BVwG W185 2000323-1

W185 2000323-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2014

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Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Texto completo

BVwG W185 2000323-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W185.2000323.1.00

Spruch

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über den Antrag von XXXXalias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA Tunesien, vom 04.02.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2014, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 15.392-EAST Ost, beschlossen:

A Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG abgewiesen.

B Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

C Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat am 23.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Zuge der Ermittlungen durch das Bundesasylamt wurde festgestellt, dass der Wiedereinsetzungswerber am 20.05.2013 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Das Bundesasylamt stellte am 25.10.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c Dublin II - VO an Bulgarien. Mit einem am 28.10.2013 eingelangten Schreiben erklärte sich Bulgarien ausdrücklich bereit, den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c Dublin II - VO wieder aufzunehmen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2013, AZ: 13 15.392 EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2013 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II - VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig ist und der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen wird. Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß Artikel 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013, Zl. 13 15.392 EAST-Ost, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2013 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991 aufgehoben, da der Bescheid ohne erforderliches Parteiengehör erlassen wurde. Zum Zeiptunkt der Bescheiderlassung sei die Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenhalt des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers nicht bekannt sei. Nach Erlassung des Bescheides am 08.11.2013 sei mittels ZMR am 11.11.2013 festgestellt worden, dass der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber seit XXXX im PAZ Roßauer Lände angehalten werde. Obwohl eine Einvernahme hätten stattfinden können, sei dem nunmehrigen Wiedereinsetzungwerber der Bescheid vom 08.11.2013 zugestellt worden.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2013, Zl 13 15.392 EAST-Ost, erhob der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber fristgerecht Beschwerde.

Gegen die Verhängung der Schubhaft durch die Landespolizeidirektion XXXX, XXXX, zur Zl. 13 70 139/FrP/13, erhob der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber Beschwerde und fand am XXXX diesbezüglich eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat XXXX statt. Der Beschwerde wurde insoweit Folge gegeben, als festgestellt wurde, dass die Voraussetzung für die weitere Anhaltung des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers in Schubhaft nicht vorliegen würden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2013, Zl 13 15.392 EAST-OST, erging in Erledigung der Beschwerde des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber vom 18.11.2013 gemäß § 64a Abs. 1 AVG 1991 eine Berufungsvorentscheidung. Mit der Berufungsvorentscheidung wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. (Anm:

Wenn im Spruch das Bescheiddatum mit 23.10.2013 angegeben wird, so handelt es sich hierbei um ein Versehen. Der bekämpfte Bescheid wurde am 08.11.2013 erlassen).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl 13 15.392 EAST-Ost, wurde der Antrag des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II - VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig ist und der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen wird. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid, der zustellbevollmächtigten Rechtsberatung nachweislich und rechtswirksam zugestellt am 18.12.2013, erhob der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber Beschwerde, die am 30.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt ist (Anm: Der letzte Tag der einwöchigen Frist zur Einbringung der Beschwerde wäre jedoch der 27.12.2013 gewesen). Mit Telefax vom 28.01.2014, bei der Rechtsberatung des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers eingelangt am 04.02.2014, wurde dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber ein Verspätungsvorhalt zugestellt. Es wurde eine Stellungnahmefrist von 5 Tagen eingeräumt.

Mit Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage mit 24.01.2014 eingelangt ist.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2014, GZ: W185-2000323-1/8Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2014 mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 06.02.2014, Zl W185 2000323-2, wurde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge hinsichtlich der verspätet eingebrachten Beschwerde vom 30.12.2013 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulassen sowie ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 AsylG einleiten.

Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass unter einem minderen Grad des Versehens nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen sei. Eine solche liege dann vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen sei, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne. Genau dies sei gegenständlich der Fall. Der persönlich für den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber einschreitende Beschwerdeführervertreter habe sich vom 16.12.2013 bis einschließlich 29.12.2013 in Urlaub befunden. Am 23.12.2013 sei dem Beschwerdeführervertreter von seinem Sekretariat per E-Mail mitgeteilt worden, dass an diesem Tag ein Bescheid eingetroffen sei. Bei seiner Rückkehr am 30.12.2013 habe der Beschwerdeführervertreter den Bescheid mit der Bemerkung vorgefunden, dass dieser am 23.12.2013 zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführervertreter habe keinen Grund gehabt, an diesen Angaben zu zweifeln, da diese bisher vom Sekretariat in allen übrigen Fällen immer richtig und mit großer Sorgfalt angebracht worden wären. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführervertreter vom Ende der Rechtsmittelfrist am 30.12.2013 ausgegangen und habe er die Beschwerde seiner Meinung nach fristgerecht am selben Tag übermittelt. Erst durch das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2014, zugestellt am 04.02.2014 per Telefax, habe der Beschwerdeführervertreter erfahren, dass die Beschwerde angeblich verspätet eingebracht worden sei. Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages sei jedenfalls gewahrt. Auf Grund des dargelegten Sachverhalts liege nur ein minderer Grad des Versehens, also leichte Fahrlässigkeit, vor, die gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne. Aus diesem Grund sei dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.

Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 AsylG sei mangels anderslautender Regelungen auch auf "Dublinfälle" anzuwenden und widerspreche dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Wäre nämlich dem Beschwerdeführer der Bescheid später, frühestens jedoch am 27.12.2013, zugestellt worden, hätte die Beschwerdefrist knapp drei Wochen betragen. Dies gegenüber einer in der gegenständlichen Konstellation gegebenen Beschwerdefrist von einer Woche. Es lege somit eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber anderen asylwerbenden Fremden vor, da dem Beschwerdeführer willkürlich eine längere Beschwerdefrist vorenthalten worden sei, da der Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Zustellung keinen Einfluss gehabt habe. Die genannte Bestimmung könnte nur dann im Einklang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gebracht werden, wenn dem Beschwerdeführer, wie in § 75 Abs. 18 AsylG vorgesehen, eine Beschwerdefrist bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 zugestanden werde. Daher sei auch aus diesem Grund der Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen bzw. beim VfGH im Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmung einzuleiten.

Mit Telefax vom 06.02.2014 übermittelte die Rechtsberatung des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers ergänzende Länderberichte zu Bulgarien, in denen das UNHCR sowie Amnesty International vor einer Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Bulgarien warnt. Weiters wurde bekannt gegeben, das sämtliche gestellten Anträge unverändert aufrechterhalten würden. Auch wurde ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Anm: diese wurde bereits mit Beschluss vom 29.01.2014 erteilt und dies der zustellbevollmächtigten Rechtsberatung auch mitgeteilt).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13

15. 392 EAST-Ost, wurde am 18.12.2013 rechtswirksam zugestellt (AS 299 des Verwaltungsaktes). Die gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 einwöchige Rechtsmittelfrist endete somit grundsätzlich mit Ablauf des 25.12.2013. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Nach dem Gesagten endete die Rechtsmittelfrist zur Einbringung der Beschwerde gegenständlich in concreto am 27.12.2013. Die Beschwerde des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers wurde am 30.12.2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2014, beim Beschwerdeführervertreter des nunmehrigen Wiedereinsetzungswerbers eingelangt am 04.02.2014, wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei und der Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit habe, binnen 5 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 04.02.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.02.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 - 5 sowie des § IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde bestätigt, dass die Beschwerdevorlage mit 24.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.

Die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber bzw. an deren zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter, erfolgte am 18.12.2013. Die mit einer Woche festgesetzte Beschwerdefrist hätte somit grundsätzlich am 25.12.2013 geendet. Der 25.12.2013 war jedoch ebenso wie der 26.12.2013 ein Feiertag. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 1 AVG 1991 wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Nach dieser Bestimmung war sohin der letzte Tag der Frist zur Einbringung der Beschwerde der 27.12.2013. Die Beschwerde wurde jedoch am 30.12.2013 - und somit außerhalb der gesetzlichen Frist für die Beschwerdeeinbringung - eingebracht. Der nunmehrige Wiedereinsetzungswerber hat somit die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.02.2014 brachte der Beschwerdeführer einen an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Der Wiedereinsetzungsantrag richtete sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde. Als "Wiedereinsetzungsgrund" wurde seitens des Beschwerdeführervertreters angeführt, dass er sich vom 16.12.2013 bis einschließlich 29.12.2013 in Urlaub befunden habe. Am 23.12.2013 sei ihm vom Sekretariat per E-Mail mitgeteilt worden, dass an diesem Tag ein Bescheid eingetroffen sei. Bei seiner Rückkehr am 30.12.2013 habe der Beschwerdeführervertreter den Bescheid mit der Bemerkung vorgefunden, dass dieser am 23.12.2013 zugestellt worden sei. Er habe keinen Grund gehabt, an diesen Angaben zu zweifeln, da diese bisher vom Sekretariat in allen übrigen Fällen immer richtig und mit großer Sorgfalt angebracht worden seien. Aus diesem Grund sei er vom Ende der Rechtsmittelfrist am 30.12.2013 ausgegangen. Es liege nur ein minderer Grad des Versehens, also leichte Fahrlässigkeit, vor, die gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne. Einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund brachte der Beschwerdeführervertreter nicht vor.

