W145 1435227-1•BVwG W145 1435227-1
W145 1435227-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, asylrechtlich relevante<br/>Verfolgung, Familienverfahren, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, soziale Gruppe, westliche Orientierung
W145 1435227-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 12.07.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 35 Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG) ein. Dieser Antrag wurde bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad gestellt. Nach Prüfung der Sachlage wurde der BF ein Visum ausgestellt und sie reiste legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 03.01.2013 stellte die BF beim Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Die BF gab dabei an, Afghanistan am 23.12.2012 verlassen zu haben und über die Türkei legal in Österreich eingereist zu sein. Zu den Gründen für die Asylantragstellung befragt, gab die BF an, dass sie in Afghanistan ohne ihren Mann nicht leben habe können. Sie stelle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weil ihr Mann in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantrage. Des Weiteren sei es in Afghanistan als Frau nicht möglich, sich ohne Ehemann im öffentlichen Leben zu zeigen und man habe als Frau keinerlei Rechte.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (im Folgenden: BAE), am 27.03.2013 führte die BF aus, dass sie in der Provinz Faryab, Distrikt Andkhoy, geboren sei und dort bis Ende des Jahres 2009 gelebt habe. Anfang des Jahres 2010 habe sie geheiratet und sei zur Familie ihres Mannes gezogen. Zum Grund für die Ausreise der BF aus Afghanistan befragt, führte sie aus, dass sie zu ihrem Mann reisen habe wollen und nicht von ihrem Schwiegervater abhängig habe sein wollen. Sie habe auch Angst gehabt, die gleichen Probleme wie ihr Mann zu bekommen. Die Sicherheitslage in Andkhoy sei schlecht gewesen. Die BF sei Lehrerin für Chemie, Biologie und Mathematik gewesen und einige Lehrerinnen seien entführt und bedroht worden. Zu den Problemen ihres Mannes befragt, gab die BF an, dass ihr Mann im Jahr 2007 an einer Demonstration teilgenommen habe und danach immer wieder telefonisch bedroht worden sei. Genaueres könne sie dazu nicht sagen. Näher nachgefragt, gab die BF an, dass ihr Mann ein Lebensmittelgeschäft im Bazar von Andkhoy gehabt habe. Im dritten Monat des Jahres 2010 sei er nicht nach Hause gekommen. Dem Schwiegervater der BF sei dann telefonisch mitgeteilt worden, dass der Mann der BF im Krankenhaus sei. Nach dem Krankenhausaufenthalt habe der Mann der BF der BF von den telefonischen Bedrohungen erzählt. Befragt, ob es jemals Übergriffe oder Bedrohungen gegen die Person der BF gegeben habe, führte sie aus, dass das nicht der Fall gewesen sei. Befragt nach der Einstellung der BF zur Zwangsheirat antwortete diese, dass sowohl sie als auch ihr Mann gegen die Zwangsheirat seien. In Österreich gehe die BF und ihr Mann gemeinsam einkaufen; in Afghanistan habe diese der Schwiegervater der BF gemacht, da es nicht üblich sei, dass eine Frau mit dem Mann einkaufen geht. Auf die Frage, welche Kleidung die BF in Afghanistan getragen habe, antwortete sie, dass sie einen langen Rock, einen Pullover und eine Burka getragen habe. Das sei dort so üblich, es sei aber nicht angenehm für die Frauen. Befragt, wie sich die BF ihre Zukunft in Österreich vorstelle, gab sie an, dass sie ein Kind gebären wolle. Sobald in Afghanistan wieder Ruhe herrsche, wolle sie zurückkehren und dort die Leute weiterbilden. Sie wolle ihre Meinung frei äußern dürfen. Befragt, was die BF im Falle der Rückkehr in ihre Heimat zu befürchten hätte, gab sie an, dass sie ohne ihren Mann dort nicht leben wolle.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 11.05.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Begründung des Asylantrags keine Deckung in der GFK finde. Die BF habe deutlich gemacht, dass der Grund, der sie zum Verlassen ihres Herkunftsstaates bewogen habe, in dem Umstand, dass sich ihr Mann in Österreich aufhalte und sie zu diesem reisen habe wollen, gelegen sei. Soweit die BF vorgebracht habe, dass es in Afghanistan nicht möglich sei, sich ohne Ehemann im öffentlichen Leben zu zeigen und man deswegen auch keine Rechte habe, werde ausgeführt, dass aus den Angaben der BF nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die Tatsache, dass die BF eine Frau sei, auf ihr Leben in Afghanistan konkret ausgewirkt habe. Die BF habe keine weiteren Umstände vorgebracht, die den Schluss zugelassen hätten, dass die BF als Frau einer gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Grund ausgesetzt gewesen sei. Es werde zwar nicht angezweifelt, dass Frauen beim Zugang zur Arbeit bzw. beim unbegleiteten Verlassen des Hauses kulturbedingt eingeschränkt seien. Im Fall der BF habe dies jedoch nicht erkannt werden können. So habe die BF ihrer Tätigkeit als Lehrerin nachgehen können. Sie sei weiters meistens allein zu Fuß zur Schule gegangen. Dass die BF von Zwangsheirat betroffen gewesen sei, ergebe sich aus ihrem Vorbringen ebenfalls nicht. Die BF habe somit nicht glaubhaft machen können, dass sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren vor und sei der BF sohin basierend auf der den Ehegatten der BF betreffenden Entscheidung subsidiärer Schutz zu gewähren.
