund dieser Informantentätigkeit, die sich u.a. gegen kosovarische Polizisten wegen mehrerer Morde gerichtet habe, habe der BF nach eigenen Angaben den Kosovo verlassen müssen, weil er mit Repressalien gegen sein Leben zu rechnen habe. Einmal sei das Fahrzeug eines Freundes, in dem sich auch der BF befunden habe, von unbekannten Tätern beschossen worden, wobei sein Freund leicht verletzt worden sei. Der BF habe auch seine Ansprechpartner bei der EULEX bekannt gegeben. Diese Angaben des BF seien überprüft und vom EULEX-Staatsanwalt XXXX, dem Bereichsleiter von EULEX XXXX, sowie der dort tätigen Beraterin XXXX übereinstimmend bestätigt worden. Die angeführten Personen hätten angegeben, dass ihnen der BF Informationen geliefert habe, durch die mehrere Suchtmitteldelikte, Morde und Entführungen hätten aufgeklärt werden können. Sie hätten weiters angegeben, dass sich die Informationen des BF u.a. gegen kosovarische Polizisten und die kosovarische Mafia gerichtet hätten. Deswegen seien er und seine Familie oftmals mit dem Umbringen bedroht worden. Es hätten auch Angriffe auf die Familie des BF stattgefunden; zuletzt sei durch bislang unbekannte Täter versucht worden, von der Mutter des BF mit Gewalt die Namhaftmachung des Aufenthaltsortes des BF zu erzwingen. Alle befragten Beamten der EULEX hätten telefonisch bestätigt, dass das Leben des BF im Falle einer Rückkehr in den Kosovo "extrem gefährdet" sei. Aufgrund höchster Geheimhaltungsstufe im Kosovo sei eine telefonische Auskunft, von wem diese Gefährdung ausgehe, nicht zu erhalten. Der zuständige Beamte des Landeskriminalamtes Burgenland stehe aber im laufenden Kontakt mit dem genannten EULEX-Staatsanwalt, welcher zugesagt habe, einen ausführlichen Bericht über den Grad der Gefährdung des BF, die Personen, von denen die Gefährdung ausgehe sowie über die Tätigkeiten des BF im Kosovo in Bezug auf EULEX zu übermitteln. Aufgrund der Geheimhaltung werde dieser Bericht dem zuständigen Beamten übermittelt und von diesem an das Bundesasylamt sofort nach Einlangen weitergeleitet. Es werde ersucht, bis zum Einlangen dieses Berichtes mit einer Entscheidung im Asylverfahren des BF zuzuwarten, da nach Meinung des zuständigen Beamten "gerechtfertigte Asylgründe" bestünden. Bei Bedarf könnten die Kontaktnummern der oben genannten EULEX-Beamten nachgereicht werden.

8. Am XXXX langte beim Bundesasylamt ein weiteres Schreiben des Bereichsstellenleiters der EULEX, XXXX, beim Bundesasylamt ein, in welcher nochmals auf die Gefährdung des BF im Kosovo hingewiesen wurde.

9. Mit Bescheid vom XXXX, wies das des Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates unglaubwürdig seien; sein Vorbringen sei als Konstrukt zu werten, das nicht geeignet sei, um daraus abzuleiten, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei.

10. Dieser Bescheid wurde fristgerecht in allen Spruchpunkten in Beschwerde gezogen, wobei im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Dem BF sei infolge seiner "mannigfaltigen Beziehungen", die sich u.a. auch auf kriminelle Kreise im Kosovo erstreckten, ein hoher Geldbetrag angeboten worden, um einen "Schwerkriminellen" umzubringen. Er sei diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich mit EULEX in Verbindung gesetzt, damit ein weiteres Blutvergießen vermieden werde. Es sei leider Tatsache, dass im Kosovo ein kriminelles Netzwerk existiere, durch welches ua. 26 Personen ermordet worden seien. Dank der Mithilfe des BF seien die dafür verantwortlichen Täter überführt worden, was durch die im Verfahren vorgelegten und weitere im Akt aufliegende Dokumente belegt worden sei. Der BF beantragte (unter Anführung der jeweiligen Telefonnummern) Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX (die beiden ersteren "per EULEX", letzterer "per Landeskriminalamt Burgenland") als Zeugen einzuvernehmen. Weiters wurde festgehalten, dass die bisherige Behandlung des BF durch die Asylbehörden "unter jeder Kritik" gewesen sei, obwohl seine Angaben wie auch die ihm im Kosovo drohende Gefahr von einem Verantwortlichen des Landeskriminalamtes "vollauf bestätigt" worden seien. Die kriminellen Aktivitäten habe der BF in Deutschland gesetzt; auch hätten diese allenfalls indirekt zu seiner Gefährdung geführt, als er dadurch vielleicht in gewissen kriminellen Kreisen akzeptiert worden sei. Maßgeblich für seine Bedrohung sei jedoch primär die Zusammenarbeit des BF mit EULEX und der Kosovo Police bei der Aufdeckung zahlreicher Verbrechen gewesen. Es sei nicht dem BF anzulasten, wenn es dem Verbindungsbeamten im Kosovo nicht möglich gewesen sei, die Intensität der Gefährdungslage betreffend den BF zu erheben; wären weitere Gespräche geführt worden, wäre ein "völlig anderes Ergebnis" herausgekommen. Überdies wurde auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes eingegangen und zusammengefasst vorgebracht, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, in welcher dieses zum Ergebnis gelangte, dass die Angaben des BF zur Gänze unglaubwürdig seien, nicht plausibel nachvollziehbar sei. Abschließend wurde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens beantragt.

11. Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt, hob den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Das Bundesasylamt gehe in seiner Beweiswürdigung von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aus und werte dessen Vorbringen zu erfolgten oder geplanten Vergeltungsschlägen gegen seine Person als Konstrukt, das nicht geeignet sei, um daraus einen asylrelevanten Sachverhalt abzuleiten. Dabei stütze es sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass der BF selbst in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen sei. Jedoch habe das Bundesasylamt bei seiner Beurteilung die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen des BF sowie die Auskünfte vom Berater der regionalen Verbrecherbekämpfungsgruppe der EULEX, XXXX, zur Gänze unberücksichtigt gelassen. Auch das Ergebnis der vom Bundesasylamt selbst eingeholten Recherche habe in die Beurteilung nur insoweit Eingang gefunden, als es die Verwicklung des BF in kriminelle Machenschaften betreffe; dass darin das Vorbringen des BF grundsätzlich untermauert werde, übersehe das Bundesasylamt offenkundig. In der Folge wurde festgehalten, dass sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nochmals mit dem Vorbringens des BF, diesmal unter Einbeziehung der aktenkundigen Beweismittel auseinanderzusetzen haben werde, wobei überdies zu ermitteln sein werde, in welchen konkreten Fällen und auf welche konkrete Art und Weise der BF an der Klärung von Straftaten beteiligt gewesen sei. Auch werde es der Frage nachgehen müssen, ob Behörden im Kosovo im Falle des BF schutzwillig und -fähig seien. Es werde sich ferner mit der Frage der Existenz eines Zeugenschutzprogrammes und dem Zugangs des BF zu diesem auseinander zu setzen haben. Außerdem werde zu prüfen sein, ob Ausschlussgründe vorlägen.

12. Im fortgesetzten Verfahren ersuchte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, die vom BF vorgebrachte Bedrohungssituation zu erheben, in welcher Art und Weise dieser in Mordprozessen als Informant tätig gewesen sei, ob für den BF grundsätzlich eine Schutzgewährung durch die Polizei bestehe, ob dieser Zugang zu einem Zeugenschutzprogramm habe sowie in welche kriminellen Handlungen der BF im Kosovo involviert gewesen sei.

13. Im Rahmen seiner Anfragebeantwortung vom 17.08.2011 teilte der Verbindungsbeamte mit, dass EULEX Staatsanwalt XXXX bei seiner Befragung am 11.08.2011 zunächst im Wesentlichen Folgendes angegeben habe: Der BF habe ihm sowie EULEX-Polizisten zu verschiedenen "Mord/Kriminalfällen" in Bereich XXXX immer wieder Angaben gemacht, und zwar größtenteils zu Tätern und Sachverhalten. Für EULEX Staatsanwalt XXXX sei der BF ein glaubwürdiger Informant, der zu verschiedenen Fällen "gute Informationen" habe liefern können. Dann sei es zu einem Vorfall gekommen; der BF sei zusammen mit einem EULEX-Polizisten beim "Cafe" gesehen worden. Dies sei vermutlich der Punkt gewesen, ab dem es für ihn gefährlich geworden sei. In weiterer Folge sei der BF von der lokalen Polizei einmal wegen eines kleineren Vergehens eingesperrt, dann aber wieder freigelassen worden. Dies sei für die EULEX der Zeitpunkt gewesen, in dem man dem BF gesagt habe, er solle aufpassen und untertauchen. Der BF sei dann zunächst in die XXXX-Berge gegangen, wo er sich in einer Hütte aufgehalten und von seinem Bruder versorgt worden sei. Als dem Bruder in weiterer Folge das Auto gestohlen worden sei, habe sich der BF ins Ausland abgesetzt. Zu den konkreten (oben zu Punkt 12. wiedergegebenen) Fragen habe EULEX Staatsanwalt XXXX Folgendes angegeben: Der BF sei angeblich von XXXX, dem Familienoberhaupt, gefragt worden, ob er das Familienoberhaupt des XXXX-Clans für EUR

XXXX Euro,-- umbringen würde, er habe dies aber abgelehnt. Es sei dann zum Mordversuch an XXXX gekommen, bei denen jedoch XXXX andere Personen getötet worden seien. In anderen Fällen, die EULEX bearbeitet habe, sei der BF als "Informant - Hinweisgeber" tätig gewesen. Auffallend sei, dass er für Hinweise bzw. Informationen nie etwas verlangt habe, weder Geld noch die Möglichkeit, woanders zu wohnen. Zur Frage der Schutzfähigkeit durch die Polizei habe EULEX Staatsanwalt XXXX ausgeführt, dass die lokale Polizei den BF "nur schwer schützen" könne; u.a. sei der Kosovo zu klein, um ihn auf Dauer schützen zu können. Ein Zeugenschutzprogramm wäre für den BF ideal; doch könne die Kosovo-Polizei dies "noch nicht so wirklich" und EULEX könne ihn bloß kurzfristig schützen. Am besten wäre, wenn der BF noch dort bleiben könne, wo er nun sei. Was die kriminellen Handlungen, in die der BF im Kosovo involviert gewesen sei, angehe, solle man die Kosovo-Polizei fragen; EULEX Staatsanwalt XXXX stufe ihn als "Kleinkriminellen" ein.

14. Mit Schreiben vom 07.09.2011 ersuchte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, den genannten Verbindungsbeamten, sich mit der kosovarischen Polizei in Verbindung zu setzen und alle strafrechtlichen relevanten Vergehen und Verbrechen, die der BF im Kosovo zu verantworten habe, soweit wie möglich zu erheben, vor allem jene Fälle, die zu einer Haftstrafe geführt hätten. Auch sei es von Interesse, ob es sich um eine bedingte oder unbedingte Haftstrafe gehandelt habe. Weiters möge erhoben werden, in welchem Zeitraum der BF in Haft gewesen sei.

15. In seinem Bericht vom 14.09.2011 hielt der Polizeiattache an der ÖB XXXX Folgendes fest: Nach Kontaktaufnahme mit der Kosovo-Polizei über das "XXXX" habe dieses mitgeteilt, dass der BF insgesamt XXXX Vormerkungen, u.a. wegen versuchten Mordes, Drohung und Diebstahl habe. Vom Bezirksgericht in XXXX habe ermittelt werden können, dass der BF am XXXX wegen versuchten Mordes verhaftet und am XXXX in die Haftanstalt nach XXXX überstellt worden sei, wo er bis zum XXXX eingesessen sei. Danach sei er unter sogenanntem "Hausarrest" gestanden, aber nicht mehr in Haft gewesen. Der BF sei vom Bezirksgericht in XXXX in erster Instanz zu zwei Jahren verurteilt worden; das Urteil sei in zweiter Instanz vom Supreme Court Prisitna bestätigt worden. Am XXXX habe das Bezirksgericht XXXX dem einfachen Gericht XXXX den Auftrag gegeben, das Urteil zu vollziehen. Angeblich habe der BF seine Frau umbringen wollen, die mit einem Polizisten aus XXXX ein Verhältnis gehabt habe. Näheres sei dazu nicht bekannt. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würde der BF verhaftet werden. Das Gericht in XXXX wisse, dass der BF in Österreich sei. Am Ende der Anfragebeantwortung wurde festgehalten, dass man für "weitere Angaben - Anfragen [...] jederzeit höflich zur Verfügung" stehe.

