BVwG W218 1436930-1

W218 1436930-1Tribunal Administrativo Federal26 de mar. de 2014

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Regest

Anhaltung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen

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BVwG W218 1436930-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W218.1436930.1.00

Spruch

W218 1436930-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 23.07.2013, Fz. 12 17.644-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 03.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 03.12.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er seinen Heimatort in Tschetschenien am 20.06.2012 verlassen habe und zu seinem Freund und Organisator der Schleppung XXXX nach Inguschetien gereist sei. Dort habe er sich bis zum 30.11.2012 aufgehalten. Dann sei er mittels Schlepper bis nach Österreich gelangt. Er habe einen Auslandsreisepass gehabt, der ihm bei seiner Ankunft in Österreich vom Schlepper abgenommen worden sei.

Im Herkunftsstaat, konkret im Elternhaus des Beschwerdeführers in XXXX in Tschetschenien, leben die Ehefrau, zwei Töchter und drei Söhne des Beschwerdeführers. Eine Schwester lebe in XXXX. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2008 Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt habe und verdächtigt worden sei, ein Helfer der Terroristen zu sein. Die Behörden haben ihn einmal am Weg von den Bergen zu ihm nach Hause aufgehalten und zur Polizeistation gebracht. Dort sei er geschlagen, misshandelt und verhört worden. Deshalb habe er jetzt auch Rückenprobleme. Die Behörden und die Polizei haben den Sohn seiner Schwester am XXXX umgebracht. Er sei Polizist im Außendienst gewesen. Er sei verdächtigt worden, den Präsidenten umbringen zu wollen. Deshalb sei auch der Beschwerdeführer verdächtigt worden ein Terrorist zu sein. Am XXXX habe ihm die Polizei sein Auto weggenommen. Deshalb habe er beschlossen die Russische Föderation zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst, dass die russischen Behörden ihn umbringen werden. Beweise habe er keine, aber bei diesen Leuten sei alles möglich.

Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Führerschein vor.

3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.06.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befinde und auch keine Medikamente nehme. Er sei aber nach seiner Ankunft in Österreich wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert worden. Diesbezüglich legte er einen Kurzarztbrief eines österreichischen Krankenhauses vom 08.04.2013 vor, wonach er wegen "Diskusprolaps LW 4/ 5 rechts" operiert worden sei.

Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise am 20.06.2012 in seinem Elternhaus in XXXX gelebt. Das Haus gehöre dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Seine Familienangehörigen leben nach wie vor dort. Danach habe er sich bei einem Freund in Inguschetien aufgehalten. Er habe seinen Bruder in der Erstbefragung nicht erwähnt, weil er von diesem seit 1994 nichts mehr gehört habe. Er wisse nicht, ob dieser überhaupt noch lebe. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat als Bauarbeiter gearbeitet. Die Ausreise habe er durch den Verkauf von Kühen und anderen Besitztümern finanziert. Die wirtschaftliche Lage seiner Familie sei nicht gut. Seine Ehefrau sei derzeit in Karenz.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er noch nie einen Auslandsreisepass gehabt habe, nur einen Inlandspass. Sein Schlepper habe ihm aber einen Reisepass mit seinen Personalien und seinem Foto ausstellen lassen. Mehr wisse er dazu nicht.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Jahr 2008 Probleme mit den Behörden gehabt habe. Er sei illegal vier Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihm vorgehalten, dass er Rebellen unterstütze. Gegen Lösegeldzahlung sei er wieder freigelassen worden. Deswegen habe er auch immer Probleme mit dem Kreuz.