3. Mit dem am 23.05.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 23.05.2013 datierten Schriftsatz erhob die BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und der BF Asyl zu gewähren.
In der Beschwerde führte die BF eingangs aus, dass sie den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verfahren sei in wesentlichen Punkten grob mangelhaft. Es seien keine Feststellungen zur Gefährdungslage von Lehrerinnen in Afghanistan getroffen worden. Die BF habe anlässlich ihrer Einvernahme ausgeführt, dass einige Lehrerinnen entführt und bedroht worden seien. Ein Lehrerkollege an der Mädchenschule, an der die BF unterrichtet habe, sei erschossen worden. Die BF sei höchstpersönlich nicht bedroht worden, allerdings sei die Bedrohung als Lehrerin und berufstätige Frau allgegenwärtig. Zudem sei die BF aufgrund der Probleme ihres Gatten exponiert gewesen. Die BF befinde sich aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, insbesondere der gebildeten Frauen und Lehrerinnen und aufgrund der politischen Probleme ihres Gatten verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans. Wie im Verfahren dargelegt, sei die BF eine junge Frau, die sich ihrer Rechtslosigkeit in Afghanistan bewusst sei und die modern und westlich orientiert sei.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 28.05.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Am 13.06.2013 langte beim Asylgerichtshof eine mit 12.06.2013 datierte ergänzende Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass, wäre der BF ausreichend rechtliches Gehör gewährt und das Ermittlungsverfahren ordentlich durchgeführt worden, diese detaillierter zu den Bedrohungen, die zwar nicht ihr persönlich gegenüber ausgesprochen worden seien, jedoch sie unmittelbar betroffen hätten, ausführen hätte können. Die BF habe an der Mädchenschule in Faryab, Andkhoy, XXXX unterrichtet. Die Direktorin der Schule sei seitens der Taliban mehrfach bedroht worden. Diese Drohungen hätten sich gegen das Lehrpersonal gerichtet und seien auch schon in die Tat umgesetzt worden. Die BF verweise in der Folge auf diverse Berichte und Artikel zu Angriffen und Anschlägen auf Schulen, Schüler und Lehrer sowie auf die ständige Judikatur des Asylgerichtshofs zur Asylrelevanz der Verfolgung afghanischer Frauen, die sich traditionellen Werten widersetzen würden bzw. westlich orientiert seien. Abschließend wurde ausgeführt, dass die BF asylrelevante Verfolgung sowohl aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin an einer Mädchenschule und als gebildete, berufstätige Frau als auch aufgrund der politisch brisanten Musik ihres Gatten zu gewärtigen hätte. Der Gatte der BF sei ein höchst politscher Mann. Seine politisch brisante Musik bedeute nicht nur für ihn, sondern auch für die BF, größte Gefahr asylrelevanter Verfolgung.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache heute am 19.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihrer Rechtberaterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 21.02.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls. Diesem Übermittlungsersuchen ist das Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2014 nachgekommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die BF aus, dass sie aus der Provinz Faryab, Distrikt Andkhoy stamme. Im Jahre 2010 habe sie geheiratet. Sie sei derzeit schwanger und erwarte ein Mädchen. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates befragt, führte die BF aus, dass sie wegen ihrer eigenen Probleme und wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes geflüchtet sei. Die BF habe eine Zeitlang ohne ihren Ehemann bei ihren Schwiegereltern gelebt. Das Leben einer Frau generell in Afghanistan, vor allem aber im Haus der Schwiegereltern, sei unerträglich gewesen. Die BF habe sich weder ernähren, wie sie gewollt habe, oder kleiden dürfen, wie es ihr gefiel, noch habe sie sich frei bewegen können. Sie sei Lehrerin gewesen und habe sogar um Erlaubnis bitten müssen, wenn sie in die Schule gehen habe wollen. Alleine habe die BF nie in die Schule gehen dürfen, sie sei stets von eine Begleitperson gebracht und abgeholt worden. Außerdem habe die BF eine Burka tragen müssen, sobald sie das Haus verlassen habe. Nachgefragt, wie sich ihr Leben in Österreich zu dem in Afghanistan unterscheide, gab sie an, dass sie selbst einkaufen gehe, allein das Haus verlasse und die öffentlichen Verkehrsmittel benutze. Vor ihrer Schwangerschaft habe sie regelmäßig Sport gemacht und Deutschkurse besucht. Die beste Veränderung im Leben der BF sei, dass sie selbst entscheiden könne, wann sie was tun wolle. In Afghanistan habe die BF alles so machen müssen, wie es ihre Schwiegerfamilie von ihr verlangt habe. Die BF habe nicht alleine zum Arzt gehen und nicht die Kleidung kaufen dürfen, die sie wollte und sich auch nicht weiterbilden dürfen. In Österreich gehe sie alleine zum Arzt und benutze alleine die öffentlichen Verkehrsmittel. Auf die Frage wie die BF in der mündlichen Verhandlung gekleidet sei, gab sie an, dass sie eine Hose mit Pullover, eine dünne Jacke und einen dünnen Schal trage. Für ihre Tochter wünsche sie sich, dass diese ein ruhiges und sicheres Leben führen und den Kindergarten, die Schule und vielleicht die Universität besuchen könne. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab sie an, dass ihr Leben und das Leben ihrer Tochter in Gefahr wären, ihr Ehemann Rapper sei und sie nicht in das Leben, welches ihr Kummer bereitet habe, zurückkehren wolle, denn auch ihr Wunsch ein Studium zu machen, sei nicht erlaubt worden, weil die BF heiraten habe müssen. Auf die Frage, ob die BF aus Zwang geheiratet habe, antwortete sie, dass dies der Fall gewesen sei. Ihre Eltern und die Eltern ihres Ehemannes hätten die Hochzeit geplant. Die BF habe ihren Ehemann nach der Vermählung zum ersten Mal gesehen. Zu ihrer Tätigkeit als Lehrerin befragt, führte die BF aus, dass sie in einer Mädchenschule in Andkhoy namens XXXX unterrichtet habe. Einige weibliche und männliche Lehrer dieser Schule seien bedroht, einer sei sogar am Heimweg erschossen worden. Die Lehrer hätten stets in Angst gelebt. Die BF führte weiters aus, dass auch die Leiterin jener Organisation, in welcher die BF Computerkurse besucht habe, getötet worden sei, weil diese eine ausländische Organisation geführt und für Mädchen und Frauen Wege zur Bildung geöffnet habe. Die Lehrer des XXXX seien bedroht worden, weil sie Mädchen unterrichtet hätten. Mädchen hätten keinen Zugang zu Bildung haben sollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
1.1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in der Stadt XXXX, Distrikt Andkhoy, Provinz Faryab (Afghanistan) geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache der BF ist Usbekisch. Sie beherrscht außerdem die Sprachen Dari, Englisch und Türkisch.
Die BF hat von 1996 bis 2010 die Schule in Andkhoy besucht. Von 2010 bis 2012 hat die BF als Hauptschullehrerein für Chemie, Biologie und Mathematik gearbeitet. Die BF ist mit XXXX, StA. Afghanistan, verheiratet. Die Ehe mit ihrem Ehegatten wurde im Jahr 2010 in Afghanistan und damit im gemeinsamen Herkunftsstaat der BF und ihres Ehegatten geschlossen. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat Afghanistan bestanden. Die BF ist derzeit mit ihrem ersten Kind schwanger. Die BF lebt in Österreich mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt.