16. Am 11.10.2011 nochmals vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der BF Folgendes an: Befragt, in welche Straftaten der BF persönlich im Kosovo beteiligt gewesen sei, antwortete der BF, dass er wegen Körperverletzung angezeigt gewesen sei. Er habe seine Gattin geschlagen und mit einem Messer gestochen. Deswegen sei er sechs Monate in Untersuchungshaft gewesen. In erster Instanz sei er zu

XXXX Jahren Haft verurteilt worden. Dagegen habe er Beschwerde eingebracht, das Verfahren laufe derzeit noch. Er sei von XXXX bis

XXXX in XXXX in Untersuchungshaft gewesen. Er habe im Kosovo zuletzt in XXXX, XXXX gewohnt, dabei handle es sich um sein Elternhaus.

Anfang XXXX, Mai oder Juni hätten seine Probleme begonnen. Da habe er von einem Mord an einem Zahnarzt erfahren. Diese Information habe er einer Polizistin, welche seine Nachbarin sei, weiter gegeben. Daraufhin sei das Haus des XXXX durchsucht worden. Dort sei nichts gefunden worden, weil bereits jemand von der Kosovo-Polizei diese Information weiter geleitet hätte. Ende 2008 habe er erfahren, wo die Waffe konkret versteckt sei.

XXXX sei Polizist und er habe ihm erstmalig von seinen Kenntnissen über einen Mord erzählt. XXXX XXXX gehöre der höheren Polizei im Kosovo an. Mit diesem habe er auch gesprochen. Dieser sei am nächsten Tag mit Staatsanwalt XXXX gekommen, der ihn gefragt habe, ob er weitere Auskünfte erteilen könne, er habe sich dazu bereit erklärt. Der BF gab an, dass er für seine Informationen nichts wolle, auch kein Geld. Er wolle nur an der Klärung von Morden mithelfen. Am XXXX sei ein Mord geplant gewesen, er habe dies XXXX mitgeteilt.

Es sei XXXX oder XXXX mit Familiennamen XXXX oder XXXX gewesen, welcher mit dem Mord beauftragt gewesen sei und extra aus der Schweiz angereist sei. Sein Cousin wohne in der Schweiz und sei ein guter Freund vom "XXXX". Der BF sei zu dem Zeitpunkt in XXXX in Haft gesessen und von "XXXX" gebeten worden, dass er ihm eine Waffe besorgen solle. Der BF habe "XXXX" angerufen und ihm dies erzählt. Am XXXX hätte der Mord passieren sollen. Am XXXX sei der "XXXX" in eine Disco in XXXX gegangen und habe dort den Besitzer der Disco erschossen. Der BF habe am nächsten Tag "XXXX" angerufen und ihm erzählt, das der Mord passiert sei und wo er den Täter finden könne. Der Täter habe aber nicht gefunden werden können, es seien aber zwei Waffen gefunden worden.

Am XXXX sei der BF aus der Haft entlassen worden und zur EULEX gegangen. Er sei zu XXXX gefahren und habe ihm gesagt, dass er bei der EULEX gewesen sei und XXXX in zwei Tagen umgebracht werden solle. Der BF hätte XXXX umbringen sollen, ihm seien XXXX.- Euro geboten worden. Er habe der EULEX Polizei gesagt, dass sie mit ihm zur Geldübergabe mitkommen sollten, es sei ihm aber zunächst nicht geglaubt worden.

Am XXXX sei der BF wieder zur EULEX Polizei gegangen und diese seien mit ihm in die Zentrale der EULEX zu Herrn XXXX gegangen, der Ermittler der EULEX sei. Diesem habe der BF vom geplanten Mord erzählt. XXXX habe gesagt, er müsse aus XXXX Verstärkung anfordern. Am XXXX habe er sich mit ihm am Vormittag erneut getroffen und XXXX ersuchte ihn, dass der BF Zeit gewinnen solle. Das sei aber nicht mehr möglich gewesen. Am selben Tag gegen 20.00 Uhr sei von XXXX Personen mit einer automatischen Waffe in ein Auto geschossen worden, in dem XXXX und noch XXXX Personen saßen. Es seien auch noch ein Kind und dessen Vater im Auto gesessen, der Vater sei erschossen worden. Ab diesen Zeitpunkt sei den Tätern bewusst gewesen, dass der BF Informationen weiter geleitet habe, er sei dann von XXXX XXXX und von den anderen Polizisten bedroht worden, weil er ein Spion sei. XXXX XXXX sagte zum BF, wenn er ihnen nicht beweise, dass er nicht für die EULEX arbeite, würden der BF und seine Familie umgebracht.

Die vom BF namentlich angeführten Polizisten seien in kriminelle Machenschaften verwickelt. Diese hätten Schutzgeld erpresst und hätten den Mord in der Disco gedeckt, es sei niemand verhaftet worden. Bei dem Vorfall am XXXX seien ebenfalls zwei Polizisten involviert gewesen.

Der BF habe XXXX in einem Dorf ca. XXXX Kilometer außerhalb von XXXX getroffen. Er hätte dann die Person XXXX erpressen sollen, er hätte von diesem XXXX-- Euro erpressen und ihn danach umbringen sollen. XXXX habe ihm eine Waffe gegeben und ihm auch noch ein Auto mit weiteren Gewehren zur Verfügung gestellt. XXXX habe zum BF gesagt, wenn er in den nächsten 24 Stunden den Mord nicht begehe, werde er ihn "kennen lernen".

Der BF habe den Mord nicht begangen. Er sei neuerlich zur EULEX nach XXXX gegangen Dort habe er sich mit einem FBI Ermittler namens XXXX getroffen. Er habe alles erzählt und den EULEX Beamten seine SIM Karte gegeben Dem BF sei angeboten worden, ein gepanzertes Fahrzeug vor seiner Tür zu postieren, damit er sich sicher fühlen könne. Dies habe er abgelehnt, da er vor seinem Haus keine Polizeifahrzeuge sehen wolle.

