BVwG W185 1257810-4

W185 1257810-4Tribunal Administrativo Federal25 de mar. de 2014

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Regest

Abhängigkeitsverhältnis, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

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BVwG W185 1257810-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.1257810.4.01

Spruch

W 185 1257810-4/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013, Zl 13 12.709- EAST Ost, folgenden Beschluss gefasst:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBL I 144/2013

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 03.09.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2013 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Weitere EURODAC Treffer ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.12.2004 in Polen, sowie am 30.12.2004 und am 20.01.2012 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals mit seiner Familie 2004 nach Österreich ein. Hier stellte der Beschwerdeführer am 30.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2006 vollinhaltlich abgewiesen und die Ausweisung in die Russische Föderation verfügt wurde.

Am 20.01.2012 brachte der Beschwerdeführer in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2012 zurückgewiesen wurde. Am 06.04.2012 wurde der Beschwerdeführer im Flugweg nach Moskau überstellt. Nach eingereichter Beschwerde entschied der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.04.2012 zu D12 257810-3/2012/5E, dass es sich bei dem genannten Antrag auf internationalen Schutz um einen unzulässigen Folgeantrag gehandelt habe und wies die Beschwerde gemäß § 68 AVG als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer befand sich zwischen dem 30.12.2004 und dem 05.04.2012 durchgehend in Österreich und kehrte zwischenzeitlich auch nicht in sein Heimatland zurück.

Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 03.09.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bereits zwei Mal ein negatives Verfahren in Österreich gehabt zu haben. Über Befragen, ob der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Verfahren Österreich verlassen hätte, gab der Beschwerdeführer an, 6 Monate lang in Schubhaft gewesen zu sein und im Jahr 2012 nach Moskau abgeschoben worden zu sein. Er habe sich dann ca 1 Jahr lang in Inguschetien aufgehalten. Er sei daraufhin in die Schweiz gefahren, wo er zwei Asylanträge gestellt habe, die beide negativ entschieden worden seien. Nach dem Erhalt des zweiten negativen Bescheids in der Schweiz sei er am 30.08.2013 nach Österreich gefahren. Dies, da er aus der Schweiz wohl abgeschoben worden wäre. Der Beschwerdeführer habe keine Chance in seinem Heimatland zu bleiben, da dort Gefahr für ihn bestünde. Im Jahr 2012, kurz vor seiner Abschiebung, habe er erfahren, dass er in seiner Heimat gesucht werde, da er dort Widerstandskämpfer unterstützt haben solle.

Das Bundesasylamt richtete am 10.09.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Mit einem am 17.09.2013 eingelangten Schreiben stimmte die Schweiz dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, EAST-Ost, am 23.10.2013, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Familie dreieinhalb Jahre in der Schweiz gewesen sei. Er habe in der Schweiz noch ca. 2 Monat mit seiner Familie zusammengelebt. Während der dreieinhalb Jahre, in denen er in Österreich und seine Familie in der Schweiz gewesen sei, habe nur telefonischer Kontakt bestanden. Seine Mutter sei sehr krank und er sei ihretwegen nach Österreich gekommen, um sich um sie zu kümmern und sie zu pflegen. Nach den Sitten seines Herkunftsstaates müsse sich der älteste Sohn um die Mutter kümmern. Er könne seine Mutter nicht alleine in Österreich lassen, da sie auf seine Pflege angewiesen sei; die Mutter leide an einem Tumor und habe bereits in der Schweiz versucht, sich das Leben zu nehmen. Dem Beschwerdeführer drohe in der Schweiz die Abschiebung in sein Heimatland.

