W220 1426226-1•BVwG W220 1426226-1
W220 1426226-1Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Glaubhaftmachung,<br/>Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2012, Zl. 12 02.493-BAG
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. und den Beschluss gefasst:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 01.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, sein Vater habe vor 20 Jahren in ihrem Haus Kindern das Lesen und Schreiben beigebracht. Eines Tages sei sein Vater von vermummten Taliban bzw. Pashtunen angegriffen und verschleppt worden. Er wisse nicht, was mit seinem Vater passiert sei. Nach diesem Vorfall sei seine Mutter samt ihm und seiner Schwester, in Begleitung seines Onkels und seiner Großmutter in den Iran geflüchtet. Als er mit seiner Mutter und weiteren Verwandten seine Heimat verlassen habe, sei er ein Jahr alt gewesen. Er stamme ausXXXX, Bezirk XXXX (gemeint wohl: XXXX) in der Provinz Ghazni. Er gehöre der Volksgruppe der Hazaren und der Religion der Schiiten an. Nach Familienangehörigen in seinem Herkunftsland befragt, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatland niemanden mehr zu haben. Der Beschwerdeführer sei nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Er habe im Iran illegal gelebt und es habe immer die Gefahr bestanden, dass er nach Afghanistan abgeschoben würde, weshalb er beschlossen habe, nach Europa zu reisen.
Er habe seine Reisebewegung vom Iran aus begonnen und sei schlepperunterstützt in die Türkei und weiter nach Griechenland gereist, wo er sich vier Monate aufgehalten habe. Nach einer Rückverbringung in die Türkei sei er per LKW bis ins österreichische Bundesgebiet gebracht worden, wo er am 01.03.2012 angekommen sei.
Am 02.04.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe schon im Alter von einem Jahr Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Er sei aber afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubensbekenntnisses. Er sei in XXXX, in der Provinz Ghanzi, geboren worden und stamme aus dem Dorf XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach seinen Verwandten befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwei Onkel, diese würden, ebenso seine Schwester, zwei Halbgeschwister und auch die Schwester seines Stiefvaters, seine leiblichen Tanten sowie der Bruder seines leiblichen Vaters, im Iran leben. Sie alle würden im Iran zusammen leben. Seine Mutter sei Hausfrau, sein Stiefvater sei angelernter Maurer. Er habe nur noch im Iran Verwandte. Zu seiner Ausbildung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht in die Schule gegangen, habe sich aber mit diversen Gelegenheitsarbeiten, etwa als Schweißer oder Maurer, durchgeschlagen - die Jobsuche sei für ihn nirgends schwierig. Er habe den Iran verlassen, um seiner schwierigen Lebenslage entkommen zu können, er wolle eine gut bezahlte Arbeit finden und eine Familie gründen, Sicherheit für die Zukunft sei ihm wichtig. Betreffend das Motiv für das Verlassen Afghanistans gab der Beschwerdeführer an, er selbst sei damals sehr klein gewesen. Sein Vater wäre Lehrer gewesen und gefährliche Dorfbewohner hätten diesen mitgenommen. Er wisse jedoch auch nicht genau, wer dies gewesen wäre und kenne die Geschichte vor allem durch seine Mutter. Seine gesamte Familie wäre dann in den Iran gereist. Was genau damals passiert sei, wisse er nicht. Gefragt, was er in Afghanistan befürchte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, wenn man seinen Vater so einfach mitgenommen habe, so wisse man nicht, was ihm passieren würde. Er sei im Iran aufgewachsen und hätte sicher Schwierigkeiten, in Afghanistan zu leben. Keiner von seiner Familie wolle dorthin zurück. In Afghanistan herrsche Krieg. In den Iran wolle er aber auch nicht, weil man dort ständig unter Druck gesetzt würde.
