W212 2006057-1•BVwG W212 2006057-1
W212 2006057-1Tribunal Administrativo Federal25 de mar. de 2014
Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard
W212 2006057-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerde von XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.2.2014, Zl. 13-831245708/1711266 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, brachte am 28.8.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 28.8.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, am 27.7.2013 von XXXX schlepperunterstützt mit einem PKW in die Türkei gefahren zu sein. Dort wäre über ein Monat in einem Haus untergebracht gewesen, hätte er in der Folge mit einem Flugzeug XXXX verlassen und wisse er nicht, in welchem Land das Flugzeug wieder gelandet sei. Er wäre erneut in einem Haus für eine knappe Woche untergebracht gewesen und wäre dann 5 bis 6 Stunden nach XXXX unterwegs gewesen.
In Österreich habe er eine Tante und deren Familie.
Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da er zum Christentum konvertiert wäre und in Folge Probleme mit Beamten des iranischen Geheimdienstes bekommen habe.
Mit Schreiben vom 3.9.2013 wurde von der Österreichischen Botschaft in XXXX auf Anfrage seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass für den Beschwerdeführer ein 10-tägiges Touristenvisum, gültig ab XXXX von der italienischen Botschaft ausgestellt worden wäre.
Am 26.9.2013 übermittelte das Bundesamt ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO an Italien, dies unter Mitteilung des dafür maßgeblichen Sachverhaltes. Mit Schreiben vom 22.10.2013 teilte Italien mit, dass es der Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art. 9. Abs. 4 Dublin II-VO zustimme.
Am 3.2.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen und an keinen Krankheiten zu leiden, keine Medikamente zu nehmen, er sei gesund. Er habe in Österreich eine Tante väterlicherseits, welche ca. seit einem Jahr in Österreich lebe, genau wisse er es jedoch nicht. Er habe im Iran ein ganz normales Familienverhältnis zu dieser Tante gehabt, zusammengewohnt hätten sie nicht. Er hätte sie im Iran alle paar Monate zu besonderen Anlässen, z.B. dem Neujahrsfest gesehen. Hier in Österreich wohne er nicht bei dieser Tante, noch bekomme er Geld von ihr. Er sei in der Grundversorgung untergebracht und lebe in einem Flüchtlingsheim. Zu der heutigen Einvernahme hätten ihn die Cousine sowie deren Ehemann begleitet. Er habe diese Cousine seiner Tante auch zu besonderen Anlässe im Iran gesehen und habe er auch zu dieser keine besonders enge Beziehung gehabt; auch von ihr würde er kein Geld erhalten. Er sehe sie derzeit in Österreich 2-3 Mal die Woche. Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation in Österreich sei er nicht, er habe aber bereits einen Deutschkurs besucht.
Seine Eltern und alle weiteren Verwandten würden sich noch im Herkunftsland aufhalten, er habe auch regelmäßig Kontakt über Skype, außerdem würden sie alle 2-3 Tage telefonieren.
Auf Vorhalt, dass auf Grund des von der italienischen Botschaft ausgestellten Touristenvisums Italien zur Führung seines Asylverfahrens zuständig wäre und diesbezüglich auch die Zustimmung Italiens vorliege, gab der Beschwerdeführer an, nie in Italien gewesen zu sein und in Österreich bleiben zu wollen. Er wisse nicht wie der Schlepper das Visum organisiert habe und hätte er nur Interesse gehabt den Iran zu verlassen. Er habe nirgends anders als in Österreich einen Asylantrag gestellt.
Er wolle in Österreich bleiben, da er hier nicht alleine sei, in Italien werde er allein sein.
Vorgelegt wurden seitens des Beschwerdeführers Bestätigungen von Deutschkursen sowie ein Schreiben des Pfarramtes XXXX vom 27.1.2014, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig und fleißig den Glaubenskurs für Iraner besuche, sowie eine Stellungnahme vom 17.2.2014 wonach der Beschwerdeführer in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte habe, das ihm erteilte Visum bereits seit 6 Monaten abgelaufen wäre und aus den ausgehändigten Länderfeststellungen zu Italien hervorkomme, dass eine zeitgerechte menschenwürdigende Unterbringung von Asylwerbern bei Dublin-Rückkehr nicht garantiert sei sowie Italien auf Grund der hohen Anzahl von Asylwerbern systemisch überfordert sei. Österreich möge vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
I.2. Mit Bescheid vom 26.2.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die beschwerdeführende Partei die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig.
