W159 2000359-1•BVwG W159 2000359-1
W159 2000359-1Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2014
Aufenthaltsverbot, mangelnde Ausreisewilligkeit, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, strafrechtliche Verurteilung, Wiedereinreise
W159 2000359-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des Cxxxx, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst Gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2014, Zl. xxxx, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FBG iVm § 22 a Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, gelangte laut eigenen Angaben, am 14.08.2009 nach Österreich und erfolgte bereits am 19.08.2009 eine Anzeige des Stadtpolizeikommandos Landstraße wegen Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen, begangen am 18.08.2009, worauf die Untersuchungshaft verhängt und der Beschwerdeführer in die Justizanstalt Wien Josefstadt eingeliefert wurde. Am 25.11.2009 wurde der Beschwerdeführer durch die Bundespolizeidirektion Wien, fremdenbehördlich einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er zu Österreich weder familiäre- noch berufliche Bindungen habe und auch nicht aufrecht gemeldet sei und seinen Lebensunterhalt lediglich mit Gelegenheitsarbeiten bestritten habe und derzeit auch nicht im Besitz von Barmitteln sei. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.12.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles nach §§ 15, 127, 130, 1 Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon acht Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Daraufhin wurde am 21.01.2010 mit Bescheid der Bundespolizei Direktion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die erwähnte Verurteilung die Annahme rechtfertige, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte und sei daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten. Dieser Bescheid wurde dem mittlerweile heimgekehrten Beschwerdeführer mittels intern. Rückschein am 26.01.2010 zugestellt und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Am 17.01.2014 wurde der Beschwerdeführer in 1170 Wien, Lidlgasse 1, einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der festgestellt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges, aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. Am 18.01.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er angab, dass er vor drei Wochen über Ungarn mit dem Bus nach Österreich gereist sei und er in Österreich habe arbeiten wollen. Seine Effekten würden sich bei einem Freund befinden, eine Adresse könne er jedoch nicht angeben und sei er behördlich nicht gemeldet. Mit dem bestehenden Aufenthaltsverbot konfrontiert gab er an, dass er sich nicht vorstellen könne, "dass es einen Staat gebe, der so einen Blödsinn mache"; mit der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft konfrontiert gab er an, dass er in Hungerstreik gehen werde. Er wies sich mit einem gültigen rumänischen Reisepass aus.
Mit Mandatsbescheid vom 18.01.2014 Zl. xxxx wurde gemäß § 76 Abs. 1 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachte, indem er das bestehende Aufenthaltsverbot ignoriere und sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufhalte und auch sonst keine beruflichen- oder familiären Bindungen zu Österreich habe und auch keine Integration erkennbar sei. Außerdem sei er nicht im Besitz von Barmitteln und sei aufgrund des bisherigen Verhaltens anzunehmen, dass er sich einer etwaigen Abschiebung entziehen würde. Die Schubhaft sei daher zur Sicherung der Abschiebung erforderlich, zumal eine Ausreisewilligkeit nicht vorliege und sich der Beschwerdeführer auch nicht des vertrauenswürdig erwiesen habe. Überdies sei das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers und die wegen Mittellosigkeit naheliegende Wiederholungsgefahr bei der Prüfung der Verhaltensmäßigkeit der Schubhaft zu berücksichtigen gewesen und bestünde aufgrund der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Es liege somit eine Ultima-Ratio Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unbedingt erfordere. Weiters sei aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die Haftfähigkeit gegeben sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag persönlich ausgehändigt.
Mit Verfahrensanordnung, ebenfalls vom 18.01.2014, wurde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Ebenfalls noch am gleichen Tag hat die belangte Behörde die Abschiebung mittels Sammeltransport durch Ungarn organisiert. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Abschiebung am 23.01.2014 mitgeteilt, wobei sich der Beschwerdeführer für sein Verhalten bei der letzten Einvernahme entschuldigte und die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme zur Kenntnis nahm.
Dessen ungeachtet erhob der Bescheidadressat vertreten durch die ARGE Rechtsberatung am 23.01.2014 eine Schubhaftbeschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die Schubhaft im vorliegenden Fall ohne ausreichende Begründung angeordnet worden sei und im Übrigen das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sich im Falle der Haftentlassung umgehend behördlich um eine Meldung bei seinem Freund xxxx bemüht. Es lege daher kein ausreichendes Sicherheitsbedürfnis vor und hätten anstatt der Schubhaft gelindere Mittel angeordnet werden sollen.
