BVwG I403 2005843-1

I403 2005843-1Tribunal Administrativo Federal26 de mar. de 2014

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BVwG I403 2005843-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.2005843.1.00

Spruch

I403 2005843-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA von Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2014, Zl. 13-35003500 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und reiste am 29.05.2013 mit einem PKW von Italien aus nach Österreich ein. Über den Beschwerdeführer wurde wegen des Einführens von Suchtgift U-Haft verhängt.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 17.06.2013 informiert, dass bei einer gerichtlichen Verurteilung geplant sei, ein Einreiseverbot für das Bundesgebiet der Bundesrepublik Österreich zu erlassen. Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Marokko mehr habe und seit 11 Jahren in Modena lebe. Er verfüge über einen permesso di soggiorno in Italien. Bindungen zu Österreich wurden nicht geltend gemacht. Zeitgleich wurde am 01.07.2013 auch eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht betreffend die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe übermittelt.

3. Mit Urteil des LG Innsbruck (Zl. 39 Hv 103/13s vom 22.11.2013) wurde der Beschwerdeführer wegen § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

4. Das Bundesministerium für Inneres informierte per Mail am 07.02.2014: "Die angefragte Person XXXX, geb. XXXX, besitzt kein gültiges Permesso di soggiorno. Der italienische Aufenthaltstitel mit der XXXX ist am 4.7.2010 abgelaufen. Person ist zur Aufenthaltsermittlung im SIS von Italien ausgeschrieben.

Polizeiliche Vormerkungen: Schlägerei, Raub, Suchtmittel, Körperverletzung, Geldwäsche".

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2014 (13-35003500) wurde festgestellt, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPGF nach Marokko zulässig ist. Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

6. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Dienstag, den 18.02.2014 rechtswirksam zugestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 06.03.2014, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am Montag, den 10.03.2014, übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen oben genannten Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2014, mit dem eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein befristetes Einreiseverbot ausgesprochen wurde, wurde dem Beschwerdeführer am Dienstag, den 18.02.2014 durch Übernahme durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter rechtswirksam zugestellt. In der Folge wurde gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 06.03.2014, per Post versandt, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2014, Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Zustellnachweis vom 18.02.2014 bezüglich der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und dem Eingangsstempel bezüglich der Beschwerde dagegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die maßgebliche Bestimmung zur Beschwerdefrist lautet:

§ 16. (1) BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wurde mit 18.02.2014 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG daher mit Ablauf des 04.03.2014, sodass die am 10.03.2014 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher am 04.03.2014 in Rechtskraft erwachsen.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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