Hiezu ist Folgendes anzumerken:

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Bescheidzustellung) aufgelöst wurde und die Frist (hier: eine Woche) ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Beschwerde) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) kann auch ein Rechtsirrtum - Unkenntnis von Rechtsvorschriften - einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen; dies jedoch nur unter Bedingung, dass die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes Verschulden bzw. minderer Grad des Versehens, vorliegen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob gegenständlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind:

Im Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführervertreter ausschließlich vor, dass er vom 16.12.2013 bis 29.12.2013 in Urlaub gewesen sei und ihm am 23.12.2013 von seinem Sekretariat per E-Mail mitgeteilt worden sei, dass am 23.12.2013 ein Bescheid eingetroffen sei. Laut "Bemerkung" des Sekretariats sei der Bescheid am 23.12.2013 zugestellt worden. Der Beschwerdeführervertreter hätte keinen Grund gefunden, an diesen Angaben des Sekretariats zu zweifeln, da diese bisher vom Sekretariat "immer richtig und mit großer Sorgfalt angebracht" worden wären. Aus diesem Grund sei er vom Ende der Rechtsmittelfrist am 30.12.2013 ausgegangen.

Der Wiedereinsetzungswerber bzw. dessen Vertreter sind somit irriger Weise davon ausgegangen, dass der letzte Tag der Frist zur Einbringung der Beschwerde der 30.12.2013 sei.

Zunächst ist zu klären, ob das maßgebliche Ereignis, das zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG darstellt. Hiebei kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Der Beschwerdeführervertreter hat sich nach eigenen Angaben in der Zeit vom 16.12.2013 bis 29.12.2013 in Urlaub befunden. Am 23.12.2013 habe er von seinem Sekretariat per E-Mail erfahren, dass an diesem Tag ein Bescheid eingetroffen sei. Der Beschwerdeführervertreter hat es jedoch offensichtlich unterlassen, beim Sekretariat Rückfrage zu halten, an welchem Tag der Bescheid rechtswirksam und nachweislich zugestellt worden ist und wann in der Folge die Rechtsmittelfrist endet. Er hat es somit dabei belassen, den Inhalt des E-Mails zur Kenntnis zu nehmen und diesen nicht weiter hinterfragt. Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, wo angeführt wird, dass vom Sekretariat per E-Mail mitgeteilt worden sei, dass am 23.12.2013 "ein Bescheid" eingetroffen sei, ist nicht einmal erkenntlich, ob es sich bei den genannten Bescheid um jenen Bescheid handelt, der dem nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber nachweislich am 18.12.2013 zugestellt wurde. Das angeführte E-Mail des Sekretariats wurde vom Beschwerdeführervertreter nicht vorgelegt. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde, wie bereits dargelegt, am 18.12.2013 rechtswirksam zugestellt und hätte das Sekretariat des Beschwerdeführervertreters nach Entgegennahme des Bescheides dem Beschwerdeführervertreter, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits angeblich in Urlaub befand, den Eingang des gegenständlich angefochtenen Bescheids zeitnah mitteilen müssen. Ob dies geschehen ist bzw. warum dies unterblieben ist, ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht. Jedenfalls ist festzustellen, dass es sich hiebei keinesfalls um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG handelt. Es kommt hiebei auf die objektive Umstände an, nämlich darauf, ob dieses Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht verhindert werden kann. Davon ist nach dem Gesagten jedoch nicht auszugehen. Das Ereignis, das zur Fristversäumnis geführt hat, nämlich die irrige Annahme des Endes der Rechtsmittelfrist am 30.12.2013, ist grundsätzlich nicht als Ereignis zu qualifizieren, das von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert hätte werden können. Das "Ereignis" hätte verhindert werden könne, indem der Beschwerdeführervertreter am 23.12.2013 in seinem Sekretariat konkret nachgefragt hätte, um welchen Bescheid mit welchem Zustellungsdatum und mit welchem Ende der Rechtsmittelfrist es sich konkret handelt. Auch, falls es sich um einen "Fehler" des an sich sorgfältigen Sekretariats des Beschwerdeführervertreters gehandelt haben sollte, wäre für den Wiedereinsetzungswerber nichts gewonnen, da sich der Beschwerdeführervertreter das Handeln seiner Mitarbeiter zurechnen lassen muss - ebenso wie der Wiedereinsetzungswerber auch das Handeln seines (Rechts)Vertreters.