Zu seinen Fluchtgründen befragt sagte der Beschwerdeführer, er habe am XXXX eine Bekannte besucht, als sein kleiner Sohn ihn angerufen und gesagt habe, er solle nicht nach Hause kommen. Uniformierte Militärs haben sein Haus durchsucht und auch sein Auto. Er sei nicht mehr nach Hause gefahren und habe sich nach Inguschetien begeben. Sie haben sein Auto mitgenommen. In dieser Nacht sei der Sohn seiner Schwester getötet worden. Er vermute, dass dieser von den Leuten getötet worden sei, die auch den Beschwerdeführer 2008 geschlagen haben. Man sage, der Sohn seiner Schwester habe ein Attentat auf KADYROV vorbereitet. Wer diese Leute gewesen seien, wisse er aber nicht. Ein Teil von ihnen sei maskiert gewesen, der andere Teil unmaskiert. Befragt, welchen Sinn es habe, dass ein Teil maskiert und der andere Teil nicht maskiert sei, sagte der Beschwerdeführer, es maskieren sich nur die Tschetschenen, die man kennen könnte, die Russen nicht. Auf Vorhalt, dass sein Neffe doch selbst Polizeibeamter gewesen sei, wie der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, das stimme. Er könne sich auch nicht erklären warum gerade er verdächtigt worden sei. Ob sein Neffe für die Widerstandskämpfer tätig gewesen sei, wisse er nicht. Befragt, ob die Polizei im Falle des Neffen ermittelt habe, sagte der Beschwerdeführer, wenn man bei ihnen verdächtigt werde, gäbe es keine Untersuchungen. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, dass sein Neffe von der Polizei umgebracht worden sei, heute spreche er von maskierten und unmaskierten Militärs, entgegnete der Beschwerdeführer, die haben alle Uniformen an.

Befragt, warum diese maskierten und unmaskierten Personen zu ihm nach Hause gekommen seien, sagte der Beschwerdeführer, das haben sie seiner Frau nicht gesagt. Diese Personen haben nichts gesagt. Sie haben nur gesagt, dass der Beschwerdeführer sein Auto zurückbekommen würde, wenn er es abholen würde. Wo er es abholen hätte sollen wisse er nicht. Auch seine Frau wisse das nicht. Er vermute, er hätte zur Bezirkspolizei gehen sollen. Er habe keine Beweismittel für sein Vorbringen.

Befragt, was konkret seinen weiteren Verbleib im Land nun unmöglich mache, zumal seine Söhne ja auch noch dort leben, sagte der Beschwerdeführer, diese Leute glauben, dass er ein enges Verhältnis mit seinem Neffen gehabt habe. Er habe mit seinem Neffen zusammen Freunde besucht. Sein ältester Sohn lebe außerdem in XXXX. Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung behauptet, seine Söhne würden ebenfalls in XXXX leben, sagte der Beschwerdeführer, er gebe jetzt an, dass sein ältester Sohn zwischenzeitlich nach XXXX gefahren sei. Er arbeite und lebe dort seit November 2012. Auf erneuten Vorhalt, dass die Erstbefragung am 03.12.2012 gewesen sei und er dort diesbezüglich gar nichts erwähnt habe, sagte der Beschwerdeführer, vielleicht habe er das damals noch nicht gewusst. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht auch in XXXX leben könne, sagte er, er könne und wolle dort nicht leben. Sein Sohn könne dort leben, weil dieser bisher keine Probleme gehabt habe.

Auf Vorhalt, dass er doch, wie in der Erstbefragung vermerkt, legal mit Reisepass ausgereist sei, sagte der Beschwerdeführer, das stimme nicht. Er wisse nicht, warum das dort so festgehalten worden sei. Richtig sei aber, dass er am 30.11.2012 aus Inguschetien ausgereist sei. Nachgefragt stimme es aber schon, dass er einen Auslandsreisepass vom Schlepper mit seinen Personalien erhalten habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer von Juni bis 30.11.2012 in Inguschetien keine Probleme gehabt habe, als er bei seinem Freund gelebt habe, sagte der Beschwerdeführer, er sei ein alter Freund. Der Beschwerdeführer habe auch kaum das Haus verlassen.

Befragt, warum er fünf Jahre mit einer Bandscheibenoperation zugewartet habe, sagte der Beschwerdeführer, er glaube, man hätte ihn als Terrorist verdächtigt, daher sei er nicht ins Krankenhaus. Die Ärzte hätten auch nur Geld kassieren wollen. In Österreich habe er sich gratis operieren lassen können. Die Frage, ob das der Grund gewesen sei, warum er nach Österreich gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Er hätte auch sparen und sich in Moskau operieren lassen können.