In der Folge wurden mit dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Afghanistan erörtert, wobei er im Anschluss daran zu Protokoll gab, die Situation in Afghanistan genau zu kennen, "ihn interessiere das überhaupt nicht."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom vom 03.04.2012, Zl. 12 02.493-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, soweit er vorgebracht habe, aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren zu können, diese Furcht nicht plausibel machen habe können. Vielmehr habe er den Eindruck erweckt, eine Verfolgungsgeschichte aufbauen zu wollen, der Sachverhalt wäre nur vage geschildert worden und habe sich auf Allgemeinplätze beschränkt. Die Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte seiner Familie, die sich nach Angaben des Beschwerdeführers schon vor 20 Jahren zugetragen habe, könne nicht verifiziert werden, zumal der Beschwerdeführer diese selbst nur vom Hörensagen kenne. Obwohl nach 20 Jahren nicht mehr festgemacht werden könne, was damals die Familie des Beschwerdeführers zum Auszug von Afghanistan in den Iran bewogen habe, könne aus der Sicht der Behörde kein Hinweis auf eine subjektive aktuelle Bedrohung seiner Person in Afghanistan erkannt werden bzw. sei es ihm auch nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen. Vielmehr würden wirtschaftliche Motive entscheidend für seine Ausreise erscheinen, da er angegeben habe, er wolle eine gut bezahlte Arbeit finden, mit der er etwas aufbauen könne und eine Familie gründen.
Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, weshalb er sich in Afghanistan nicht eine Zukunft aufbauen könne. Vor dem Hintergrund seiner beruflichen Erfahrungen könne er auch am afghanischen Arbeitsmarkt, etwa in Kabul, bestehen, zumal er sich auch als illegaler Einwanderer am schwierigen Arbeitsmarkt im Iran bewähren habe können. Schließlich habe er selbst angegeben, Überlebenskünstler zu sein und sich überall durchschlagen zu können.
Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt würde und das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit Ausnahme der Schilderung seines beruflichen Werdegangs und seiner familiären Situation, nicht der Wahrheit entspreche.
Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Umstände ermittelt werden hätten können, dass er aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei anzuführen, dass den Länderberichten keine systematischen asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Hazara zu entnehmen seien. Der Wunsch nach besseren Lebensbedingungen rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl, ebensowenig könne die allgemein unsichere Lage in seinem Heimatsaat nicht zur Asylgewährung führen, da diese keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung darstelle. Das Vorbringen sei somit weder glaubhaft noch verifizierbar, es könne keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusammengefasst rechtlich aus, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hätten, damit sei auch nicht glaubhaft, dass er in Afghanistan in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Es lägen auch keine Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemein existenzbedrohenden Notlage vor. Für ihn als Zivilperson bestehe auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Trotz der in wesentlichen Bereichen problematischen Lage in Afghanistan könne nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Aus der sonstigen allgemeinen Lage könne ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage. Es handle sich bei ihm um einen mobilen, arbeitsfähigen Mann und es stehe ihm frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeit anzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers vorliege und dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen diesen am 05.04.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.04.2012 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, allenfalls die Ausweisung aufzuheben. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei stets bemüht gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und aktiv am Verfahren teilzunehmen und habe wahrheitsgetreu ausgeführt, dass er in Afghanistan massiver Verfolgung ausgesetzt sei. Er könne nicht nach Afghanistan zurück, zumal er aufgrund der Verschleppung seines Vaters nicht wisse, was dort mit ihm passieren würde. Zum Nachweis der schlechten allgemeinen Sicherheitslage brachte der Beschwerdeführer im weiteren verschiedene Berichte über die Situation in Kabul und Afghanistan bei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, die Behauptung der Behörde, es wäre für ihn möglich, Arbeit zu finden, entspreche nicht der Realität in Afghanistan. Er hätte auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, er könne in keinem Teil des Landes vor der angegebenen Verfolgung geschützt werden. Er könne mit keiner nennenswerten Unterstützung in seiner Heimat rechnen und wäre im Fall einer Rückkehr einer massiven Bedrohung bezüglich seiner Lebensgrundalge ausgesetzt. In einem ergänzenden Schreiben gab der Beschwerdeführer an, er sei jung gewesen, als er mit seiner Mutter und seinen Angehörigen aus Afghanistan in den Iran gegangen sei. Der Grund wäre gewesen, dass sein Vater in Ghazni unterrichtet hätte, also Mullah in einer Koranschule gewesen wäre. Die Taliban hätten ihn verschwinden lassen, das hieße, sie hätten ihn vernichtet. Im Iran hätte er sehr viele Probleme gehabt. Falls er nach Afghanistan zurückkehre, sei sein Leben in Gefahr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines tauglichen, seine Identität bezeugenden Dokuments nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX stammt, der Volksgruppe der Hazara angehört und schiitischen Glaubensbekenntnisses ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten und hat keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstige intensive Beziehungen in Österreich.