Die Schwester des Beschwerdeführers würde einen Tschetschenen in Österreich heiraten. Außerdem sei ein weitschichtiger Verwandter von ihm in Österreich. Es bestehe jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis mit diesem Verwandten und er telefoniere nur mit ihm. Der Beschwerdeführer habe im Sommer für zwei, drei Monate einen Arbeitsvertrag gehabt; er habe vier Stunden täglich Äpfel geerntet und so bis zu XXXX zusätzlich verdient. Auch habe er zweimal wöchentlich im Flüchtlingslager einen Deutschkurs besucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der VO Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II-VO) die Schweiz für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen wird. Es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Er sei nach seiner Abschiebung am 10.05.2013 über die Schweiz neuerlich in das Gebiet der Europäischen Union eingereist. In der Folge sei der Beschwerdeführer am 02.09.2013 illegal nach Österreich eingereist. Die Mutter, der Vater und die volljährige Schwester des Beschwerdeführers seien am 23.07.2013 illegal nach Österreich eingereist und hätten im Zuge dessen Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Deren Asylverfahren hätten jeweils Ausweisungsentscheidungen ergeben. Die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Verwandten würden über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinausgehen und lägen auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor. Es habe sohin kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz habe zumindest drei Jahre kein gemeinsamer Haushalt bestanden und sei auch kein persönlicher Kontakt vorgelegen. Zwar weise die Mutter des Beschwerdeführers diverse Krankheiten auf, es sei jedoch keine spezielle Pflegebedürftigkeit erkennbar. Im Falle des Eintritts einer Pflegebedürftigkeit könne die Pflege durch den Vater des Beschwerdeführers erfolgen.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich habe sich über einen Zeitraum von 30.12.2004 bis 06.04.2012 und nunmehr wieder seit 02.09.2013 bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erstreckt. In Österreich sei er nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Er sei in Österreich nicht berufstätig. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.12.2013 rechtzeitig Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbehörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und eine Verletzung des Parteiengehörs vorläge. Die Mutter des Beschwerdeführers sei pflegebedürftig. Sie habe mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen und "könne nicht alleingelassen werden". Sie bedürfe ständiger Betreuung, welche sein Vater allein nicht bewältigen könne.

Das Landesklinikum XXXX, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, habe am 12.11.2013 bei der Mutter Folgendes diagnostiziert: Medikamententoxikation in suizidaler Absicht bei bekannter depressiver Episode F 32.2 PTSD (Posttraumatische Belastungsstörung) F 43.1 sowie psychogene dissoziative Anfälle. Ebenso sei festgestellt worden, dass aus medizinischer Sicht und aufgrund der psychiatrischen Erkrankung von einer Abschiebung abzuraten sei. In der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von XXXX vom 22.11.2013 sei festgestellt worden, dass von einer Überstellung der Mutter des Beschwerdeführers in die Schweiz abzuraten sei und dass eine Überstellung eine massive Verschlechterung darstellen würde. Ebenso sei erhoben worden, dass eine weitere suizidale Einengung bei weiterer Belastung anzunehmen sei.

Der aktenkundige Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers sei vom Bundesasylamt in keiner Weise berücksichtigt worden. Es sei auch hinsichtlich der Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich unzureichend ermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei von 2005 bis 2012 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen und hätte in dieser Zeit alle möglichen Schritte zur Integration getätigt. In XXXX sei er von 2006 bis 2009 in einem Boxverein tätig gewesen, danach sei er bis 2011 in XXXX im XXXX Mitglied gewesen. Er sei drei Jahre lang in XXXX als Saisonarbeiter erwerbstätig gewesen, er beherrsche die deutsche Sprache und habe viele österreichische Freunde in ganz Österreich verteilt. Diese würden ihn oft in XXXX besuchen und er gestalte seine Freizeit mit ihnen. Ein guter Verwandter von ihm lebe auch hier, dieser sei anerkannter Flüchtling. Bei einer Überstellung in die Schweiz wären somit seine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gem. Art 8 EMRK und Art 2 und 3 EMRK verletzt worden.

Das Bundesasylamt habe festgestellt, dass die Mutter an einer belastungsabhängigen psychischen Störung leide und eine suizidale Einengung bestehe, hieraus jedoch einen völlig falscher Schluss gezogen, indem das Bundesamt davon ausgehe, dass bloß "diverse" Krankheiten vorlägen. Aufgrund der Gesundheitslage der Mutter sei klar ersichtlich, dass die Beziehung über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinaus gehe und eine Abhängigkeit seiner Mutter vorläge. Es sei unmöglich, die Mutter alleine zu lassen und sein Vater allein könne sie keinesfalls rund um die Uhr betreuen. Es bedürfe der Unterstützung durch die Schwester und den Beschwerdeführer, um eine adäquate Betreuung der Mutter gewährleisten zu können.

Auch wenn die Mutter in erster Instanz eine "Ausweisung erhalten" hätte, sei davon auszugehen, dass die zweite Instanz eine positive Entscheidung treffen werde. Das Ermittlungsverfahren habe nämlich ergeben (gutachterliche Stellungnahme), dass eine Überstellung der Mutter in die Schweiz nicht anzuraten sei.

