BVwG I405 1406205-2

I405 1406205-2Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung

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BVwG I405 1406205-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1406205.2.00

Spruch

I405 1406205-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2011, Zahl 08 08.848-BAI, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsbürger Sudans, Angehöriger der Volksgruppe der Masalit, stellte am 19.09.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 22.09.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck niederschriftlich erstbefragt (As. 19-29 BAA) und am 25.09.2008 in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (As. 57-63 BAA) sowie am 20.01.2009 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes (As. 99-127 BAA) niederschriftlich einvernommen.

Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor, dass er den Sudan verlassen habe, weil er seitens des Militärs des Verrates beschuldigt worden sei. Da er aus der Gegend von Darfur stamme, sei ihm vorgeworfen worden, dass er als Soldat Informationen an die Rebellen weitergegeben habe. Am 12.05.2008 sei er festgenommen und in einem Lager geschlagen und gefoltert worden. Über ihn sei das Todesurteil durch Erschießung verhängt worden. Er habe sich in die Wange gebissen und eine innere Blutung vorgetäuscht, indem er Blut gespuckt habe. Daraufhin hätten sie ihn ins Spital gebracht und er habe mithilfe eines Wachmannes aus dem Spital flüchten können. Im seiner letzten Einvernahme legte der Beschwerdeführer Dokumente/Kopien in arabischer Sprache vor.

3. Mit Bescheid vom 06.04.2009, Zl. 08 08.848-BAI, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.09.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl Nr 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt habe werden können. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe das Bundesasylamt nicht feststellen können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Sudan für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Hinsichtlich seines Familienlebens in Österreich wurde festgestellt, dass in seinem Fall kein Familienleben zu einem Angehörigen in Österreich vorliegen würde. Es seien auch sonst keine Umstände festgestellt worden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden.

4. In Erledigung der dagegen gerichteten rechtzeitigen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2010, Zl. A8 406.205-1/2009/4E, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde darin wie folgt:

"Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeschriftsatz, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, den entscheidungsrelevanten, allgemeinen landeskundlichen Sachverhalt zu erheben, seiner Entscheidung zugrunde zu legen und sodann darauf aufbauend die konkrete Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung und Ausweisung in den Sudan zu überprüfen.

Das Bundesasylamt hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt. Dabei ist jedoch nicht auf die angeführte Volksgruppenzugehörigkeit der "Masalit" und eine daraus resultierende allfällige Gefahr einer Verfolgung eingegangen worden. In diesem Zusammenhang ist es nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände konkret dem Genannten die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen wurde.

Da das Bundesasylamt mit dem gegenständlichen Bescheid den Beschwerdeführer in den Sudan ausgewiesen hat, hätte es umfassender Feststellungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Lage der Ethnie der "Masalit" im Sudan, besonders in der Region Darfur, bedurft. Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, Nachforschungen zur allfälligen Gefährdung einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu der genannten Volksgruppe, zu betreiben. In diesem Zusammenhang ist auf den Inhalt der festgestellten Länderberichte zu verweisen, aus denen unter anderem zu Minderheiten lediglich allgemein hervorgeht: "... Im Sudan verschlechterte sich die Situation von Minderheiten. ...Die Beziehungen zwischen den einzelnen Minderheiten sind extrem komplex. Eine der Hauptschwierigkeiten stellt jedoch jenes der Governance dar. Die Minderheiten wurden sukzessive entrechtet, die ökonomische und politische Macht konzentriert sich in den Händen einer kleinen Elite in der Hauptstadt. Diese Marginalisierung verschärfte historisch bestehende Konflikte. ..." (S. 39 des gegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes).

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Weiters hat es das Bundesasylamt verabsäumt, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente/Kopien zu übersetzen und ausreichend zu würdigen."

Am 13.12.2010 wurde die vom Asylgerichtshof veranlasste Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden dem Bundesasylamt übermittelt. Bei den Urkunden handelt es sich einmal um eine Ladung des Nationalen Sicherheitsapparates, XXXX an den Beschwerdeführer, sich der genannten Institution zu stellen. Bei der zweiten Urkunde handelt es ich um eine Bestätigung des XXXX, wonach der Beschwerdeführer Staatsbürger bzw. Bewohner des genannten Dorfes sei.