Die Kenntnisse über die Vorfälle würden aus seiner Gefängniszeit in Deutschland stammen. Ein Bekannter von XXXX sei gemeinsam mit ihm in Deutschland im Gefängnis gesessen. Wenn er alles zugegeben hätte, bzw. den Täter genannt hätte, hätte er nur ein Jahr Haft bekommen. Er habe aber keine Namen genannt, der Richter habe ihm daraufhin sechs Jahre gegeben. Die Mitinsassen im Gefängnis hätten das Urteil gelesen und gesehen, dass er niemand verraten habe. Ab diesem Moment sei ihm vertraut worden. Er sei etwa mit einem XXXX im Gefängnis gesessen, der in Deutschland einen Polizisten umgebracht und im Kosovo erneut einen Mord begangen hätte.

Befragt, weshalb er bei seiner ersten Einvernahme vor dem BAT auf die Frage, ob er jemals in Haft gewesen wäre, angegeben habe, dass er außer in Deutschland noch nie in Haft gewesen wäre, antwortete der BF: "Ich glaubte, dass nur eine Strafhaft zählt."

Befragt, ob der BF in Österreich strafbare Handlungen begangen habe, zu denen er angezeigt oder verurteilt worden sei, antwortete der BF, dass er vor zwei oder drei Monaten eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Afghanen wegen dem Essen gehabt habe. Er habe ihm zwei Ohrfeigen verpasst.

Der BF gab an, dass er in Österreich XXXX Cousinen habe. Eine wohne in XXXX und eine in XXXX, er habe mit ihnen telefonischen Kontakt. Seine XXXX, sein XXXX und seine XXXX befänden sich im Kosovo.

Die Frage, ob es im Kosovo seit seiner Ausreise neue Vorfälle gegeben habe, verneinte der BF. Es sei jedoch vor der Türe des Hauses seiner XXXX eine volle Patronenhülse hinterlassen worden, die von der EULEX Polizei sichergestellt worden sei. Seine XXXX sei XXXX nach seinem Verbleib befragt worden, es sei aber nichts passiert ist.

17. Mit Schreiben vom 11.10.2011 teilte das Bundesasylamt dem BF ergänzend mit, bei der Recherche im Kosovo sei bekannt geworden, dass das ihn betreffende Strafverfahren in zweiter Instanz vor dem Supreme Court in XXXX nicht eingestellt, sondern bestätigt worden sei und er rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX Jahren "wegen den § 15, 75 StGB (versuchter Mord)" und somit wegen eines besonders schweren Verbrechens iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verurteilt worden sei, was einen Ausschlussgrund bilde. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

18. Mit einem am 18.10.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe grundsätzlich [...] "keinerlei Kenntnis" von der behaupteten Bestätigung des Urteils durch den Supreme Court; auch sei er von seinem Anwalt diesbezüglich nicht verständigt worden. Es wäre daher wichtig, wenn die entsprechenden Unterlagen zur Kenntnisnahme vorgelegt würden, ehe eine abschließende Stellungnahme erstattet werden könne. Weiters werde grundsätzlich in Abrede gestellt, dass es sich um einen Mordversuch gehandelt habe; ihm sei eine schwere Körperverletzung zur Last gelegt worden. Im Übrigen habe ihm das Opfer - nämlich seine XXXX - verziehen, was auch dem Gerichtsakt zu entnehmen sei. Weiters wurde vorgebracht, aus den letzten Erhebungen im Kosovo ergebe sich eindeutig, dass die Sicherheit des BF im Kosovo keineswegs gesichert sei.

19. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 3 Z. 2 iVm § 2 Z. 13 und § 6 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo. Überdies stellte es fest, dass der BF kosovarischer Staatsangehöriger sei und der albanischen Volksgruppe angehöre. Er sei vom Bezirksgericht XXXX wegen § 15, 75 StGB in erster Instanz zu

XXXX Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden und das Urteil sei in zweiter Instanz vom Supreme Court XXXX bestätigt worden. Der BF habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden; den Kosovo habe er auf Grund von Problemen mit Dritten verlassen. Die in der Verurteilung des BF zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren wegen versuchten Mordes zu sehende staatliche Verfolgung bewege sich im Rahmen eines legitimen hoheitlichen Strafanspruches. Durch Recherchen im Kosovo habe festgestellt werden können, dass der BF Informationen über strafbare Handlungen an die EULEX weitergegeben habe; diese Informationen rührten jedoch daher, dass sich der BF selbst in diesem Milieu bewegt habe und mehrfach straffällig geworden sei. Dennoch habe er in den Einvernahmen immer wieder verneint, in kriminellen Machenschaften verwickelt gewesen zu sein. Seine Vormerkungen im Strafregister deuteten darauf hin, dass er entgegen der Aussagen des Staatsanwaltes XXXX kein "Kleinkrimineller", sondern in den von ihm "bevorzugt besuchten Kreisen ein "großes Kaliber'" gewesen sei. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes in Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten hielt das Bundesasylamt zunächst fest, dass der BF keine Verfolgung seiner Person aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe vorbringen können; überdies habe er ein "besonders schweres Verbrechen" nach § 6 Abs. Z 4 AsylG 2005 begangen: Er weise XXXX Vormerkungen im kosovarischen Strafregister auf, die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen seien "immer gravierender" geworden und er habe letztlich eine rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Mordes zu verantworten. Weiters sei er bereits während seines Aufenthalts in Deutschland mehrfach straffällig geworden, wobei er zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Wegen dieses Verhaltens stelle er eine Gefahr für die Gemeinschaft dar; von einer positiven Zukunftsprognose könne nicht ausgegangen werden. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass dem BF im Kosovo die Lebensgrundlage nicht entzogen wäre; weiters führte es abermals aus, dass die Verurteilung wegen versuchten Mordes legitim sei; die Haftbedingungen in kosovarischen Gefängnissen seien "gut". Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

20. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, wobei er - zusammengefasst - Folgendes vorbrachte: Das Bundesasylamt habe nicht dargelegt, woher die Information zu den XXXX Vormerkungen des BF stamme. Das Delikt an dessen "XXXX" sei zwar eine "verabscheuungswürdige Tat"; jedoch spreche die ausgesprochene Strafe sowie die "bedingte Entlassung" dafür, dass die Straftat eher als absichtliche schwere Körperverletzung zu deuten sei. Auch sei der BF danach nicht mehr straffällig geworden. Die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu treffende Prognoseentscheidung hätte daher nicht mehr negativ ausfallen dürfen.

