G305 1420997-1•BVwG G305 1420997-1
G305 1420997-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2014
bestehendes Familienleben, Ehe, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, staatlicher Schutz, Zwangsehe
G305 1420997-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vormals XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 11 07.987-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung a u f D a u e r u n z u l ä s s i g ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte, nachdem sie am 28.07.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sie wurde noch am selben Tag durch ein Organ des Sicherheitsdienstes einvernommen.
Eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt erfolgte am 02.08.2011.
2. Mit Bescheid vom 02.08.2011, Zl. 11 07.987-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des internationalen Schutzes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und den Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannte das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung.
In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht gelungen sei, Umstände glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie persönlich im Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, das heißt aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. So schätzte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese ihr Heimatland verlassen habe, weil sie von ihrer Familie geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei, als "widersprüchlich und offensichtlich konstruiert" ein. Sie habe eine rechtswidrige Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Vefolgung oder die Duldung einer solchen durch staatliche Behörden nicht glaubhaft machen können. Auch habe nicht erkannt werden können, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde. Auch aus der sonstigen Lage im Heimatstaat haben sich keine Anhaltspunkte auf eine Gefährdung der Beschwerdeführerin ergeben. Ebenfalls habe sie nicht glaubhaft vorgebracht, dass ihr bei einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen sei. Nach ihrer eigenen Aussage habe die Beschwerdeführerin Einkünfte erzielt und sei sie in der Lage gewesen, ihre Reise zu finanzieren. Vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo sei sie von ihrer Familie unterstützt worden. Die Ausweisungsentscheidung stützte die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Bescheiderlassung alleine in Österreich lebte und hier auch keine Verwandte hatte.
3. Gegen den ihr am 03.08.2011 persönlich zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2011, Zl. 11 07.987-BAT, richtet sich die dem Bundesasylamt am 17.08.2011 übermittelte rechtzeitige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes anficht. Die Beschwerde ist mit den Anträgen, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid im Sinne der Gewährung internationalen Schutzes abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid im Sinne eines Abspruchs der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in den Kosovo abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, verbunden.
In der Begründung führt die BF aus wie folgt:
Die Erstbehörde habe eine vollständige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Ihrer Verpflichtung, die - zugegebenermaßen - widersprüchlichen Angaben der BF anlässlich ihrer Einvernahme aufzuklären, sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Die Rechtsrüge erstreckt sich auch auf die Annahme der Behörde, dass die Angaben der BF zur Eheschließung widersprüchlich seien. Bei genauer Betrachtung bestehe dieser Widerspruch jedoch nicht, da die BF angegeben habe, von ihrer Familie gegen ihren Willen zur Eheschließung gezwungen worden zu sein. Auch hätte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Unterschied zwischen einer standesamtlichen Trauung im Kosovo, die als "Verlobung" gelte, und dem Vollzug der Ehe aufzuklären gehabt. Auch darin, dass die BF nicht mit ihrem Ehemann in Frankreich gelebt habe, sei kein Widerspruch zu erblicken, zumal die dafür erforderlichen Bewilligungen noch nicht vorlagen. Gerügt wurde weiters der Umstand, dass die belangte Behörde die Länderfeststellungen zur "sozialen Gruppe der Frauen" keiner umfassenden Klärung zugeführt habe. Dadurch sei das Ermittlungsverfahren mit einem wesentlichen Mangel behaftet worden. Gerügt wurde weiters, dass der BF entgegen der Richtlinie 2008/115/EG des Rates der Europäischen Union keine Rechtsberatung gewährt worden sei. Die anlässlich ihrer Einvernahme am 02.08.2011 gegebene Rückkehrberatung könne die Rechtsberatung nicht ersetzen. Aus diesem Grunde sei das Verfahren mangelhaft und der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Weiters wären die Angaben der BF geeignet gewesen, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen, da ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohte. Dies sei auch durch die Länderfeststellungen - insbesondere zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen - begründet. Das kosovarische Gewohnheitsrecht sehe eine untergeordnete Rolle der Frau vor, die ihrer Herkunftsfamilie lebenslang angehört. Ehen werden traditionell geschlossen und komme es in diesem System nur selten zu Scheidungen. Alleinstehenden Frauen falle es schwer, Sorgerechts- und erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen, oder sich gegen drohende Gewalt zu schützen.