5. Im Akt findet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Volksgruppe Masalit, Darfur, Verfolgung von Rückkehrern" vom 09.11.2010, welcher zunächst Ausführungen zur generellen Verortung der Masalit zu entnehmen sind. Sodann wird auf den zweiten Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs gegen den sudanesischen Präsidenten al Bashir wegen des Verdachts des Völkermordes in drei Fällen, namentlich gegen die Fur, Masalit und Zaghawa in Darfur, verwiesen. Darfuris in Khartum wären einem erhöhten Risiko einer willkürlichen Verhaftung ausgesetzt, vor allem dann, wenn sie verdächtigt werden, eine Verbindung zu darfurischen Rebellen oder politischen Bewegungen zu haben. Darfuris können den Verdacht der Sicherheitskräfte schon alleine aufgrund der Tatsache auf sich ziehen, dass sie von anderen Teilen des Sudan nach Darfur reisen, im Ausland gewesen sind oder mit Ausländern oder ausländischen Organisationen Kontakt hatten. Während der vergangenen drei Jahre haben Menschenrechtsbeobachter der UN zahlreiche Darfuris interviewt, die willkürlich verhaftet worden wären. Viele hätten berichtet, dass sie schlecht behandelt und gefoltert worden wären. Berichte bezüglich der Fragen der Sicherheitskräfte weisen darauf hin, dass Informationen über politische und Rebellengruppen des Darfur gesammelt werden sollten. Alle nicht-arabischen Darfuris wären in Darfur einem realen Risiko ausgesetzt, unabhängig ihrer politischen oder sonstigen Ansichten verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei derzeit nicht verlässlich verfügbar. Hinsichtlich der Rückkehrsituation von sudanesischen Asylwerbern werden fünf Beispiele aufgezählt, in denen Asylwerber von sudanesischen Sicherheitsbeamten ermordet, verhaftet bzw. gefoltert worden wären.

6. Ohne weitere Verfahrensschritte wurde sodann mit angefochtenem Bescheid vom 20.01.2011, Zl. 08 08.848-BAI der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 19.09.2008 gemäß gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 20.01.2012 erteilt.

Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass er Staatsangehöriger von Sudan sei, aus Darfur stamme, der Volksgruppe der Masalit angehöre und moslemischen Glaubens sei. Seine weitere Identität stehe nicht fest. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hätten nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Zu seiner Situation im Falle seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Sudan für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder die Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eine internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur aktuellen Lage im Herkunftsland finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur Politik/Wahlen, allgemeinen Sicherheitslage, regionalen Problemzonen (Nordsudan, Südsudan, Ostsudan und Darfur), Rechtschutz, Menschenrechten, Religion und Minderheiten. Unter den Feststellungen finden sich auch Auszüge zur generellen Verortung der Masalit und zum zweiten Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs gegen den sudanesischen Präsidenten al Bashir der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema "Volksgruppe Masalit, Darfur, Verfolgung von Rückkehrern" vom 09.11.2010. Zur Behandlung nach der Rückkehr wurde festgehalten, dass das auswärtige Amt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen hätte. Allein die Stellung eines Asylantrages im Ausland habe nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt. In der Anfragebeantwortung der RDE (Irland) würden einige Fälle von freiwillig und zwangsweise in den Sudan rückgeführten Asylwerbern aufgezählt, welche von sudanesischen Sicherheitskräften verprügelt, inhaftiert und teils getötet worden wären. Die Tatsache, dass IDP's in Daruf und Khartum internationale Hilfe erhalten, sollte nicht zu der Schlussfolgerung veranlassen, dass es für Asylwerber sicher wäre, in irgendeinen Teil des Sudan zurückzukehren. Gemäß der Einschätzung des UNHCR sei die Bedrohung soweit verbreitet, dass nicht von einer IFA für Asylwerber aus Darfur gesprochen werde könne, selbst wenn diese bereits zu Beginn des Darfur-Konflikts in Khartum gewohnt hätten.

Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist mit jener des behobenen Bescheides vom 06.04.2009 deckungsgleich. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung in seinem Heimatland sei nur als eine in den Raum gestellte Behauptung zu werten, der aufgrund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden könne. Des Weiteren wird einerseits ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen wäre, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was ihm bei dessen grober Betrachtung auch gelungen sei, andererseits habe er über Unplausibilitäten in nicht unwesentlichen Punkten hinwegtäuschen können. Er hätte weder glaubhaft vorbringen können, dass er die von ihm erwähnten Vorfälle tatsächlich erlebt habe, noch dass diese einen politischen Hintergrund haben. Er hätte weder glaubhaft vorzubringen vermocht, dass er je misshandelt worden wäre, noch dass er verhaftet worden sei. Er wäre auch nicht in der Lage gewesen, hinsichtlich des zentralen Punktes seiner Fluchtgeschichte, nämlich seiner Haft, allenfalls durchgeführter Verhöre, Misshandlungen und Drohungen detaillierte Angaben zu machen. Zudem habe er im Zuge seiner Einvernahme vor der Polizei angegeben, dass er als Soldat für die sudanesische Armee die Rebellen bekämpft habe, weswegen er verhaftet worden wäre. Im Widerspruch dazu habe er vor dem Bundesasylamt konkret erklärt, dass er selbst nie an Kampfhandlungen teilgenommen hätte und den Grund für seine Verhaftung nicht angeben könne, jedoch vermute, dass er wegen des Vorwurfes der Informationsweitergabe verhaftet worden wäre. Er hätte zwar eine umfangreiche Geschichte erzählt, diese wäre jedoch von ihm sehr oberflächlich gehalten worden. Der Beschwerdeführer habe auch aufgrund seines Verhaltens in der Vernehmung einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, seine Schilderungen wären vage und emotionslos gewesen. Besonders auffällig wäre, dass er die gestellten Fragen erst nach mehrmaligen Nachfragen beantwortet habe bzw. teilweise ausgewichen sei. Zudem sei es offensichtlich, dass er seine Geschichte im Laufe des Verfahrens gesteigert habe. Zusammenfassend hätten keine besonderen Umstände festgestellt werden können, aus denen glaubhaft hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat unmittelbaren und/oder mittelbaren, persönlichen staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt unter Spruchpunkt I, mit dem der Antrag auf Zuerkennung der des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werde hätte könne. Die Bürgerkriegssituation im Herkunftsland des Beschwerdeführers indiziere auch für sich allein die Flüchtlingseigenschaft.