In weiterer Folge ist daher zu klären, ob der alternative Tatbestand eines "unvorhergesehenen" Ereignisses verwirklicht ist. Die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Der Beschwerdeführervertreter ist nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass das Ende der Frist zur Einbringung der Beschwerde der 30.12.2013 sei. Insofern wurde das maßgebliche Ereignis vom Beschwerdeführervertreter tatsächlich nicht einberechnet. Zusätzlich dazu, und zwar als kumulative Voraussetzung, muss dieses Ereignis von der betreffenden Partei jedoch auf Grund zumutbarer Vorsicht nicht vorherzusehen gewesen sein. Es ist daher zu klären, ob dem Beschwerdeführervertreter im Hinblick auf sein Verhalten, welches zu dem beschriebenen unvorhergesehenen Ereignis geführt hat, bloß ein minderer Grad des Versehens trifft. Nur in diesem Fall kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden. Wie im Folgenden auseinandergesetzt wird, ist ein bloß minderer Grad des Versehens des Beschwerdeführervertreters jedoch nicht gegeben:

Nach eigenen Angaben habe der sich in Urlaub befindliche Beschwerdeführervertreter am 23.12.2013 von seinem Sekretariat ein E-Mail des Inhalts bekommen, dass an diesem Tag "ein Bescheid eingetroffen sei". Abgesehen davon, dass es der Beschwerdeführervertreter unterlassen hat, irgendeinen Nachweis zur Glaubhaftmachung seiner urlaubsbedingten Abwesenheit vorzulegen (Urlaubsantrag, Hotelrechnung etc), konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführervertreter bezüglich des genannten E-Mails etwa Rücksprache mit seinem Sekretariat gehalten hätte. Es wurden weder das entsprechende E-Mail des Sekretariats an den Beschwerdeführervertreter vorgelegt, noch Nachweise, dass sich der Beschwerdeführervertreter in dem von ihm genannten Zeitraum tatsächlich in Urlaub befunden hat. Eine Urlaubsvertretung gab es augenscheinlich nicht. Der Beschwerdeführervertreter hat es dabei bewenden lassen, nach seiner Rückkehr an die Dienststelle eine "Bemerkung" des Sekretariats vorzufinden, dass der Bescheid am 23.12.2013 zugestellt worden sei.

All diese, im innerorganisatorischen Bereich des Beschwerdeführervertreters liegenden Umstände, vermögen einen bloß minderen Grad des Versehens des Beschwerdeführervertreters im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG nicht darzutun. Ganz im Gegenteil: Im Sinne der gebotenen gehörigen Aufmerksamkeit und der erforderlichen Sorgfalt im Umgang mit Behörden und Fristen ist zu erwarten und zu verlangen, dass genaue Erkundigungen zum exakten Zustellzeitpunkt bzw dem Ende von Rechtsmittelfristen eingeholt werden. Dies hat der Beschwerdeführervertreter jedoch unterlassen. Er hat es vielmehr dabei bewenden lassen, sich erst am 30.12.2013 mit "der Sache zu befassen". Auch wenn, wie dies der Beschwerdeführervertreter vorbringt, er davon ausgegangen sei bzw davon ausgehen habe können, dass der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 30.12.2013 sei, so ist hiezu festzuhalten, dass diese Vorgehensweise des Beschwerdeführervertreters (Anm: Ein Tag Zeit zur Verfassung und Einbringung der Beschwerde) nicht auf eine besondere Sorgfalt hindeutet.

