BVwG W178 2002970-1

W178 2002970-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2014

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Ausländerbeschäftigung, Beschäftigungsbewilligung,<br/>Freizügigkeitsbestätigung

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BVwG W178 2002970-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2002970.1.00

Spruch

W178 2002970-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Maria Parzer als Vorsitzende sowie Dr. Peter Schnöller und Dr. Barbara Winkler als Beisitzende gemäß § 20f Abs 1 AuslBG über die Beschwerde von Frau XXXX gegen den Bescheid des AMS vom 20.11.2013 betreffend Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 20.11.2011, RGS Rederg./08117/1628315, wurde der Antrag der Frau XXXX StA Kroatien, auf Ausstellung einer EU-Freizügigkeitsbestätigung gemäß §32a AuslBG vom Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, abgewiesen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass XXXX am Tag des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union nicht bewilligt beschäftigt gewesen sei und auch keine ununterbrochene einjährige Beschäftigung vorgelegen sei. Aus diesem Grund seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 32a Abs 2 Ziffer 1 AuslBG nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Frau XXXX vom 12.12.2013 mit dem Vorbringen, im Jahr 2012 sei ihr eine einjährige Beschäftigungsbewilligung gewährt worden. Das Dienstverhältnis sei jedoch aufgrund einer erlittenen Körperverletzung frühzeitig beendet worden. Sie hätte am Tag des Beitritts Kroatiens eine einjährige ununterbrochene Beschäftigungsbewilligung gehabt, wenn die Körperverletzung nicht stattgefunden hätte. Außerdem ergebe sich aus dem EDV-Datenauszug, dass sie aufgrund vier verschiedener Beschäftigungsbewilligungen länger als ein Jahr im Dienstverhältnis gewesen sei. Seit dem 02.12.2013 verfüge sie über eine einjährige Beschäftigungsbewilligung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..

Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der

Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. ...

§ 20f Abs 2 AuslBG bestimmt: Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In der Übergangsbestimmung des § 32a AuslBG zur EU-Erweiterung wird bestimmt:

(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag von Luxemburg), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, Seite 11, der Europäischen Union beigetreten sind, genießen keine Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. l, es sei denn, sie sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG.

(2) EU-Bürger gemäß Abs. 1 haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie

1. am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum Arbeitsmarkt zugelassen waren oder

2. die Voraussetzungen des § 15 sinngemäß erfüllen oder

3. seit fünf Jahren im Bundesgebiet dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.

(3) Ehegatten und eingetragene Partner von EU-Bürgern gemäß Abs. 2 und deren Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und darüber hinaus, sofern ihnen von diesen Unterhalt gewährt wird, haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie mit diesen einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet haben.

(4) Das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Abs. 2 und 3 ist von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu bestätigen. Die Bestätigung ist vor Beginn der Beschäftigung einzuholen. Der Arbeitgeber hat eine Ausfertigung der Bestätigung im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Die Bestätigung erlischt bei Ausreise aus dem Bundesgebiet aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde.

(...)

(11) Aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, ABL. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 10, gelten die Abs. 1 bis 9 ab dem EU-Beitritt Kroatiens sinngemäß für Staatsangehörige der Republik Kroatien und für Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Republik Kroatien. Kroatischen Staatsangehörigen, die bis zum Beitritt gemäß § 17 zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt waren, ist ohne weitere Prüfung ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang zu bestätigen. Die Abs. 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass den dort genannten Familienangehörigen in den ersten zwei Jahren ab dem Beitritt unbeschränkter Arbeitsmarktzugang nur dann zu bestätigen ist, wenn sie mit dem kroatischen Staatsangehörigen, der bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, am Tag des Beitritts oder, sofern sie erst später nachziehen, mindestens achtzehn Monate einen gemeinsamen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet hatten. Diese Frist entfällt, wenn der kroatische Staatsangehörige bis zum Beitritt über eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Blaue Karte EU" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" verfügt hat.

(...)

§ 15 AuslBG normiert:

(1) Ausländern, die im Besitz einer "Niederlassungsbewilligung" oder einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" sind, wird im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens zur Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" unbeschränkter Arbeitsmarktzugang eingeräumt (§ 17), wenn sie

1. seit zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und fortgeschritten integriert sind oder

2. im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines sind oder

3. Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges lediges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 oder 2 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind.

(2) Als fortgeschritten integriert im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten Personen, die bereits erlaubt im Bundesgebiet beschäftigt waren oder deren Zulassung zu einer Beschäftigung im Hinblick auf ihre besondere soziale und familiäre Verankerung in Österreich geboten ist. Dazu gehören insbesondere nachgezogene Familienangehörige, die das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Bei Opfern familiärer Gewalt kann vom Erfordernis einer zweijährigen rechtmäßigen Niederlassung abgesehen werden, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung zur Sicherung einer selbständigen Lebensführung geboten ist.