Auch würde dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Schweiz die Abschiebung in die Russische Föderation drohen, wo er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

Mit Schriftsatz vom 3.3.2014 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch RA Mag. XXXX, in Ergänzung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 20.1.2014, Zlen W125 1315625-4/3E, 1257809-8/4E und 1257811-7/3E, die bekämpften Bescheide der weiteren Familienmitglieder des Beschwerdeführers behoben worden seien. Dies da entsprechende Feststellungen zum psychischen Gesundheitszustand der Mutter des Beschwerdeführers unter der notwendigen einzelfallbezogenen Betrachtung seitens der 1. Instanz nicht im notwendigen Ausmaß erfolgt seien. Dieses Erkenntnis vom 20.1.2014 sei auch für das Verfahren des Beschwerdeführers zumindest mittelbar von Entscheidungsrelevanz. Den umfangreichen medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Ursache der massiven psychischen Beeinträchtigungen der Mutter nicht nur das im Herkunftsland Erlebte gewesen sei, sondern auch die permanente Angst einer allfälligen Abschiebung in den Herkunftsstaat. Die Mutter sei nicht nur aus psychologischer Notwendigkeit, sondern auch tatsächlich zur Bewältigung des täglichen Lebens auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Auch wenn nur einer der zwischenzeitig sämtlich volljährigen Familienangehörigen der Mutter aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden würde, wäre zu befürchten, dass dies zu einer die Erheblichkeitsschwelle erreichenden gesundheitlichen Verschlechterung bei der Mutter des Beschwerdeführers führen würde. Das Verfahren des Beschwerdeführers sei somit untrennbar mit den Verfahren seiner übrigen Familienangehörigen verbunden. Die Ängste der Mutter würden sich auf das "Schicksal" sämtlicher Familienangehöriger beziehen. Eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers in die Schweiz hätte unmittelbare Auswirkungen auf den schlechten psychischen Zustand der Mutter und würde dies letztendlich zu einer Verletzung des Art 3 EMRK führen. Dies sei als rechtlich relevante Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers zu beurteilen. Auch liege im Verfahren des Beschwerdeführers ein solches mit unangemessen langer Verfahrensdauer vor. Erforderlichenfalls sei vom Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Weiters legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von ärztlichen Befunden und Berichten betreffend den Gesundheitszustand seiner Mutter vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Sohn der XXXX, Zl: 13 10 665 East OST, Sohn des XXXX, Zl. 13 10 664 East OST und Bruder der XXXX, Zl 13 10 666, die sich alle in Österreich aufhalten und ebenfalls ein Asylverfahren führen.

Am 23.07.2013 stellten die Eltern und die volljährige Schwester des Beschwerdeführers Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.12.2013 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Der Verwaltungsakt hinsichtlich der Mutter des gegenständlichen Beschwerdeführers enthält medizinische Befunde, aus denen sich eine posttraumatische Belastungsstörung und die Gefahr einer Suizidalität der Mutter ergeben.

Auch in Österreich unterzog sich die Mutter des Beschwerdeführers auf Veranlassung der Verwaltungsbehörde mehreren psychiatrischen Untersuchungen. Der gutachterlichen Stellungnahme über die 3.

Untersuchung am 22.11.2013 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Mutter ständig verschlechtert hat. Ende September 2013 und Anfang November 2013 ist die Mutter stationär in der Psychiatrie des LKH XXXX aufhältig gewesen; erwähnt werden mehrmalige Suizidversuche und psychogene dissoziiative Ausfälle. Es liege eine rezidivierende Depression - schwere Episode infolge Traumatisierung, vor. Eine suizidale Einengung könne nicht ausgeschlossen werden. Es wurde wörtlich ausgeführt: "Allerdings zeigt sich, dass die Asylwerberin mehrfache Suizidversuche unternommen hat und auch eine Überstellung in die Schweiz eine zusätzliche Belastung darstellen dürfte. Daher kann aus ärztlicher Sicht auch derzeit zu einer Überstellung in die Schweiz nicht geraten werden. Zum heutigen Zeitpunkt ist die Asylwerberin nicht akut suizidal, eine Vorschau ist nicht möglich".

Zur Frage des Gesundheitszustandes der Mutter wurde von der Behörde das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" verneint, wobei keine konkrete Auseinandersetzung mit der zuletzt diagnostizierten Verschlechterung und der konkreten Einlassungen der untersuchenden Ärztin erfolgte.

