BVwG W214 2005993-1

W214 2005993-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2014

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Regest

Gebührenbefreiung, Kellerraum, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>tatsächliche Ausstattung, Wohnnutzfläche, Zahlungsauftrag

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BVwG W214 2005993-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.2005993.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der (1.) XXXX geborene XXXX, und des (2.) XXXX vom 2.12.2013 gegen die Zahlungsaufträge des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXXvom 21.11.2013, Zlen. 564 TZ 2188/2008-VNR 1 und 2, 564 TZ 2089/2008-VNR 1 und 2 sowie 564 TZ 2190/2008-VNR 1 und 2, und über die Beschwerde der (3.) Bausparkasse XXXX vom 2.12.2013 gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.11.2013, Zl. 564 TZ 2189/2008-VNR 2 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Zahlungsaufträge gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF 2), damals vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX, beantragten beim Bezirksgericht XXXX die grundbücherliche Einverleibung von Pfandrechten zugunsten der o. a. Busparkasse (BF 3) und des Landes Salzburg auf dem ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück und unter einem die Gebührenbefreiung gem. § 53 Wohnbauförderungsgesetz 1984. Mit Beschlüssen vom 18.3.2008 und 1.4.2008 wurden vom Bezirksgericht die beantragten Einverleibungen bewilligt und im Grundbuch vollzogen.

2. Nach Aufforderung durch das Bezirksgericht XXXX legten die BF 1 und 2 mit Schreiben vom 10.9.2013 die geforderten Unterlagen vor, darunter auch Einreich- und Austauschplan und je ein Foto des Dach- und des Kellergeschoßes (datiert mit 11.09.2013) sowie eine Kurzbeschreibung der Ausstattung von Dachgeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß und Kellergeschoß ihres Hauses vor. Die Nutzfläche betrage 128,43 m2.

3. Mit den im Spruch näher zitierten Zahlungsaufträgen schrieb der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes XXXX den BF 1 und 2 betreffend die TZ 2188 bis 2190/2008 Eingabengebühren laut TP 9 lit. a GGG, Einhebungsgebühren gem. § 6 Abs. 1 GEG, sonstige Vorschreibungen sowie Eintragungsgebühren laut TP 9 lit. b Z 4 GGG vor. Laut den TZ 2188 bis 2190/2008, jeweils VNR 1, haften die zahlungspflichtigen Parteien zur ungeteilten Hand, außerdem hafte hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr auch der o. a. Rechtsanwalt. Betreffend die TZ 2188 und 2190/2008, jeweils VNR 2, richtete sich der Zahlungsauftrag hinsichtlich der Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 4 GGG und der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG auch an das Land Salzburg als Beteiligten, welches diesbezüglich zusammen mit den BF 1 und 2 zur ungeteilten Hand hafte. Bezüglich TZ 2189/2008-VNR 2 richtete sich der Zahlungsauftrag hinsichtlich der Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 4 GGG und der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG auch an die BF 3, welche diesbezüglich zusammen mit den BF 1 und 2 zur ungeteilten Hand hafte. Die Zahlungsaufträge wurden damit begründet, dass der Kostenbeamte aufgrund der Unterlagen der Zahlungspflichtigen zum Ergebnis gekommen sei, dass unter Berücksichtigung des Keller- und Dachgeschoßes die Wohnnutzfläche über 130m2 betrage, so dass die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG nicht mehr gegeben sei. Der o. a. Rechtsanwalt, an den sämtliche Zahlungsaufträge zugestellt worden waren, verwies darauf, dass nach Abschluss der Verbücherung das jeweilige Vollmachtsverhältnis beendet worden sei und ersuchte um direkte Zustellung an die jeweiligen Antragsteller.

