BVwG L509 1429639-3

L509 1429639-3Tribunal Administrativo Federal20 de mar. de 2014

Abrir fonte

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel

Texto completo

BVwG L509 1429639-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1429639.3.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RAe Mag. Bischof und Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 12.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, seine Familie habe seit Jahren Streit mit einer anderen Familie und sei aufgrund dieses Streits ein Cousin des BF getötet worden. Auch der BF sei von dieser Familie öfters mit dem Umbringen bedroht worden und habe daher aus Angst um sein Leben Pakistan verlassen.

I.2. Am 20.09.2012 wurde der BF an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

Dabei führte der BF aus, dass einer seiner Cousins im Jahr 2008 ein Mädchen aus der Volksgruppe der Awana geheiratet habe, weswegen dieser und zwei weitere Cousins von der Familie des Mädchens ermordet worden seien. Der BF und seine Familie hätten Anzeige erstattet und sei es zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Als der BF eines Tages auf dem Heimweg vom Gericht gewesen sei, sei auf sie bzw. ihn geschossen worden. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden und habe daher Pakistan verlassen. Die Mörder seiner Cousins seien wieder freigelassen worden bzw. würden sie sich zum Teil auf der Flucht befinden.

I.3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2012, Zl. 12 12.520-BAT gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Widersprüche im Vorbringen des BF nicht von dessen Glaubwürdigkeit ausgegangen werden könne.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.10.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Die belangte Behörde habe bereits am selben Tag der inhaltlichen Einvernahme des BF den Bescheid erlassen, wodurch ein ordentliches Ermittlungsverfahren und eine angemessene Beweiswürdigung nicht möglich gewesen seien. Dadurch sei dem BF auch nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich Beweismittel schicken zu lassen. Seine Familie in Pakistan verfüge über Beweismittel und sei der BF bemüht, sich diese per Post schicken zu lassen und umgehend vorzulegen. Bei diesen Beweismitteln handle es sich um einen "First Information Report" sowie um die Todesanzeigen seiner Cousins.

Durch die Vorgehensweise der belangten Behörde sei das Ermittlungsverfahren mit schweren Mängeln belastet worden.

I.5. Am 05.10.2012 brachte der BF beim Asylgerichtshof eine Kopie des FIR sowie Sterbeurkunden seiner drei Cousins in Vorlage.

I.6. Der angefochtene Bescheid wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012, Zl. E10 429.639-1/2012/5E, behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof im Wesentlichen wie folgt begründet:

"Die Behörde wies die bP (Anm. BF) auch zwei Mal auf die im Vorabsatz beschriebene Verpflichtung im Rahmen allgemeiner Belehrungen hin, welche die bP sichtlich auch verstand und zeitnahe Mitwirkungsschritte setzte, welche sie sichtlich in die Lage versetzten, die oa. Bescheinigungsmittel vorzulegen. Trotz des Umstandes, dass die bP ihrer Mitwirkungsobliegenheit nachkam, war es ihr nicht mehr möglich, die genannten Bescheinigungsmittel vor der Entscheidung der belangten Behörde dieser vorzulegen, weil diese noch am selben Tag, als die bP einvernommen wurde und durch die Organwalterin über ihre Mitwirkungsobliegenheiten aufgeklärt wurde, über ihren Antrag ohne weitere Erörterung der Frage, inwieweit sie noch beabsichtige, ihrer Verpflichtung gem. § 15 AsylG nachzukommen und wieviel Zeit sie hierfür benötige, über den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz entschied.

Selbstredend muss aufgrund grundlegendster rechtsstaatlicher Erwägungen davon ausgegangen werden, dass in jenen Fällen in denen der Gesetzgeber einer Verfahrenspartei Handlungspflichten, wie im gegenständlichen Fall die Mitwirkungspflicht im Verfahren auferlegt, hierdurch die spiegelbildliche Verpflichtung der verfahrensführenden Behörde entsteht, es der Partei im Verfahren zu ermöglichen, diesen Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen. Dies war im gegenständlichen Fall aufgrund des beschriebenen Verfahrensherganges sichtlich nicht der Fall. Zwar war die bP augenscheinlich gewillt, im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren Bescheinigungsmittel vorzulegen, doch wurde ihr seitens der belangten Behörde hierzu keine Gelegenheit eingeräumt, zumal über ihren Antrag dermaßen zeitnahe entschieden wurde, dass sie nicht in der Lage war, vor der belangten Behörde rechtzeitig Bescheinigungsmittel vorzulegen. [...]

Auch wenn sich im gegenständlichen Fall -wie von der belangten Behörde dargelegt- sich im Vorbringen der bP etliche Hinweise befinden, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten ist dennoch darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung ohne Miteinbeziehung der nunmehr vorliegenden Bescheinigungsmittel zu Stande kam. Die belangte Behörde wird sich daher mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen....".

I.7. Am 29.04.2013 wurde der BF erneut an der Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich befragt.

