L505 1227794-2•BVwG L505 1227794-2
L505 1227794-2Tribunal Administrativo Federal20 de mar. de 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Minderheiten-Zugehörigkeit, Religion, Staatsangehörigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. FAHRNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungeklärt, vertreten durch RA Mag. Ralf MÖSSLER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2008, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), reiste mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er als armenischer Christ im Iran verfolgt werde.
Die Eltern des BF seien vor seiner Geburt aus Armenien ausgewandert. Der BF sei im Iran geboren, habe jedoch die armenische Staatsbürgerschaft. Die Ehegattin des BF sei Armenierin und habe er sie in Abchasien kennengelernt.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und erklärt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran gem. § 8 AsylG 1997 zulässig sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.04.2002 innerhalb offener Frist vollumfängliche Berufung (nunmehr Beschwerde) erstattet und dabei als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Würdigung des Vorbringens, unrichtige Beweiswürdigung und unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht.
I.4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde dabei ausgeführt, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes vom Bundesasylamt in qualifizierter Weise unterlassen wurde, was vom Bundesasylamt nunmehr nachzuholen sei.
I.6. Am 10.11.2008 wurde der BF daher an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.
Der BF sei armenischer Christ und im Iran geboren bzw. aufgewachsen.
Im September / Oktober 2001 hätten zwei Männer seine Mutter geschlagen und versucht, seine Ehegattin zu vergewaltigen. Der BF habe daraufhin mehrmals mit der Schaufel auf einen Mann sowie den anderen mit den Händen geschlagen. Seine Mutter sei etwa 20 Tage nach dieser Attacke gestorben. Jener Mann, den der BF mit einer Schaufel geschlagen habe, sei ebenfalls gestorben. Erst im Nachhinein habe der BF erfahren, dass es sich bei diesem Mann um den Sohn eines Mullahs gehandelt habe. Im Iran würde der BF nunmehr von dessen Vater getötet. Der BF habe von einem Freund gehört, dass nunmehr auch ein Haftbefehl gegen den BF bestehe.
Der BF habe einen Mann getötet. Wenn ein Perser einen Armenier umbringe, werde das nicht so schwer bestraft, als wenn ein Armenier einen Perser umbringe. Der Name des Mannes, den der BF umgebracht habe, sei Ahmad Keshavarzi gewesen und sei dieser etwa 40 Jahre alt gewesen.
Im Zuge der Einvernahme wurde vom BF eine Geburts- bzw. Taufurkunde der Diözese der Armenier in Iran und Indien, ein Arztbrief sowie eine Kursbestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vorgelegt.
I.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 nicht zulässig ist und wurde dem BF gem. § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF durchaus nachvollziehbar, jedoch nicht geeignet gewesen sei, Asylrelevanz zu begründen, zumal die angegebenen Fluchtgründe hauptsächlich auf der unverhältnismäßigen Reaktion des BF basieren würden. Auch den früheren Befragungen seien mehr wirtschaftliche Gründe als asylrelevante Verfolgungshandlungen bzw. Schikanen zu entnehmen gewesen.
Aufgrund der Tatsache, dass der BF eine unverhältnismäßige Tat der Nothilfeüberschreitung mit Todesfolge begangen habe, hätte eine unverhältnismäßig lange Inhaftierung des BF unter schlechten Bedingungen durch die iranischen Behörden nicht ausgeschlossen werden können, wenn er in den Iran zurückkehre und wegen seiner Tat verurteilt würde, weswegen die Abschiebung unzulässig sei.
I.8. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. erhoben.
Das Bundesasylamt sei den Erfordernissen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wieder nicht bzw. nur mangelhaft nachgekommen. Es seien lediglich allgemeine Feststellungen zum Iran getroffen worden, ohne jeglichen Bezug zum konkreten Vorbringen des BF herzustellen. Überhaupt keine Feststellungen seien hinsichtlich des Schutzes für armenische Christen bei Übergriffen bzw. dazu, ob der iranische Staat gegenüber armenischen Christen schutzfähig und schutzwillig sei, getroffen worden.
I.9. Die gegenständliche Beschwerde langte am 10.12.2008 beim Asylgerichtshof ein und wurde am 05.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L505 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.
I.10. Am 03.09.2009 wurde der Sohn des BF und seiner Ehegattin, XXXX, in Österreich geboren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
II.3.3.1. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF Staatsbürger des Iran sei und zur Volksgruppe der Armenier gehöre.
Hinsichtlich dieser Annahme bleibt das Bundesasylamt jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu dieser Feststellung zu gelangen.
Nachdem der BF nicht in der Lage war, Identitätspapiere vorzulegen, hätte sich das Bundesasylamt mit sämtlichen Angaben des BF, die er im Verfahren getätigt hat, auseinandersetzen müssen und den sich so ergebenden Sachverhalt einer Gesamtbeurteilung unterziehen müssen, was es jedoch verabsäumt und das Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet hat.
So ist etwa auf dem (möglicherweise vom BF selbst ausgefüllten) Zutrittsblatt vom 06.12.2001 als Staatsangehörigkeit Armenien angeführt. Ebenso wird bei der Niederschrift beim Grenzüberwachungsposten Gmünd von der armenischen Staatsangehörigkeit des BF ausgegangen und führte dieser dabei aus:
"Meine Eltern sind vor meiner Geburt aus Armenien ausgewandert. Ich wurde im Iran geboren und habe jedoch die armenische Staatsbürgerschaft. Meine Frau ist Armenierin und ich habe sie in Abchasien kennen gelernt". Auch im Ladungsbescheid den BF betreffend vom 06.12.2001 wird offensichtlich davon ausgegangen, dass dieser die armenische Staatsangehörigkeit besitzt.