Begründend wurde hervorgehoben, die beschwerdeführende Partei habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Österreich habe sie keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen. Insgesamt sei im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC bzw. der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung sei gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Im gegenständlichen Fall stelle die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, weshalb sie auch nicht gem. § 61 Abs. 3 FPG für die notwendige Zeit aufzuschieben gewesen sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gem. § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
Der Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum italienischen Asylverfahren, zu Dublin-II-Rückkehrern, zum Non-Refoulement-Schutz und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Italien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.
Im gegenständlichen Zusammenhang relevant wurde ausgeführt, dass bei Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren noch anhängig sei, eine Meldung bei der Questura erforderlich sei. Falls jemand bereits beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten habe, bestehe die Möglichkeit, Beschwerde einzulegen. Gegen letztinstanzlich negative Bescheide gebe es keine Beschwerdemöglichkeit; es könne aber ein Folgeantrag gestellt werden, falls neue Elemente vorliegen würden.
Explizit wurde darauf hingewiesen, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Rom oder Mailand "von der Polizei empfangen" würden. Es stehe aber auch Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte.
In Italien gebe es für Dublin-Rückkehrer verschiedene Möglichkeiten einer Unterbringung, und zwar in einem CARA oder in einem SPRAR, in Gemeindeunterkünften oder im Rahmen von FER-Projekten (hierbei handle es sich um vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte).
Asylwerber haben in Italien dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. In Italien seien auch Fremde, die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten würden, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Darin wird vorgebracht, dass gem. Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO in Fällen, in denen ein erteiltes Visum, auf Grund dessen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, seit mehr als 6 Monaten abgelaufen sei und das Hoheitsgebiet seither nicht verlassen worden wäre, der Mitgliedstaat zuständig wäre, in dem der Antrag gestellt worden wäre. Die Zuständigkeit Italiens sei im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben. Die Dublin II-VO sei falsch angewendet worden, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung rechtswidrig sei. Außerdem könne Italien eine zeitgerechte menschenwürdige Unterbringung von Asylwerbern, auch bei Dublin-Rückkehr nicht garantieren. Der Antragsteller habe zu Italien keinerlei Beziehungen, kenne die Sprache nicht und würde angesichts der dortigen Grundversorgung in eine ausweglose Lage geraten. Er habe in Österreich Familienmitglieder, mit denen er zwar nicht im gemeinsamen Haushalt lebe oder vollständig von ihnen finanziell unterstützt werde, dennoch würden sie ihm Halt geben und würden sie ihn überall unterstützen wo sie könnten. Die Kontakte hätten sich in Österreich intensiviert.
Auch sein Onkel hätte ihn zu seiner Einvernahme begleitet, wäre am Gang anwesend gewesen, und stehe auch dieser für jegliche Fragen zur Beziehung zu seinem Neffen zur Verfügung. Der Antragsteller habe sich nach nunmehr fast sieben Monaten Aufenthalts in Österreich in den Alltag hier eingefunden und überwiege das private Interesse am Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse an einer umgehenden Überstellung nach Italien auf der Grundlage eines falsch angewendeten Gesetzes. Eine Überstellung würde die Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK darstellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Antragstellers ergibt sich aus den durch die beschwerdeführende Partei persönlich vor der Behörde getätigten Angaben.
Der Beschwerdeführer stellte am 28.8.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Reiseweg und genaue Zeitpunkt der Einreise in Österreich nicht festgestellt werden konnte. Festgestellt wird, dass für den Beschwerdeführer ein 10tägiges Touristenvisum, gültig ab XXXX von der italienischen Botschaft in XXXX ausgestellt wurde. Das Bundesasylamt richtete daraufhin ein Aufnahmeersuchen an Italien und stimmte Italien mit Schreiben vom 22.10.2013 der Aufnahme gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO zu.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei nahm während ihres Aufenthaltes in Österreich keine Krankenbehandlung in Anspruch.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Italien bzw. Visumserteilung ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Italiens
sowie der ÖB XXXX. . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand
ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 2.).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 28.8.2013 gestellt sowie das Aufnahmeersuchen an Italien vor dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 (kurz: Dublin-II-VO) maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO lautet: "Besitzt der Asylwerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Der Beschwerdeführer verfügte über ein von der italienischen Botschaft in XXXX ausgestelltes Touristenvisum, gültig ab XXXX. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich am 28.8.2013 war dieses 8 Tage, somit weniger als 6 Monate, abgelaufen. Die Beschwerde irrt, wenn darauf Bezug genommen wird, dass nunmehr seit Ablauf des Visums fast 7 Monate vergangen seien und gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO in Fällen, in denen ein erteiltes Visum, auf Grund dessen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, seit mehr als 6 Monaten abgelaufen sei und das Hoheitsgebiet seither nicht verlassen wurde, der Mitgliedstaat zuständig sei, in dem der Antrag gestellt wurde. Hiebei wird Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO (Versteinerungsprinzip) übersehen, wonach bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien jener Sachverhalt beachtlich ist, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages vorgelegen hat.
