BVwG L516 1417741-3

L516 1417741-3Tribunal Administrativo Federal26 de mar. de 2014

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Beweise, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG L516 1417741-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1417741.3.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 36397301/14001147-BFA East West, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang

1.1. Am 09.11.2010 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 03.02.2011, Zl 10 10.487-BAG, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen [Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes (AS1) 73 ff].

1.3. Mit Erkenntnis vom 19.10.2012, GZ E2 417.741-1/2011/20E, wies der Asylgerichtshof eine gegen jenen Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Diese Entscheidung erwuchs mit 24.10.2012 in Rechtskraft [Ordnungszahl des ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahrensaktes (OZ1) 21].

1.4. Mit Beschluss vom 13.03.2013, U 2403/12-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die zuvor genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes erhobene Beschwerde ab (OZ1 24).

1.5. Am 30.12.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz [Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 13].

1.6. Zu diesem wurde er am 31.12.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 11 ff).

1.7. Am 14.01.2014 erfolgte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle West, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführer (AS 37 ff). Im Anschluss daran wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (AS 55).

1.8. Am 22.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFA nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen (AS 83 ff). Der Beschwerdeführer brachte dabei eine schriftliche Stellungnahme, mehrere Berichte über die Todesstrafe und das Schicksal von Christen sowie Konvertiten im Iran, und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2013, U2272/2012, in Vorlage (AS 93 ff).

1.9. Mit Schriftsatz vom 27.01.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (AS 155).

1.10. Mit Bescheid vom 18.02.2014 wies das BFA den dem nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.12.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (AS 171 ff).

1.11. Am 25.02.2014 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben von Frau XXXX ein (AS 239 ff).

1.12. Gegen diesen am 18.02.2014 zugestellten Bescheid des BFA richtet sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde vom 04.03.2013 (AS 253 ff).

1.13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 18.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

2. Sachverhalt

Erstes Verfahren

2.1. Der Asylgerichtshof traf in seiner Entscheidung vom 19.10.2012 (AsylGH) im ersten Verfahren zur Person des Beschwerdeführers und dessen Vorbringen folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"2.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum in I., Iran geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, gehört zur persischen Volksgruppe, ist ledig und hat keine Kinder. Der BF hat eine 10-jährige Schulbildung und übte den Beruf eines Bäckers aus.

Ca. Mitte August 2010 reiste der BF gemeinsam mit seinem Onkel (dessen Asylverfahren ho. unter der Zahl E2 417.742 geführt wird) in einem Bus über die Landgrenze in die Türkei aus und gelangte von dort auf illegalem Weg bis nach Österreich, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bei der Ausreise aus dem Iran war der BF im Besitze eines gültigen iranischen Reisepasses und die Ausreise erfolgte somit legal. Iraner benötigen für die Einreise in die Türkei mit einem beabsichtigten Aufenthalt von bis zu 90 Tagen lediglich einen gültigen Reisepass und somit kein Visum.

2.2. Der BF bezeichnete sich im erstinstanzlichen Verfahren als Moslem und stützte den Antrag auf internationalen Schutz mit dem Vorbringen, dass er nach der Präsidentenwahl 2009 bei den Demonstrationen gewesen und dabei von Sicherheitsorganen geschlagen und fotografiert worden sei. Dieses und das darüber hinausgehende Vorbringen, dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich zum Christentum konvertiert sei, erachtet der Asylgerichtshof nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung als nicht den Tatsachen entsprechend, so dass davon auszugehen ist, dass der BF unverfolgt aus dem Iran ausgereist ist. Der BF wurde am 29.07.2012 in K. römisch-katholisch getauft. Die Konversion zum Christentum wird vom Asylgerichtshof jedoch als bloße "Scheinkonversion" beurteilt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor oder nach der Ausreise aus seinem Heimatland von staatlichen Organen oder Behörden oder von Privatpersonen verfolgt wurde bzw. er einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der BF hat sich in Österreich zwar römisch-katholisch taufen lassen, ist aber nicht ernsthaft und mit Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum übergetreten. Für den Fall der Rückkehr kann daher eine asylrelevante Verfolgung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Abschiebungshindernisse konnten nicht festgestellt werden und die Ausweisung des BF in das Herkunftsland Iran ist im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt." (AsylGH, Seite 5 f)

2.2. Der Asylgerichtshof erachtete im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Antragsgründen für unglaubwürdig (AsylGH, Seite 23 ff).