Weiters sei das BFA für die Anordnung der gegenständlichen Schubhaft nicht zuständig gewesen, sondern das Amt der Wiener Landesregierung. Auch liege keine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor, es handle sich um ein Rechtsmittel besonderer Art, das sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde enthalte, dies widerspreche jedoch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Typenzwanges. Diesbezüglich wurde überdies die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, da es sich bei der Frage der Beschwerdetypen (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde) um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle. Schließlich wurde unter Bezugnahme auf die EU Rückführungsrichtlinie eine Befreiung von den Verfahrenskosten beantragt, jedoch im Falle des Obsiegens ein Kostenersatzantrag gestellt. Dann wurde weiters vorgebracht, dass für den Fall, dass die gegenständliche Schubhaftbeschwerde eine Bescheidbeschwerde sei, ihr aufschiebende Wirkung zukomme, es möge daher die verhängte Schubhaft unmittelbar nach Einlangen der Beschwerde aufgehoben werden und sei die Rechtsmittelbelehrung, falls es sich doch um eine Maßnahmenbeschwerde handle, mangelhaft, weil einer solchen eine Beschwerdefrist von sechs Wochen zukomme. Mitangeschlossen wurde eine Vollmacht (einschließlich Zustellvollmacht) an die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe.
Mit Datum vom 24.01.2014 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerdevorlage, in der zunächst der bisherige Verfahrensgang dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2014 in Wien aufgegriffen, wobei er angab, dass er seit drei Wochen bei einem Freund, näheres unbekannt, genächtigt habe und nicht gemeldet sei. Familiäre- oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht behauptet worden, es sei daher anzunehmen gewesene, dass ein allfälliges gelinderes Mittel nicht ausreichen würde, um die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers für ein fremdenpolizeiliches Abschiebeverfahren sicher zustellen; dies umso mehr da der Beschwerdeführer ankündigte, in Hungerstreik treten zu wollen. Der Beschwerdeführer befand sich auch tatsächlich vom 19. bis 20.01.2014 in Hungerstreik, beendete diesen jedoch freiwillig und ersuchte um eine weitere Einvernahmen, welche am 22.01.2014 erfolgt sei, wo er sich für sein Verhalten entschuldigt habe. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 23.01.2013 nach Rumänien abgeschoben, erst an diesem Tage sei die Schubhaftbeschwerde bei der Behörde eingelangt. Zu dem Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung umgehend bei einem Freund anmelden könne, sei darauf hinzuweisen, dass er bereits zweimal für einen längeren Zeitraum unangemeldet Unterkunft genommen habe und bei zwei niederschriftlichen Einvernahmen nicht bereit gewesen sei, seinen tatsächlichen Wohnort bekannt zu geben. Dies könne als Indiz angesehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, eine Erreichbarkeit sicherzustellen. Schließlich wurde ein Vorlageaufwand und ein Schriftsatzaufwand geltend gemacht und diesbezüglich Kostenersatz beantragt.
Der Verfahrensakt langte am 24.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einem Telefonat vom gleichen Datum wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer bereits am 23.01.2014 erfolgreich nach Rumänien abgeschoben worden sei. Schließlich wurde erhoben, dass über den vom Beschwerdeführer angegeben Freund keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und besitzt somit nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Der Beschwerdeführer reiste am 14.08.2009 nach Österreich ein. Bereits am 19.08.2009 erfolgte eine Anzeige des Stadtpolizeikommandos Landstraße wegen Diebstahles durch Einbruch oder mit Waffen, begangen am 18.08.2009. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.12.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dieses Urteil ist wegen beiderseitlichen Rechtsmittelverzichtes unmittelbar rechtskräftig geworden. Mit Bescheid der Bundespolizei Direktion Wien, fremdenpolizeiliches Büro vom 21.01.2010 wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ausgesprochen; Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der nach Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe wieder in seine Heimat zurückgekehrt ist, dort rechtswirksam am 26.01.2010 zugestellt.
Der Beschwerdeführer gelangte - nach eigenen Angaben - zu Jahresende 2013 über Ungarn neuerlich nach Österreich und wurde am 17.01.2014 in 1170 Wien, Lidlgasse 1 aufgegriffen, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig ist und über keine ordnungsgemäße Meldung oder sonstige berufliche- oder private Bindungen an Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer befand sich lediglich im Besitz von € 15 und war auch nicht bereit, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Zur angekündigten Schubhaft gab er an, dass er in Hungerstreik gehen werde. Er wies sich mit einem gültigen rumänischen Reisepass aus.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2014 wurde gemäß § 76 Abs. 1 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer gab seinen am 19.01 begonnen Hungerstreik am 20.1.2014 freiwillig wieder auf und nahm die kurzfristig bevorstehende Abschiebung in einer über sein Ersuchen durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vom 22.01.2014 kommentarlos zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2014 nach Rumänien abgeschoben. Am gleichen Tag langte bei der belangten Behörde die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Am 24.01.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei private,- familiäre- oder sonstige Anknüpfungspunkte. Er war in Österreich nicht gemeldet, auch über den in der Beschwerde namentlich genannten Freund, bei dem er angeblich tatsächlich aufhält war, liegen keine Daten für eine Meldeauskunft vor. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer auch über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Es gibt keinerlei Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde Gegenteiliges auch nicht in der Beschwerdeschrift behauptet.