§ 7 Abs 6 AuslBG bestimmt, dass die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers (Z 1) oder wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird, erlischt.

2. Festgestellter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) ist kroatische Staatsbürgerin und verfügte vom 19.12.2011 bis zum 19.12.2012 über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende. Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 01.07.2013 benötigt die BF keinen Aufenthaltstitel mehr. Seit dem 07.11.2013 verfügt die BF über eine Anmeldebescheinigung für EU-Bürger.

Folgenden Dienstgebern wurde für die BF eine Beschäftigungsbewilligung gewährt:

Herrn XXXX für den Zeitraum vom 09.03.2012 bis zum 08.03.2013 (tatsächliches Ende des Dienstverhältnisses: 20.04.2012)

XXXX für den Zeitraum vom 10.02.2012 bis zum 09.02.2013 (tatsächliches Ende des Dienstverhältnisses 06.07.2012) und

Frau XXXX für den Zeitraum vom 23.07.2012 bis zum 22.07.2013 (tatsächliches Ende des Dienstverhältnisses am 06.05.2013)

Laut Versicherungsdatenauszug wurde die BF von der XXXX mit dem 06.05.2013 von der Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte abgemeldet. Die nächste geringfügige Beschäftigung wurde ab dem 02.12.2013 zur Sozialversicherung gemeldet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Schon im EU-Beitrittsvertrag wurde mit der Republik Bulgarien und Rumänien vom 25. 4. 2005 - wie für die acht der EU am 1. 5. 2004 beigetretenen mittel- und osteuropäischen Staaten - ein Übergangsarrangement zur stufenweisen Herstellung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie des grenzüberschreitenden Einsatzes von Arbeitskräften im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit getroffen. Das Übergangsarrangement bot jedem bestehenden Mitgliedstaat die Möglichkeit, seine nationalen Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt und zur grenzüberschreitenden Dienstleistung während einer Übergangsfrist von maximal sieben Jahren auch für Bürger Bulgariens und Rumäniens beizubehalten.

Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz BGBl Nr 85/2006 wurde das Übergangsarrangement durch eine Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) umgesetzt, um für den Arbeitsmarktzugang von Staatsangehörigen dieser neuen Mitgliedstaaten nach deren Beitritt weiterhin die nationalen und die sich allenfalls aus bilateralen Abkommen ergebenden Regeln anwenden zu können. Dasselbe gilt für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitskräften, die von Unternehmen mit Sitz in Bulgarien oder Rumänien zur Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in bestimmten Sektoren in das Bundesgebiet entsandt werden.

Das mit Bulgarien und Rumänien ausbedungene Übergangsarrangement entsprach vollinhaltlich jenem, das zwischen den EU-15 und den acht mittel- und osteuropäischen Staaten im Beitrittsvertrag von Athen vom 16. 4. 2003 festgelegt und in § 32a AuslBG umgesetzt wurde.

Wie im Übergangsarrangement ebenfalls vorgegeben, ist jedoch Bürgern dieser Mitgliedstaaten freier Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate in Österreich legal zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. Dasselbe Recht ist auch ihren Ehegatten und Kindern, mit denen sie zum Zeitpunkt des Beitritts einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich haben, zuzuerkennen. Erst nach dem Beitritt nachziehende Familienangehörige müssen für den Erwerb der Freizügigkeit einen gemeinsamen Wohnsitz für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 18 Monaten nachweisen. (vgl Aubauer/Neumann, EU-Erweiterung, taxlex 2006, 421)

§ 32a Abs 2 und 4 wurde anlässlich des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts mehrerer Staaten zur EU mit BGBl. I Nr. 28/2004 betreffend diese neuen Mitgliedstaaten normiert. Die Erläuterungen (RV 414 Blg NR, 22. GP, S 4f) führen dazu u.a. aus:

"Zu Art. 1 Z 7 (§ 32a): Zu Abs. 1: Für die Anwendung des Übergangsarrangements zur Arbeitnehmerfreizügigkeit muss - allem voran - gesetzlich klargestellt werden, dass neue EU-Bürger sowie deren Ehegatten und Kinder nicht vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind und grundsätzlich nur nach den Regeln des AuslBG zu einer Beschäftigung zugelassen werden können. ...