Gegenständliches Verfahren

2.3. Im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu Begründung seiner neuerlichen Antragstellung vor, dass er ein Jahr zuvor eine iranische Staatsangehörige namens XXXX kennengelernt habe, welche den Iran aufgrund von Problemen mit ihrem Ehemann verlassen habe, mit dem diese jedoch noch offiziell verheiratet sei. Von der Beziehung des Beschwerdeführers mit jener Frau habe deren Ehemann ungefähr sechs Monate zuvor erfahren, weshalb der Beschwerdeführer nicht in den Iran zurückkehren könne, da der Ehemann der Frau den Beschwerdeführer anzeigen werde und der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung mit einer verheirateten Frau laut islamischem Recht mit dem Tode bestraft werde. Dies sei sein neuer Grund für die Antragstellung, seine alten Fluchtgründe seien dennoch aufrecht (AS 15). Bei der Einvernahme am 14.01.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Freundin verheiratet sei und sich deren Ehemann im Iran befinde. Seine Freundin habe bereits im Iran ein Verhältnis mit einem anderen Mann gehabt und sei aus Furcht vor ihrem Ehemann geflohen. Ihr Ehemann habe inzwischen herausgefunden, dass sie mit einem Mann in Österreich befreundet sei und der Ehemann glaube nun, dass der Beschwerdeführer derjenige sei, mit dem sie bereits im Iran ein Verhältnis gehabt habe. Er habe deshalb auch im Juli 2013 einen Brief an den Asylgerichtshof geschickt, sei jedoch an die Erstaufnahmestelle verwiesen worden (AS 47 ff). Vom Verdacht des Ehemannes habe der Beschwerdeführer von seiner Freundin erfahren, die es ihrerseits von Facebook wisse. Der Ehemann habe die Nachrichten, die der Beschwerdeführer der Freundin via Facebook geschrieben und von ihr erhalten habe, gelesen. Die Freundin habe auch eine achtzehnjährige Tochter, welche vor ungefähr zwei Monaten aus dem Iran nach Österreich gekommen sei und dies ebenso gesagt habe. Dass der Ehemann die Nachrichten gelesen habe, habe dieser selbst entweder der Freundin oder deren Tochter erzählt, genau wisse es der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe seiner Freundin ganz normale Sachen und auch manches Mal Gedichte geschrieben und seien diese Nachrichten öffentlich lesbar gewesen (AS 49). Die Freundin habe auch telefonischen Kontakt mit ihrem Ehemann, da sich dieser scheiden lassen wolle und habe ihr dieser damit gedroht, sie und den Beschwerdeführer umzubringen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, in Österreich wie ein Christ leben zu wollen und mit seinem neuen Glauben nicht im Iran leben zu können (AS 51). Bei der Einvernahme am 22.01.2014 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sein Akt und jener seines Onkels, mit dem er gemeinsam nach Österreich gereist sei, nicht separat beurteilt worden seien und er sich benachteiligt fühle (AS 87). Der Beschwerdeführer wiederholte nach Aufforderung seine ursprünglichen Ausreisegründe (AS 87) und gab an, von einem Schlepper aus dem Iran gebracht worden zu sein (AS 85). Zu seinen neuen Gründen führte er ergänzend aus, dass seine Freundin ursprünglich aus der selben Stadt im Iran stamme wie der Beschwerdeführer und die Familie der Freundin ihm nicht unbekannt sei. Nun sei die Tochter der Freundin nach Österreich gekommen und habe auch mitbekommen, dass ihre Mutter nun einen neuen Lebensgefährten habe. Der Beschwerdeführer könne nicht ausschließen, dass diese Tochter aus Neid oder Rache, da ihre Mutter dem Vater nicht treu gewesen sei und einen neuen Freund habe, diese Sache weitergesagt habe, was für den Beschwerdeführer lebensgefährlich wäre. Es gebe auch viele Fotos vom Beschwerdeführer und seiner Freundin auf ihrem gemeinsamen Laptop. Seine Freundin habe den Iran verlassen und sei nach Österreich, da sie dort einen Freund gehabt und ihr Ehemann davon erfahren habe, und habe hier eine positive Entscheidung erhalten (AS 89). Der Ehemann der Freundin habe auch die Fotos von der Taufzeremonie des Beschwerdeführers gesehen. Die Tochter habe diese Fotos mit sehr sehr großer Wahrscheinlichkeit ihrem Vater geschickt und werde der Beschwerdeführer wegen Abfall vom Islam und auch wegen der außerehelichen Beziehung zu einer verheirateten Frau verfolgt (AS 91). In seiner in der Einvernahme am 22.01.2014 vorgelegten schriftlichen Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer zusammengefasst seine Gründe für die neuerliche Antragstellung und verwies er auf Artikel 82 c des iranischen Strafgesetzbuches. Weiters brachte er mehrere Berichte über die Todesstrafe und das Schicksal von Christen sowie Konvertiten im Iran, und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2013 in Vorlage (FIDH-LDDHI: Death penalty in Iran, Oktober 2013; ACCORD Anfragebeantwortung, Iran: Fate of Christian converts, Dezember 2008; Landinfo, Report Iran: Christians and Converts; Juli 2007; AS 93 ff). In einer weiteren schriftlichen Stellungnahme vom 27.01.2014 rügte der Beschwerdeführer die Behandlung in der Einvernahme am 22.01.2014 und wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinem Glaubensübertritt und seiner nunmehrigen Freundin (AS 155 ff).