4. Mit Beschluss vom 31.08.2011, Zl. B13 420.997-1/2011/2Z, erkannte der Aylgerichtshof antragsgemäß der in Punkt 3.) näher bezeichneten Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Der Beschluss wurde der BF am 01.09.2011 zugestellt und blieb unbekämpft.
5. Mit Eingabe vom 02.11.2011 beantragte die BF die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 und teilte sie weiters mit, dass das Vollmachverhältis zu ihrem rechtsfreundlichen Vertreter aufrecht bleibe. Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2011, am 25.11.2011 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der BF mit dem Verein Menschenrechte Österreich ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Anlässlich einer am 17.03.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm, gab die BF zu ihren Fluchtgründen an, dass sie im Alter von 16 Jahren gezwungen worden sei, einen Mann zu heiraten, der in Frankreich lebte und dessen Familienangehörigen im Kosovo Grundstücke besaßen. Als sie die Eheschließung ablehnte, sei sie von ihrem Bruder geschlagen worden. Aufgrund des von der Familie ausgeübten Drucks habe sie diesen Mann schließlich im August oder September 2009 standesamtlich geheiratet. Am Abend habe es eine Hochzeitsfeier gegeben, die sie in Begleitung ihrer eigenen Familie wieder verlassen habe. Mit ihrem Ehegatten habe sie nicht zusammengelebt. Sie habe dann zu Hause auf das Visum für Frankreich gewartet. Ihre Familie habe zusätzlich Vorkehrungen für eine Hochzeit nach traditionellem Ritus getroffen, da man nur nach einer solchen Hochzeit als verheiratet anerkannt werde. Da sie das abgelehnt habe, sei die BF öfter geschlagen worden. Deshalb habe sie Vorkehrungen zum Verlassen des Kosovo getroffen. Die gegen sie gerichteten Übergriffe ihrer Familie habe sie der Polizei nicht angezeigt, da sie sich nicht getraut habe. An eine Flucht schon vor der standesamtlichen Trauung sei nicht zu denken gewesen, da sie von ihrer Familie ständig überwacht wurde.
Sie habe die ganze Zeit überlegt, wie sie von ihrer Familie wegkommen könne. Erst als sie sie schlugen, sei sie in der Nacht geflohen. Sie habe kein bestimmtes Ziel vor Augen gehabt. Sie habe Autos gestoppt und sei von einem Autofahrer mitgenommen worden, der sie wiederum zu jemanden brachte, dem nachgesagt wurde, dass er sie überall hin bringen könne. Diese Person habe sie um Hilfe ersucht und habe ihr diese Person vorgeschlagen, sie nach Österreich zu bringen. Dort brauche sie nur zur Polizei gehen und "Asyl" sagen.
In Österreich habe sie ihren jetzigen Gatten kennengelernt, der ihnen bei ihrer Ankunft in Österreich beistand. Er habe sie auch bei der Scheidung von ihrem ersten Ehegatten unterstützt.
Dem Bundesverwaltungsgericht legte die BF das Urteil des Kreisgerichtes XXXX vom XXXX, aufgrund dessen die Ehe mit dem ersten Ehegatten geschieden wurde, vor. Dem Urteil bzw. der beglaubigten Übersetzung ist zu entnehmen, dass diese erste Ehe am 24.12.2008 vor dem Standesamt der Gemeinde XXXX geschlossen und im do. Heiratsmatrikelbuch zur fortlaufenden Nr. XXXX beurkundet wurde.
Im Fall einer Rückkehr in den Kosovo fürchte sie sich vor ihrer Familie und habe sie auch Angst davor, dass man sie umbringen könne. Sie sei diesbezüglich öfter bedroht worden. Eine Rückkehr in den Kosovo könne sie sich nicht mehr vorstellen, da sie mit einem österreichischen Staatsangehörigen vor dem Standesamt XXXX die Ehe geschlossen habe und mit ihm eine Familie gründen wolle.
Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme sagte der nunmehrige Ehegatte der Frau aus, dass er sich seit der Einreise der BF nach Österreich um sie gekümmert und im Asylverfahren unterstützt habe. Seine Schwester habe die BF im Kosovo kennengelernt und sei seit damals mit ihr befreundet. Er habe sich in die BF verliebt, sei mit ihr in eine eigene Wohnung gezogen, sei für ihren Unterhalt aufgekommen und habe sie am XXXX standesamtlich geheiratet. Seine Gattin habe als Zwiebelsortiererin (Saisonarbeiterin) zu arbeiten begonnen.
In dieser Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die BF dem Bundesverwaltungsgericht eine Geburtsurkunde und das Scheidungsurteil des Kreisgerichtes XXXX samt beglaubigter Übersetzung im Original vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Darüber hinaus legte sie dem Bundesverwaltungsgericht die Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX XXXX im Original vor, die ihr nach erfolgter Einsichtnahme rückausgefolgt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX, Gemeinde XXXX (Kosovo) geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kosovo.
Sie ist die Tochter des XXXX und der XXXX.
1.2. Die BF ist am 28.07.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Noch am selben Tag stellte sie den Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Im Herkunftsstaat lebte die BF bis zu ihrer Ausreise nach Österreich von ihrem Vater, einem Lehrer an einer Volksschule in Montenegro. In ihrem Herkunftsstaat besuchte sie insgesamt sieben Jahre lang die Pflichtschule, schloss diese jedoch nicht ab. Sie hat keinen Beruf erlernt.
1.4. Am 24.12.2008 schloss sie vor dem Standesamt der Gemeinde XXXX (Kosovo) die Ehe mit XXXX und führte ab da den Familiennamen ihres Ehegatten. Bei dieser Ehe handelte sich um ihre erste Eheschließung.
Gleich nach der standesamtlichen Trauung reiste der Ehegatte der BF nach Frankreich, um - wie mit der BF vereinbart - Einreisedokumente für Frankreich besorgen und die BF nachzuholen. Die Bemühungen ihres Ehegatten, für seine Frau ein Visum für Frankreich zu erhalten, waren erfolglos, was einer Realisierung der Ehe im Weg stand. Dieser Ehe entstammen keine Kinder.
Die Ehe wurde am XXXX vor dem Kreisgericht in XXXX (Kosovo) geschieden. In der beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteils findet sich folgende, hier auszugsweise wörtlich wiedergegebene Feststellung:
"[...] Nach Überprüfung der Heiratsurkunde und nach Anhörung der Zeugen XXXX und XXXX hat das Gericht festgestellt, dass die Ehe zwischen den Streitparteien einvernehmlich und nach freiem Willen am XXXX beim Standesamt in XXXX geschlossen wurde. Aus dieser Ehe entstammen keine Kinder. Tatsache ist, dass die Ehe abgebrochen ist, de facto wurde die Ehe nicht realisiert, da der Angeklagte für seine Frau keine Reisedokumente für eine Familienzusammenführung erwirken konnte. Die Klägerin ist seit mehr als einem Jahr mit einem anderen Mann zusammen und sie hat vor diesen demnächst zu heiraten. [...]"
Es lässt sich nicht feststellen, ob die Eheschließung zwischen der BF und ihrem ersten Ehegatten erzwungen wurde und durch wen bzw. ob deshalb Druck auf sie ausgeübt wurde.
1.5. Am XXXX schloss die BF vor dem Standesamt der Landeshauptstadt XXXX XXXX die Ehe mit XXXX. Sie lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt.
1.6. Die BF ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch hatte sie Probleme mit den staatlichen Behörden oder den Gerichten ihres Heimatstaates. Sie hatte auch keine Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma. Sie war auch nie Mitglied einer politischen Partei.
1.7. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie geht seit zwei Jahren einer Erwerbstätigkeit als Saisonarbeiterin nach. Seit ungefähr einem Monat besucht sie einen Deutschkurs und ist nur unzureichend in der Lage, sich in der deutschen Sprache zu verständigen.
1.8. Die BF hat in Österreich lediglich Kontakt zu den Verwandten ihres Ehegatten. Zu ihren Familienangehörigen im Kosovo hat sie keinen Kontakt.