Der Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines weniger als 6 Monate abgelaufenen Visums, er hat nach Einreise in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht mehr verlassen und ist daher gemäß Art. 9 Abs. 4 der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, somit Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig (Vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K5 und K22 zu Art. 9). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO auch ausdrücklich bereit.
Gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO hat die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Annahme des Antrages auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehilf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Auch diese Frist ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgelaufen.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.
Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Italien gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Es leben den Angaben des Beschwerdeführers nach keine Angehörigen seiner Kernfamilie in Österreich. Eine außergewöhnliche Nahbeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu der in Österreich aufhältigen Tante, des Onkels sowie der Cousine der Tante samt deren Ehemann, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht nicht festgestellt. Den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge hat er mit diesen im Iran zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt, sie hätten sich nur zu besonderen Anlässen, wie z.B. dem Neujahrsfest getroffen und liegt auch hier in Österreich kein gemeinsamer Wohnsitz sowie auch keine finanzielle Abhängigkeit vor. Der Beschwerdeführer ist in Grundversorgung und lebt in einem Flüchtlingslager. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit diesen Verwandten, seit er in Österreich ist, nunmehr Kontakt hat, und diese ihn besuchen und ihm eine (seelische) Unterstützung sind, reicht nicht aus, um vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu diesen Verwandten auszugehen, sind derartige Kontakte als unter Verwandten üblich anzusehen.
Sohin sind im vorliegenden Fall keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besucht und seit nunmehr 7 Monaten in Österreich aufhältig ist, und sich offensichtlich um Integration bemüht, doch reichen diese Umstände nicht, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen.
Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der verwaltungsbehördlichen Feststellungen nicht erkennbar.
Soweit die beschwerdeführende Partei behauptet, dass es in Italien keine Versorgung gäbe und keine zeitgerechte, menschenwürdige Unterbringung von Asylwerbern garantiert werden könne, so handelt es sich hier um bloße Behauptungen, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend sind. Entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesamtes gibt es für Asylwerber in Italien verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten (in CARAs, SPRARs, Gemeindeunterkünften sowie in vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Unterkünften) und wird ihnen auch eine angemessene Versorgung gewährt. Zudem ist auf die Existenz diverser NGOs hinzuweisen, von denen Asylwerber unter anderem auch eine entsprechende Hilfestellung erwarten können. Vor diesem Hintergrund besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Italien allgemein eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten. Weder kann Italien eine mangelnde Fürsorge der Asylwerber vorgeworfen werden noch kann von einem völligen Fehlen von Versorgungsleistungen die Rede sein.
Nach den im Detail unwidersprochen gebliebenen verwaltungsbehördlichen Feststellungen diverser unbedenklicher Quellen ist auch der Zugang zum Asylverfahren in Italien als solches gewährleistet und sind jedenfalls keine schwerwiegenden Defizite im italienischen Asylverfahren wie beispielsweise die grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger, die Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit Italiens vor einer Verfolgung Dritter u.ä erkennbar. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedsstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Auch verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte belegen solche systemischen, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führenden, Mängel in Italien nicht und kann aus jener in der Beschwerde genannten Entscheidung des EuGH C-79/13 zu Belgien im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts Entscheidendes für die beschwerdeführende Partei gewonnen werden.
Hinzu kommt, dass der EGMR zuletzt mehrfach judiziert hat, dass in Italien eine Situation systemischer Mängel wie in Griechenland nicht vorliegt (beginnend mit der Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR in der Rechtssache Mohammed Hussein vom 02.04.2013; Rs 27725/10).
Was sich jedenfalls aus den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auch ergibt, ist, dass in Italien ein Asylverfahren existiert und dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Am Rande bemerkt, gibt es keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin II VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte.
Auch sonst ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, dass der italienische Staat das Non-Refoulement-Gebot oder die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.
Die beschwerdeführende Partei konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Es handelt sich bei der beschwerdeführenden Partei somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 23-jährigen, gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Untersuchung seines körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF
BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohne klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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