4. Mit Schreiben vom 2.12.2013 stellten die BF 1 und 2 einen Berichtigungsantrag betreffend die Zahlungsaufträge zu TZ 2188 bis 2190/2008 und führten darin aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Berücksichtigung des Kellers zur Wohnnutzfläche erfolgt sei. Während das Dachgeschoß als Nutzfläche zu berücksichtigen gewesen sei, sei das Kellergeschoß nach wie vor in dem Zustand wie bei der Übernahme/beim Bezug des gegenständlichen Objekts (keinerlei Verfliesung, keine sanitären Installationen, Wände nicht verputzt). Die nachträglichen Forderungen würden als existenzbedrohend erachtet, da mit diesen nicht zu rechnen gewesen wäre.

5. Mit Schreiben vom 2.12.2013 stellte die BF 3 einen Berichtigungsantrag betreffend den Zahlungsauftrag TZ 2189/2008. Die Vorschreibung sei zu Unrecht erfolgt, da das an den BF 1 gewährte Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims bzw. einer Wohnung gewährt worden sei, das nach den Bestimmungen des § 53 Abs. 3 WFG durch Gebührenbefreiung gefördert werde. Die BF 3 nehme daher die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG in Anspruch und beantrage 1. die Einbringung über den Berichtigungsantrag aufzuschieben und 2. dem Berichtigungsantrag Folge zu geben sowie den oben angeführten Zahlungsauftrag aufzuheben. Die Zusicherung auf Förderung des Landes Salzburg wurde dem Berichtigungsantrag beigelegt.

6. Mit Schreiben vom 10.12.2013 brachte der Präsident des Landesgerichts Salzburg das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens den BF 1, 2 und 3 zur Kenntnis. Darin werden die Bestimmungen des § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 sowie ständige Judikatur dazu wiedergegeben. Anschließend wird festgehalten, dass die Wohnnutzfläche im Erd- und Obergeschoss 92,11 m² betrage. Dach Dachgeschoß habe laut Einreichplan 46,87 m². Im Austauschplan sei eine Größe von 36,32 m² angeführt. Das Kellergeschoß habe eine Größe von 47,74 m². Das Kellergeschoß sei auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnen. In diesem Raum befänden sich elektrischer Anschluss und lt. Einreichplan zwei Schachtfenster. Der Raum sei auf Grund des vorgelegten Fotos geeignet, die Wohnräume in den oberen Geschoßen zu entlasten (geglättete Bodenplatte, Wände ausgemalt, Leitungen unter Putz, was auch tatsächlich gemacht werde (Recyclingmüll/Trennung-Kartonagen). Das Kellergeschoß sei geeignet, die oberen Geschoße zu entlasten und diene tatsächlich der Entlastung. Die Wohnnutzfläche betrage daher über 130 m².

7. Mit Schreiben vom 15.12.2013 nahmen die BF 1 und 2 dazu Stellung und stellten in Abrede, dass es sich bei der zitierten Judikatur des VwGH um "ständige Judikatur" handle; es handle sich vielmehr um vereinzelte Entscheidungen. Die zitierte Judikatur stamme vom Jänner 2013, ihr Reihenhaus sei aber aufgrund der Rechtslage von 2008 extra für die damaligen Voraussetzungen der Gebührenbefreiung errichtet worden. Daher habe es auch einen Austauschplan gegeben, da ursprünglich das Dachgeschoß zu groß geplant gewesen und somit ohne Keller die Wohnnutzfläche über 130 m² gelegen wäre. Es sei unverständlich, dass eine spätere Judikatur jetzt die Lagerung irgendwelcher Gegenstände im Keller zum Wohnraum machen solle. In einem Rechtsstaat dürften nur alle nach dem 24.1.2013 eingelangten Anträge nach der o. a. Judikatur des VwGH behandelt werden. Die BF wiesen auch auf die (und speziell ihre) schwierige wirtschaftliche Situation hin. Im Übrigen wurde um eine Fristverlängerung bis 10.1.2014 ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. In den behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. So fehlen den Bescheiden des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Oberndorf Feststellungen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche und zur Ausstattung des gegenständlichen Kellergeschoßes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung ergibt sich aus den vorgelegten Akten des Bezirksgerichtes Oberndorf sowie des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg. In ihren Zahlungsaufträgen hält der Kostenbeamte lediglich begründend fest, dass unter Berücksichtigung des Keller- und Dachgeschoßes die Wohnnutzfläche über 130 m2 betrage, so dass die Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG nicht mehr gegeben war, unterlässt es aber, konkrete Feststellungen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche zu treffen. Auch fehlt eine Aussage darüber, welche Fläche (Keller- oder Dachgeschoß) nicht in die Wohnnutzfläche eingerechnet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung ist jener der Einverleibung der Pfandrechte in das Grundbuch. Weiters ist aber relevant, ob eine dieser Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist.