Der Sachverhalt, der obige Verfahrensgang ergibt sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde; die rumänische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus dem in diesem in Kopie enthalten rumänischen Reisepass; die Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.12.2009 Zl. 043 E Hv 132/09 h, das Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid der Bundespolizei Direktion Wien, fremdenpolizeiliches Büro, vom 21.01.2010 Zl. III. 1279200/FrB/10, dessen Rechtskraft aus der Ablichtung des internationalen Rückscheines, die Mittellosigkeit und die mangelnde Integration des Beschwerdeführers aus seinen eigenen diesbezüglichen Angaben in der Niederschrift der belangten Behörde vom 18.01.2014, ebenso dessen Ausreiseunwilligkeit im damaligen Zeitpunkt. Der Umstand, dass über den Beschwerdeführer (außer der seinerzeitigen Untersuchung- und Strafhaft) keinerlei Daten für eine Meldeauskunft vorliegen, ebenso wenig für die von ihm angegebenen Freund, lassen sich den diesbezüglichen Auskünften aus dem zentralen Melderegister entnehmen.
Die Feststellung über die bereits erfolgte Abschiebung am 23.01.2014 gründet sich auf die diesbezüglichen schriftlichen- und telefonischen Mitteilungen der belangten Behörde.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
(§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA G, § 3 BFA VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Im Übrigen wurde durch das FNG Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA Einrichtungsgesetz, sondern auch das BFA Verfahrensgesetzt erlassen.
Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der Bescheid erlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde jedoch als unbegründet:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei private-, familiäre-, soziale,- oder berufliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hat während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich niemals über eine aufrechte Meldung ( außer in der Justizanstalt oder im PAZ) verfügt, auch der von ihm angegeben Freund ist nicht aufrecht gemeldet und hat er diesen erst in der Beschwerde genannt, während er im gegenständlichen fremdenbehördlichen Verfahren vor dem BFA nicht bereit war, seinen tatsächlichen Aufenthaltsort zu nennen.
Was das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers betrifft, so ist dieser unmittelbar nach seiner Einreise im August 2009 bereits straffällig geworden und ist - obwohl gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht - rechtswidriger Weise neuerlich gegen Jahresende 2013 nach Österreich eingereist und hat damit gezeigt, dass er offenbar nicht bereit ist, die Gesetze der Republik Österreich zu achten.
Auch lag eine Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers vor, indem er auf die angekündigte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit der Ankündigung eines Hungerstreikes, den er dann wohl auch in die Realität umsetzte, jedoch am zweiten Tag wieder freiwillig aufgab, reagierte.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals (außer in Untersuchungsstraf- oder Schubhaft) gemeldet war und auch der von ihm angegeben Freund, bei dem er angeblich hätte wohnen können, über keine aufrechte Meldeanschrift verfügt und das Fehlen weiterer freundschaftlicher,- familiärer,- oder beruflicher Anknüpfungspunkte in Österreich lassen jedenfalls das Risiko eines Untertauchens durchaus real erscheinen und konnte die belangte Behörde daher auch nicht mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden.
Im Sinne der oben zitierten Judikatur hat sich durch die Delinquenz des Beschwerdeführers, indem er bereits unmittelbar nach der seinerzeitigen Einreise nach Österreich straffällig geworden ist, sowie die Missachtung einreise- beziehungsweise aufenthaltsrechtlicher Vorschriften das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößert.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.
Was die Festnahme des Beschwerdeführers am 12.02.2014 betrifft, haben sich unter Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Schubhaft keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Festnahme auf Grundlage des von der belangten Behörde erlassenen Festnahmeauftrages zu Unrecht erfolgt und daher rechtswidrig wäre.
Da der Beschwerdeführer bereits vor dem Einlagen des Verfahrensaktes beim Bundesverwaltungsgericht abgeschoben wurde, war, weder zu entscheiden, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, noch auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (und damit Entlassung aus der Schubhaft) näher einzugehen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, insbesondere ist nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers oder eine Erörterung oder allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchpunkt II:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten (Aufwendungen) in dem in der Beschwerde beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG idgF abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird und der Beschwerdeführer daher unterlegene Partei ist.
Zu Spruchpunkt III:
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.
Für diesen Aufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:
Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Die beschwerdeführende Partei erhebt in ihrer Beschwerde explizit gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid und der andauernden Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Die Inschubhaftnahme erfolgte nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde vom 18.01.2014, mag dieser auch sowohl Elemente einer sogenannten "Maßnahmenbeschwerde", als auch einer Bescheidbeschwerde aufweisen.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung mehr findet.
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes, insbesondere der obsiegenden belangten Behörde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.
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