Befragt, warum er sein Heimatland (konkret Inguschetien) genau am 30.11.2012 verlassen habe, sagte der Beschwerdeführer, dort gäbe es auch immer wieder Probleme.

Im Herkunftsstaat leben noch die Ehefrau, zwei Töchter und zwei Söhne sowie seine Schwester. Sein dritter Sohn lebe in XXXX. Sie können dort aber nicht gut leben.

Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zu Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht und gemeinsam mit ihm erörtert und von der Dolmetscherin übersetzt. Der Beschwerdeführer gab dazu an:

Dort herrsche Gesetzlosigkeit. KADYROV höre auf Putin. Ramsan könne alles tun, was er will. Früher habe man gewusst wer einen bedrohe oder verfolge. Heute sei das alles nicht mehr so durchschaubar. Türken oder Aserbaidschaner kommen als Hilfsarbeiter zu ihnen und werden dann oft ohne Bezahlung wieder rausgeworfen. Mit den Chinesen machen sie das jetzt auch so.

Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat könnte er wieder festgehalten werden. Er könnte auch getötet werden. Er könne keine Beweismittel vorlegen. Es gäbe auch keine Berichte über die Ermordung seines Neffen. Sein Vorbringen lasse sich nicht verifizieren.

Befragt, ob er Gründe vorbringen könne, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen, sagte der Beschwerdeführer, er habe einfach nur nach Europa gewollt, in ein sicheres Land. Der Schlepper habe ihn in Wien aussteigen lassen und gesagt, dass hier viele Tschetschenen leben. In Österreich habe er nur entfernte Verwandte. Einige Söhne seines seit 1994 verschwunden Bruders und ein weiterer Sohn einer bereits verstorbenen Schwester leben hier. Nachgefragt habe er vor seiner Ausreise mit ihnen aber nie Kontakt gehabt. Befragt, warum er das in der Erstbefragung damals verneint habe, sagte der Beschwerdeführer, er sei nur nach nahen Verwandten gefragt worden. Er sei aber nicht deshalb nach Österreich gereist. Er habe auch entfernte Verwandte in Deutschland. Er habe auch nicht gewusst, dass sie hier leben. Sie haben sich zufällig hier gefunden. Tschetschenen seien sehr gut vernetzt. Er habe auch entfernte Verwandte in Frankreich und in Deutschland.