Zu Abs. 2 bis 4: Neuen EU-Bürgern, die am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt rechtmäßig im Bundesgebiet beschäftigt sind und ununterbrochen mindestens zwölf Monate zum regulären Arbeitsmarkt zugelassen waren, muss auf Grund des Beitrittsvertrages freier Zugang zum Arbeitsmarkt eingeräumt werden. (...)

Das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang soll vom Arbeitsmarktservice bestätigt werden, um eine unbefugte Inanspruchnahme (bei Nichterfüllung der Voraussetzungen) zu vermeiden und gleichzeitig dem Arbeitgeber Rechtssicherheit für die Zulässigkeit der Beschäftigung zu verschaffen. Die Arbeitsaufnahme soll nur mit dieser Bestätigung zulässig sein. Sie muss vor der Arbeitsaufnahme beim Arbeitsmarktservice eingeholt werden. ..."

Zu den mit BGBl. I Nr. 25/2011 erfolgten Änderungen führen die Erläuterungen (RV 1077 Blg NR 24. GP, S 16) aus:

"Zu Art. 1 Z 27 und 36 (§§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. d und 32a AuslBG) Die Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung sind infolge der Arbeitsmarktöffnung für die EU-8-Mitgliedstaaten auf die Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien einzuschränken, für die das Übergangsarrangement zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Dienstleistungsfreiheit in den geschützten Bereichen noch bis 31. Dezember 2013 unverändert weitergelten soll."

Mit der Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl. I Nr. 72/2013 wurden die Absätze 11 und 12 dem § 32a angefügt und die sinngemäße Anwendung der Gesetzesbestimmung auf Angehörige der Republik Kroatien festgelegt.

Nach dem klaren Wortlaut des § 32a Abs. 2 Z. 1 AuslBG kommt es darauf an, ob die BF am Tag des Beitrittes oder nach dem Beitritt rechtmäßig beschäftigt war; hinsichtlich der Dauer von mindestens zwölf Monaten kommt es nur auf die Zulassung (sohin auf die Gültigkeitsdauer einer erteilten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung) zum Arbeitsmarkt an und nicht darauf, dass während der gesamten Zeit auch eine Beschäftigung ausgeübt wurde (vgl VwGH 2013/09/0107).

Die tatsächliche Dauer der Beschäftigung ist dagegen im Hinblick auf § 7 Abs. 6 AuslBG relevant. Nach dieser Bestimmung erlischt die Beschäftigungsbewilligung

mit Beendigung der Beschäftigung des Ausländers;

wenn binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird.

Der Tag des Beitritts Kroatiens zur EU und der somit für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Stichtag gemäß § 32a Abs 2 Z 1 AuslBG war der 01.07.2013. Für die BF wurden 3 Beschäftigungsbewilligungen erteilt, die hier in Frage kommende wäre diejenige ausgestellt für den Zeitraum vom 23.07.2012 bis zum 22.07.2013 auf Antrag der Dienstgeberin XXXX. (Alle anderen Beschäftigungsbewilligungen wurden vor diesem Zeitpunkt erteilt und wurde die BF laut Versicherungsdatenauszug auch vor diesem Zeitpunkt tatsächlich zur Sozialversicherung gemeldet.)

Laut Versicherungsdatenauszug wurde die BF per 06.05.2013 von der Sozialversicherung abgemeldet, auch zeigt der EDV-Ausdruck der Beschäftigungsbewilligung ein tatsächliches Ende der Beschäftigung am 06.05.2013 an. Somit war XXXX

Ob die vorgebrachte Körperverletzung der BF kausal für die (vorzeitige) Beendigung des Dienstverhältnisses war, ist für die Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Freizügigkeitsbestätigung gemäß § 32a AuslBG ohne Belang.

Da zum Zeitpunkt des Beitrittes am 01.07.2013 KEINE bewilligte Beschäftigung vorgelegen ist, erübrigt es sich, auf das Beschwerdevorbringen bezüglich der Dauer der Dienstverhältnisse einzugehen.

Ob die BF aufgrund einer (neuen/nächsten) Beschäftigungsbewilligung ab dem 02.12.2013 die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt bzw erfüllen wird, muss zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision dient der Klärung von Grundsatzfragen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts; diese sind als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung iSd Gesetzes einzustufen. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung deckt sich zwar nicht vollständig mit jenem der Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung der §§ 502 ZPO. Im weiteren Kreis erheblicher Rechtsfragen ist der engere Kreis der Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vollständig enthalten, ist doch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung immer auch für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung bedeutsam (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 33ff).

Der Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 32a AuslBG ist klar und bedarf keiner Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit.

Auch mangelt es nicht an einer Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, welche nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist (vgl VwGH 2013/09/0107, 2012/09/0059).

Aus diesen Gründen war die Revision nicht zuzulassen.

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