W210 2003383-1•BVwG W210 2003383-1
W210 2003383-1Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2014
Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung, Aussetzung des Handels,<br/>besondere Schutzwürdigkeit, Emittentenpflichten, funktionsfähiger<br/>Börsehandel, Gefahr im Verzug, geregelter Markt, gravierender<br/>Nachteil, Handelsaufsicht, Interessengefährdung,<br/>Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Publizität,<br/>Publizitätspflicht, vorzeituge Vollstreckung, Widerruf der<br/>Zulassung, zeitweilige Maßnahme
W210 2003383-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX 1010 Wien, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG der Beschwerde im Bescheid der Wiener Börse AG vom XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt
Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) beauftragte mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2013 die Wiener Börse AG (im Folgenden: belangte Behörde) als Börseunternehmen gemäß § 66 Abs. 9 BörseG 1989 mit der Überprüfung von Gründen für den Widerruf der Zulassung zum geregelten Mark in Bezug auf sämtliche von der Beschwerdeführerin begebenen Finanzinstrumente. Unter einem wurde die belangte Behörde beauftragt, gemäß § 91 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 9 WAG 2007 iVm § 25b Abs. 3 BörseG 1989 sowie gemäß § 86 Abs. 6 Z 5 BörseG 1989 den Handel in diesen Finanzinstrumenten bis auf weiteres auszusetzen bzw. die aktuelle Aussetzung aufrechtzuerhalten. Der Handel in den Aktien war bereits zuvor am XXXX bis auf weiteres ausgesetzt worden.
In der am 03.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangten und zu W 210 2003383-1 protokollierten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den Widerruf der Zulassung der Akten der XXXX zum Amtlichen Handel der Wiener Börse als Wertpapierbörse gemäß § 66 Abs. 8 iVm § 64 Abs. 5 BörseG 1989, BGBl. 1989/555 idgF mit Wirkung zum Ablauf des 10. Februar 2014 sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allenfalls gegen den bekämpften Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG.
Im bekämpften Bescheid führte die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wie folgt aus:
"Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Im konkreten Fall stehen die die Allgemeinheit betreffenden Interessen des Anlegerschutzes und des funktionsfähigen Börsehandels den Einzelinteressen der XXXX gegenüber, wobei auf die Besonderheiten des Kapitalmarktes Bedacht zu nehmen ist. Der Finanzmarkt ist im Vergleich zur Gesamtwirtschaft auch unter optimalen regulatorischen Bedingungen besonders volatil. Behördliche Maßnahmen auf diesem Markt bedürfen dementsprechend einer erhöhten Effektivität und Durchsetzungskraft und müssen insbesondere rasch ergriffen und unverzüglich vollzogen werden können. Nur so kann gewährleistet werden, dass das vorgegebene Ziel im Hinblick auf den hoch volatilen Verwaltungsgegenstand erreicht werden kann. Auf Grund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter, die die Allgemeinheit betreffen (Anlegerschutz, funktionsfähiger Börsehandel), ist daher äußerste Vorsicht geboten und sollten demgegenüber Einzelinteressen der Partei nicht ohneweiters Vorrang erhalten (vgl. Regierungsvorlage zur BörseG-Novelle 1993, 1110 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP, S. 21, Z 37).
Aus dem oben dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass XXXX seit Beginn der Börsenotierung eine Vielzahl von börsegesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch Publizitätsbestimmungen (u.a. § 82 Abs. 4, § 83 Abs. 2, § 87 Abs. 1 - 5, 6 BörseG) verletzt hat. Ziel der Publizitätsbestimmungen ist es, Anlegern, eine hinreichende Grundlage für ihre Investmententscheidungen zu geben und das Vertrauen in das Funktionieren der Kapitalmärkte zu sichern (vgl. Temmel in Temmel, BörseG § 82 Rz 12). Eine Verbesserung bei der Einhaltung der Emittentenpflichten gemäß §§ 81 bis 87 und 91 bis 94 BörseG durch XXXX ist bis zuletzt nicht eingetreten und auch absehbar nicht zu erwarten, da es sich offensichtlich um strukturelle Probleme aufgrund mangelnder personeller und finanzieller Mittel handelt.