Derzeit lebe er von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier. Er habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich oder einem anderen EU-Staat, die für ihn sorgen können. Er habe in den letzten eineinhalb Monaten einen Deutschkurs besucht.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2013, Fz. 12 17.644-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, dass er bereits jahrelang (seit 2008) Probleme gehabt habe. Man habe ihn verdächtigt als Helfer für die Terroristen tätig gewesen zu sein. 2008 sei er deswegen auch einmal angehalten und misshandelt worden. Weiter habe er berichtet, dass am XXXX der Sohn seiner Schwester, ein Polizist im Außendienst, von den Behörden und der Polizei getötet worden sei. Er sei verdächtigt worden, den Präsidenten umbringen zu wollen. Deshalb sei auch der Beschwerdeführer verdächtigt worden ein Terrorist zu sein. Man habe ihm sein Auto am XXXX weggenommen. Er habe daraufhin beschlossen Russland zu verlassen. Neuerlich zum Fluchtgrund befragt habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12.06.2013 angegeben, dass er 2008 für vier Tage festgehalten worden sei. Man habe ihm vorgehalten, dass er die Rebellen unterstützen würde. Er sei gegen Lösegeldzahlung wieder frei gelassen worden. Befragt nach seiner wirtschaftlichen Situation, habe er erklärt, dass diese nicht die beste sei. Seine Frau sei derzeit in Karenz. In seinem Dorf würden aber alle zusammenhalten und sich gegenseitig unterstützen. Er habe weiters angegeben, dass er am XXXX unterwegs gewesen sei, als sein Sohn ihn angerufen und erklärt habe, dass er nicht nach Hause kommen solle, weil uniformierte Militärs sein Haus und Auto durchsucht haben. Er habe sich in weiterer Folge nach Inguschetien begeben. In dieser Nacht sei auch der Sohn seiner Schwester getötet worden. Befragt von wem, habe er die Vermutung angestellt, dass es auch die Leute gewesen seien, die ihn 2008 geschlagen haben. Man habe gesagt, dass sein Neffe ein Attentat auf KADYROV geplant gehabt habe. Er wisse nicht genau wer diese Leute seien. Ein Teil von ihnen sei maskiert, der andere unmaskiert gewesen. Befragt, worin der Sinn liege, dass nur ein Teil der Personen maskiert sei und der andere Teil nicht, habe er angefügt, dass sich nur Tschetschenen maskieren würden, nicht Russen. Auf Nachfrage, dass er behauptet habe, dass sein Neffe selbst als Polizeibeamter tätig gewesen sei und warum somit gerade er verdächtig sein soll, habe der Beschwerdeführer revidierend bzw. ausweichend ergänzt, dass er sich es nicht erklären könne, warum gerade er verdächtig sein soll. Konkret befragt, ob sein Neffe als Kämpfer tätig gewesen sei, habe er ebenso nicht substantiiert antworten können. Auf Rückfrage, was die Polizei, zumal sein Neffe selbst Polizist gewesen sei, ermittelt habe, habe der Beschwerdeführer wiederum verallgemeinernd entgegnet, dass es keine Untersuchungen gäbe, wenn man verdächtigt werde. Vorgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung behauptet habe, dass sein Neffe von der Polizei und den Behörden umgebracht worden sei, in der neuerlichen Einvernahme hingegen berichtet habe, dass maskierte und unmaskierte Militärs ihn umgebracht hätten, habe der Beschwerdeführer dies nicht plausibel nachvollziehbar erläutern können (vgl. "Die haben alle Uniformen an."). Befragt, warum diese Maskierten und Unmaskierten zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er nicht schlüssig erklären können (vgl. "Das haben sie meiner Frau nicht gesagt."). Befragt, was diese Personen weiter gesagt hätten, habe der Beschwerdeführer lediglich angemerkt, dass diese nichts gesagt hätten. Sein Auto sei beschlagnahmt worden, welches er zurückbekommen würde. Befragt, wo er sein Fahrzeug abholen hätte sollen, habe er nicht schlüssig plausibel angefügt: "Das weiß ich nicht. Nachgefragt weiß das auch nicht meine Frau." Beweismittel habe er für sein Vorbringen keine. Konkret befragt, was seinen weiteren Verbleib im Heimatland für ihn unmöglich mache, zumal seine Söhne ebenfalls weiterhin dort aufhältig seien, habe er vage erläutert: "Sie glauben, dass ich ein enges Verhältnis mit meinen Neffen hatte. Mein ältester Sohn lebt außerdem in XXXX."

Vorgehalten, dass er in der Erstbefragung divergierend behauptet habe, dass all seine Söhne im Heimatland leben würden, habe er nun wiederum erwidert: "Ich gebe jetzt an, dass mein ältester Sohn zwischenzeitlich nach XXXX gefahren ist. Er arbeitet und lebt dort."

Nachgefragt seit wann, habe der Beschwerdeführer den November 2012 genannt. Vorgehalten, dass seine Erstbefragung am 03.12.2012 stattgefunden habe und er diesbezüglich kein Wort verloren habe, habe er ausweichend ergänzt, dass er dies vielleicht damals noch nicht gewusst habe. Auf logische Rückfrage, warum er somit nicht in XXXX leben könne, zumal dies schon aus rein sprachlicher Hinsicht einfacher wäre, habe er wiederum nicht substantiiert angegeben: "Ich kann und will dort nicht leben."

Vorgehalten, dass er auch erklärt habe, beinahe ein halbes Jahr ohne Probleme bei seinem Freund in Inguschetien gelebt zu haben, habe er wiederum nicht lebensnah bzw. ausweichend angemerkt: "Ich habe kaum das Haus verlassen."

