BVwG W192 2002033-1

W192 2002033-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2014

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Regest

Aufenthaltsverbot, Kostenersatz, öffentliches Interesse, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen

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BVwG W192 2002033-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.2002033.1.00

Spruch

W192 2002033-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde des XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2013, Zahl-IFA: 382015304 - 14131946 sowie gegen die Anhaltung in der Zeit von 27.02.2014 bis 04.03.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ungarn, wurde am 28.07.2006 in Durchsetzung eines gegen ihn von der BPD XXXX mit Bescheid vom 02.06.2006 erlassenen Aufenthaltsverbotes mit zehnjähriger Befristung in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Am 27.09.2013 wurde der Beschwerdeführer in XXXX nach einer entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot erfolgten Einreise von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen. Er wurde vom XXXX mit rechtskräftigem Urteil vom 07.11.2013 nach §§ 15 StGB, 127, 130 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXX am 18.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass seitens der Behörde beabsichtigt sei, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme und nach Haftentlassung die Schubhaft gegebenenfalls zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung dieser Maßnahme, jedenfalls aber zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zuletzt trotz Aufenthaltsverbot am 26.09.2013 mit gültigem Personalausweis aus Deutschland kommend nach Österreich eingereist sei und auf der Durchreise nach Ungarn gewesen sei. Er habe zu Österreich keine familiären oder beruflichen Bindungen und sei nicht aufrecht gemeldet gewesen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.12.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristete Aufenthaltsverbot erlassen, gemäß § 68 Abs. 3 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen und gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch unmittelbare Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung am 20.12.2013 zugestellt. Der Bescheid ist nicht angefochten worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu einer Anfrage der Justizanstalt XXXX vom 30.12.2013, ob einer Ausreise des Beschwerdeführers nach vorläufigem Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG Hindernisse entgegenstehen, mit Schreiben vom 12.02.2014 mitgeteilt, dass keine Hindernisse entgegenstehen. Die Justizanstalt teilte der Landespolizeidirektion XXXX und diese in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.02.2014 mit, dass eine Ausreise nach § 133a StVG nicht mehr in Betracht komme, und ersucht um Übermittlung des Schubhaftbescheids.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.02.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt, wobei im Spruch ausgeführt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft eintreten. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 26.09.2013 trotz eines Aufenthaltsverbotes von Deutschland aus nach Österreich eingereist sei und am 27.09.2013 festgenommen und in weiterer Folge in einer Justizanstalt angehalten wurde. Weiters wurde die gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das XXXX vom 07.11.2013 nach §§ 15 StGB, 127, 130 1. Fall StGB festgestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Bundesgebiet keine familiäre, berufliche oder soziale Bindung aufweise, er keine Barmittel und keinen aufrechten Wohnsitz habe und nicht in der Lage sei, seine Ausreise selbst zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe massiv gegen die österreichischen Rechtsvorschriften verstoßen und sei wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden. Aufgrund seines Verhaltens bestehe ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen bewachten Ausreise und es sei daher die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erfolgt. Die Sicherung des Verfahrens sei erforderlich, da der Beschwerdeführer sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und es davon auszugehen sei, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Angesichts seiner Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie wegen des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Erhebliche Delinquenz eines Fremden würde das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei. Die Haft stehe zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis und sei im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten.

Zum Abspruch betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes illegal nach Österreich eingereist sei, keine Bindungen aufweise und nicht integriert sei, und sein Verhalten massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Der Beschwerdeführer werde in Kürze aus der Strafhaft entlassen und es sei zu befürchten, dass er sich der drohenden Abschiebung entziehen werde.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2014 durch unmittelbare Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.

Am 25.02.2014 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Ankauf einer Fahrkarte für den Beschwerdeführer, der über einen ungarischen Personalausweis verfügt, veranlasst.

Am 27.02.2014, 08.00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in das PAZ XXXX überstellt.