1.1.2. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Afghanistan am 23.12.2012 und reiste von dort auf dem Luftweg von Kabul über Istanbul nach Wien. Die BF reiste schließlich am selben Tag rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.
1.1.3. Das Vorbringen der BF zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die persönliche Haltung der BF über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht im eindeutigen Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF ist nunmehr von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Des Weiteren war die BF in Afghanistan als Lehrerin an einer Mädchenschule tätig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer persönlichen Wertehaltung sowie ihrem Zugang zu Bildung eine Verfolgungsgefahr drohen würde.
1.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. XXXX, der Beschwerde des Ehegatten der BF stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Überblick über die politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
(IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves; NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections; AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012)
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat / Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl, vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags vom Januar 2014)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(Bericht des Generalsekretärs an die Vollversammlung der Vereinten Nationen, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013); Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.
(Deutsche Bundesregierung: "Fortschrittsbericht Afghanistan", vom Juni 2013, S.8)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags vom Januar 2014)
Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Sicherheitslage in der Provinz Faryab wird als angespannt und allgemein als gefährlich bezeichnet; so wird die Situation in der Provinz Faryab nach dem ANSO Quartalsbericht 1 2013 sogar als "highly insecure" eingestuft.
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC) und Erhalt des sogenannten A-Status (der die Einhaltung der Pariser Prinzipien bescheinigt und Voraussetzung für Sitz und Stimme im Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen ist) und
2. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (EVAW).
Allerdings hat die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,RFE vom 3. Juli 2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan, vom 3. Juli 2013).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27 ff.)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis werden diese Rechte allerdings von der Regierung eingeschränkt.
(United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution (Übersetzung); US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan,vom 19. April 2013)
Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.
Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.
Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.
Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.
Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. (Artikel 2 der Verfassung) Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Schiiten:
Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime. Die Ismailiten, die sich selbst als zum schiitischen Islam bekennen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert.
Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt.
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22.Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben schätzungsweise mehr als 31 Millionen Menschen. Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen 42 Prozent, Tadschiken 27 Prozent, Hazara 9 Prozent, Usbeken 9 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Balochen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f; The CIA World Factbook: Afghanistan, vom 7. Jänner 2014)
Geschlechtsspezifische Verfolgung:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.
In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAWGesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f)
Lage von Lehrerinnen in Afghanistan:
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im April 2013 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2012), dass es laut Angaben der Kriminalpolizei 102 Entführungen im Laufe des Jahres 2012 gegeben habe. Unter den Entführten hätten sich unter anderem LehrerInnen befunden.
In verschiedenen Teilen Afghanistans, insbesondere in Gebieten, die die Taliban kontrollierten, würde Gewalt den Zugang zu Bildung verhindern. Die Taliban würden unter anderem LehrerInnen und SchülerInnen bedrohen und angreifen und Jungen- und Mädchenschulen niederbrennen. Im August 2012 seien beispielsweise drei RektorInnen von Mädchenschulen in den Provinzen Balch und Faryab getötet worden. Unsicherheit, konservative Einstellungen und Armut würden vor allem in den südlichen und südöstlichen Gebieten die Bildung von Millionen Kindern im schulfähigen Alter verhindern. Im Mai 2012 habe das Bildungsministerium geschätzt, dass mehr als 530 Schulen in 11 Provinzen aufgrund der unsicheren Lage geschlossen worden seien.
BBC erwähnt in einem Artikel vom April 2013, dass Frauen nach dem Sturz der Taliban 2001 selbst in konservativen Gebieten in ihre Jobs, unter anderem als Lehrerinnen, zurückgekehrt seien. Da die Taliban in diesen Gebieten wieder stärker geworden seien, habe die Einschüchterung von Frauen allerdings zugenommen.
AlertNet veröffentlicht im April 2013 einen Artikel, in dem erwähnt wird, dass Frauen und Kinder seit dem Sturz der Taliban 2001 in die Schulen zurückgekehrt seien, vor allem in Kabul. Es gebe aber weiterhin Angriffe gegen Schülerinnen, ihre LehrerInnen und die Schulgebäude. Die afghanischen Frauen hätten unter anderem im Bereich der Bildung Grundrechte zurückgewonnen, aber es gebe wachsende Befürchtungen, dass diese nach dem Abzug der westlichen Kräfte und den von der afghanischen Regierung angestrebten Friedensverhandlungen mit den Taliban wieder verloren gehen könnten.