Im vorliegenden Fall fällt eine Interessenabwägung aufgrund der Bedeutung der gefährdeten öffentlichen Interessen gegenüber dem Interesse der XXXX am Verbleib der betroffenen Akten im Amtlichen Handel der Wieder Börse klar zugunsten der besonderen Schutzwürdigkeit des anlagesuchenden Publikums und des funktionsfähigen Börsehandels aus. Im Falle der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde würde der Handel der XXXX aufgrund der bis zuletzt fortlaufenden Verstöße gegen Emittentenpflichten ohne hinreichende Informationsgrundlage der Anleger ablaufen, weshalb für potentielle Anleger und die Funktionsfähigkeit des Börsehandels Gefahr im Verzug gegeben ist.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die aktuell aufrechte Aussetzung des Handels (§ 25b BörseG) mit Aktien der XXXX der Annahme der Gefahr im Verzug nicht entgegensteht. Einer Handelsaussetzung kommt als ‚temporärer Widerruf der Handelszulassung' (Knobl, ecolex 1998, 797) nur vorübergehender Charakter zu (vgl. auch Weber, Kapitalmarktrecht 411). Es handelt sich um ein Instrument, das während aufrechter Zulassung eines Finanzinstrumentes anzuwenden ist. Der Annahme, dass eine im Zeitpunkt des Erlassens eines Widerrufbescheides bestehende Handelsaussetzung die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde rechtfertigen würde, steht bereits die systematische Betrachtung der Regelung der Handelsaussetzung (§ 25b BörseG) im Zusammenhang mit dem Zulassungswiderruf (§ 64 Abs. 5 BörseG) entgegen. Dementsprechend wurde die WBAG mit Verfahrensanordnung der FMA vom 1. Februar 2013 beauftragt, gemäß § 91 Abs. 2 iVm Abs. 3 Z 9 WAG 2007 iVm § 25b Abs. 3 BörseG sowie gemäß § 86 Abs. 6 Z 5 BörseG den Handel mit Finanzinstrumenten der XXXX bis auf weiteres, jedenfalls aber bis zur Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zum geregelten Markt, auszusetzen.
Es ist daher festzuhalten, dass auch eine im Zeitpunkt des Widerrufes der Zulassung aufrechte Handelsaussetzung für sich nicht geeignet ist, die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr ist aufgrund der obigen Ausführungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen des Anlegerschutzes und der Funktionsfähigkeit des Börsehandels im Falle der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung Gefahr im Verzug gegeben."
Ihre Beschwerde gegen diesen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
"5. Ungerechtfertigter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Die WBAG hat keine konkrete Gefahr im Verzug aufgezeigt, die nach § 13 Abs 2 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnte, sondern lediglich die allgemeinen Interessen an der Einhaltung des Gesetzes dargelegt. Die ist nach der Rechtsprechung nicht ausreichend (VwGH 27.03.1988, 87/07/0108 zum Tatbestandsmerkmal ‚Gefahr im Verzug', VwGH 11.07.2008, AW 2008/10/001).
Das im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zulassung und § 13 Abs 2 VwGVG einzig denkmögliche Schutzinteresse des Schutzes der Anleger vor Irreführung durch falsche Information betreffend gehandelte Aktion kann im vorliegenden Fall denkunmöglich den Ausschluss rechtfertigen, weil der Handel ohnehin ausgesetzt ist. Dass diese Aussetzung bloß eine zeitweilige Maßnahme ist, kann entgegen der WBAG den gegenwärtigen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht begründen, könnte dieser doch auch später - falls erforderlich - verfügt werden (vgl. § 13 Abs 2 Letzter Satz VwGVG[V], der eben die Aufnahme in die Hauptentscheidung nicht zwingend vorsieht und vgl den möglichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht in § 22 Abs 2 VwGVG). Es ist also rechtswidrig den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszusprechen, obgleich keine konkrete Interessengefährdung denkbar ist. Diese Beurteilung und darauf gestützte Interessenabwägung hat eben erst dann zu erfolgen, wenn Gefahr möglich ist.
Warum die gegenwärtige Aussetzung des Handels bei systematischer Betrachtung nichts mit dem Widerruf zu tun haben soll, wie die WBAG ausführt ist erstens unerfindlich und zweitens irrelevant. Es geht nicht um systematische Aspekte. Es kann im Zusammenhang des § 13 Abs 2 VwGVG nur um den Schutz konkret gefährdeter Interessen gehen, die von der WBAG aufzuzeigen gewesen wären.
Der jedenfalls jetzt nicht gerechtfertigte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gibt dem Widerruf in den Augen der Öffentlichkeit den Charakter einer endgültigen Entscheidung und verursacht so bereits jetzt - unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache - Kreditschädigung, welche die Beschwerdeführerin im Amtshaftungsweg einfordern wird."
Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bzw. den Ausspruch, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erwogen:
1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In § 64 Abs. 2 BörseG 1989 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: BörseG 1989) ist festgehalten, dass gegen die Verweigerung der Zulassung (Z 1) und den Widerruf der Zulassung (Z 2) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. Infolge der ersatzlosen Streichung des § 64 Abs. 3 BörseG 1989 durch BGBl. I 70/2013 enthält das BörseG 1989 keine abweichende Zuständigkeitsregelung mehr. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid aufgrund der Beschwerdegründe zu überprüfen.
Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheid vom 31.01.2014 wurde binnen offener Rechtsmittelfrist erhoben und zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt, sie ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. auch VwGH 20.09.1983, 83/11/0034 zu § 64 Abs. 2 AVG).
Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgesprochen. § 13 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG lauten:
"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) ... (4)
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid - wie im vorliegenden Fall - handelt es sich um einen, von der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 64 AVG Rz 36 mit Verweisen auf § 59 Abs. 1 AVG). Nun ist § 64 AVG Bestandteil des IV. Teiles des AVG, der gemäß § 17 VwGVG nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist. Jedoch zeigt ein Blick auf die Materialien zu § 13 VwGVG, dass dieser § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR. XXIV. GP). Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entsprechen zudem großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 13 VwGVG Anm. 5). In § 13 Abs. 2 VwGVG findet sich nun eine explizite Abwägungsanordnung, die § 64 Abs. 2 AVG bis zu seiner letzten Novellierung nicht enthielt (vgl. auch dazu Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG ist aber die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstehen öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers sehr wohl zu entnehmen (VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078). Damit kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Berufungsbehörde in diesem Fall zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Die gegenständliche Beschwerde behauptet, dass zu diesem Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde die Beurteilung, ob Gefahr im Verzug ist, nicht möglich gewesen sei, die Behörde habe eine konkrete Gefahr auch nicht aufgezeigt. Zudem würde die Aussetzung des Handels dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen. Auch sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig, da keine konkrete Interessengefährdung denkbar sei. Erst wenn dies der Fall sei, habe diese Beurteilung und eine darauf gestützte Interessenabwägung zu geschehen.
Als in der Sache zuständige Erstbehörde (vgl. Wenzl/Temmel in Temmel, Börsegesetz Praxiskommentar, § 64 Rz 14), obliegt dem Börseunternehmen - der Wiener Börse AG (vgl. vgl. Wenzl/Temmel in Temmel, Börsegesetz Praxiskommentar, § 64 Rz 2 mit Verweisen auf BGBl. I 1998/11) - auch die Zuständigkeit für einen allfälligen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid in der Hauptsache gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (zur Voraussetzung der Zuständigkeit in der Hauptsache auch Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 34 und 35). Die belangte Behörde hat den Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung dem Wortlaut des Gesetzes nach tunlichst in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Die zuständige Behörde hat nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), § 13 VwGVG K 9), wobei damit in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen von öffentlichen Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist, der Eintritt eines materiellen Schadens muss nicht dargetan werden (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), § 13 VwGVG K 11 ff.; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31).
Der belangten Behörde obliegt als Börseunternehmen gemäß § 25 Abs. 1 BörseG 1989 die unmittelbare Überwachung des Börsehandels (vgl. Knauder in Temmel, Börsegesetz Praxiskommentar, §§ 25, 25a, 25b Rz 4). Die belangte Behörde legt in Folge auch dar, dass die Einhaltung der Gesetze, die umgehende und effiziente Umsetzung von behördlichen Maßnahmen aufgrund der Besonderheiten des Finanzmarktes notwendig seien, um sowohl den Anlegerschutz zu gewährleisten als auch die Funktionsfähigkeit des Börsehandels zu erhalten (vgl. RV 1110 BlgNR XVIII. GP, S. 21, Punkt 37; vgl. dazu auch Kalls/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Band I - System (Linde-Verlag, 2005), § 1 Rz 26). Demgegenüber stellt sie die Interessen der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die sie vor allem durch die wiederholte Nichteinhaltung von Emittentenpflichten als unterliegend einstuft, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Rechtmäßigkeit dieser Einstufung Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache zu sein hat und deshalb hier nicht abschließend beurteilt wird. Die belangte Behörde ist aber mit dieser Abwägung nachvollziehbar auf das Erfordernis eines qualifizierten öffentlichen Interesses eingegangen.