1.3. Mit Schriftsatz seiner Vertreter vom 28.02.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2014 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft sowie gegen die Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen des Schubhaftverfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2014 das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde gemäß § 22 a BFA-VG; "behelfsmäßig gemäß § (gemeint wohl: Art.) 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Schubhaftbescheid und gemäß § (gemeint wohl: Art.) 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die andauernde Anhaltung, sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG iVm Art. 6 Abs. 1 B-VG zum Schutz der persönlichen Freiheit; behelfsmäßig unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage."

Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG verhängt worden und gemäß § 64 Abs. 2 AVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.

Am Vormittag des 28.02.2014 sei der Vertreter des Beschwerdeführers in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl während der Amtsstunden vorstellig geworden, um in vier Verfahrensakte - betreffend Anordnung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft - Einsicht zu nehmen. Jeder dieser Verfahrensakte werde von unterschiedlichen Referenten geführt. Die Einsicht in drei dieser Verfahrensakte sei ohne weiteres gewährt worden. Lediglich im gegenständlichen Verfahrensakt sei die Einsicht vom offenbar zuständigen Referenten verwehrt worden, da dieser darauf bestanden habe, dass ihm eine beabsichtigte Akteneinsicht zwei Werktage vorher angekündigt werde. Seitens des Beschwerdeführervertreters sei ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Akteneinsicht zur Erhebung des Rechtsmittels gegen die Verhängung der Schubhaft hingewiesen worden, was ihm jedoch verwehrt worden sei, da dies immer zwei Tage vorher anzukündigen sei, wobei als ehestmöglicher Termin zur Einsichtnahme in den Verfahrensakt Dienstag, der 04.03.2014, angeboten worden sei.

Im konkreten Fall sei die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Recht auf persönliche Freiheit unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer nach Ende der Gerichtshaft umgehend freiwillig nach Ungarn ausreisen habe wollen. Eine Einreise nach Ungarn sei dem Beschwerdeführer auf legalem Wege möglich, zumal er über einen gültigen ungarischen Personalausweis verfüge. Der Beschwerdeführer habe in Rechtsberatungsgesprächen mehrfach seinen starken Wunsch artikuliert, umgehend nach Ungarn auszureisen, weshalb ein Vorgehen der belangten Behörde gemäß § 46 FPG nicht notwendig sei und kein Sicherungszweck vorliege. Zum Beweis werde die mündliche Vernehmung des Beschwerdeführers im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Selbst wenn im Sinne der diesbezüglichen Beurteilung der Behörde ein öffentliches Interesse an der sofortigen überwachten Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung bestehe, hätte die Behörde gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag erlassen können, dem Beschwerdeführer bis zu 72 Stunden anhalten und ihn während dieser Zeit nach Ungarn abschieben können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht in dieser Art durchführen hätte können, zumal dadurch die Anordnung von Schubhaft unterbleiben hätte können und das Sicherungsziel erreicht wäre.

Im gegenständlichen Fall sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde die Abschiebung beispielsweise per Zug oder Dienstwagen ins nur 75 km entfernte Hegyeshalom nicht für den Tag der Haftentlassung des Beschwerdeführers organisieren hätte können. Die Inschubhaftnahme stelle somit nicht das gelindeste Mittel zur Erreichung des Sicherungszweckes dar, weshalb die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei.

Die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten, ziele ins Leere, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung der Schubhaft weder der Aufdeckung, noch der Verhinderung von Straftaten, noch ihrer Sanktionierung diene, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherheitszweckes (Hinweis VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185), wobei die von der Behörde in diesem Zusammenhang angeführte Judikatur (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276) auf einen Sachverhalt beruhe, der mit dem gegenständlichen Fall nicht ein Einklang zu bringen sei, da in der zitierten Entscheidung der Mitbeteiligte als unverbesserlicher Wiederholungstäter einzustufen gewesen sei, der in Österreich dreimal wegen Suchtgiftdelikten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sei, weshalb der VwGH auch ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Sicherung der Abschiebung annahm.