1.9. Die Situation im Herkunftsstaat
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa 18 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 8)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Die EULEX ist durch internationale Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter im ganzen Land im Einsatz und greifen in bestimmten kriminellen Angelegenheiten ein. Alle anderen Polizeiangelegenheiten liegen im Aufgabenbereich und der Verantwortung der örtlichen Polizei.
Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 8)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 5)
Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14.06. geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)
1.9.2. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Bei Verdacht der Korruption von Richtern und Staatsanwälten können Disziplinarverfahren eingeleitet werden. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 4)
Im Januar 2013 trat ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 09.12.2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle um Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Mit Gesetz Nr. 03/L-199 vom 22.07.2010, das am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Es umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Berufungsgericht (Court of Appeals) und die Gerichte erster Instanz (Basic Courts). Die sieben Gerichte erster Instanz haben einen Hauptsitz und mehrere Zweigstellen. Die Hauptsitze der Gerichte erster Instanz befinden sich in Pristina, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Gjakova/Djakovica, Peja/Pec, Ferizaj/Urosevac und Mitrovica. In jedem dieser Gerichte gibt es Abteilungen für allgemeine Verfahren (in jedem Hauptsitz und jeder Zweigstelle), für Minderjährige und für schwere Verbrechen (nur beim Hauptsitz). Für Handels- und Verwaltungssachen gibt es jeweils eine Abteilung beim Gericht in Pristina mit Zuständigkeit für das gesamte Territorium der Republik Kosovo. Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof - ebenfalls zuständig für ganz Kosovo - haben ihren Sitz in Pristina.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Hier bleibt abzuwarten, inwieweit das Abkommen vom 19.04.2013 in der Praxis umgesetzt wird. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NROs wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten (s.o.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in den Mehrheitsgebieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 16)
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 21)
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und seitens der Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und den von der BF dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Urkunden.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), Staatsangehörigkeit, deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe und die Angaben zum Familienstand beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf den Aussagen der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Einreise der BF gründen auf dem bezogenen Akteninhalt, der seine Grundlage wiederum in den Angaben Beschwerdeführerin findet. Aus dem unbedenklichen und in der Beschwerde im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Inhalt, sowie aus dem Gerichtsakt ergeben sich weiters die Feststellungen zum Ausbildungsstand und zu den Sprachkenntnissen.
Die BF1 hat gegenüber dem Bundesasylamt eingeräumt, gesund zu sein. Daraus ergibt sich auch ihre grundsätzliche Arbeitsfähigkeit.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin
Das Vorbringen der Beschwerdeführer gründet im Wesentlichen auf den Aussagen der BF und dem darauf zurückführbaren Akteninhalt. Vor diesem Hintergrund wird als erwiesen angenommen, dass sie einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet hat und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt.
Die BF sagte aus, dass ihre Familie wollte, dass sie einen Mann heirate, den sie nicht geliebt habe. Als die damals 16-jährige BF das ablehnte, sei sie von ihrem Bruder geschlagen worden. Er habe sie geschlagen, um sie dazu zu bewegen, den für sie bestimmten Mann zu heiraten. Bei diesem Mann handelte es sich um den ersten Ehegatten der BF, den sie im August oder September 2009 gegen ihren Willen vor dem Standesamt in XXXX ehelichte.
Sie habe den Ehegatten und dessen aus Frankreich stammende Familie erst am Standesamt kennengelernt. Am Tag der standesamtlichen Trauung habe es eine Feier gegeben.
Danach habe sie wieder bei ihrer Familie gelebt und auf das Visum für Frankreich gewartet.