Gegen die ablehnenden Bescheide erstatteten der Vater, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers am 20.12.2013 Beschwerden, welchen am 20.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben wurden und die bekämpften Bescheid in Folge behoben wurden (siehe auch W125 1315625-4/3E, W125 1257809-8/4E und W125 1257811-7/3E).

Das stattgebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2014 enthielt folgende Begründung:

Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesasylamtes sind auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG in allen Verfahren zu erfolgen hatte: Das Bundesasylamt hat sich in allen drei Verfahren mit der Frage einer mit der Frage einer möglicherweise unzulässigen Kettenabschiebung aus der Schweiz in die Russische Föderation (bezogen auf den konkreten Fall wären jedenfalls Feststellungen über den Verfahrensablauf in der Schweiz, einschließlich Einholung der Urteile des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gewesen) nicht hinreichend individuell auseinandergesetzt (vgl VwGH 19.05.2010, Zl 2008/23/0143).

Betreffend die Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin hat sich das Bundesasylamt in unschlüssiger Weise über die medizinisch fundierte Empfehlung der Gutachterin, von einer Überstellung Abstand zu nehmen, hinweggesetzt. Im Zusammenhang mit der Frage eines zwingenden Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 VO 343/2003 aus medizinischen Gründen im Lichte des Art 3 EMRK sind die Anforderungen nach der Rechtsprechung des AsylGH hoch (gewesen), im Einzelfall konnte sich aber die Notwendigkeit genauer Feststellungen zum psychischen Zustand zum Entscheidungszeitpunkt (und eine darauf gestützte nachprüfbare Beweiswürdigung) sehr wohl ergeben (AsylGH 09.05.2011, S1 418.169-2/2011 und AsylGH 14.01.2013, S23 431.473-1/2012); ein solcher Fall liegt hier (Selbstmordversuche mit stationären Krankenhausaufenthalten und einige Wochen vor der Bescheiderlassung diagnostizierte Verschlechterung des Zustandes) aber vor und fehlen wie dargestellt schlüssige überprüfbare Feststellungen.

Der Beschwerde ist schließlich Recht zu geben, dass die Frage der beabsichtigten Eheschließung der Drittbeschwerdeführerin mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person größeres Gewicht zuzumessen gewesen wäre. Da in den gegenständlichen Verfahren keine Außerlandesbringung angeordnet wurde, musste auf das Einlangen der Beschwerde des Bruders des 1. und 2.-Beschwerdeführer nicht zugewartet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Beschwerdeführer seit längerem (zum Teil seit nahezu 10 Jahren) erfolglose Anträge auf internationalen Schutz stellen, wobei nun sowohl (zum Teil) in Österreich als auch in der Schweiz (unklar ist auch, warum die Schweiz seinerzeit trotz der Zuständigkeit Polens inhaltliche Verfahren begonnen hat) bereits Ausweisungsentscheidungen in die Russische Föderation ergangen sind. Dass der Aktenlage nach sowohl in der Schweiz als auch in Österreich (insbesondere auch von der Drittbeschwerdeführerin) Integrationsschritte gesetzt wurden, ist gleichwohl zu erwähnen.

Im Lichte dieser sehr langen Verfahrensdauer eines Zuständigkeitsprüfungsverfahrens ist auf die neue Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, die verlangt, diesen Umstand hinreichend zu berücksichtigen (beginnend mit N.S. vs. UK und M.E. vs. IRL, C-411 493/10 vom 21.12.2011). Dem stehen in Fällen wie dem Vorliegenden auch keine Bedenken hinsichtlich der effektiven Anwendung des Unionsrechts entgegen, als (bei Nichtbegründetheit der neuen Anträge auf internationalen Schutz) ein Rückkehrverfahren in den Heimatstaat effizienter sein kann (vgl M.A. ua. Vs. UK, C-648/11 vom 06.06.2013 und - wenn auch von einem anderen Sachverhalt ausgehend - Art 24 Abs 4 VO 604/2013); auch mit diesen Aspekten wird sich das Bundesamt in den fortgesetzten Verfahren auseinanderzusetzen haben.

Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX am 29.12.2010 wegen § 15 StGB, § 127, 129 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die bedingt nachgesehen wurde.