21. Mit Erkenntnis vom XXXX, dem BF zugestellt am 28.06.2012, dem Bundesasylamt am 26.06.2012, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 19. dargestellten Bescheides richtete, gemäß § 3 AsylG 2005 mit der Maßgabe ab, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen werde; die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides hob der Asylgerichtshof auf und verwies die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Die Abweisung im Asylpunkt begründete der Asylgerichtshof damit, er gehe zwar davon aus, dass das vom BF vorgebrachte Bedrohungsszenario den Tatsachen entspreche; dieses weise jedoch keinen hinreichenden Konnex zu den in der Genfer Konvention genannten Gründen auf. Hinsichtlich des zurückverweisenden Teils des Erkenntnisses führte er aus, das Bundeasylamt sei bezüglich der zu prüfenden Zuerkennung des Status eines subsidär Schutzberechtigten seiner Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, (weiterhin) nicht ausreichend nachgekommen. Ausgehend davon, dass es eine (hinreichend wahrscheinliche) Gefährdung des BF durch Dritte annehme, hätte es fallbezogen von der Zuerkennung des zuvor genannten Status an den BF nur dann absehen dürfen, wenn auf diesen einen der in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Tatbestände zuträfe. Die vom Bundesasylamt zu den vom BF im Kosovo bzw. in Deutschland begangenen Straftaten getroffenen Feststellungen seien jedoch nicht hinreichend, um beurteilen zu können, ob ein solcher Tatbestand erfüllt sei. Zum einen könne dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes nicht entnommen werden, dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich kontaktiert worden seien. Was zum anderen die Verurteilung des BF im Kosovo angehe, habe der Verbindungsbeamte bei seiner letzten Auskunft angeführt, dass man für weitere Anfragen zur Verfügung stehe, sodass nicht angenommen werden könne, dass Konkreteres zu den Verurteilungen des BF nicht eruiert werden könne.

22. Nach Rückübermittlung des Verwaltungsaktes durch den Asylgerichtshof am 04.07.2012 richtete das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 28.08.2012 ein Erhebungsersuchen an den österreichischen Verbindungsbeamten mit folgenden Ermittlungsersuchen: Es möge in das Gerichtsurteil des BF wegen versuchten Mordes Einsicht genommen werden sowie eine Kopie dieses Urteiles übermittelt werden. Weiters sei zu recherchieren, welche Straftaten der BF im Kosovo konkret begangen habe und zu welchen Straften er verurteilt worden sei. Schließlich wurde darum ersucht, zu erheben, mit welchen Problemen der BF, abgesehen von der bereits bekanntgegebenen Inhaftierung, durch Dritte konfrontiert wäre bzw. welcher Gefährdungslage er bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

23. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die Staatendokumentation zur Erhebung, ob der BF tatsächlich in Deutschland in Haft gewesen sei (und gegebenenfalls um Nennung des konkreten Zeitraumes), ob der BF vor dem Ende der regulären Haft in den Kosovo abgeschoben worden oder freiwillig dorthin gereist sei sowie um Mitteilung der konkreten und vollständigen Straftatbestände. Als Frist für die Beantwortung der Anfrage wurden drei Wochen angegeben.

24. Am 12.11.2012 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Wege der Staatendokumentation die per E-Mail am 08.11.2012 übermittelte Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo ein, wobei dieser darauf hinwies, dass die "Dauer der Anfrage" nicht im Bereich der Österreichischen Botschaft XXXX, sondern im "Antwortverhalten" des kosovarischen Justizministeriums gelegen sei. Im Bericht wurde zunächst das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, (rechtskräftig geworden am XXXX) zusammenfassend wiedergegeben. Ihm sei sei zu entnehmen, dass der BF hinsichtlich des Vorwurfs, seine XXXX XXXX zu töten, sowie des Vorwurfs der schweren Nötigung für schuldig befunden und zu XXXX Jahren Haft verurteilt worden sei. In der Urteilsbegründung sei festgehalten worden, dass der BF versucht habe, seine XXXX mit vier Messerstichen von hinten zu ermorden und in der Folge geflüchtet sei. Hinsichtlich der sonstigen Straftaten, die der BF im Kosovo begangen habe, wurde festgehalten, dass es noch "XXXX weitere Ermittlungen, Anklagen bzw. Urteile" gegen den BF gegeben habe "und zwar in Bezug auf gemeinschaftlichen Raubüberfall, unerlaubten Besitz von Waffen und Munition bis zum versuchten Mord", wobei auf - (im Wesentlichen) englischsprachige - Ausführungen verwiesen wurde, bei denen es sich offenbar um XXXX Eintragungen in ein Register handle. Die ersten Eintragung ("As described before") beziehe sich offenbar auf das zuvor genannte Urteil Bezirksgerichts XXXX; der zweiten zufolge wurde der BF vom Vorwurf eines gemeinschaftlichen Raubüberfalls freigesprochen ("In absence of facts the court releases from the accusation/charges XXXX [...]"). Gemäß der dritten Eintragung sei der Fall des BF mangels einer von ihm erhobenen Berufung nicht behandelt worden. Nach der vierten Eintragung habe die Staatsanwaltschaft gegen den BF Anklage wegen unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes erhoben, wobei sich dieser schuldig bekannt habe. Gleiches gelte für die fünfte Eintragung (nur ohne Schuldeingeständnis). Der sechsten Eintragung zufolge habe der "Supreme Court of Kosovo" die Berufung des BF gegen das zuvor genannte Urteil des Bezirksgerichts von XXXX (dessen Gegenstand mit "Killing in Tentative" wiedergegeben wurde), als unbegründet abgewiesen. Zur Frage des Bundesasylamtes zur Situation des BF nach seiner Rückkehr hielt der Verbindungsbeamte fest, dass diese Frage "nur bedingt beantwortet werden" könne. Es seien "keine offiziellen Informationen" bekannt, wonach der BF, der zweifellos einen kriminellen Hintergrund habe, einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Inwieweit dieser kriminelle Hintergrund für seine Sicherheitssituation im Kosovo belastend sei, könne im Konkreten nicht erhoben werden. Nach den Angaben des EULEX Staatsanwaltes habe der BF mit der EULEX zusammengearbeitet. Ob dies seine Sicherheitssituation gefährde, könne "nicht wirklich" erhoben werden, da es keine Auskunft gebe, ob die Personen oder Personenkreise, gegen die er eventuell Angaben gemacht habe, in Haft seien oder nicht. Der Anfragebeantwortung mehrere Urteile albanischer Gerichte im albanischen Original beigefügt.