Er war bisher beruflich als Schweißer und Maurer tätig und hat auch am Bau gearbeitet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Bereits das Bundesasylamt hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den weit in der Vergangenheit liegenden Grund für die Ausreise seiner Familie von Afghanistan in den Iran nur vage zu schildern vermochte. Der Beschwerdeführer selbst gab an, die Vorkommnisse nur aus den Erzählungen seiner Mutter zu kennen und konnte er die Umstände des behaupteten Verschwindens seines Vaters in keiner Weise näher darlegen. Nur rudimentär führte dieser im Rahmen der Erstbefragung aus, sein Vater sei vor über 20 Jahren von "Taliban bzw. Pashtunen angegriffen und verschleppt" worden, demgegenüber gab er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, "das waren so gefährliche Dorfbewohner, die ihn (Anm.: gemeint ist der Vater) da mitgenommen haben". Aus diesem Vorbringen lässt sich auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Substrat für die Glaubhaftmachung seines Vorbringens gewinnen, weshalb die diesbezügliche Würdigung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden ist. Unabhängig davon, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine seine Person betreffende, aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund behauptet und umso weniger glaubhaft gemacht, noch ist eine solche sonst im Verfahren hervorgekommen.
In der Beschwerde wird der entsprechenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesasylamt an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr iSd GFK in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
Demgegenüber vermochte der Beschwerdeführer seine derzeitige familiäre Situation schlüssig darzutun und hat er seine persönlichen Verhältnisse sowie seinen beruflichen Werdegang durchgehend gleichbleibend und lebensnah beschrieben. Insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen konnte er detailgenaue Angaben tätigen, die sich widerspruchslos zu einem Gesamtbild zusammenfügen ließen, weshalb das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht, folgt.
Das Bundesasylamt hat sohin in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens und/oder deren Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
Die Aufnahme weiterer Beweise war insofern wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 75 Abs 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, aus nachfolgenden Erwägungen nicht gegeben:
Entscheidend hierfür ist vor allem der Umstand, dass sich im gesamten Verfahren kein Hinweis ergeben hat, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, die in kausalen Zusammenhang mit einem der abschließend aufgezählten Konventionsgründe gebracht werden hätte können. Auch der Beschwerdeführer selbst hat einen solchen Umstand weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
Überdies konnte der Beschwerdeführer die Gründe der Ausreise seiner Familie von Afghanistan in den Iran nicht glaubhaft machen und wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamts (der das erkennende Gericht folgt) in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Auch soweit der Beschwerdeführer die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ins Treffen führt und angibt, dort herrsche Krieg, können keine Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden, festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es aber bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazaren an und ist schiitischen Bekenntnisses, machte diesbezüglich aber keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche im gegenständlichen Fall auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Es fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen dahingehend, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der seiner konkreten Lebenssituation, in der er bereits im frühen Kindesalter samt seiner Familie von Afghanistan in den Iran reiste und bis dato nicht in sein Heimatland, in dem er auch keine familiären Verbindungen aufweisen kann, zurückkehrte, bei einer Rückkehr einer (allenfalls subsidiären Schutz begründenden) Gefährdung ausgesetzt wäre.
Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "zwar aktuell keinen engen Kontakt" mit seiner Heimat habe, er jedoch "in Iran in einem rein afghanischen Milieu unter Landsleuten aufgewachsen und sozialisiert" worden sei. Vor diesem Hintergrund stünde es für die belangte Behörde außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer sich etwa auch in Kabul niederlassen und aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen auch zurecht finden könne. Weiters könne er mit Unterstützung seiner im Iran lebenden Verwandten rechnen. Im Zuge der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde weiters aus:
"Zur Ihrer individuellen Situation wird weiters festgestellt, dass Sie im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei Ihnen handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Mann. Sie gehören keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es Ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sind, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten."