Am 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX wegen §§ 164 Abs 2 StGB, 164 Abs 4 2. DF StGB, 164 Abs 4 1. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. Der Beschwerdeführer trat am 15.01.2014 die Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer befindet sich bis einschließlich 15.04.2014 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.

Mit Beschluss des BVwG vom 3.2.2014, Zl W185 1257810-4/6Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, sowie der Beschwerdeergänzung vom 3.3.2014 und wurde vom Beschwerdeführer va hinsichtlich der Feststellungen im Bescheid zum Gesundheitszustand und Pflegebedarf seiner Mutter und zu seiner Integrationsverfestigung, bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Demzufolge bleibt gegenständlich (das Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz wurde vor dem 01.01.2014 gestellt; die Verordnung wurde am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht) die - ansonsten aufgehobene - VO 343/2003 maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung. Zuständigkeitsbeendende Tatsachen sind nicht hervorgekommen. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Schweiz wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde jedoch im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Das Bundesasylamt hat sich in dem Verfahren mit der Frage einer möglicherweise unzulässigen Kettenabschiebung aus der Schweiz in die Russische Föderation (bezogen auf den konkreten Fall wären jedenfalls Feststellungen über den Verfahrensablauf in der Schweiz, einschließlich Einholung des Urteils des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts erforderlich gewesen) nicht hinreichend individuell auseinandergesetzt (vgl VwGH 19.05.2010, Zl. 2008/23/0413).

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Verwandten nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehen würden und auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen würden. Zwar weise die Mutter des Beschwerdeführers "diverse" Krankheiten auf, es sei jedoch keine spezielle Pflegebedürftigkeit erkennbar. Im Falle des Eintritts einer Pflegebedürftigkeit könne die Pflege vom Vater des Beschwerdeführers durchgeführt werden.

Hiezu ist festzuhalten, dass es die Behörde unterlassen hat, sich konkret mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands - insbesondere des psychischen Zustands - der Mutter und in der Folge einer allfälligen Notwendigkeit einer Pflege derselben durch den Beschwerderführer, auseinander zu setzen.

Aufgrund der entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren und der amtlichen Kenntnis darüber, dass hinsichtlich des Vaters, der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers Asylverfahren anhängig sind (waren), wäre die erstinstanzliche Behörde gehalten gewesen, sich von Amts wegen Kenntnis über den Gesundheitszustand und in der Folge über eine allfällige Pflegebedürftigkeit bzw Überstellungsfähigkeit der Mutter zu beschaffen. Im Zuge einer solchen, gebotenen Vorgehensweise, wären der Behörde das diesbezüglich eindeutige Gutachten von XXXX vom 22.11.2013 sowie der Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 12.11.2013 zur Kenntnis gelangt. Durch die Unterlassung der Verpflichtung, einen allenfalls vorliegenden Pflegebedarf der Mutter des Beschwerdeführers und eine daraus resultierende allfälligen Notwendigkeit der Pflege durch den Beschwerdeführer konkret zu ermitteln, hat die Behörde das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Es fehlen schlüssige überprüfbare Feststellungen der Behörde zum Gesundheitszustand und der Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers. Eine allfällige Pflegebedürftigkeit der Mutter könnte dazu führen, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn vorläge.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden des Vaters, der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers gegen die zurückweisenden Bescheide stattgegeben hat (vgl W125 1315625-4/3E, W125 1257809-8/4E und W125 1257811-7/3E). Die Behebung der Bescheide erfolgte ua auch aufgrund mangelnder Ermittlungen der Behörde hinsichtlich des (psychischen) Gesundheitszustandes und der Überstellungsfähigkeit der Mutter (Anm: Das Bundesasylamt hatte sich demnach in unschlüssiger Weise über die medizinisch fundierte Empfehlung der Gutachterin, von einer Überstellung Abstand zu nehmen, hinweggesetzt).

Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, individuell zu eruieren, ob der Gesundheitszustand der Mutter eine Pflege erfordert und wer für Pflegetätigkeiten in der Familie konkret herangezogen werden kann. Zu erheben wäre demnach auch gewesen, ob der Vater des Beschwerdeführers alleine in der Lage wäre, die Pflege der Mutter zu gewährleisten.