Vorgehalten, warum er beinahe fünf Jahre mit seiner Bandscheibenoperation zugewartet habe, habe er ebenfalls nicht plausibel nachvollziehbar bzw. erneut ausweichend geantwortet: "Ich glaube, man hätte mich als Terrorist verdächtigt, daher bin ich nicht ins Krankenhaus." Diese Entgegnung erscheine bei einem Bandscheibenvorfall nicht lebensnah. So habe er diesbezüglich weiter nachgefragt wiederum angefügt, dass die Ärzte nur Geld kassieren wollen.

Auf Rückfrage, warum all seine Angehörigen weiterhin in Tschetschenien leben können, obwohl er behauptet habe, dass sein Neffe als Kämpfer verdächtigt worden sei, habe er lediglich auf die allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage verwiesen: "Niemand lebt dort gut. Sie können auch nicht gut dort leben."

Zusammenfassend werde festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend sei, dass der Beschwerdeführer Behauptungen aufstelle, sondern müsse er diese glaubhaft machen. Dazu muss sein Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig sein. Die Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Sein Vorbringen zu den Fluchtgründen sei oberflächlich, allgemein und nicht substantiiert sowie von keinerlei Beweismittel unterstützt und daher nicht glaubhaft. Denn selbst unter Wahrannahme seien die Probleme, mit denen er in Tschetschenien konfrontiert gewesen sei, offensichtlich auf Machtmissbrauch durch Militärangehörige aus Bereicherungsabsicht und die allgemeinen Nachwirkungen der Bürgerkriegssituation zurückzuführen, deuten jedoch nicht auf gezielte und relevante individuelle, insbesondere nicht auf landesweit vorliegende Verfolgung hin. Dass es den restlichen Familienmitgliedern und Angehörigen offensichtlich sehr wohl möglich sei, im Heimatland weiter zu leben, sei seinerseits jedenfalls nicht in Abrede gestellt worden.

Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland sei durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen sei durchaus verständlich. Vielmehr glaubhafter sei somit, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen der schlechten Allgemeinsituation verlassen habe. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen können.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich an den Bandscheiben operiert worden sei. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer leide daher an keinen schwerwiegenden körperlichen bzw. geistigen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen. Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er umfassende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit formularartigem Schriftsatz sowie beiliegendem handschriftlich in russischer Sprache verfasstem Schreiben vom 30.07.2013 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Das vom Beschwerdeführer verfasste Schreiben ist laut übersetzender Dolmetscherin sehr fehlerhaft und die Übersetzung wirkt daher "komisch". Der Beschwerdeführer gibt an, dass er nicht nach Russland zurückkehren könne, da er mit Personen, welche vernichtet oder spurlos verschwunden seien, in Kontakt gestanden sei und deswegen sein Leben bedroht sei. Wegen seiner ständigen Behandlung im Krankenhaus habe er keine Möglichkeit gehabt Deutsch zu lernen. Nach der Behandlung habe sich sein Gesundheitszustand deutlich gebessert und er habe begonnen Deutsch zu lernen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Führerscheins fest.

Der Beschwerdeführer reiste am 03.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich an den Bandscheiben operiert. Der postoperative Verlauft ist komplikationslos verlaufen. Der Beschwerdeführer leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Seite 8 bis 24 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten. So liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten im Rahmen der Beschwerde auch nicht entgegen getreten.

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht in der Lage, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, da das Vorbringen oberflächlich, allgemein gehalten und nicht substantiiert ist. Außerdem sind die Aussagen des Beschwerdeführers auch teilweise widersprüchlich.

Bereits die Angaben des Beschwerdeführers zum (Nicht)Vorhandensein eines Auslandsreisepasses sowie zu bestimmten familiären Fragen sind uneinheitlich und werfen ein schlechtes Licht auf die grundsätzliche, persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nämlich noch angab, einen Auslandsreisepass gehabt zu haben, welcher ihm bei seiner Ankunft in Österreich vom Schlepper abgenommen worden sei, sagte er zu Beginn der Einvernahme beim Bundesasylamt, dass er noch nie einen Auslandsreisepass gehabt habe. Gleichzeitig behauptete er aber, sein Schlepper habe ihm einen Reisepass mit seinen Personalien und seinem Foto ausstellen lassen. Mehr wisse er dazu aber nicht.