Da das Überwiegen des öffentlichen Interesses alleine nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG und nach der zuvor zitierten Judikatur nicht ausreicht, muss auch überprüft werden, ob das Vorliegen des notwendigen Kriterium der Gefahr im Verzug tatsächlich und ausreichend geprüft wurde. Die Beschwerdeausführungen gehen zu einem großen Teil davon aus, dass dies nicht der Fall gewesen wäre. Insbesondere von Interesse ist dabei auch das Verhältnis zwischen der Handelsaussetzung nach § 25b BörseG und dem Widerruf nach § 66 Abs. 8 iVm § 64 Abs. 5 BörseG 1989.
Die Handelsaussetzung, mit BGBl. I 60/2007 zur Umsetzung von Art. 41 der Richtlinie 2004/39/EG in § 25b Abs. 1 BörseG 1989 geregelt, zählt zu den Kernkompetenzen des Börseunternehmens im Rahmen seiner Verpflichtung zur Überwachung des Börsehandels nach § 25 Abs. 1 BörseG 1989 (vgl. Knobl, Wer überwacht den Handel an der Börse, ecolex 1997, 797 ff.) und dient dem Anlegerschutz. Sie ist ein Instrument der Handelsaufsicht über zugelassene Finanzinstrumente, geregelt in §§ 25, 25a und 25b BörseG, und als solches von temporärer Natur (Knobl, Wer überwacht den Handel an der Börse, ecolex 1997, 797 ff.)
Das Börseunternehmen wird weiters in § 66 Abs. 8 BörseG 1989 dazu verpflichtet (zur Pflicht auch Kalls/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, Band I - System (Linde-Verlag, 2005), § 12 Rz 84), die Zulassung eines Finanzinstrumentes zu widerrufen, wenn dieses nicht mehr "fair, ordnungsgemäß, effizient und frei handelbar sind" (vgl. Wenzl/Temmel in Temmel, Börsegesetz Praxiskommentar, § 66 Rz 26). Schon die Betitelung des § 66 BörseG 1989 mit "Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt" zeigt, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Bestimmung grundsätzlicher Natur handelt. Zudem ist der Widerruf schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht von temporärer Natur.
Die belangte Behörde legt dar, dass sie aufgrund der Annahme von strukturellen Mankos seitens der Beschwerdeführerin auch für die Zukunft befürchtet, dass bei aufrechter Zulassung ein Handel nur ohne jene Informationen stattfinden werde, die für die Anleger vonnöten sind, um eine qualifizierte Kaufentscheidung zu treffen. Die belangte Behörde schließt dies aus den ihr vorliegenden und ihrer Entscheidung zugrundeliegenden Aufstellungen über der Beschwerdeführerin angelastete und bis zur Entscheidung der belangten Behörde anhaltende Publizitätspflichtverletzungen. Da eben die Publizitätspflichten nach § 82 Abs. 4 BörseG aber darauf abzielen, dem Anleger eine hinreichende Grundlage für seine Kaufentscheidung zu geben und das Vertrauen in den Finanzmarkt zu stärken (vgl. Temmel in Temmel, Börsegesetz Praxiskommentar, § 82 Rz 12), ist die belangte Behörde im Entscheidungszeitpunkt zu Recht davon ausgegangen, dass durch dieses Manko an derartigen Informationen ein konkreter Nachteil, eine konkrete Gefahr im Verzug für das anlagesuchende Publikum und für die Funktionsfähigkeit des Börsehandels manifestiert wird.
Zudem setzt sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang mit der Tatsache auseinander, dass der Handel mit den Aktien der Beschwerdeführerin bereits seit XXXX bis auf Weiteres, jedenfalls aber bis zum Widerruf der Zulassung nach § 64 Abs. 5 BörseG 1989, ausgesetzt war und kommt diesbezüglich aufgrund des temporären Charakter der Handelsaussetzung bis zum Widerruf der Zulassung zu Recht zum Schluss, dass dies einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht entgegensteht.
Zudem hat die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Beschwerde angemerkt, ihr würde Kreditschädigung drohen und sie wolle dagegen den Weg der Amtshaftung beschreiten. Weitere Ausführungen, worin der Nachteil bestehen würde oder Beweise dazu, wurden aber nicht getätigt bzw. vorgelegt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuweisen (§ 13 Abs. 5 VwGVG).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wie oben ausgeführt, ist § 13 Abs. 2 VwGVG § 64 Abs. 2 AVG nachempfunden, zu dem sich eine Vielzahl an Rechtssätzen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243; 22.03.1988, 87/07/0108) findet, auf die unter Beachtung der sprachlichen Unterschiede in den Regelungen zurückgegriffen werden kann (Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.).
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen im gegenständlichen Fall keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vor.
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