Dabei wurde vom BF sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Zudem wurde der BF danach befragt, ob er irgendwelche Beweismittel vorlegen wolle, woraufhin er angab (AS 249): "Ich habe bereits alles vorgelegt, neue Beweismittel habe ich nicht mit, ich habe weitere angefordert, die sind aber noch nicht eingetroffen".

Im Anschluss an diese Angaben wurde dem BF eine Frist von 2 Wochen zur Vorlage von Beweismitteln eingeräumt, die ungenützt verstrich.

I.8. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2013, Zl. 12 12.520-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Wesentlichen wurde dabei die Beweiswürdigung aus dem ersten Bescheid vom 20.09.2012 wiederholt. Hinsichtlich der Vorlage von Beweismitteln wurde ausgeführt, dass bis zur Erstellung des Bescheides keine Beweismitteln eingelangt seien, weder die angeforderten Originale, noch weitere, weswegen davon ausgegangen werde, dass der BF weder in der Lage gewesen sei, mangels tatsächlicher Ereignisse Beweismittel im Original vorzulegen, noch über weitere Beweismittel verfüge. Von Beweismitteln, welche in Kopie vorgelegt würden, könne keine Beweiskraft ausgehen, zumal diese einer massiven Fälschungstendenz unterliegen würden.

I.9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 04.07.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Antrag des BF rechts- und tatsachenirrig abgewiesen habe. Insbesondere kritisiert wurden dabei die Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlüsse. Darüber hinaus wurde Quellenmaterial zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan angeführt.

I.10. Der angefochtene Bescheid wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.08.2013, Zl. E10 429.639-2/2013/5E, neuerlich behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof wie folgt begründet:

"Im gegenständlichen Fall kam die belangte Behörde den sich aus dem ho. Erkenntnis vom 8.11.2012 ergebenden Ermittlungspflichten, wo ausdrücklich auf die Existenz von vorgelegten Bescheinigungsmitteln ("Am selben Tage erfolgt eine "Beweismittelvorlage", indem die bP "zum Beweis [ihres] Vorbringens [...] eine Kopie des FIR und Sterbeurkunden [ihrer] drei Cousins" an das ho. Gericht" übermittelte.") und das Erfordernis der Befassung mit den vorliegenden Bescheinigungsmitteln hingewiesen wurde ("... die

Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente ... einer

gewissenhaften Echtheits- und Authentizitäts-kontrolle zu unterziehen ..." Ebenso: "Die belangte Behörde wird sich daher mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was wohl im Lichte des gegenwärtigen Ermittlungsstandes ohne eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort oder diesen gleichwertige Ermittlungsschritte nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben.").

Wenn nun die belangte Behörde -wie bereits erörtert- den aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen nicht vollständig nachkommt, indem sie sich mit den genannten und von der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht im erforderlichen Maße auseinandersetzt, verkennt sie diese Rechtskraft- und Bindungswirkung der vom ho. Gericht erlassenen Erkenntnisse. Hier wird vor allem auch auf den RS des VwGH zum Erk. vom 16.12.2009, Geschäftszahl 2007/20/0482 verwiesen (GRS wie 2004/07/0010 E 22. Dezember 2005 RS 3 im angefochtenen Bescheid nicht mehr aufgegriffen werden.) [...]."

I.11. Am 27.11.2013 wurde der BF erneut an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

Dabei beharrte der BF darauf, dass sowohl sein Personalausweis als auch sein Führerschein, die aufgrund einer durchgeführten Dokumentenüberprüfung als Totalfälschung qualifiziert wurden, echt seien.

I.12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Begründung wurde die bisherige Beweiswürdigung zum Fluchtvorbingen des BF abermals im Wesentlichen wiederholt.

I.13. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 18.02.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Ausgeführt wurde, dass der BF hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls eine Strafanzeige vorgelegt habe, aus welcher hervorgehe, dass es sich bei den drei Getöteten um Cousins des BF handle. Die Erstbehörde habe sich mit dieser Strafanzeige nicht auseinandergesetzt. So finde sich im bekämpfte Bescheid unter den eingesehenen Beweismitteln lediglich die Formulierung "diverse Schriftstücke" sowie "sämtliche weitere Aktenteile Ihres Asylaktes" und gehe daraus nicht hervor, welche vorgelegten Beweismittel die Erstbehörde überhaupt zur Entscheidungsfindung herangezogen habe.

Bei einer Gesamtbetrachtung zeige sich, dass der niederschriftlich angegebene Sachverhalt keinesfalls ausreichend festgestellt und ermittelt worden sei, um ihn als unglaubwürdig einzustufen.

I.14. Die gegenständliche Beschwerde langte am 03.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L509 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

II.3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Wie bereits unter I.6. und I.10. dargestellt, wurde dem Bundesasylamt mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012 (E10 429.639-1/2012/5E) und 21.08.2013 (E10 429.639-2/2013/5E) aufgetragen, sich mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit sowie mit den Umständen von deren Zustandekommen auseinanderzusetzen.

Entsprechende Ermittlungstätigkeiten wurden vom nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch zum wiederholten Male gänzlich unterlassen und ist die gegenständliche Beschwerde im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand erneut bemängelt wird.