Die Aussagen der BF werden insbesondere hinsichtlich des behaupteten Willensmangels durch das vorgelegte, als öffentliche Urkunde zu wertende Scheidungsurteil des Kreisgerichtes XXXX vom XXXX widerlegt. In der dem Urteil vorausgehenden Gerichtsverhandlung sagten zwei Zeugen aus, dass die Ehe zwischen der BF und ihrem ersten Ehegatten "einvernehmlich und nach freiem Willen am XXXX beim Standesamt in XXXX geschlossen" worden sei. Die Wahrnehmung der Zeugen von einer einvernehmlichen und nach freiem Willen geschlossenen Ehe gibt in diesem Fall ein Bild wieder, das ein Brautpaar zeigt, das offensichtlich ohne Zwang eine Ehe eingegangen ist. Das widerspricht den Aussagen der BF, die vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht durch die eigene Familie zur Eheschließung gezwungen worden sein will. Wäre die BF tatsächlich einem allfälligen Zwang durch die eigene Familie gefolgt, den von ihr angeblich nicht gewollten Mann zu heiraten, hätten sich der angebliche Zwang und die behauptete Angst vor den körperlichen Attacken ihres Bruders derart auf ihre Stimmung niedergeschlagen müssen, dass die Zeugen dies in der Mimik und Gestik ablesen hätten können. Ein derartiges Bild hätte sich so stark im Gedächtnis der Zeugen verankert, dass diese nicht von einer einvernehmlichen und nach freiem Willen geschlossenen Ehe sprechen hätten können.
Der Aussage der BF, dass sie die Ehe mit ihrem ersten Ehegatten auf der Basis von Zwang geschlossen habe, steht auch die Feststellung des Kreisgerichtes XXXX entgegen, dass die BF und der erste Ehegatte vereinbart hätten, dass "er in Frankreich die Einreisedokumente für die Familienzusammenführung besorgen wird und seine Frau nach Frankreich nachholen wird". Eine derartige Vereinbarung wird in der Regel dann nicht geschlossen, wenn eine Frau einen Mann heiratet, den sie nicht liebt, da sie durch die Familienzusammenführung aus ihrem angestammten Lebensbereich gerissen wird.
Nicht nachvollziehbar ist, warum die im Scheidungsverfahren anwaltlich vertretene BF nicht vorbrachte, zur Eheschließung mit dem ersten Ehegatten gezwungen worden zu sein. Das ist nur damit zu erklären, dass die Eheschließung nicht unter Zwang erfolgte. Abgesehen davon, dass eine unter Zwang geschlossene Ehe zur Vernichtung derselben geführt und die Auflösung derselben erleichtert hätte, hätte sie mit diesem Vorbringen nichts zu befürchten gehabt, da sie sich seit 29.07.2011 ununterbrochen in Österreich aufhält und keinen Kontakt zur Familie hat. Die Angehörigen der Familie der BF sind nicht Partei in dem von ihr eingeleiteten Ehescheidungsverfahren. Mangels Kontakts zu ihren Familienangehörigen wissen diese bis heute nichts von der Scheidung.
Vor diesem Aspekt entbehren auch die geäußerten Befürchtungen der BF, bei einer Rückkehr in den Kosovo von ihren eigenen Familienangehörigen umgebracht werden zu können, jeder Grundlage.
Vielmehr stützt das Kreisgericht XXXX die Gründe für die Auflösung der ersten Ehe der BF ausschließlich darauf, dass es ihrem damalige Ehegatten nicht gelungen sei, die Einreisedokumente für eine Familienzusammenführung zu besorgen. Diese Gründe kann nur die BF selbst im Scheidungsverfahren geltend gemacht haben. Hätte es noch weitere Gründe gegeben, wie insbesondere eine einen Willensmangel auslösende Druckausübung auf die BF, hätte jeder an einer Ehescheidung Interessierte auch das vorgebracht.
Makulatur dagegen sind die Widersprüche zwischen den Angaben der BF und den Feststellungen im Scheidungsurteil zum Datum der standesamtlichen Trauung. Die BF sagte vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass die standesamtliche Trauung im August oder September 2009 stattgefunden hätte. Das Scheidungsurteil, das sich diesbezüglich auf das Heiratsmatrikelbuch der Gemeinde XXXX stützt, nennt den XXXX als Termin der standesamtlichen Trauung.
Widersprüche finden sich auch in den Aussagen der BF zu den angeblichen körperlichen Übergriffen durch Familienangehörige auf sie.
Anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie an, geflohen zu sein, als sie geschlagen wurde. Wörtlich heißt es dazu auszugsweise in der Verhandlungsniederschrift: "Ich habe die ganze Zeit überlegt, wie ich von meiner Familie wegkommen kann. Erst als sie mich geschlagen haben, bin ich am selben Tag, und zwar in der Nacht, als alle schliefen, geflohen." Damit bringt sie zum Ausdruck, erst am Tag ihres Fluchtantritts geschlagen worden zu sein. Dass sie da geschlagen und anschließend sofort die Flucht angetreten hat, ist nachvollziehbar und allgemein begreiflich.
An einer Stelle findet sich die Aussage, dass sie von ihrem namentlich genannten Bruder geschlagen worden sei, als sie es ablehnte, ihren ersten Ehegatten zu heiraten. Auch will sie öfter geschlagen worden sein, als sie sich gegen die von ihrer Familie organisierte Hochzeit nach traditionellem Ritus wandte.
Abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die BF, die mit der standesamtlichen Trauung dem Willen ihrer Familie entsprochen hat, danach noch weitere Attacken erlitten haben soll. Schließlich war es nicht ihr Verschulden, dass es ihrem Ehegatten nicht gelang, ein Einreisevisum für eine Familienzusammenführung nach Frankreich zu erwirken.
Aus den angeführten Gründen sind die Schilderungen der BF zu ihren Fluchtgründen nicht glaubwürdig. Sie sind auch nicht nachvollziehbar.
2.4. Zur Situation im Herkunftsstaat
Die getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat beruhen auf den Länderfeststellungen zur Republik Kosovo (Stand: März 2014). Die Beschwerdeführerin hat den Länderfeststellungen, die ihr anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht näher gebracht wurden, nichts entgegen gesetzt, was geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu wecken.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Die verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurden rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht und von diesem dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht normiert ist, obliegt die Entscheidungsfindung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblichen Bestimmungen finden sich - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes - im Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idgF.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes um im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit dem Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Gesichtspunkt des Flüchtlingsbegriffs nach der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet ist eine Furcht nur dann, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar sind (vgl. etwa VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr besteht nur, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwgH 21.12.2000, 2000/01/0131). Die Annahme der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" erfordert eine Prognose, in der auch Verfolgungshandlungen in der Vergangenheit Indiz bewirken. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, die Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128). Sie muss die Ursache für den Aufenthalt des Asylwerbers außerhalb seines Herkunftsstaates sein. Die Verfolgungsgefahr muss darüber hinaus dem Herkunftsstaat zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant ist jedoch nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Bescheiderlassung; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen befürchten muss (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Asylgewährung wird ausgeschlossen, wenn der Asylwerber die Möglichkeit hat, in einem Gebiet seines Heimatstaates Aufenthalt zu nehmen, in dem ihm keine Verfolgung droht.
Die BF hatte nach eigenen Angaben nie ein Problem mit den Behörden oder Gerichten ihres Herkunftsstaates. Auch ihre Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht konnte die vorgebliche Bedrohung durch die eigene Familie nicht erhärten. Die BF hat die vorgeblichen körperlichen Attacken auf sie nie den örtlichen Sicherheitsdienststellen im Kosovo angezeigt. Selbst wenn man unterstellt, dass es körperliche Attacken auf die BF gegeben habe, hat sich nicht erwiesen, dass diese im Zusammenhang mit ihrer ersten Eheschließung standen. Sie hat im Scheidungsverfahren nicht vorgebracht, die Ehe unter Druck geschlossen zu haben. Die im Scheidungsurteil zitierte Aussage der einvernommenen Zeugen, dass die BF und ihr erster Ehegatte die Ehe einvernehmlich und nach freiem Willen geschlossen hätten, widerlegt ihre Angaben vor der Asylbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht und entlarvt sie als tatsachenwidriges Sachverhaltskonstrukt. Selbst wenn die BF von den eigenen Familienangehörigen zur Heirat gezwungen bzw. geschlagen worden wäre, stellt dies keine Verfolgung im Sinne der Bestimmungen der GFK dar. Im Fall der BF ist auch eine "begründete Furcht vor Verfolgung" nicht gegeben, zumal sie der Heirat des ersten Ehegatten dem Willen der eigenen Familie entsprochen hat.