Der Verfassungsgerichtshof (B 362/06 vom 24.06.2006) habe ausgesprochen, dass die gesamte Bestimmung des § 76 FPG im Lichte der aus dem Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit erfließenden unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszuleben sei; bloße allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid herangezogen, könnten nicht genügen, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen.

Durch die am 28.02.2014 erfolgte Verweigerung der Einsicht in den Verfahrensakt bzw. den Verweis auf den 04.03.2014 sei dem Vertreter zum Zeitpunkt der Abfassung des Beschwerdeschriftsatzes lediglich der bekämpfte Bescheid zur Verfügung gestanden. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft beschnitten worden. Der Beschwerdeführervertreter hätte bei Kenntnis des wesentlichen Akteninhaltes die behauptete Rechtswidrigkeit noch präziser darlegen können und es wären insbesondere die niederschriftliche Einvernahme vom 18.12.2013, die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Aufenthaltsverbote, damit im Zusammenhang stehende Einvernahmeprotokolle sowie ein "Auszug aus dem EKIS bzw. IFA" zur Begründung der Beschwerde von besonderer Bedeutung und Interesse. Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem materiellen Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft binnen einer Woche beschnitten worden. Es werde die Feststellung beantragt, dass der Beschwerdeführer durch die Behörde mit seinem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt worden sei. Weiters werde im Rahmen des Schubhaftbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht Einsicht in den gesamten Verfahrensakt beantragt.

In der Beschwerde wurde weiters in weitwendigen Ausführungen vorgebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Erlassung von Entscheidungen gemäß § 76 Abs. 1 FPG zufolge näher bezeichneten Bestimmungen des BFA-G, des BFA-VG und des FPG nicht sachlich zuständig sei.

Zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalte, weshalb nicht ersichtlich sei, ob eine derartige Beschwerde Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unterfalle. Eine äquivalente Regelung zu Art. 129 a Abs. 1 Z 3 B-VG alter Fassung, die die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, sei in der neuen Bestimmung des Art. 130 B-VG nicht vorgesehen und es würden Bedenken bestehen, ob die Bestimmung des § 22 a BFA-VG dem Legalitätsprinzip, insbesondere im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter und im Hinblick auf das BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit entspreche. Dies habe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Beschwerdefrist, der Einbringung der Beschwerde und der Frage der Kosten zur Folge.

Im vorliegenden Verfahren weise die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hin, es werde jedoch nicht dargetan, ob dem Beschwerdeführer bei andauernder Anhaltung ein weiterer Rechtsschutz zukomme bzw. ob nach Aufhebung der Schubhaft für weitere sechs Wochen die Möglichkeit einer Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bestehe. Die mangelnde Rechtsmittelbelehrung mache den bekämpften Bescheid rechtswidrig.

Die mangelhafte Typisierung des Beschwerdetyps schaffe dahingehend Rechtssicherheit, ob Schubhaftbeschwerden - wie Bescheidbeschwerden - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder - wie Maßnahmenbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien.

Zur Frage der Kosten wurde vorgebracht, dass es sich bei der Anhaltung des Beschwerdeführers jedenfalls um einen verwaltungsbehördlichen Zwangsakt handelt, weshalb die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwand Ersatzverordnung beantragt werde.

Für einen allfälligen Kostenantrag der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ("Rückführungsrichtlinie") bestimmte Rechtsschutzgarantien habe. Nach der österreichischen Rechtslage sei die Überprüfung der Schubhaft aber mit einem Kostenrisiko im Fall des Obsiegens der belangten Behörde verbunden, während Art. 15 Abs. 2 lit.b. der Rückführungsrichtlinie seinem Wortlaut nach nicht darauf hindeute, dass vorgesehen sei, mit dieser Überprüfung ein Kostenrisiko zu verbinden. Angesichts der erforderlichen Abwägung zwischen dem Kostenrisiko und den Erfolgschancen einer Beschwerdeerhebung würde die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. b der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen wird. Im Falle eines Zweifels an der Auslegung dieser Bestimmung möge das Verwaltungsgericht vom Vorlagerecht gemäß Art. 267 AEOV hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Aufbürdens des Kostenrisikos, wie dies in § 1 Z 3 des VwG - Aufwandersatzverordnung vorgesehen sei - Gebrauch machen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt, dieser aufgrund der unmittelbar anwendbaren Art. 15 der Rückführungsrichtlinien keine Kosten zuzuerkennen.

Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 a Abs. 3 BFA-VG als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Kompetenz sei verfassungsrechtlich aber nicht determiniert und es würde die Erlassung eines neuen Schubhafttitels einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG darstellen. Im Hinblick darauf werde ein Vorgehen gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG angeregt. Darüber hinaus werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage nach dem Beschwerdetypus nach Art. 130 B-VG um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle.

Abschließend wurden die bereits im Rahmen der Beschwerdeausführungen gestellten Anträge wiederholt und weiters die Zuerkennung von Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz und Verhandlungsaufwand) und der Eingabengebühr angesprochen.

Diese Beschwerde wurde am 28.02.2014 als Telefax ab 19.34 Uhr an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie am selben Tag ab 19.44 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Da Schriftsätze nach § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts nur innerhalb der Amtsstunden (an Arbeitstagen von 08:00 bis 15:00 Uhr) eingebracht werden können, ist die Beschwerde am 03.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.03.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Akten- bzw. Beschwerdevorlage aufgefordert und diese ist mit Schreiben der Behörde vom selben Tag erfolgt.

1.4. Darin wurde im Rahmen einer Stellungnahme der Verfahrensgang zusammenfassend dargestellt und ausgeführt, dass die notwendigen Veranlassungen zur Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat getroffen worden und die Abschiebung für den 04.03.2014 geplant sei. Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, freiwillig ins Heimatland zurückzukehren und auch im Besitz der notwendigen Dokumente zu sein, wurde ausgeführt, dass die Behörde eindeutig ein Sicherungsbedürfnis als gegeben erachte und alle erforderlichen Schritte gesetzt worden seien, um die Anhaltung und Schubhaft so kurz wie möglich zu halten. Der Festnahmeauftrag sei im Gegensatz zur Anordnung der Schubhaft ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und könne nicht als gelinderes Mittel der Schubhaft angesehen werden. Die "angeführte Entscheidung des VwGH" sei aus dem Kontext gerissen und auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Zur behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht wurde in der Stellungnahme der Gesetzestext von § 17 AVG wiedergegeben und ausgeführt, dass keine Verweigerung der Akteneinsicht erfolgt sei, sondern dem Vertreter des Beschwerdeführers lediglich keine sofortige Akteneinsicht gewährt und diesem ein Termin mitgeteilt worden sei. Eine sofortige Akteneinsicht sei aus Gründen des § 17 Abs. 3 AVG von Gesetz wegen weder möglich noch vorgesehen und sei die Festlegung einer Frist von zwei Werktagen nach Beantragung verhältnismäßig.

Da dem Beschwerdeführer alle Bescheide mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden seien, sei eine sofortige Akteneinsicht nicht für das Ergreifen eines Rechtsmittels weder notwendig, noch habe "dies" dem Beschwerdeführer an der Einbringung des Rechtsmittels gehindert. Da ihm die Akteneinsicht nicht verweigert worden sei, sei auch keine Verfahrensanordnung nach § 17 Abs. 4 AVG erforderlich gewesen.

Die Behörde beantragte, die Beschwerde "als unbegründet abzuweisen, unzulässig zurückzuweisen", gemäß § 22 a BFA-GV festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie dem Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) in der Höhe von € 426,20 zu verpflichten.