Dafür, dass der Beschwerdeführervertreter dem Thema "Zustellung des Bescheides" und "Fristen" in Wahrheit keine allzu große Bedeutung beigemessen hat, spricht bereits, dass er nach Erhalt des E-Mails offenbar keine Erkundigungen bei seinem Sekretariat eingeholt hat und es dabei bewenden ließ, am - nach seiner Ansicht nach bereits letzten Tag der Rechtsmittelfrist - eine Beschwerde zu verfassen und einzubringen.

Vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführervertreter auch der organisatorische Mangel in der Ablauforganisation, nämlich, dass er im Falle seiner Ortsabwesenheit offensichtlich über keinerlei Vertretung verfügt(e). Die Nichteinrichtung einer (adäquaten) Urlaubsvertretung stellt jedenfalls ein "Organisationsverschulden" dar, welches insgesamt als Verschulden zu werten ist, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 07.06.2000, 99/01/0337, darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seiner persönlichen Fähigkeit zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Der Beschwerdeführervertreter hat nachdem Gesagten die gebotene und ihm auch zumutbare Sorgfalt jedoch zweifelsfrei außer Acht gelassen.

Überträgt man die vom VwGH ausgesprochene Grundsätze auf den konkreten Fall, so ist im Hinblick auf die gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen, dass der Beschwerdeführervertreter ein, einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden an der Fristversäumung trifft.

Conclusio:

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführervertreters ist nicht geeignet, ihm einen bloß minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) anzulasten, welcher jedoch Voraussetzung für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre. Der Wiedereinsetzungsantrag war somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben.

Zu B.: Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013 dem Beschwerdeführer und nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber am 18.12.2013 rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde und die auch im entsprechenden Sprachmodul übersetzt wurde, endete nach dem oben Gesagten am 27.12.2013.

Die Beschwerde wurde am 30.12.2013 eingebracht und erwies sich daher als verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war. Der Sachverhalt ist insgesamt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte daher auch von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu C.:Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz begründen.

Die gegenständliche Entscheidung nach § 33 VwGVG bzw § 22 AsylG ist in der taxativen Aufzählung des § 25a Abs. 2 bis 4 VwGG nicht enthalten. Die Zulässigkeit einer Revision ist daher nach § 25a VwGG nicht ex lege ausgeschlossen. Es ist daher eine Zulässigkeitsentscheidung nach § 25a Abs. 1 VwGG zu treffen.

Die Revision ist gegenständlich gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit die Entscheidungszuständigkeit und das maßgebliche Wiedereinsetzungsregime an den Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde geknüpft. Bei Versäumung der Beschwerdefrist ist demnach etwa der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde zu stellen, welche nach den Bestimmungen des AVG zu entscheiden hat. Ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen des VwGVG über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

Es liegt somit eine komplexe Abgrenzung von verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Grunde, die den Sprung von Entscheidungszuständigkeiten und maßgeblichen Wiedereinsetzungsregimen an der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festmacht. Bis zur Vorlage der Beschwerde soll es allein der Verwaltungsbehörde zukommen, über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde sowie wohl auch in jenen Fällen, in denen die Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013 [§ 33] VwGVG Anm 2). Einbringungsstelle ist bis zur Vorlage der Beschwerde die Verwaltungsbehörde, nach Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.

Die Behörde könnte sich nun, in dem sie die Beschwerde oder den Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht vorlegt, ihrer Zuständigkeit begeben. Somit könnte sie es sich "aussuchen", wer letztlich über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet und hätte es auch in der Hand, dem Wiedereinsetzungswerber "eine Instanz vorzuenthalten". Es läge somit ein "bewegliches System" der Zuständigkeiten vor. Auf Grund der Erforderlichkeit klarer Zuständigkeitsregeln, müsste jedoch von Anfang an klar sein, wer zur Entscheidung berufen ist.

Argumentierbar wäre andererseits auch, dass § 33 VwGVG nur für das Beschwerdeverfahren und das Beschwerdevorverfahren Anwendung findet, gegenständlich aber (Versäumung der Beschwerdefrist durch verspätete Einbringung der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde) § 71 AVG anwendbar bleibt und demzufolge der Wiedereinsetzungsantrag (wie nach der bisherigen Rechtslage eindeutig) zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre.

Die ordentliche Revision war zur Klärung dieser Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung somit zuzulassen.

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