Zur Untermauerung seines Vorbringens wurden vom BF die Kopie eines FIR sowie Sterbeurkunden seiner drei Cousins in Vorlage gebracht.

Diesen Umstand nahm das Bundesasylamt, obwohl es hierzu vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.11.2012, Zl. E10 429.639-1/2012/5E, aufgefordert wurde, (siehe auch Ausführungen unter I.6) nicht zum Anlass, diese Unterlagen einer genauen Überprüfung zu unterziehen.

Vielmehr wurde im Bescheid vom 05.06.2013 ausgeführt, dass der BF beim Bundesasylamt keine Beweismittel und beim Asylgerichtshof Kopien des FIR und Sterbeurkunden seiner drei Cousins vorgelegt habe. Beweiswürdigend wurde weiters ausgeführt, dass mangels Vorlage von (Original) Beweismitteln davon ausgegangen werde, dass der BF nicht über solche verfüge. Von Beweismitteln, welche in Kopie vorgelegt würden, könne keine Beweiskraft ausgehen, zumal diese einer massiven Fälschungstendenz unterliegen würden.

Diese Ausführungen des Bundesasylamtes sind insbesondere aus dem Grund keineswegs nachvollziehbar, als im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012, Zl. E10 429.639-1/2012/5E ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es hinsichtlich der durchzuführenden Überprüfung der vorgelegten Beweismitteln "jedenfalls nicht ausreichen [werde], sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbarbestätigen....".

Damit hat das Bundesasylamt das Verfahren jedenfalls mit einem gravierenden Mangel belastet.

Die genannten Ermittlungen wären insbesondere auch aus dem Grund unbedingt erforderlich, da sie gerade jenes Vorbringen des BF betreffen sollen, welches vom Bundesasylamt als unglaubwürdig erachtet wurde.

Umso weniger kann es nachvollzogen werden, als das Bundesasylamt zwar mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.08.2013, Zl. E10 429.639-2/2013/5E, wiederum dazu angehalten wurde, die vom BF im Verfahren vorgelegten Beweismittel in seine Beurteilung miteinzubeziehen, es jedoch wiederum als nicht notwendig erachtet wurde, dieser Aufforderung nachzukommen. Stattdessen finden sich im Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2014 keinerlei Ausführungen zu den vorgelegten Beweismitteln, sondern wird lediglich angeführt, dass der BF (neben seinem pakistanischen Führerschein) "diverse Schriftstücke" vorgelegt habe.

Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch zum wiederholten Male die Rechtskraft- und Bindungswirkung eines vom Asylgerichtshof erlassenen Erkenntnisses (VwGH vom 16.12.2009, 2007/20/0482), ignoriert und so das Verfahren mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet.

Diesbezüglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der ihm gem. § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht gerecht wird. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird in diesem Zusammenhang auf die bereits in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012, Zl. E10 429.639-1/2012/5E, sowie vom 21.08.2013, Zl. E10 429.639-2/2013/5E, getätigten diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Insbesondere wird auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes betont, dass durch die beharrliche Weigerung, vom BF vorgelegte Beweismittel in geeigneter Weise zu berücksichtigen, das Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren keinesfalls gerecht wird.

Allein der Umstand, dass die gegenständlichen Beweismittel des BF lediglich beim Asylgerichtshof vorgelegt wurden, befreit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht von den angeführten Ermittlungspflichten, zumal es erwiesenermaßen Kenntnis von deren Vorlage hatte und allein schon aufgrund dessen im Rahmen der ihm gem. § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht dazu verpflichtet gewesen wäre, sich in adäquater Weise damit auseinanderzusetzen.

Dafür, dass das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den BF etwa dazu aufgefordert hätte, den FIR und die Sterbeurkunden der Cousins auch bei der belangten Behörde vorzulegen und der BF dieser Aufforderung nicht nachgekommen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Eine abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF wird jedenfalls erst nach vollständiger Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes möglich sein. Dazu ist es jedoch unerlässlich, im (erneut) fortgesetzten Verfahren

die (allenfalls vom BF nach Aufforderung nochmals in Vorlage zu bringenden) Beweismittel (FIR, Sterbeurkunden der Cousins) einer Übersetzung in die deutsche Sprache zuzuführen und

in weiterer Folge diese (etwa im Wege der ÖB Islamabad) einer Überprüfung im Hinblick auf deren Echtheit bzw. Authentizität zu unterziehen.

Darüber hinaus erscheint es ebenso erforderlich, den BF generell zu den vorgelegten Beweismitteln (Wie ist er in deren Besitz gelangt?), insbesondere zum FIR (Wie ist dieser entstanden?) zu befragen.

Weiters wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und anschließend aktuelle Länderfeststellungen in seine Beurteilung mit einzubeziehen haben, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.

Auf die bereits in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 08.11.2012 (Zl. E10 429.639-1/2012/5E) und 21.08.2013 (Zl. E10 429.639-2/2013/5E) detailliert dargelegten Ermittlungsmängel wird an dieser Stelle neuerlich ausdrücklich verwiesen.

In einer Gesamtschau kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und war daher nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.