Diese nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Behauptung des Bundesasylamtes greift aber zu kurz, um eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ausschließen zu können, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, aus der Provinz Ghazni (Distrikt XXXX) zu stammen und über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan (umso weniger in Kabul) zu verfügen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid auch nur eine einzelne, rudimentäre Feststellung über die konkrete Lage in Ghazni enthält (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013):
"Die Volksgruppe der Hazara ist trotz nennenswerter Bestrebungen der Regierung, gegen historische ethnische Spannungen vorzugehen, weiterhin einem gewissen Grad an Diskriminierung ausgesetzt. Trotz der relativ stabilen Sicherheitslage in Provinzen und Distrikten, in welchen die Hazara die Mehrheit oder eine größere Minderheit darstellen, wie die Distrikte Jaghatu, XXXX und Malistan in der Provinz Ghazni, hat sich die Sicherheitslage in der restlichen Provinz, einschließlich der Zufahrtsstraßen zu und von diesen Distrikten, verschlechtert.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)."
Zusammenschauend ist folglich festzuhalten, dass die belangte Behörde auch zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers keine ausreichend konkreten Feststellungen (insbesondere zur Sicherheitslage) getroffen hat (vgl. VfGH 06.06.2013, U144/2013). Dies wäre aber notwendig gewesen, zumal sich die Sicherheitslage, wie vom Bundesasylamt festgestellt, verschlechtert hat. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde auch nicht mit der Möglichkeit, dorthin zu gelangen, auseinandergesetzt (vgl. VfGH 07.06.2013, U565/2012; 11.12.2013, U2643/2012), wobei hier beachtlich ist, dass sich die Sicherheitslage nach den getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich der Zufahrtsstraßen verschlechtert hat. Insgesamt fehlen also tragfähige Feststellungen hinsichtlich der Heimatprovinz (vgl. VfGH 13.03.2013, 02185/12-15, 12.09.2013, 01842/2012).
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem auch aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, nach Kabul zurückzukehren, doch ist dem entgegenzuhalten, dass für eine derartige sogenannte innerstaatliche Fluchtalternative im angefochtenen Bescheid ebenfalls tragfähige Feststellungen fehlen. So ist auf die eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, worin es u.a. heißt: "Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, sodass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert", sowie an anderer Stelle, "für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich".
Es ist daher schon auf Grund der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht ausreichend dargestellt, dass der Beschwerdeführer, der nicht aus Kabul stammt, dort ohne Bezugspersonen nicht in eine lebensbedrohliche Notlage geriete (vgl. VfGH 13.03.2013, U2185/12-15 sowie AsylGH 05.06.2012, Zahl: C1 414.824-1/2010/10E; 04.07.2012, Zahl: C15 411.682-1/2010/14E).
Zudem fehlen tragfähige Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Organisationen bzw. Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen könnte, denen zufolge auch außerhalb einer Rückkehr in einen Familienverband davon ausgegangen werden könnte, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein existenzsicherndes Leben möglich wäre.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (insbesondere hinsichtlich des Verlassens seiner Heimat im Alter von einem Jahr ohne zwischenzeitliche Rückkehr nach Afghanistan) und aktuelle Berichte über die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz Ghazni, Distrikt XXXX) einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob diese für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wären.
Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG treffen will - das allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal hinsichtlich Spruchpunkt I. in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend konkret entgegen trat. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in dessen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt II. B)
Gemäß § 28 Absatz 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheids hatte in Entsprechung des § 28 Abs. 5 VwGVG notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) zur Folge, da Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides bei Aufhebung des II. Spruchpunktes keinen Bestand haben kann (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG).
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
Auch ergibt sich bei der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG sowie der daraus resultierenden Behebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG keine Rechtsfrage der für die Revision erforderlichen Qualität.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus diesem Grund war die Revision für nicht zulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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