2.2. Darüber hinaus fehlen den behördlichen Entscheidungen Feststellungen zur tatsächlichen Ausstattung des Kellerraumes. Bezüglich der Ausstattung des Kellergeschoßes begnügt sich die Behörde (zumal aus den anderen vorgelegten Unterlagen diesbezüglich nicht viel zu erschließen ist) grundsätzlich mit der Vorlage einer Fotografie des Kellergeschoßes durch die BF 1 und 2. Dieses Foto scheint jedoch nicht ausreichend, weil es nicht den Kellerraum in seiner Gesamtheit bildlich abdecken kann und daher keine hinreichende Information über die Ausstattung aussagt. Es wäre also noch die Einholung weiterer Beweismittel, allenfalls auch durch Durchführung eines Augenscheins, notwendig gewesen. Aufgrund dieser Aktenlage können ohne weitere Ermittlungen keine Feststellungen zur tatsächlichen Ausstattung im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld bzw. eines allfälligen inzwischen erfolgten Wegfalls der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung getroffen werden und sind somit die Sachverhaltsermittlungen mangelhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gem. Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Im Falle einer Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist damit der Präsident des entsprechenden Gerichts erster Instanz für das fortgesetzte Verfahren zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.

Gemäß § 2 Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

3.2.3. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091) ergibt sich, dass als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen anzusehen ist. Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen), zählen zur Nutzfläche.

Für die Frage, ob die Kellerräume für Wohnzwecke geeignet sind, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Ram unbeheizt ist, spielt dabei keine Rolle (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091). Irrelevant ist auch, ob der Raum Tageslicht hat (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0229).

Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche; das gilt auch dann, wenn ein Raum kein Tageslicht hat. Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es nicht auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern immer auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder entstanden wäre (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0229, VwGH 12.10.2009, 2008/16/0050, mwN). Eine Konkretisierung, welche Ausstattung eine Eignung zu Wohnzwecken bewirkt, nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2007, 2004/16/0042, vor und nennt diesbezüglich Bodenfliesen und Kästen.

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über eine Gebührenbefreiung erforderlichen Feststellungen betreffend die Fläche und Ausstattung der Kellerräume unterlassen hat. Da es nicht auf die konkrete Verwendung der Räume ankommt, sondern auf deren Ausstattung (Bodenbelag, Einrichtung z.B. in Form von Kästen), hätte die Behörde feststellen müssen, welche Räume über entsprechende, für Wohnzwecke geeignete Ausstattung verfügten bzw. nachvollziehbar begründen müssen, warum keine Wohnnutzfläche vorlag.

Die Feststellung in den Zahlungsaufträgen, dass unter Berücksichtigung des Keller- und Dachgeschoßes die Wohnnutzfläche über 130 m2 betrage, genügt diesen Anforderungen nicht. In einem fortgesetzten Verfahren sind daher die unerlässlichen Sachverhaltsermittlungen nachzuholen. Die Ermittlungen haben sich neben der flächenmäßigen Größe der Räume gerade auch auf deren tatsächliche Ausstattung zu beziehen und es ist festzustellen, über welche Einrichtung sie zum relevanten Zeitpunkt verfügten, um Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Eignung zu Wohnzwecken ziehen zu können.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 besteht, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die angefochtenen Zahlungsaufträge waren daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zurückzuverweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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