1.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verfahrensparteien mit Telefax vom 04.03.2014 eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme mit dem Inhalt zur Kenntnis gebracht, dass sich aus der mit Schreiben des Bundesamts für Fremden- und Asyl an die Justizanstalt XXXX erfolgten Mitteilung vom 12.02.2014, wonach dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG im Fall des Beschwerdeführers keine Hindernisse entgegen stehen, zu ergeben scheine, dass ein Sicherungsbedarf im Sinne der Schubhaft als ultima ratio seitens der Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht als gegeben angesehen wurde, in Kenntnis gesetzt und dem Vertreter des Beschwerdeführers weiters die in der Beschwerde angesprochene Möglichkeit eingeräumt, Einsicht in die Verfahrensakten beim Bundesverwaltungsgericht zu nehmen.

Die Verfahrensparteien haben dazu am 05.03.2014 fristgerecht Stellungnahmen erstattet. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich, dass es alleine im Entscheidungs- bzw. Einflussbereich der Justizbehörde gelegen sei, ob diese ein Vorgehen nach § 133a StVG zu wählen bereit gewesen sei. Überdies wäre im Fall eines Vorgehens nach dieser Bestimmung gemäß § 133a Abs. 5 StVG die Überwachung der Ausreise des Fremden von der zuständigen Fremdenbehörde bis zur Grenze sicherzustellen gewesen, sodass in keinem Fall von einer unbegleiteten freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat und einem nicht vorhandenen Sicherungsbedürfnis ausgegangen werden konnte.

In der Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass aus dem Schriftverkehr zwischen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Justizanstalt nicht erkennbar sei, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft, sowie im Zeitpunkt der Inhaftnahme des Beschwerdeführers ein Sicherungsbedarf vorgelegen wäre. Auf Grund einer Akteneinsicht des Vertreters beim Fremdenwesen und Asyl sei dem Beschwerdeführervertreter die Beschwerdevorlage vom 03.03.2014 bekannt. Dazu werde den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage, wonach es sich bei einem Festnahmeauftrag gem. § 34 BVA-VG um kein "gelinderes Mittel" im Sinne des § 77 FPG handle, beigepflichtet. Dennoch sei der Grundrechtseingriff aber nicht notwendig gewesen, da selbst bei theoretischer Annahme eines Sicherungsbedarfes das Sicherungsziel auch ohne die Anordnung von Schubhaft hätte erreicht werden können, nämlich durch ein Vorgehen nach § 34 BVA-VG iVm § 46 FPG. Da Schubhaft nur als ultima ratio gerechtfertigt sei, sei in der Diktion der Grundrechtslehre das gelindeste Mittel zu wählen. Der grundrechtsdogmatische Begriff des "gelindesten Mittel" sei nicht mit jenem des "gelinderen Mittel" des § 77 FPG gleichzusetzen.

Die belangte Behörde habe in der Beschwerdevorlage selbst eingeräumt, dass die notwendigen Veranlassungen zur Abschiebung des Beschwerdeführers erst am Tag der Inschubhaftnahme, am 27.02.2014, getroffen wurden. Die Behörde hätte aber die notwendigen Veranlassungen schon während der letzten Tage der Gerichtshaft veranlassen und diesen direkt am 27.02.2014 nach Ungarn abschieben können. Diesbezüglich werde nochmals auf den Verwaltungsgerichtshof vom 19.05.2011, Zahl: 2008/21/0527, hingewiesen, wonach die Behörde schon von vornherein gehalten sei, im Fall der beabsichtigten Abschiebung des Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne; andernfalls diese sich als unverhältnismäßig erweise.

Darüber hinaus sei hinsichtlich der Hintanhaltung der Akteneinsicht nochmals festzuhalten, dass auch § 17 AVG im Lichte des Grundrechts auf ein Verfahren, indem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges binnen einer Woche entschieden werde, auszulegen sei (Art. 6 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen :

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste am 26.09.2013 entgegen einem seit 2006 gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbot illegal von Deutschland kommend nach Österreich ein und wurde am 27.09.2013 nach Betretung auf frischer Tat wegen Verdachtes des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft und danach in Strafhaft angehalten. Der Beschwerdeführer wurde durch das XXXXmit Urteil vom 07.11.2013 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, wovon zehn Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme am 18.12.2013 gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass er bei der entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot erfolgten Einreise am 26.09.2013 auf der Durchreise nach Ungarn gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten, sowie zu Österreich weder familiäre, noch berufliche Bindungen. Er sei nicht aufrecht gemeldet gewesen und unmittelbar nach seiner Einreise verhaftet worden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Zu einer Anfrage der JustizanstaltXXXX über ein etwaiges Vorgehen nach § 133a StVG teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 12.02.2014 mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein seit 20.12.2013 durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe und einer Ausreise nach § 133a StVG keine Hindernisse entgegenstehen würden. Beigefügt wurde, dass seitens der Behörde ein Schubhaftbescheid erlassen werde, sollte die Ausreise (nach § 133a StVG) nicht möglich sein. Mit einer Nachricht vom 17.02.2014 teilte die genannte Justizanstalt der Behörde mit, dass eine Ausreise gemäß § 133a StVG nicht mehr in Frage komme.

Am 25.02.2014 wurde der angefochtene Bescheid erlassen und dem Beschwerdeführer um 14.50 Uhr gegen Unterschriftsleistung durch unmittelbare Ausfolgung zugestellt. Am selben Tag wurde von der Behörde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über einen ungarischen Personalausweis verfüge und über keine Barmittel verfüge. Zugleich wurde die Beschaffung einer Fahrkarte für den Beschwerdeführer unter Tragung der Kosten aus Bundesmitteln veranlasst.

Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2014 aus der Strafhaft entlassen und in weiterer Folge in Schubhaft angehalten.

Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer in Rechtsberatungsgesprächen angegeben hat, umgehend nach Ungarn ausreisen zu wollen.

Der Beschwerdeführer wurde am 04.03.2014 um 09.27 Uhr über Nickelsdorf nach Ungarn abgeschoben.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte und über keine (gemeldete) Unterkunft. Der BF hat keine Deutschkenntnisse und befand sich während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich bis zu seiner Abschiebung in Haft. Der Beschwerdeführer verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerde wurden keine entgegenstehenden Sachverhaltsbehauptungen vorgebracht. Die Angaben in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Rechtsberatungsgesprächen vorgebracht habe, umgehend nach Ungarn ausreisen zu wollen, wurden der Beurteilung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes (BFA) und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Der mit dem Titel "Zuständigkeiten" erlassene § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

§ 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG. Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Die Beschwerde rügt auch, dass im angefochtenen Bescheid ein Teil der Rechtsmittelbelehrung gefehlt habe. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung tangiert jedoch nicht den Bescheidcharakter der behördlichen Erledigung (VwGH 23.10.1996, 96/03/0257). Zu Fehlerfolgen siehe § 61 Abs. 2 AVG. Die Beschwerde ist ohnedies rechtzeitig eingebracht worden.

Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Schubhaftbeschwerde daher mit dem Einlangen der Beschwerdevorlage am 03.03.2014 eingetreten.

3.2.3. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt die einwöchige Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E).

3.2.4. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bereits vor dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung, nämlich am 04.03.2014 beendet wurde, hat eine Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nicht zu erfolgen. Unabhängig davon wird beigefügt, dass die in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwendungen im Hinblick auf die in Art. Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG gegebene Grundlage nicht geteilt werden.

3.2.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte, keine Deutschkenntnisse und über keine Unterkunft. Dies wurde in der vorliegenden Beschwerde auch nicht bestritten.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer jedenfalls am 26.09.2013 unrechtmäßig entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot nach Österreich eingereist ist, wurde vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 18.12.2013 eingeräumt und in der Beschwerde nicht bestritten.