In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer noch ausdrücklich an, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, während er in der Einvernahme beim Bundesasylamt behauptetet, dass einige Söhne seines 1994 verschwundenen Bruders sowie ein Sohn einer bereits verstorbenen Schwester in Österreich leben. Befragt, warum er dies in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, sagte der Beschwerdeführer, er sei damals nur nach nahen Verwandten gefragt worden. Mag diese Erklärung noch nachvollziehbar sein, so ist aber keinesfalls verständlich, warum der Beschwerdeführer erst in der Einvernahme beim Bundesasylamt erwähnt hat, dass er einen Bruder habe, den er seit 1994 nicht mehr gesehen habe bzw. dessen Verbleib ungewiss ist. Ebenso ist es nur schwer nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 03.12.2012 angab, dass seine Ehefrau und alle Kinder im Elternhaus des Beschwerdeführers in Tschetschenien leben, in der Einvernahme beim Bundesasylamt aber - auf die Frage, warum er nicht weiterhin im Land bleiben habe können, zumal seine Söhne ja auch noch dort leben - behauptete, sein ältester Sohn lebe in XXXX. Auf Vorhalt, er habe in der Erstbefragung behauptet, seine Söhne würden ebenfalls in XXXX leben, sagte der Beschwerdeführer, er gäbe jetzt an, dass sein ältester Sohn zwischenzeitlich nach XXXX gefahren sei. Er lebe und arbeite dort seit November 2012. Auf weiteren Vorhalt, dass die Erstbefragung am 03.12.2012, also nach dem angeblichen Umzug des Sohnes gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, vielleicht habe er das damals nicht gewusst. Diese Erklärung überzeugt keineswegs. Der Beschwerdeführer hat sich zum Zeitpunkt des angeblichen Umzuges seines Sohnes noch in der Russischen Föderation, konkret in Inguschetien, aufgehalten und ist daher naheliegend, dass er zumindest telefonisch Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt und so von den Umzugsplänen seines Sohnes erfahren hat.

Wenn auch die aufgezeigten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu privaten Angelegenheiten einzeln betrachtet nicht gravierend sind, so sind diese aber dennoch in einer Zusammenschau durchaus geeignet, die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer von einem Vorfall im Jahr 2008 sprach und sein Vorbringen auch dahingehend widersprüchlich ist. In der Erstbefragung machte der nämlich geltend, dass er im Jahr 2008 verdächtigt worden sei, ein Helfer der Terroristen zu sein. Die Behörden haben ihn einmal aufgehalten und zur Polizeistation mitgenommen. Dort sei er verhört und misshandelt worden. Dass er - wie in der Einvernahme beim Bundesasylamt behauptet - vier Tage lang angehalten und erst gegen Zahlung eines Lösegeldes freigekommen ist, erwähnte er in der Erstbefragung aber mit keinem Wort. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Vorfall im Jahr 2008 tatsächlich stattgefunden hat, so ist zu erwähnten, dass die behauptete Anhaltung und Misshandlung schon mangels eines zeitlichen Konnexes zur vier Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers, ohne dass er in der Zwischenzeit irgendwelchen glaubwürdigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, keine Berücksichtigung finden (VwGH 10.03.1993, 92/01/0879 und 21.04.1993 92/01/0956). Laut Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz nämlich zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).