2.4. Zu seinen Privat- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.01.2013 an, er halte sich glaublich seit November 2010 in Österreich auf und habe bis zu seiner zweiten negativen Entscheidung im Erstverfahren in Flüchtlingsheimen gelebt. Er habe seit ungefähr einem Jahr und drei Monaten in einem Gebäude neben jener Kirche in XXXX gelebt, in welcher er auch getauft worden sei, und habe Angst gehabt, da er keine Dokumente gehabt habe. Er habe seither nicht viel gemacht, habe sich immer in der Kirche aufgehalten, dort geholfen und zu Hause Deutsch gelernt. Er sei vom Pfarrer und der Kirche unterstützt worden. Vor eineinhalb Jahren habe er zufällig seine nunmehrige und seit sechs Monaten in Linz lebende Freundin kennengelernt, die er seither ein bis zwei Mal im Monat besucht habe und von der auch er fünf oder sechs Mal in XXXX besucht worden sei. Seine Freundin sei Iranerin und neu in Österreich und bereits anerkannter Flüchtling. Sie könne jedoch noch nicht Deutsch und er fahre auch zu ihr nach Linz, wenn sie ihn zum Übersetzen benötige (AS 43 ff). Er habe auch manchmal in Linz übernachtet (AS 45). Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seien nach wie vor im Iran, weitere Verwandte habe der Beschwerdeführer in verschiedenen Staaten der EU (AS 47).

2.5. Das Bundesasylamt führte im bekämpften Bescheid aus, dass dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen sei sowie sämtliche übrigen Vorbringen bereits Gegenstand des Vorverfahrens und in jenem als gänzlich unglaubhaft erachtet worden seien und keine qualifizierte Bindung mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Freundin festzustellen sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb der Ehemann jener Frau davon ausgehen sollte, dass diese und der Beschwerdeführer im Iran eine Beziehung gehabt hätten (AS 197).

2.6. Frau XXXX schilderte in ihrem Schreiben an das Bundesasylamt ihre Lebenssituation im Iran und ihre Beziehung zu dem Beschwerdeführer und bestätigte, dass ihre nun auch in Österreich lebende Tochter deren Vater von jener Beziehung erzählt habe (AS 247 ff).