Des Weiteren ist bei der Abwägung der betroffenen Interessen auch das bisherige Verhalten des Fremden zu berücksichtigen, und damit der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich bei der Begehung einer strafbaren Handlung (versuchter gewerbsmäßiger Diebstahl) auf frischer Tat betreten und in der Folge deshalb auch rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Behörde hat die unerlaubte Einreise des Beschwerdeführers entgegen dem 2006 erlassenen und noch bis 2016 bestehenden Aufenthaltsverbot in Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach dieser unerlaubten Einreise bei der Begehung einer strafbaren Handlung betreten wurde, zu Recht als weiteren Anlass für die Beurteilung herangezogen, dass der Beschwerdeführer nicht als vertrauenswürdig anzusehen sei und auch künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch die Angaben des Beschwerdeführers im Verlauf der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 18.12.2013, wonach er am 26.09.2013 "zur Durchreise nach Ungarn" illegal nach Österreich eingereist sei, während er doch bereits am darauffolgenden Tag straffällig geworden ist, lässt erkennen, dass bei dem Beschwerdeführer das überwiegende Risiko des "Untertauchens" gegeben ist, zumal er im Verlauf dieser Einvernahme selbst die der Behörde offensichtlich bekannte Begehung einer strafbaren Handlung in seiner Darstellung zu erwähnen vermieden hat.

Entgegen den Beschwerdeausführungen steht die Rechtsprechung des VwGH (22.12.2009, 2009/21/0185), wonach die Schubhaft grundsätzlich nicht der Verhinderung strafbarer Handlungen dient, bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes einer Berücksichtigung der Straffälligkeit des Beschwerdeführers wegen eines Vermögensdeliktes im Zusammenhang mit der wegen seiner Mittellosigkeit nicht auszuschließenden Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da in der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes selbst auf die differenzierende Betrachtung in VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542 im Falle schon erfolgter strafgerichtlicher Verurteilung hingewiesen wird.

Abweichend von der vorläufigen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in der Mitteilung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 04.03.2014 ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Justizanstalt XXXX vom 12.02.2014 über die allfällige Vorgangsweise gemäß § 133a StVG nicht, dass seitens der Behörde kein Sicherungsbedarf gesehen wurde, da in der Stellungnahme der Behörde vom 04.03.2014 zu Recht darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 133a Abs. 5 StVG eine Überwachung der Ausreise in den Herkunftsstaat auch bei Anwendung dieser Bestimmung von der zuständigen Fremdenbehörde bis an die Grenze sicherzustellen gewesen wäre, und daher von einer etwaigen unbegleiteten freiwilligen Rückkehr und einem nicht vorhandenen Sicherungsbedürfnis nicht ausgegangen werden konnte.

Die bloße Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber dem Rechtsberater, er würde freiwillig in den Herkunftsstaat ausreise, ist angesichts seines Vorverhaltens nicht geeignet, den Sicherungsbedarf auszuschließen.

Die Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers weist auf VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527 hin, wonach Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf (Hinweis 26.08.2010, Zl. 2010/21/0234, Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (Hinweis, bezogen auf die Dauer einer bereits verhängten Schubhaft, auf VwGH 27.01.2011, Zlen. 2008/21/0595 ua.).

Im vorliegenden Fall hat die zuständige Fremdenbehörde das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer noch während der Anhaltung in Strafhaft zu Ende geführt und hat auch die erforderliche fremdenpolizeiliche Einvernahme durchgeführt. Die Behörde hat in unmittelbarer zeitlicher Reaktion auf die Mitteilung der Justizanstalt XXXX vom 17.02.2014, wonach eine Ausreise gemäß § 133 a StVG nicht mehr in Frage komme, am 25.02.2014 den nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen und sich am selben Tag auch vergewissert, dass der Beschwerdeführer über ein die Übernahme durch seinen Herkunftsstaat sicherstellenden Dokumentes (ungarischer Personalausweis) verfügt und für den mittellosen Beschwerdeführer die Beschaffung einer Fahrkarte an die Bundesgrenze aus Bundesmitteln veranlasst.

Damit hat die Behörde die erforderlichen Schritte zur notwendigen Sicherung und Durchsetzung der Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnahe zum Bekanntwerden der Tatsache, dass eine Vorgangsweise nach § 133a StVG nicht möglich sei, und noch vor Ende der Strafhaft umgesetzt.

