BVwG W228 1430605-1

W228 1430605-1Tribunal Administrativo Federal20 de mar. de 2014

Abrir fonte

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>Parteiengehör, Rückkehrsituation, Sicherheitslage

Texto completo

BVwG W228 1430605-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.1430605.1.00

Spruch

W228 1430605-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. drei Monaten verlassen habe und über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er und sein Cousin auf dem Weg zu Verwandten von den Taliban angehalten und nach dem Beruf des Vaters des BF befragt worden seien. Als der BF ihnen gesagt habe, dass sein Vater Militärarzt sei, hätten sie den BF und seinen Cousin aufgefordert, mit ihnen nach Pakistan zu gehen. Auf dem Weg dorthin seien die Taliban von den Amerikanern beschossen worden. Der BF und sein Bruder hätten diese Gelegenheit zur Flucht genutzt. Als der BF nachhause gekommen sei, habe er festgestellt, dass sein Vater entführt worden sei. Der BF sei in der Folge zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen, welcher ihn schließlich außer Landes geschickt habe. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er von den Taliban getötet werden würde.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 07.11.2011 führte der BF aus, dass er im Dorf Kaga, Distrikt Khogyani, Provinz Nangahar geboren sei und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt habe. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass sein Onkel väterlicherseits vor sechs Monaten verschollen sei. Die Frau des Onkels väterlicherseits habe den BF und seinen Cousin zum Onkel mütterlicherseits des BF geschickt um bei diesem Geld zu besorgen. Auf dem Weg dorthin seien der BF und sein Cousin von den Taliban mitgenommen worden. Sie seien einen Monat lang eingesperrt gewesen. Man habe ihnen gesagt, dass man sie nach Pakistan bringen werde. Auf dem Weg nach Pakistan seien die Taliban von den Amerikanern beschossen worden. Der BF und sein Cousin hätten die Gelegenheit genützt und seien geflohen. Sie hätten in der Folge zwei Nächte beim Onkel mütterlicherseits des BF verbracht und seien dann nachhause zurückkehrt. Dort habe der BF erfahren, dass sein Vater entführt worden sei. In der Folge habe sich der BF zur Ausreise entschieden. Der BF führte weiters aus, dass ihn die Taliban, als er gefangen gewesen sei, gefragt hätten, welche Tätigkeit sein Vater ausübe und der BF habe gesagt, dass sein Vater als Arzt in der Nationalarmee tätig sei. Näher zu der Entführung durch die Taliban und die Gefangenschaft befragt, führte der BF aus, dass er und sein Cousin in getrennten Zimmern untergebracht gewesen seien. Alle zwei bis drei Tage hätten die Taliban mit dem BF gesprochen. Wenn der BF gesagt habe, dass er das, was sie von ihm verlangt hätten, nicht machen wolle, sei er geschlagen worden. Nachgefragt, wie schließlich der geplante Transport nach Pakistan vor sich gegangen sei, führte der BF aus, dass seine Augen verbunden gewesen seien. Eine Weile sei der BF in einem Auto mitgefahren. Das Auto habe schließlich angehalten, weil ein Schusswechsel zwischen den Taliban und den Amerikanern ausgebrochen sei. Der BF und sein Cousin hätten schließlich flüchten können und seien zum Onkel des BF mütterlicherseits gegangen. Dieser habe ihnen gesagt, dass die Taliban überall im Dorf nach zwei jungen Burschen gefragt hätten. Zur Entführung seines Vaters befragt, führte der BF aus, dass er das nicht mitbekommen habe. Als er nachhause zurückgekommen sei, sei sein Vater nicht mehr da gewesen. Die Mutter des BF und die Mutter des Cousins des BF hätten schließlich beschlossen, den BF und seinen Cousin ins Ausland zu schicken.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 05.11.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF zum Fluchtgrund bereits dadurch der Boden entzogen gewesen sei, dass auch das Vorbringen seines Cousins, welcher in seinem Asylverfahren denselben Fluchtgrund vorgebracht habe, als unglaubhaft zu qualifizieren gewesen sei. Es seien jedoch auch im Zuge der Schilderungen des BF Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufgetaucht. Die belangte Behörde führte in der Folge diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus den Angaben des BF ergeben würden, an und führte aus, dass dem gesamten Vorbringen des BF eine Grundlage für eine Entführung oder weitreichende Verfolgung seitens der Taliban nicht zu entnehmen gewesen sei. Der Vater des BF sei Arzt bei der Nationalgarde gewesen, die Tante des BF sei beim UNHCR tätig gewesen. Es sei als völlig widersinnig zu erachten, weshalb die Taliban ausgerechnet den BF, der in seinem Verwandtenkreis eine deutliche politische, offensichtlich pro-staatliche Ausrichtung erlebt habe, in deren Reihen aufnehmen sollten. Zusammenfassend sei klar zu erkennen, dass der BF eine Verfolgung oder Gefährdung seiner Person nicht glaubhaft machen habe können. Der Antrag des gesetzlichen Vertreters des BF auf Einvernahme der Tante des BF als Zeugin sei abzulehnen gewesen, zumal diese die (Un)Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF weder bestätigen noch entkräften könnte, da sie an den angeblichen Vorfällen selbst nicht beteiligt gewesen sei. Eine Einvernahme der Tante sei aus diesem Grund völlig irrelevant für die Beurteilung des Falles. Es bestünden zudem keine Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Zu Spruchpunkt II. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein arbeitsfähiger junger Mann sei und familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe.