Als weitere fluchtauslösende Ereignisse nannte der Beschwerdeführer die Ermordung seines Neffen am XXXX sowie die Durchsuchung des Hauses und Mitnahme des Autos des Beschwerdeführers durch Militärs am selben Tag. Diesbezüglich behauptet der Beschwerdeführer, dass der Sohn seiner Schwester von jenen Männern umgebracht worden sei, die den Beschwerdeführer im Jahr 2008 festgehalten haben. Dies ist allerdings - wie der Beschwerdeführer selbst sagt - eine reine Vermutung und gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Unterstellung. Überhaupt gibt es hinsichtlich der behaupteten Ermordung seines Neffen gar keine Beweismittel. Der Beschwerdeführer gesteht auch ein, dass er sein Vorbringen nicht verifizieren kann, zumal auch keine Berichte über dieses angebliche Verbrechen vorliegen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers rund um die angebliche Ermordung seines Neffen ist zudem auch widersprüchlich. Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass sein Neffe von der Polizei und den Behörden umgebracht worden sei. In der Einvernahme beim Bundesasylamt gab er hingegen an, dass maskierte und unmaskierte Militärs das Verbrechen verübt haben. Auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Aussagen rechtfertigte sich der Beschwerdeführer wenig plausibel nachvollziehbar mit dem Satz: "Die haben alle Uniformen an".

Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer zur Ermordung seines Neffen nur wenig substantiierte Aussagen treffen konnte und deshalb nicht der Eindruck entsteht, dass sich die Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise zugetragen haben. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme beim Bundesasylamt an, dass der Sohn seiner Schwester Polizeibeamter gewesen sei. Auf Nachfrage, warum somit gerade er verdächtig sein soll ein Attentat auf KADYROV geplant zu haben, gab der Beschwerdeführer ausweichend an, dass er sich es nicht erklären könne, warum gerade sein Neffe verdächtig sein soll. Konkret befragt, ob sein Neffe als Kämpfer tätig war, konnte der Beschwerdeführer - wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat - ebenso nicht substantiiert antworten. Auf Rückfrage, was die Polizei - zumal der Neffe selbst Polizist gewesen sei - ermittelt habe, antwortete der Beschwerdeführer wiederum verallgemeinernd, dass es keine Untersuchungen gäbe, wenn man verdächtigt werde. Der Beschwerdeführer behauptet somit, dass sowohl ihm (im Jahr 2008) als auch dem Neffen unterstellt worden sei, Widerstandskämpfer zu sein bzw. Kontakt zu diesen zu haben, kann aber weder erklären, wie die Behörden zu diesem Verdacht gekommen sind noch wie die Behörde nach der Ermordung des Neffen reagiert haben. Völlig unklar ist auch, warum der Beschwerdeführer - selbst wenn man davon ausgeht, dass der Neffe wegen der Planung eines Attentates auf KADYROV getötet wurde - Probleme mit den russischen Behörden bekommen hat. Der Beschwerdeführer gab als Erklärung lediglich an, dass diese Leute glauben, dass er ein enges Verhältnis zu seinem Neffen gehabt habe. Er habe mit seinem Neffen zusammen Freunde besucht. Diese Aussage ist allerdings, wie die belangte Behörde zu Recht angenommen hat, sehr vage. Außerdem ist zu erwähnen, dass die Behörden offenbar - zumindest wurde vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet - nur einmal, nämlich am XXXX, beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen sein sollen und es danach keine weiteren Vorfällen gegeben hat. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt worden, mit Widerstandskämpfern Kontakt zu haben oder sogar in irgendeiner Weise an Anschlagplänen auf KADYROV beteiligt gewesen zu sein, dann hätte sich die Suche nach ihm seitens der Behörden sicherlich intensiver gestaltet und wären auch seine Familienangehörigen, insbesondere seine Söhne, befragt worden. Dies ist aber offensichtlich nicht geschehen.

Der vom Beschwerdeführer erwähnte "Besuch" der maskierten und unmaskierten Militärs bei ihm zu Hause wurde vom ihm auch sehr oberflächlich dargestellt. Es ist natürlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sein soll und nur telefonisch von seinem Sohn davon erfahren habe. Dennoch wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er seine Ehefrau, die ja zu Hause gewesen sein soll, genauer dazu befragt. Auf Nachfrage, warum diese Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt aber lediglich, dass sie dies seiner Frau nicht gesagt haben. Weiters befragt, was diese Personen noch gesagt haben, merkte der Beschwerdeführer lediglich an, dass diese nichts gesagt haben. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sein Auto beschlagnahmt worden sei. Er würde es aber zurückbekommen. Befragt, wo er sein Fahrzeug abholen hätte sollen, fügte er nicht schlüssig an: "Das weiß ich nicht. Nachgefragt weiß das auch nicht meine Frau." Da der Beschwerdeführer somit im Wesentlichen fast gar keine Angaben zu diesem angeblichen Vorfall machen konnte, geht auch die erkennende Richterin davon aus, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und sich der Beschwerdeführer nur einer konstruierten Rahmengeschichte bedient.