Betreffend die Pflegebedürftigkeit bzw. den Gesundheitszustand der Mutter des gegenständlichen Beschwerdeführers unterließ es das Bundesasylamt nach dem Gesagten, hinreichende Ermittlungen zu führen und konkrete Feststellungen zu treffen. Es fehlen somit diesbezüglich schlüssig überprüfbare Feststellungen, die von der Erstbehörde nachzuholen sind. Ein etwaiger Verstoß gegen Art 8 EMRK kann somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, da die notwendigen Feststellungen für eine genaue Prüfung des Verstoßes nach Art 8 EMRK fehlen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann aus den dargestellten Gründen nicht vom Vorliegen einer Entscheidungsreife gesprochen werden.

Zur Möglichkeit der erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Mutter durch eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers in die Schweiz, ist insbesondere auch auf die Ausführungen der Dr. med XXXX, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, XXXX, vom 18.5.2013, hinzuweisen, wonach die über drei Jahre dauernde Trennung von ihrem Sohn XXXX, dessen ungewisses Geschick und erneute Flucht aus Tschetschenien vor einigen Monaten ihrer psychischen Gesundheit stark zusetzen. Die Wiedervereinigung mit ihrem Sohn könnte eine erhebliche Verbesserung ihrer psychischen Verfassung bewirken. Von diesem Gesichtspunkt aus wäre ein Transfer des Sohnes an den jetzigen Wohnort der Eltern und der Schwester [...] sehr wünschenswert.

Da die Asylverfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Folge der Behebung der erstinstanzlichen Bescheide durch das BVwG nunmehr zugelassen wurden und diese für die Dauer der inhaltlichen Asylverfahren nunmehr legal in Österreich aufhältig sind, wäre - nach dem oben Gesagten - auch die Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers erneut zu überprüfen.

Die lediglich pauschal und kursorisch getroffene Feststellung betreffend die - nach Ansicht der Behörde nicht vorliegende - Integration des Beschwerdeführers, beruht nicht auf einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und erweist sich zum Teil auch als aktenwidrig. So hat die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers, Deutschkurse zu besuchen, in Vereinen tätig (gewesen) zu sein, im erlaubten Maße gearbeitet zu haben und zahlreiche Freundschaften in Österreich zu pflegen, nicht gewürdigt bzw gänzlich unberücksichtigt gelassen. Dies Alles wäre im fortgesetzten Verfahren zu würdigen.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer seit längerem (zum Teil seit nahezu 10 Jahren) erfolglose Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellt, wobei nun sowohl (zum Teil) in Österreich als auch in der Schweiz bereits Ausweisungsentscheidungen in die Russische Föderation ergangen sind. Dass in Österreich Integrationsschritte gesetzt wurden, ist gleichwohl zu erwähnen, wobei auch explizit anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal in Österreich straffällig wurde und sich momentan in Strafhaft in XXXX befindet. Ausdrücklich anzuführen bleibt auch, dass es sich bei den beiden Vorstrafen nicht um leichte Vergehen handelt, da der Beschwerdeführer erstmals wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bereits 6 monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und knapp 3 Jahre nach dieser Verurteilung erneut straffällig wurde. Bei seiner zweiten Tat wurde er wegen Hehlerei verurteilt und verbüßt deswegen auch zur Zeit in der Justizanstalt XXXX seine Haftstrafe. Laut einem aktuellen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ( siehe VfGH 18.06.2012, U713/11-17) darf jedoch eine derartige Verurteilung alleine noch nicht zu dem Schluss führen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sondern es ist auch in einem solchen Fall auf die konkreten Umstände abzustellen.

Im Lichte dieser sehr langen Verfahrensdauer eines Zuständigkeitsprüfungsverfahrens ist auf die neue Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, die verlangt, diesen Umstand hinreichend zu berücksichtigen (beginnend mit N.S. vs. UK und M.E. vs. IRL, C-411 493/10 vom 21.12.2011). Dem stehen in Fällen wie dem vorliegenden auch keine Bedenken hinsichtlich der effektiven Anwendung des Unionsrechts entgegen, als (bei Nichtbegründetheit der neuen Anträge auf internationalen Schutz) ein Rückkehrverfahren in den Heimatstaat effizienter sein kann (vgl M.A. ua. vs. UK, C-648/11 vom 06.06.2013 und - wenn auch von einem anderen Sachverhalt ausgehend - Art 24 Abs 4 VO 604/2013); auch mit diesen Aspekten wird sich das Bundesamt in den fortgesetzten Verfahren auseinanderzusetzen haben.

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs 3 BFA-VG in diesem Verfahren zu erfolgen hatte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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