In weiterer Folge wurden dem BF jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Länderfeststellungen zum Iran vorgehalten, sowie im weiteren Verfahren stets auf seine iranische Staatsangehörigkeit abgestellt und diese auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid festgestellt, ohne, dass aus den entsprechenden Ausführungen des Bundesasylamtes bzw. sonst aus dem Asylakt des BF hervorgeht, wieso plötzlich (ohne ersichtlichen Grund) von der iranischen Staatsangehörigkeit des BF ausgegangen wird. Daraus, dass der BF bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter in weitere Folge der Feststellung seiner iranischen Staatsbürgerschaft nicht widersprochen haben, kann jedenfalls nicht, ohne hierzu weitere Ermittlungen durchzuführen, abgeleitet werden, dass vom der iranischen Staatsangehörigkeit des BF auszugehen ist.
Angesichts der ursprünglichen, jedenfalls von vornherein nicht als unglaubwürdig zu erachtenden Angaben des BF scheint es nicht ausgeschlossen, dass dieser die armenische Staatsangehörigkeit besitzt.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens, wobei dabei einer neuerlichen Befragung des BF (und auch seiner Ehegattin) zu dessen Staatsangehörigkeit entscheidende Bedeutung zukommt.
Ebenso wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass vom BF eine Geburts- bzw. Taufurkunde der Diözese der Armenier in Iran und Indien vorgelegt wurde und zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass etwa in der Diözese auch Aufzeichnungen zur Staatsangehörigkeit des BF vorhanden sind. Auch dies wird Gegenstand der Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren sein.
Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass bei der Prüfung des Herkunftsstaates auf den Iran abzustellen ist, wird es dies in einer umfassenden Prüfung klar und nachvollziehbar darzulegen haben.
Dabei wird es, ausgehend vom Vorbringen des BF, dass seine Eltern von Armenien in den Iran ausgewandert sind, entsprechende Ermittlungen anzustellen bzw. in weiterer Folge Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es auf Basis der jeweiligen Gesetze möglich ist, dass der BF etwa die armenische Staatsangehörigkeit verloren und stattdessen die iranische Staatsangehörigkeit angenommen hat, zumal die Ehegattin des BF in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.12.2001 angegeben hat, sie seien beide in Besitz von iranischen Reisepässen gewesen, die sie allerdings dem Schlepper übergeben hätten müssen.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftslandes handelt es sich zweifellos um eine elementare Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Nach Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (Befragung des BF und seiner Ehegattin, Auseinandersetzung mit dem armenischen bzw. iranischen Staatsbürgerschaftsrecht), auf Basis derer eine nachvollziehbare Feststellung der Staatsangehörigkeit des BF möglich ist, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch das Fluchtvorbingen des BF entsprechend dessen (womöglich neu) festgestellter Staatsangehörigkeit zu beurteilen haben.
II.3.3.2. Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung der genannten Ermittlungen, wie auch bereits bisher, von der iranischen Staatsangehörigkeit des BF ausgehen, wird darauf hingewiesen, dass es im gegenständlich angefochtenen Bescheid auch betreffend der Fluchtgründe des BF eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er einen Mann mit einer Schaufel geschlagen habe, als dieser gemeinsam mit einem anderen Mann die Mutter bzw. Schwester des BF angegriffen habe. Der Mann sei in weiterer Folge gestorben. Es habe sich dabei um den Sohn eines Mullah gehandelt und würde den BF als armenischer Christ jedenfalls eine strengere Strafe erwarten, als wenn der Mann von einem Perser getötet worden wäre.
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das Vorbringen des BF hinsichtlich des Landes Iran nachvollziehbar, jedoch nicht asylrelevant im Sinne der GFK gewesen sei.
Dies kann insbesondere aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, als das Bundesasylamt in seien Ausführungen nicht darauf einging, ob dem BF womöglich allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen armenischen Christen handelt, im Iran eine strengere Bestrafung bzw. unfaires Gerichtsverfahren droht.
Ebenso wenig finden sich in gegenständlich angefochtenem Bescheid Ausführungen dazu, ob nicht womöglich schon allein aufgrund der Zugehörigkeit des BF zu den armenischen Christen von einer asylrelevanten Gefährdung seiner Person im Iran auszugehen ist und ist die Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand angesprochen wird.
Daher wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren (gegebenenfalls) mit diesen Sachverhaltselementen ebenso auseinanderzusetzen haben wie mit der Schutzfähigkeit und -willigkeit des iranischen Staates gegenüber armenischen Christen, zumal der BF vorgebracht hat, die Polizei habe bei Diebstählen und Übergriffen seine Person betreffend nichts unternommen, sowie generell mit der Situation von armenischen Christen im Iran.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX dazu aufgefordert wurde, derartige Ermittlungen durchzuführen, was vom Bundesasylamt jedoch offensichtlich als nicht notwendig erachtet wurde wurde und wird an dieser Stelle auch auf die bereits in diesem Erkenntnis getätigten Ausführungen verwiesen.
Sofern das Bundesasylamt vermeint, das Vorbringen des BF (wonach er den Sohn eines Mullah getötet habe) sei nachvollziehbar, jedoch nicht geeignet, Asylrelevanz zu begründen, da die Fluchtgründe hauptsächlich auf der unverhältnismäßigen Reaktion es BF selbst, seiner Notwehrüberschreitung (indem er den Sohn des Mullah derart mit der Schaufel geschlagen habe, dass dieser verstorben sei), ist auszuführen, dass diese Schlussfolgerungen mangels näherer Erläuterungen des Bundesasylamtes ebenfalls nicht nachvollzogen werden können und daher nicht geeignet sind, die Entscheidung des Bundesasylamtes schlüssig zu begründen.
II.3.3.3. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
II.3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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