3. Mit dem am 13.11.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 09.11.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werde. Im gegenständlichen Fall müsse man konstatieren, dass ein Ermittlungsverfahren verweigert worden sei. Die belangte Behörde habe sich offensichtlich gezwungen gesehen, der Entscheidung der Außenstelle Eisenstadt im Asylverfahren des Cousins des BF, XXXX, zu folgen. Es werde dabei aber übersehen, dass diese Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Sollte der Asylgerichtshof zu einem anderen Ergebnis gelangen, würde der vorliegende Bescheid auf einer anderen unrichtigen Entscheidung basieren. Dies sei mit dem Recht auf ein eigenes, faires Verfahren nicht in Übereinstimmung zu bringen. Nicht nur im Asylverfahren des Cousins des BF, auch im gegenständlichen Verfahren sei der Beweisantrag auf Einvernahme von Frau XXXX, der Tante des BF, abgewiesen worden. Die Ablehnung des Beweisantrags sei jedoch unzulässig gewesen und werde der Beweisantrag vom 07.11.2011 ausdrücklich aufrechterhalten. Weiters werde die Bestellung eines Ländersachverständigen beantragt. Spätestens nach Vorliegen der Beweisergebnisse werde klargestellt sein, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorliegen. Die begründete Furcht vor Verfolgung liege aufgrund der Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban vor. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes werde ergänzend ausgeführt, dass die Rückkehr des BF eine Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 19.11.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.11.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 19.11.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum Einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum Anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft. So ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Aussagen des Cousins des BF sowie die Entscheidung in dessen Verfahren als Beweismittel zur Entscheidungsfindung im gegenständlichen Verfahren herangezogen hat, sie dem BF allerdings nicht die Möglichkeit gegeben hat, in den Asylakt seines Cousins Einsicht zu nehmen, ihm die Niederschrift der Einvernahme seines Cousins nicht vorgehalten hat und ihm in der Folge auch keine Möglichkeit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat durch dieses Vorgehen den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs gröblich verletzt. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als die belangte Behörde sich in ihrer Beweiswürdigung vorrangig auf die abweisende Entscheidung, welche im Verfahren des Cousins des BF ergangen ist, stützte und ausführte, dass dem Vorbringen des BF schon im Vorfeld der Boden entzogen gewesen sei, da das Vorbringen seines Cousins, welcher in seinem Verfahren denselben Fluchtgrund vorgebracht habe wie der BF, als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen sei.

Des Weiteren erweist sich das Argument, mit welchem die Ablehnung des Beweisantrags auf zeugenschaftliche Einvernahme der Tante des BF abgelehnt wurde, als nicht nachvollziehbar. So wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass eine allfällige Einvernahme der Tante des BF völlig irrelevant für die Beurteilung des Falles des BF sei, zumal die Tante keine Vorfälle bestätigen könne, an denen sie selbst nicht beteiligt gewesen sei. Allein aus dem Umstand, dass sie bei der angeblichen Entführung des BF durch die Taliban nicht dabei gewesen sei, kann jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie dennoch für das Verfahren relevante Aussagen tätigen könnte. Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wurde, hätte die Tante des BF zum Verschwinden des Onkels und des Vaters des BF sowie zur aktuellen familiären Situation in der Heimat des BF befragt werden können.

Insgesamt betrachtet entbehren somit die von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen jedenfalls einer hinreichend schlüssigen Begründung, weshalb dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF vermissen lässt und sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit als unzureichend erweist.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Im gegenständlichen Fall gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Nangahar, Distrikt Khogyani gelebt habe. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes, wo sie die Provinz Nangahar in der Überschrift zwar anführte, jedoch überhaupt keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in Kabul niederlassen könnte. Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass der BF irgendwelche Verwandten in Kabul habe, noch, dass er bereits in Kabul gelebt habe. Auch ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF, abgesehen von zwei Jahren Grundschule, über keine (Berufs)Ausbildung verfüge. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern geht jedoch Folgendes hervor: "Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen einen Job zu finden. [...] Bei Rückkehren ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt." Wie die belangte Behörde dennoch zu dem Schluss gelangen konnte, dass der BF, obwohl er noch nie in Kabul gelebt habe und er dort auch keine Verwandten habe, in die Hauptstadt Kabul zurückkehren könnte und dort eine ausreichende Lebensgrundlage hätte, ist nicht nachvollziehbar.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten, aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.