Die daran anschließende Anhaltung in Schubhaft vom 27.02.2014 bis zur Durchführung der Abschiebung in den Morgenstunden des 04.03.2014 erscheint nicht unverhältnismäßig. Die im vorliegenden Fall erfolgten Verwaltungsabläufe können nicht mit jenen Ereignissen gleichgesetzt werden, die zur vom Beschwerdeführer angesprochenen Entscheidung VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527, geführt haben, da in diesen Verfahren die Behörde erste Schritte zur Beschaffung eines erforderlichen Heimreisezertifikates erst etwa drei Wochen nach Verhängung und Beginn des Vollzugs der Schubhaft getätigt hatte.

Der vom Beschwerdeführer gerügte verzögerte bzw. erst nach Voranmeldung zwei Werktage vor dem Termin ermöglichte Zugang zur Akteneinsicht erscheint wenig verständlich, insbesondere da diesbezüglich nach den in der Beschwerdevorlage der Behörde unwidersprochenen Darstellungen des Vertreters des Beschwerdeführers eine unterschiedliche Handhabungspraxis einzelner Referenten der Behörde besteht. Dem Beschwerdevorbringen ist insofern beizupflichten, als eine einheitliche Vorgangsweise der Behörde angemessen wäre, die auch auf die spezifischen Erfordernisse zur Sicherstellung der Gewährleistung des Rechtes auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges binnen einer Woche gemäß Art. 6 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit Rücksicht nimmt.

Die in der Beschwerde offenkundig nur spekulativ gemachten Ausführungen, dass der Beschwerdeführer die behauptete Rechtswidrigkeit bei Kenntnis des Akteninhaltes, insbesondere der niederschriftlichen Einvernahme, der im Bescheid bezeichneten Aufenthaltsverbote und damit im Zusammenhang stehenden Einvernahmeprotokolle, sowie eines "Auszug aus EKIS bzw. IFA", präziser hätte bezeichnen können, haben sich als unzutreffend erwiesen. Wie sich aus der am 04.03.2014 nach Vornahme der Akteneinsicht bei der Behörde (am 03.03.2014) erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers ergibt, hat im vorliegenden Fall auch die Kenntnis des Akteninhaltes nicht dazu geführt, dass etwaige bis dahin nicht bekannte Mängel der angefochtenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden konnten.

Was die weiteren Ausführungen der Stellungnahme angeht, so hat der Beschwerdeführer darin selbst eingeräumt, dass es sich bei einem Festnahmeauftrag gem. § 34 BVA-VG um kein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG handelt. Da die Festnahme auf Grundlage eines Festnahmeauftrages jedenfalls einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung der persönlichen Freiheit darstellt, ist auch nicht nachzuvollziehen, dass darin ein weniger gravierender Grundrechtseingriff als die Anordnung der Schubhaft zu erblicken wäre.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG.

Die Beschwerde ist den Feststellungen der Behörde im angefochtenen Bescheid, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht komme, nicht entgegen getreten und hat den Ausführungen nichts entgegengehalten, dass auch eine Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und eine periodische Meldeverpflichtung wegen des beträchtlichen Risikos eines Untertauchens des Beschwerdeführers nicht in Betracht komme, weil dadurch die Sicherung der Abschiebung vereitelt würde.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Rechtsberatungsgesprächen wiederholt seine Bereitschaft geäußert habe, nach Ungarn ausreisen zu wollen, wurde der Beurteilung zugrunde gelegt.

3.4. Zur Kostenentscheidung

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die andauernde Anhaltung Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.3.2.) .

§ 35 VwGVG lautet:

"§ 35 (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II. Nr. 517/2013) wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro"

Mit Schriftsatz vom 03.03.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer in genannter Höhe zu ersetzen.

Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen über ein Absehen von Aufwandersatz durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass § 35 VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des Beschwerdeführers verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Der Frage des Aufwandsersatzanspruches im Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt ebenfalls grundsätzliche Bedeutung zu, da es auch diesbezüglich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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