Aus den angeführten Gründen ergibt sich nicht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Die Schilderungen der BF wären selbst dann nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungssituation auszulösen, wenn sie der Wahrheit entsprächen, da sie im Herkunftsstaat wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen könnte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass ihr die Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten.
Ein Fehlverhalten läge erst vor, wenn die Sicherheitsbehörden bei einer allfälligen Inanspruchnahme durch die BF selbst untätig geblieben wären bzw. blieben. Die BF hat selbst ausgesagt, die vorgeblichen Angriffe ihrer Familienangehörigen der Polizei nicht angezeigt zu haben. Sie hat nichts dazu vorgebracht, dass die Sicherheitsbehörden der Republik Kosovo in ihrem Fall nicht willens und nicht fähig wären, sie zu schützen.¿
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedweden Übergriff durch Dritte präventiv zu schützen. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann auch nicht gesprochen werden, wenn das Opfer eines angeblichen Übergriffes dies den Sicherheitskräfte nicht anzeigt. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr entscheidend, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Einritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus den angeführten Gründen sind im konkreten Anlassfall die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen.
3.3. Zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 heißt es dazu:
" § 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Unter einer realen Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Herkunftsstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0537). Es müssen stichhaltige Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, ein solches Schicksal erleiden zu können, genügen nicht.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Lichte des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk". Dabei muss die Gefahrenprognose die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Herkunftsstaat umfassen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0528, 2005/20/0095).
Es wurde anhand des vom Bundesasylamtes vorgelegten Aktes und im Zuge des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat keiner Bedrohung ausgesetzt ist.
Die konkrete Lebenssituation der BF führt nicht dazu, dass sie durch eine etwaige Abschiebung in eine unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK gebracht würde.
Im gegebenen Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinzuweisen, derzufolge ein Fremder grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Das gilt selbst dann, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, es sei denn, es lägen derart ungewöhnliche Umstände vor, die unter zwingenden humanitären Überlegungen eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen.
Im gegenständlichen Fall ist für die BF nichts zu gewinnen, da sie selbst angibt, gesund und somit arbeitsfähig zu sein. Letzteres belegt sie mit der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Saisonarbeiterin.
Der BF war daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Im Gegensatz zur Rechtsrüge der BF hat sich schon die belangte Behörde ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ihr der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt werden kann, oder nicht. Aus den von ihr getroffenen Länderfeststellungen hat die belangte Behörde vielmehr geschlossen, dass die BF unter Berücksichtigung der ihre Person betreffenden Gesamtbetrachtung bei einer Rückführung in ihren Heimatstaat weder mit einer allgemeinen Notlage, noch mit der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung rechnen muss. Ebenfalls ausschließen konnte sie bei der BF die Gefahr einer Bedrohung des Lebens oder ihrer Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdeschrift keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen enthält.
Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF., gilt die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher zu Recht erfolgt.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0247; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/90, Randnummer 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Randnummer 81 ff).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden kann nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorlägen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; Bensaid, Zl. 44599/98; vergl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohliche Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") damit verbunden wäre, wobei hervorzuheben ist, dass die bloße Möglichkeit nicht genügt (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der BF hat sich mehrfach selbst als gesund und arbeitsfähig bezeichnet.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF. lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)"
3.4. 2 § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen.
So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich die Unbescholtenheit der BF. Sie geht seit zwei Jahren einer Tätigkeit einer Saisonarbeiterin nach, ist aufgrund dessen von ihrem jetzigen Ehegatten finanziell abhängig. Seit kurzem besucht sie auch einen Deutschkurs. Ihre Deutschkenntnisse sind jedoch bescheiden. Sie hat am 21.09.2013 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet und lebt mit diesem im gemeinsamen Haushalt.
Obwohl sie in einer Phase eines durch den Asylantrag bedingen unsicheren Aufenthalts die Ehe geschlossen hat, stellt die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat angesichts des bestehenden Familienlebens und der Aufenthaltsdauer in Österreich einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der BF ins Gewicht. Zu ihren Lasten ist lediglich zu berücksichtigen, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrolle - sohin illegal - ins Bundesgebiet einreiste und zum Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 75 Abs. 20 Z.1 AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985 idgF. hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerdevorgebracht, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert anwendbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.