25. Am 19.11.2012 fand zwischen der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes und der Staatendokumentation ein E-Mail-Verkehr statt, dem zu entnehmen war, dass die Staatendokumentation immer noch auf die Rückmeldung der Österreichischen Botschaft warte und schließlich der 14.12.2012 als neue Frist für die Beantwortung der Anfrage durch die Staatendokumentation vereinbart wurde.

26. Mit Schreiben vom 14.12.2012 teilte die Staatendokumentation dem Bundesasylamt mit, dass bis dato von der Österreichischen Botschaft Berlin keine Auskunft der deutschen Behörden erteilt worden sei, die Anfrage aber weiter laufe. Daher könnten nur jene Informationen zur Verfügung gestellt werden, die man bislang recherchiert habe. Sobald eine Antwort der deutschen Behörden eintreffe, werde diese umgehend weitergeleitet. Dem Schreiben beigelegt war eine Auskunft der "deutschen Dublin Unit" vom 18.09.2012, der zu entnehmen sei, dass das Verfahren über den vom BF am 14.05.1993 gestellten Asylantrag am 12.11.1996 negativ abgeschlossen und seine Abschiebung am 02.11.2006 vollzogen worden sei, ein Fingerabgleich negativ ausgefallen und der BF zur Festnahme ausgeschrieben sei.

27. Mit einem am 07.01.2013 mittels Telefax beim Asylgerichtshof eingebrachten Schriftsatz stellte der BF einen "Antrag gemäß § 73

(1) AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof", den er wie folgt begründete: Aufgrund der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.06.2012 wäre das Bundesasylamt dazu angehalten gewesen, das Erhebungsverfahren zu ergänzen und abschließend einen neuen Bescheid zu erlassen. Dem sei es offensichtlich nicht nachgekommen. Auch könnten keine Gründe genannt werden, dass das Bundesasylamt kein Verschulden an der Verletzung seiner Pflicht, binnen sechs Monaten zu entscheiden, habe.

28. Mit Schreiben vom 09.01.2013 übermittelte der Asylgerichtshof den als Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu wertenden Antrag und forderte das Bundesasylamt auf, den betreffenden Verwaltungsakt vorzulegen sowie zur Frage Stellung zu nehmen, ob im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Entscheidungspflicht ein überwiegendes Verschulden der Behörde vorliege.

29. Am 14.01.2013 legte das Bundesasylamt den betreffenden Verwaltungsakt vor und nahm zugleich wie folgt Stellung: Nach Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes habe dieses am 28.08.2010 eine umfangreiche Anfrage an die Staatendokumentation sowie ein Rechercheersuchen an den Verbindungsbeamten an der Österreichischen Botschaft in XXXX gestellt. Die Bearbeitung habe aufgrund des Umfanges der Anfragen länger gedauert. Das Rechercheergebnis des Verbindungsbeamten sei am 12.11.2012 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eingelangt; dabei sei auf den Hinweis des Verbindungsbeamten zu verweisen, wonach die Dauer der Anfragebeantwortung nicht im Bereich des Verbindungsbeamten, sondern im Antwortverhalten des kosovarischen Justizministeriums gelegen sei. Das Ergebnis der Staatendokumentation sei am 14.12.2012 eingelangt, wobei auch die Beantwortung der Anfrage bei den deutschen Behörden offensichtlich länger gedauert habe. Nach erfolgter Evaluierung der beiden Ergebnisse hätte in den nächsten Tagen eine Ladung des BF zum Bundesasylamtes zwecks Parteiengehörs sowie eine ergänzender Befragung erfolgen sollen. Daher könne von einem bei der Behörde liegenden Verschulden nicht gesprochen werden.

30. Mit Erkenntnis vom XXXX, wies der Asylgerichtshof die Säumnisbeschwerde des BF vom 07.01.2013 gemäß § 73 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG als unbegründet ab. Die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes sei zwar zulässig - denn bei ihrer Einbringung lag der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidungsfrist des Bundesasylamtes wieder neu zu laufen begonnen habe, bereits sechs Monate zurück -, sie habe sich aber insofern als nicht berechtigt erwiesen, als dem Bundesasylamt kein überwiegendes Verschulden angelastet habe werden können. Dem Bundesasylamt sei nicht vorzuwerfen gewesen, dass es die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen oder mit diesen grundlos zugewartet habe.

31. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.04.2013 gab der BF an, dass er als Beweismittel ein Schreiben von Herrn XXXX der EULEX im Kosovo vom 05.02.2013 vorlegen könne. Er habe seine XXXX mit zwei Messerstichen zu verletzen versucht und sei deshalb zu XXXX Jahren verurteilt worden, von denen er XXXX Monate verbüßt habe. Er habe noch regelmäßig telefonischen Kontakt zu ihr. Auf Vorhalt, dass aufgrund von Rechercheergebnissen festgestellt worden sei, dass der BF aufgrund versuchten Mordes zu einer XXXX Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und er versucht habe, die XXXX von hinten mit vier Messerstichen zu töten, entgegnete der BF, dass es nur zwei Messerstiche gewesen seien, einer im Brustbereich, der andere am Oberschenkel. Er habe auch nur mit der Messerspitze zugestochen, seine XXXX sei auch nur einen Tag im Krankenhaus gewesen. Auf Vorhalt, der BF sei neben versuchten Mordes auch wegen schwerer Nötigung verurteilt worden und damit ein besonders "schweres Verbrechen" vorliege, welches einen Ausschlussgrund darstelle, entgegnete der BF, dass es nur Körperverletzung gewesen sei und er die Tat vor "lauter Stress" begangen habe, Er sei nicht wegen "der paar Monate Gefängnis abgehauen", sondern weil er gefährdet sei, darüber habe er schon berichtet. Einer der beiden Polizisten, mit denen er Schwierigkeiten gehabt habe, habe XXXX Kilo Gold gestohlen und sei vor kurzem aus der Haft entlassen worden, der andere sei im Drogenhandel tätig und würde derzeit in Haft sitzen.

32. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt Traiskirchen den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF ab. Darüber hinaus wurde der BF gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Der BF habe keine rechtswidrige, staatlicherseits ausgehende Verfolgung im Herkunftsland angeben können. Weder habe er Fluchtgründe im Konventionssinne angegeben, noch haben aus seinen Angaben Verfolgungsgründe im Konventionssinne festgestellt werden können. Der BF habe offensichtlich Informationen über strafbare Handlungen an die EULEX weitergegeben, dies habe durch die Recherchen in seinem Heimatland festgestellt werden können. Dieser Umstand sei auch vom Staatsanwalt der EULEX - XXXX - in Rahmen einer zeugenschaftlichen Befragung durch den Verbindungsbeamten vor Ort bestätigt worden. Die Informationen des BF über diese Straftaten würden jedoch eindeutig daher rühren, als sich der BF selbst in diesem Milieu bewegt habe und selbst mehrfach straffällig gewesen sei. Dennoch habe der BF bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen immer wieder verneint, in kriminelle Machenschaften verwickelt gewesen zu sein. Dieser Umstand habe ebenfalls durch die Recherchen im Heimatland des BF bestätigt werden können. So würden die Vormerkungen im Strafregister darauf hindeuten, dass der BF entgegen den Aussagen des Staatsanwaltes XXXX kein "Kleinkrimineller" sei, sondern in den von ihm bevorzugt besuchten Kreisen ein "großes Kaliber" gewesen sei. Daraus würden auch die Informationen resultieren, welche der BF an die österreichische Polizei weiter gegeben haben. Wie der BF nun bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen angegeben habe, würden seine Kenntnisse über diverse Straftaten daher stammen, dass er im Gefängnis sowohl in Deutschland, als auch im Kosovo - Gefängnisanstalt Dubrava - eingesessen sei. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX sei der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 2005 abgewiesen worden. Da dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, sei die Behörde davon ausgegangen, dass dem BF im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen könnten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit des BF sei sein Lebensunterhalt gewährleistet. Wenn auch im Kosovo eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestünde, so sei in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung individuellen Situation des BF festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne. Dass der BF seine verbliebene Haftstrafe von XXXX Monaten verbüßen müsste, zu der er wegen versuchten Mordes rechtskräftig verurteilt worden sei, könne eine Erteilung des subsidiären Schutzes nicht rechtfertigen, zumal es sich hierbei um einen rechtsstaatlichen Anspruch handle, zu der ein jeder Staat verpflichtet sei. Die rechtskräftige Verurteilung des BF lasse sich zweifelsfrei der schriftlichen Ausfertigung des Urteils vom Gericht in XXXX entnehmen. Die wesentlichsten Textpassagen seien übersetzt worden, von der Übersetzung weiterer Schriftstücke der strafbaren Handlungen des BF sei Abstand genommen worden, da dies nicht zielführend erschienen sei. Hinsichtlich der strafbaren Vergangenheit in Deutschland habe festgestellt werden können, dass der BF zur Festnahme ausgeschrieben worden sei, da er auch in Deutschland noch eine offene Haftstrafe zu verbüßen habe. Ebenso habe festgestellt werden können, dass nach zahlreichen Recherchen und Befragungen vor Ort im Heimatland des BF durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in XXXX keine offiziellen Informationen bekannt geworden seien, wonach der BF einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre.

Was eine etwaige Gefährdung, ausgehend von dritten Personen anbelange, so sei auf die Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen hervorgehe, dass die Polizei hinsichtlich Polizeigewalt und Korruption sehr wohl effektiv tätig werde. So seien etwa Untersuchungen gegen den Zentralbankgouverneur, den Transportminister und andere Personen eingeleitet worden. Dabei seien während des Jahres zahlreiche Personen festgenommen bzw. diesbezügliche Gerichtsurteile ausgesprochen worden. Wie dem Akteninhalt entnommen werden könne, sei auch eine Person von der der BF angeben habe, dass von dieser eine Gefahr für seine Person ausgehen würde, festgenommen, verurteilt und inhaftiert worden und befinde sich gegenwärtig in Haft. Daher lasse sich erkennen, dass das kosovarische Justizsystem durchaus funktioniere, wenn auch durch Unterstützung von EULEX. Dass die Korruption auch ein Problem innerhalb der Sicherheitskräfte darstelle, sei bekannt. Die Antikorruptionsabteilung habe innerhalb der Polizei acht Polizeibeamten wegen des Vorwurfs der Korruption und der Annahme von Bestechungsgeldern in XXXX inhaftiert. Zu den Haftbedingungen könne angeführt werden, dass diese internationale Standards aufweisen würden. Daher könne weder von den Haftbedingungen, noch von einer etwaigen Gefährdung während der Haft von dritten Personen ausgehend ein Gefährdungsszenario für den BF abgeleitet werden. Die Behörde gelangte somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass dem BF im Falle einer Abschiebung in die Republik Kosovo eine unmenschliche Behandlung im obzitierten Sinn drohte, womit festzustellen war, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.

33. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim Bundesasylamt am 14.05.2013 fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu, die Aufhebung der Ausweisung sowie die Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Dokumente der Staatsanwaltschaft. Weiters wurde die Zeugeneinvernahme von Herrn Mag. XXXX und XXXX beantragt. In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht:

Der BF sei im Kosovo ein Vertrauter der EULEX gewesen und habe intensiv mit EULEX zusammengearbeitet, wodurch infolge seiner Informationen zahlreiche Morde aufgeklärt hätten werden können. Die bekanntesten Fälle seine die Familien XXXX bzw. XXXX gewesen. Insgesamt seien es XXXX Morde gewesen. Die intensive Zusammenarbeit des BF mit der EULEX sei schließlich von UCK-Männern bzw. Kosovo-Polizisten aufgedeckt worden. Daraufhin sei der BF schwer bedroht worden. Seine Flucht nach Österreich, die im Übrigen auf Anraten der EULEX erfolgt sei, wäre in der Folge unerlässlich gewesen. Der BF habe seine Zusammenarbeit mit der EULEX gut und ausführlich dargestellt. Es sei auch auf den BF geschossen worden, auch telefonische Todesdrohungen habe der BF erhalten. Schließlich wäre auf Anraten und unter Hilfe der EULEX die Flucht des BF erfolgt. Die belangte Behörde habe sich im Rahmen der Einvernahme am 11.10.2011 lediglich darauf beschränkt, die kriminelle Karriere des BF zu betrachten, anstatt sich, wie auch vom Asylgerichtshof aufgetragen, die dem BF drohende Gefahrenlage im Fall einer Rückkehr in den Kosovo zu erheben.

Im Rahmen der Einvernahme vom 11.04.2013 habe der BF ein Schreiben von Mag. XXXX (EULEX) vorgelegt. Die belangte Behörde habe sich wieder darauf beschränkt, die ohnehin bekannten (Straf)Taten des BF in Deutschland bzw. im Kosovo zum Ausgangspunkt einer neuerlichen, negativen Entscheidung zu machen, ohne die wesentliche schriftliche Aussage von Mag. XXXX zu beachten. Die Erstbehörde sei nicht gewillt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern der BF im Fall einer Rückkehr in den Kosovo infolge seiner nachweislich dokumentierten Zusammenarbeit mit EULEX ernstlich gefährdet sei. Im Rahmen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation habe nicht konkret erhoben werden können, inwieweit der kriminelle Hintergrund des BF für ihn zukünftig belastend sein könnte. Der Verbindungsbeamte habe nicht klären können, ob die Zusammenarbeit die Sicherheitslage des BF gefährde, das es keine Auskunft darüber gäbe, ob die Personen, gegen die der BF Angaben gemacht habe, derzeit in Haft seien. Mag. XXXX hätte in seinem Schreiben eindeutig jene Personen bezeichnet, von denen dem BF konkrete Gefahr drohe. Eindrücklicher könne man die dem BF drohende Gefahrenlage bei Rückkehr in den Kosovo nicht schildern.

34. Mit Schreiben vom 26.09.2013 teilte das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) mit, dass sich der BF am 16.09.2013 vor der Polizei (PI Fahndung) in XXXX im Rahmen einer Polizeikontrolle mit Falschdokumenten ausgewiesen hat. Die Falschdokumente (finnischer Reisepass, finnischer Personalausweis, finnischer Führerschein) lauteten auf den Namen XXXX XXXX, Kosovo.

35. Am 22.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 312 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Das BFA wurde mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014, geschaffen. Diese Behörde ist nunmehr für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständig.

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt führte in dem bekämpften Bescheid vom 22.04.2013 aus, dass der BF keine rechtswidrige, staatlicherseits ausgehende Verfolgung im Herkunftsland hätte glaubhaft machen können. Es gäbe keine Abschiebehindernisse in Bezug auf dessen Herkunftsstaat und keine Gründe, die einer Ausweisung entgegenstünden.

Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft erweist. Seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde ua. angeführt, dass die belangte Behörde nicht gewillt sei, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern der BF im Fall einer Rückkehr in den Kosovo infolge seiner nachweislich dokumentierten Zusammenarbeit mit EULEX ernstlich gefährdet sei.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nimmt die Begründung der Erstbehörde auf die Situation des BF nicht konkret Bezug und vermag einer ausreichenden Kontrolle durch das erkennende Gericht nicht standzuhalten. Insgesamt wurde im Bescheid eine eingehende Auseinandersetzung mit der potentiellen Gefährdung des BF - hinsichtlich seiner getätigten Zeugenaussagen gegenüber EULEX sowie gegenüber einer nationalen Strafverfolgungsverfolgungsbehörde - im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat unterlassen. Der Sachverhalt wurde in Bezug auf die Rückkehrsituation des BF nicht ausreichend erforscht. Der Asylgerichtshof wies im Fall des BF bereits in seinem Erkenntnis vom XXXX unter Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Erstbehörde darauf hin, dass sich die belangte Behörde mit der Frage der Existenz eines Zeugenschutzprogrammes und dem Zugang des BF zu diesem auseinander zu setzen habe. Bei seiner schriftlichen Anfragebeantwortung vom 17.08.2011 teilte der Polizeiattaché der österreichischen Botschaft XXXX mit, dass der EULEX Staatsanwalt XXXX im Rahmen seiner Befragung am 11.08.2011 angegeben habe, dass ein Zeugenschutzprogramm für den BF ideal wäre. In den Bescheiden der belangten Behörde vom XXXX und XXXX wurde jedoch nicht auf die Möglichkeit der Aufnahme des BF in ein Zeugenschutzprogramm im Herkunftsstaat eingegangen. Konkrete Feststellungen zu diesem zentralen Punkt der Rückkehrentscheidung wurden seitens des Bundesasylamtes jedenfalls verabsäumt, was aber im Lichte der Prüfung einer Bedrohung bzw. im Lichte einer allfälligen Rückkehrgefährdung des BF unerlässlich ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt. Eine umfassende Recherche und genauere Auseinandersetzung mit der individuellen Lage des BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, nach Verbüßung seiner noch ausständigen Haftstrafe - unter Würdigung der Option einer Teilnahme des BF an einem Zeugenschutzprogramm - wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher erforderlich gewesen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit der Rückkehrsituation des BF hinreichend auseinanderzusetzen haben. Jedenfalls wird das BFA eingehende Ermittlungen durch Erhebungen vor Ort seitens eines Verbindungsbeamten oder Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes im Wege der österreichischen Botschaft - zu tätigen haben.

Zusammengefasst ist die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen, obwohl die Feststellung der oben genannten Umstände für die Prüfung einer möglichen Gefährdung der BF im Fall einer Rückkehr in den Kosovo von maßgeblicher Bedeutung ist.

3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstinstanz gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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