2.7. Mit der gegenständlich zu behandelnden Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und wurden die Anträge gestellt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren

2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

2.2. Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.2.2. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.3. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.2.4. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.2.5. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.6. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs 2 leg cit die Voraussetzungen von § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

2.2.7. Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

2.2.8. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

2.2.9. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

2.2.10. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

2.2.11. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

2.2.12. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.2.13. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

2.2.14. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.2.15. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

2.2.16. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

2.2.17. Für das Bundesverwaltungsgericht ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

2.2.18. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.11.2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 19.10.2012, GZ E2 417.741-1/2011/20E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2011 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, ab. Diese Entscheidung erwuchs mit 24.10.2012 in Rechtskraft (OZ1 21). Mit Beschluss vom 13.03.2013, U 2403/12-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen die zuvor genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes erhobene Beschwerde ab (OZ1 24).

2.2.19. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer konkret als neue Gründe zusammengefasst angegeben, dass er inzwischen eine Beziehung mit Frau XXXX, einer in Österreich als Flüchtling anerkannten Frau, führe, die noch mit einem im Iran lebenden Mann verheiratet sei, sowie dass der Ehemann jener Frau über deren ebenso in Österreich lebenden Tochter sowie via Facebook sowohl von dieser außerehelichen Beziehung als auch von der erfolgten Taufe des Beschwerdeführers erfahren und der Frau und dem Beschwerdeführer bereits mit Verfolgungshandlungen gedroht habe. Das Bundesasylamt hat dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zu entnehmen gewesen sei und auch "keine qualifizierte Bindung" mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Freundin festzustellen gewesen sei, ohne jedoch die vom Beschwerdeführer namentlich angeführte und dem Bundesasylamt bekannte Freundin und deren Tochter selbst befragt zu haben.

2.2.20. Jener vom Beschwerdeführer benannten Freundin wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.01.2013, E2 427.325-2/2012/4E, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und hielt es der Asylgerichtshof für glaubhaft, dass diese wegen einer - bereits einmal von ihr geführten - außerehelichen Beziehung, die von ihrem Ehegatten entdeckt wurde, schwerwiegende Konsequenzen durch ihren Mann bzw dessen Familie und/oder den iranischen Staat zu befürchten hat.

2.2.21. Sowohl zur Beantwortung der Frage nach dem Bestehen, der Art sowie Intensität der vom Beschwerdeführer angegebenen Beziehung als auch jener, ob und wie der Ehemann von Frau XXXX tatsächlich von diesem Umstand sowie von Lichtbildern vom - formal - erfolgten Taufakt des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hat, wäre daher jedenfalls die Befragung von Frau XXXX sowie deren in Österreich lebenden Tochter als Zeugen vorzunehmen gewesen. Dies wird das BFA nunmehr im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben, wobei bei der Befragung von Frau XXXX zudem deren zwischenzeitlich am 25.02.2014 beim Bundesasylamt eingelangtes Schreiben (AS 239 ff) zu berücksichtigen sein wird.

2.2.22. Im Übrigen bleibt noch, soweit das Bundesasylamt im Bescheid "davon aus[geht], "dass die im Verfahren vor dem Bundesasylamt beigezogenen Rechtsberaterin ihre Aufgabe nicht in einer objektiven Beratung nach bestem Wissen und ohne unnötige Verfahrensverzögerung wahrnimmt, sondern sie sich in der Funktion einer gewillkürten Vertreterin sieht" (AS 198), darauf zu verweisen, dass Kernaufgabe eines Rechtsberaters bzw einer Rechtsberaterin gerade die Unterstützung bei der Wahrung der Parteienrechte ist, Parteilichkeit und Objektivität nicht in Widerspruch stehen und unter Objektivität eine objektive Wahrung der subjektiven Interessen und Parteienrechte zu verstehen ist (Stern, Rechtsberatung für Asylsuchende, 2012, S 306 ff).

2.2.23. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.2.24. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.2.25. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der Beigebung eines Rechtsberaters bzw einer Rechtsberaterin konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

2.3.1. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.3.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

2.4. Revision

2.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.4.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.2.2.1-2.2.16) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.4.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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