Die Annahme, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht und er seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen hat, wird auch durch folgende Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. Der Beschwerdeführer gab nämlich an, dass seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat nicht die Beste gewesen sei. Auch seiner Familie gehe es finanziell nicht sehr gut. Die Ehefrau sei derzeit in Karenz. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Vorfall im Jahr 2008 Bandscheibenprobleme gehabt habe. Befragt, warum er fünf Jahre mit einer Operation zugewartet habe und sich erst in Österreich operieren habe lassen, sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesasylamt, man hätte ihn als Terrorist verdächtigt, daher sei er nicht ins Krankenhause gegangen. Wie die belangte Behörde zu Recht beanstandet hat ist dies wenig nachvollziehbar und scheint diese Erklärung bei einem Bandscheibenvorfall nicht lebensnah. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Ärzte in seinem Herkunftsstaat nur Geld kassieren haben wollen. In Österreich habe er sich gratis operieren lassen können. Die Frage, ob das der Grund gewesen sei, warum er nach Österreich gekommen sei, verneinte der Beschwerdeführer und erklärte plötzlich, er hätte auch sparen und sich in Moskau operieren lassen können. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich auch noch vorgehalten, dass er doch auch bei seinem Sohn in XXXX leben hätte können, worauf er nur antwortete, dass er dort nicht leben könne und wolle.

All diese Aussagen zeigen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nicht verlassen hat, weil er Verfolgung zu befürchten hatte, sondern weil wirtschaftliche und gesundheitliche Gründe vorliegen. Dies ist - wie bereits das Bundesasylamt gesagt hat - menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.

Auch der formularartigen Beschwerde und dem kurzen, in russischer Sprache verfasstem Schreiben des Beschwerdeführers konnte, wie bereits dargelegt, kein weiteres glaubwürdiges und asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er im April 2013 in Österreich wegen Bandscheibenproblemen operiert wurde. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Kurzarztbrief eines österreichischen Krankenhauses, Abteilung für Neurochirurgie, vom 08.04.2013. Laut diesem Schreiben ist der postoperative Verlauf komplikationslos verlaufen. Es wurde körperliche Schonung für 6 - 8 Wochen sowie die Weiterführung der stationär erlernten Bewegungsübungen empfohlen. Weitere medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme durch die Operation beseitigt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist somit im Wesentlichen gesund. Er leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Sollte der Beschwerdeführer dennoch weitere medizinische Hilfe benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung folgend - in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien jedenfalls zuteil werden. Den Länderfeststellungen nach ist die medizinische Grundversorgung in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des § 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 23.07.2013, FZ. 12 17.644-BAG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht. In seiner Beschwerde war er keineswegs in der Lage, die im Rahmen der Einvernahmen entstandenen und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten widersprüchlichen, vagen und nicht nachvollziehbaren Aussagen zu erklären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Da der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein rund 49jähriger, im Wesentlichen gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und hat nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat als Bauarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seine Ehefrau und Kinder und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Der Beschwerdeführer ist zudem Eigentümer seines Elternhauses, in dem er bisher mit seiner Familie gelebt hat und wo die Ehefrau und Kinder nach wie vor leben. Er wird daher bei einer Rückkehr wieder dort Unterkunft nehmen können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der Beschwerdeführer - abgesehen von Söhnen seines verschwundenen Bruders und seiner verstorbenen Schwester, zu denen er aber vor seiner Einreise nach Österreich keinen Kontakt gehabt hat und zu denen auch aktuell kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht (bzw. vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde) - keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu einer in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person besteht somit nicht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Dezember 2012) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls keine Deutschkursbestätigungen usw. vorgelegt. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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