Unter Spruchpunkt II, in welchem den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, hält das Bundesasylamt fest, dass sich der Sudan in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde und wirtschaftlich danieder liege, womit die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen, weshalb eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig sei.

7. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben; die Beschwerdevorlage an den seinerzeitigen Asylgerichtshof erfolgte am 14.02.2011.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

1.8. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

2.1. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen aber das negative Verfahrensergebnis auch dann nicht zu tragen, selbst wenn man die Einlassungen des Beschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung im Sudan für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er Masalit ist und aus Darfur kommt. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die belangte Behörde im Verhältnis zu seinem Vorbescheid im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur (generellen Verortung der) Volksgruppe der Masalit getroffen, welche der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.11.2010 entnommen wurden, jedoch hat sie sich weder mit diesen, noch mit den weiteren Ausführungen der genannten Anfragebeantwortung, insbesondere hinsichtlich der Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers im Sinne einer möglichen asylrechtlich relevanten Verfolgung auseinandergesetzt, da die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Masalit und seine Herkunft aus Darfur nicht bestritten bzw. der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

So geht aus der genannten Anfragebeantwortung hervor, dass Darfuris in Khartum einem erhöhten Risiko einer willkürlichen Verhaftung ausgesetzt wären, vor allem dann, wenn sie verdächtigt werden, eine Verbindung zu darfurischen Rebellen oder politischen Bewegungen zu haben. Darfuris können den Verdacht der Sicherheitskräfte schon alleine aufgrund der Tatsache auf sich ziehen, dass sie von anderen Teilen des Sudan nach Darfur reisen, im Ausland gewesen sind oder mit Ausländern oder ausländischen Organisationen Kontakt hatten. Das Bundesasylamt führt hingegen zur Frage der Behandlung der Rückkehrer aus, dass das auswärtige Amt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der nach Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen hätte und allein die Stellung eines Asylantrages im Ausland bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt hätte, ohne auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Risikofaktoren (aus Darfur stammender Masalit) einzugehen bzw. hierzu konkrete Feststellungen zu treffen.

Das Bundesasylamt hat es jedoch auch unterlassen, sich mit den vom Asylgerichtshof übermittelten Übersetzungen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen bzw. diese in seine Beweiswürdigung einfließen zu lassen. Auch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes vermag nicht zu überzeugen, wenn es einerseits ausführt, dass der Beschwerdeführer einerseits bemüht gewesen sei, ein in sich homogenes Vorbringen zu erstatten, was ihm bei dessen grober Betrachtung auch gelungen sei, andererseits festhält, dass der Beschwerdeführer über Unplausibilitäten in nicht unwesentlichen Punkten hinwegtäuschen habe können. Entgegen der weiteren Ansicht des Bundesasylamtes hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben, dass er wegen des Verdachts der Spionage bzw. der Informationsweitergabe an die Rebellen verfolgt worden wäre, was einer Unterstellung einer politischen bzw. oppositionellen Gesinnung gleichkommt. Darüber hinaus widerspricht sich Bundesasylamt selbst, wenn es zunächst festhält, dass der Beschwerdeführer eine umfangreiche Geschichte erzählt habe, aber dann im nächsten Halbsatz meint, dass diese sehr oberflächlich gehalten gewesen sei, was aber mit den umfassenden und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 20.01.2009, welche mehr als sieben Stunden dauerte und 28 Seiten lang ist, nicht in Einklang zu bringen ist.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen nicht vorgenommen.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

3. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 2. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen, weshalb ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG geboten war.

4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter 2.1. zu beachten sein.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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