BVwG W170 2002108-1

W170 2002108-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2014

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Regest

Gerichtsgebühren, Ortsabwesenheit, Parteiengehör, Zahlungsauftrag,<br/>Zustellung

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BVwG W170 2002108-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.2002108.1.00

Spruch

W170 2002108-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über den Berichtigungsantrag der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herwig Hasslacher, gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Villach vom 3.12.2013, Zl. 3 C 95/10w-VNR 2, beschlossen:

A) In Erledigung des Berichtigungsantrags wird der Zahlungsauftrag

gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Dem im Spruch bezeichneten Kostenbescheid liegt ein Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 26.8.2013, Zl. 3 C 95/10w, zugrunde, in dem das Gericht einerseits ausgesprochen hatte, dass die belangte Partei zur gänzlichen Nachzahlung der Beträge (offenbar eines Scheidungsverfahrens) verpflichtet sei, von deren Berichtigung sie auf Grund einer zuvor bewilligten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen sei und die noch nicht berichtigt seien; andererseits wurde ausgesprochen, dass der Ausspruch einer Nachzahlungsverpflichtung für die Gerichtsgebühren zwar auf Grund dieses Beschlusses zu erfolgen habe, die Bestimmung aber dem Kostenbeamten obliege.

Der Beschluss wurde (offenbar) nach einem Zustellversuch an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin bei der Post-Geschäftsstelle hinterlegt und ab 30.8.2013 zur Abholung bereitgehalten.

Ohne weitere Ermittlungsschritte wurde von der im Spruch bezeichneten Kostenbeamtin der im Spruch bezeichnete Zahlungsauftrag erlassen und die Beschwerdeführerin mit diesem zur Bezahlung von 607,66 Euro verpflichtet. Der Zahlungsauftrag wurde am 6.12.2013 dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zugestellt.

Mit am 11.12.2013 elektronisch eingebrachtem Schriftsatz, der als "Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich des Zahlungsauftrages" bezeichnet war, beantragte der oben genannte Rechtsanwalt im Namen der Beschwerdeführerin, den Zahlungsauftrag wegen Nichtigkeit aufzuheben, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu genehmigen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin sich von 17.1.2013 bis 8.11.2013 in Brasilien aufgehalten habe und dieser daher eine Zustellung über "die Nachfrage der Verhältnisse" hinsichtlich der Verfahrenshilfe nicht zugestellt worden sei. Daher habe sie hiezu keine Äußerung abgeben können und hätte der Zahlungsauftrag nicht erlassen werden dürfen, da eine Zustellung an eine Partei, die sich nicht im Inland befindet, mit Nichtigkeit behaftet sei.

In der Anlage wurden eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, eine Kopie eines Flugtickets und eine eidesstattliche Erklärung über deren Vermögensverhältnisse vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 10.1.2014 wurde der Akt von der belangten Behörde dem Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt zur Entscheidung vorgelegt, mit Schriftsatz vom 20.1.2014 von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A):

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 19a Abs. 13 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 (in Folge: GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird der "Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich des Zahlungsauftrages" der beschwerdeführenden Partei als Berichtigungsantrag gewertet, da sich dieser eindeutig gegen den Zahlungsauftrag richtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrags beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 33/2013 kann gegen einen Bescheid, der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, gegen den eine Berufung zulässig war und dessen Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden, soweit gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben worden war. Eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG. Da der Berichtigungsantrag gegen den am 6.12.2013 zugestellten Zahlungsauftrag am 11.12.2013 bei der Behörde eingelangt war, ist dieser als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten und ist dieser auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwatltungsgerichte, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Hinsichtlich der Erlassung eines Zahlungsauftrags bestand bis zum 31.12.2013 gemäß § 6

des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG alt) die Zuständigkeit des Kostenbeamten des Gerichts erster Instanz.

Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet (siehe VwGH E vom 25.9.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG (alt) stellt allerdings kein gerichtliches sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH E vom 16.6.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 422). Hiezu zählen nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, sich mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen (VwGH E vom 22.5.2003, 2003/16/0020). Auch wenn sich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (naturgemäß) an die (ehemalige) Berufungsbehörde wendet, trifft dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Erstbehörde zu. Vor Erlassung eines Zahlungsauftrages hatte der Kostenbeamte dem potentiellen Zahlungspflichtigen daher jedenfalls unter Nennung der Rechtsgrundlage, der der Kostenentstehung zu Grunde liegenden gerichtlichen Amtshandlung sowie eines allenfalls bestehenden Gebührenbestimmungsbeschlusses, auf den sich der Zahlungsauftrag bezieht, zu hören und diesem mitzuteilen, das beabsichtigt sei, Kosten in bestimmter Höhe vorzuschreiben.

Wahrt der Kostenbeamte jedoch das Parteiengehör nicht, das vor allem dazu dient, die Sicht der Partei in die Ermittlungen einfließen zu lassen und dieser die Möglichkeit zu geben, relevante Tatsachen in die Ermittlungen einfließen zu lassen, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.

Im vorliegenden Fall hat die Kostenbeamtin jedoch keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt und insbesondere kein Parteiengehör gewährt; hätte diese jedoch Parteiengehör gewährt, so hätte die Kostenbeamtin davon Kenntnis erlangt, dass die beschwerdeführende Partei behauptet, dass ihr der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 26.8.2013, Zl. 3 C 95/10w, nicht zugestellt worden sei, da sich diese durchgängig im Ausland und somit im genannten Zeitraum dauernd von der Abgabenstelle ortsabwesend gewesen wäre. Diesfalls wäre der Beschluss nicht erlassen worden und würde nicht dem Rechtsbestand angehören, womit der gegenständliche Zahlungsauftrag ohne Grundlage erlassen worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist, wenn Umstände vorgebracht werden, die im Hinblick auf frühere zeitweilige Ortsabwesenheit zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen lassen, der Zustellvorgang zu prüfen, um das Vorliegen eines allfälligen Nichtigkeitsgrundes beurteilen zu können (OGH B vom 12.12.2007, 7 Ob 242/07z). Daher hätte die Behörde - wenn sie Parteiengehör gewährt hätte - festgestellt, dass weitere Ermittlungen zu oben genannter Frage notwendig gewesen wären.

Werden unerlässliche Ermittlungen unterlassen, handelt es sich hierbei um eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften, die auch von Amts wegen - also ohne dass dies in der Beschwerde gerügt wurde - aufgegriffen werden kann (siehe hiezu Eder/Martschin/Schmid, oaO.).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Dazu kommt der Umstand, dass die Behörde jegliche Ermittlungen unterlassen hat und somit durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen der Beschwerdeführerin willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. Darüber hinaus ist nicht zu sehen, warum die Durchführung der notwendigen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher gegebenenfalls an den Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt zurückzuverweisen.

Darüber hinaus ist die Behörde darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von in Beschwerden gezogenen Bescheiden (ein solcher ist auch ein Zahlungsauftrag, VwGH E 30.6.1988, 87/16/0137) betraut ist. Um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zu beurteilen, ist es aber notwendig dem Bundesverwaltungsgericht einen geordneten und nummerierten Akt vorzulegen, da dieses ansonsten nicht die Vollständigkeit des Aktes überprüfen kann und somit nicht ausgeschlossen ist, dass wesentliche Aktenteile (etwa Einwendungen der Partei) fehlen.

Aus § 14 Abs. 2 VwGVG ergibt sich weiters, dass die Behörde - will sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen - dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat. Aus der Formulierung geht eindeutig hervor, dass es sich um die Originalakte des Gebührenverfahrens handeln muss; dies betrifft nicht allfällige gerichtliche Entscheidungen, aus denen die Gebührenpflicht entstanden ist. Diese sind dem Akt aber jedenfalls in Kopie anzuschließen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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