BVwG W176 2000762-1

W176 2000762-1Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2014

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Ermittlungsverfahren, Sachverständigengutachten,<br/>Teilunterschutzstellung

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BVwG W176 2000762-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.2000762.1.00

Spruch

W176 2000762-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.02.2010, Zl. 36.436/1/2010, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Stöckls samt Schwibbogengang und Aufgangstrakt in XXXX der XXXX, Grundbuch XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Dem Bescheid liegt ein Amtssachverständigengutachten zugrunde, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Das am Südrand der XXXX Altstadt situierte Haus liege dreiseitig freistehend an der Südostecke des XXXX und verfüge über je eine Seitenfront zur XXXX und zur XXXX, wobei diese mit einem zum Haus gehörenden Schwibbogengang mit Aufgang überbrückt werde. Da die XXXX sich in den Verlauf der ehemaligen Stadtmauer einfüge, dürfe angenommen werden, dass Restteile dieser Befestigungsanlage integriert weiter bestünden und das Haus damit einen ins Spätmittelalter zurückreichenden Kern aufweise. Den Bauformen nach handle es sich um ein im 18. Jahrhundert über der Stadtmauer errichtetes Stöckl, das heute den "malerischen" Hintergrund für das XXXX bilde. Sodann wird das Äußere des Gebäudes beschrieben; zu dessen Innerem wird lediglich festgehalten, dass "das Innere des Hauptbaues zahlreiche Veränderungen" aufweise, während "der Schwibbogengang mit seinen in seichte Stichbogennischen gesetzten Innenfensterflügeln noch den spätbarocken Eindruck" vermittle. In der Folge wird ausgeführt, das das verfahrensgegenständliche Objekt die Besonderheiten der Entwicklung von XXXX signifikant respräsentiere, dies unter Hinweis darauf, dass dessen Mauersubstanz im Wesentlichen aus dem 18. Jahrhundert stamme und es Reste der spätmittelalterlichen Stadtmauer mit einschließe. Weiters komme dem Objekt in Kubaturwirkungen und Gliederungen, welche die bürgerliche Baukultur des 18. Jahrhunderts dokumentierten, eine spezifische architekturhistorische Qualität, die in ihrer Eigenart zu würdigen sei, bzw. aufgrund seiner Lage und Beziehung zu anderen bedeutenden Denkmalen des reich geschmückten XXXX auch ein herausragender Stellenwert für das Altstadtensemble von XXXX zu. Darüber hinaus enthalte das Gebäude, vor allem wegen des "reizvoll" angelegten Schwibbogenganges, auch eine baukünstlerisch zu beachtende Komponente. Diese Gegebenheiten verliehen dem Stöckl besondere geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung.

Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Denkmals wurde wie folgt begründet: Wie aus dem Amtssachverständigengutachten hervorgehe, handle es sich bei dem Gebäude den Bauformen nach um ein im 18. Jahrhundert über der Stadtmauer errichtetes Stöckl, das in Kubaturwirkung und Gliederungen, die die bürgerliche Baukultur des 18. Jahrhunderts dokumentierten, eine spezifische architekturhistorische Qualität aufweise. Darüber hinaus enthalte es vor allem wegen des "reizvoll" angelegten Schwibbogenganges auch eine baukünstlerisch zu beachtende Komponente. Hervorzuheben sei weiters seine Beziehung und Lage zu anderen bedeutenden Denkmalen des reich gestalteten XXXX, woraus sich ein herausragender Stellenwert für das Altstadtensemble von XXXX ableite.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, die nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall verwaltungsökonomische Aspekte und es ist eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Kostenersparnis vorzunehmen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 10).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11). In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 17 VwGVG) den Verwaltungsgerichten nicht die Möglichkeit offen steht, Sachverhaltsermittlungen durch im Instanzenzug untergeordnete Behörden gem. § 66 Abs. 1 AVG durchführen zu lassen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Eine Zurückverweisung ist angebracht, wenn es die Verwaltungsbehörde unterlässt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, und sich das Verfahren daher einem eininstanzlichen Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nähern würde, was den Instanzenzug zur bloßen Formsache degradieren würde (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084).

2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest:

"Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist."

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248).

2.3. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Ohne diesbezügliche Feststellungen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216).

Eine Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):

Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

2.5. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende Feststellungen zum Inneren des Gebäudes zu treffen, obwohl der Spruch des angefochtenen Bescheides das ganze Gebäude ohne Ausnahmen umfasst. Es fehlt (abgesehen von dem Hinweis, das Innere des Hauptbaues weise zahlreiche Veränderungen auf, während der Schwibbogengang mit seinen in seichte Stichbogennischen gesetzten Innenfensterflügeln noch den spätbarocken Eindruck vermittle) jegliche Beschreibung des Inneren sowie daraus gezogene Schlussfolgerungen hinsichtlich dessen Denkmaleigenschaft. Wie oben ausgeführt wurde, ist es - gerade vor dem Hintergrund des Grundsatzes der geringstmöglichen Eigentumsbeschränkung - in einem Unterschutzstellungsverfahren unerlässlich zu prüfen, welche Teile Denkmaleigenschaft aufweisen.

2.6. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten erstellen lassen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Objekt in seiner Gesamtheit bzw. lediglich in Teilen eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt und ob die Bedeutung in allen oder nur einzelnen Bereichen vorliegt. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des (Amts)Sachverständigen, wonach das Gebäude aufgrund seiner Lage und Beziehung zu anderen bedeutenden Denkmalen des XXXX ein herausragender Stellenwert für das Altstadtensemble von XXXX zukomme, wird ferner zu prüfen sein, ob dem Objekt Bedeutung als Einzeldenkmal oder aber als Teil eines Ensembles zukommt. Festzuhalten ist, dass in Sachverständigengutachten keine subjektiven Wertungen einzufließen haben (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit abschließend zu dem Ergebnis, dass die Behörde die für die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses gemäß § 1 und 3 DMSG erforderlichen und oben unter Punkt 2.5. näher genannten Ermittlungen unterlassen hat. Da es sich hierbei um notwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen, welche vor allem die Erstellung eines neuerlichen (Amts)Sachverständigengutachtens beinhalten, handelt, macht das Bundesverwaltungs-gericht daher von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

2. 8 Wie der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, ist die Beurteilung der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals besteht, eine Rechtsfrage, die unabhängig von der Meinung des (Amts)Sachverständigen zu lösen ist (VwGH 14.09.1981, 81/12/0052). Eine Wiederholung der Ausführungen des (Amts)Sachverständigen wie im angefochtenen Bescheid erfüllt die Anforderungen an die vorzunehmende - rechtliche - Beurteilung daher nicht.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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