Die Washington Post berichtet in einem Artikel vom April 2013 über den Fall einer jungen Frau, die in einem ländlichen Gebiet im Süden Afghanistans gelebt habe. Sie habe studiert, jungen Mädchen Lesen und Schreiben beigebracht und sich geweigert, den Mann zu heiraten, dem sie im Alter von drei Jahren versprochen worden sei. 2011 sei ihr Vater für kurze Zeit entführt und von den Taliban bedroht worden. Ein Cousin habe ihr geholfen, das Land zu verlassen, sei aber kurz darauf bei einer verdächtigen Bombenexplosion ums Leben gekommen.
Laut internationalen ExpertInnen sei die Anzahl der Fälle von Gewalt und Misshandlung von Frauen geradezu explodiert. Allein im Jahr 2012 seien mehr als 4.000 Fälle gemeldet worden. Vor allem bei den südlichen paschtunischen Stämmen, die sich immer noch an einen Verhaltenskodex halten würden, der auf Ehre und Vergeltung basiere, sei dieses Problem besonders persistent. In der Provinz Kandahar, aus der die im Artikel beschriebene afghanische Frau stamme, sei es in nicht gelungen, die Taliban zu neutralisieren und das Vorgehen der Stämme zu modernisieren. Es seien unter anderem zahlreiche Lehrerinnen getötet und viele Mädchenschulen geschlossen worden.
Die englischsprachige, afghanische Online-Zeitung Daily Outlook Afghanistan berichtet im Jänner 2013, dass die Taliban angekündigt hätten, sie würden in mindestens sechs Provinzen Schulen eröffnen. In den letzten elf Jahren hätten die Taliban Schulen niedergebrannt, Anschläge mit Säure und Gift auf Schülerinnen verübt und LehrerInnen getötet. In gewissen Provinzen, in denen die Taliban mehr Einfluss hätten, würden Eltern ihre Kinder nicht zur Schule schicken, weil die Taliban gedroht hätten, sie dann zu töten. Nach Angaben des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund, UNICEF) gebe es 4,2 Millionen Kinder in Afghanistan, die nicht zur Schule gehen würden. Einer der Hauptgründe dafür sei die schlechte Sicherheitslage. Die Taliban würden zudem eine ernsthafte Gefahr insbesondere für Lehrerinnen darstellen. Das afghanische Bildungsministerium habe kurz vor der Veröffentlichung des Artikels gesagt, dass es an den meisten Schulen auf Distriktebene zu wenige qualifizierte Lehrerinnen gebe.
Die britische Wochenzeitung Observer berichtet in einem Artikel vom Jänner 2013, dass nach dem Sturz der Taliban 2,2 Millionen Mädchen in die Schulen zurückgekehrt seien. In den letzten Jahren seien nach dem Abzug der ausländischen Streitkräfte wieder Schulen geschlossen worden. Es habe Berichte gegeben, dass Schülerinnen vergiftet und geschlagen, SchulleiterInnen ermordet und Brandanschläge auf Klassenzimmer verübt worden seien. In dem Artikel wird auch der Fall einer jungen Lehrerin an einer Jungenschule in Mazar-i-Sharif beschrieben. Die meisten anderen Lehrerinnen würden jetzt eine Burka tragen. Sie selbst trage keine Burka. Wenn sie zur Bushaltestelle gehen wolle, komme sie an Häusern von Warlords vorbei, von deren bewaffneten Sicherheitsmännern sie angeschrien und schikaniert werde, weshalb sie jetzt mit dem Taxi zur Schule fahre, was teuer sei. Sie müsse jetzt immer für alle Fälle eine Burka in ihrer Handtasche bei sich tragen.
Der Afghanistan Rights Monitor (ARM), eine unabhängige Organisation, die die Einhaltung der Menschenrechte in Afghanistan überwacht, veröffentlicht im Dezember 2012 einen Bericht mit Fällen von Frauen in höherrangigen Positionen, die getötet worden seien und für deren Ermordung niemand zur Verantwortung gezogen worden sei. Der Bericht enthält eine ausführliche Beschreibung des Schicksals von Sima Akakhel, einer Direktorin und Lehrerin an einer Mädchenschule in der Provinz Balch, die im August 2010 von unbekannten Bewaffneten in ihrem Haus getötet worden sei.
In einem Bericht der Weltbank vom März 2012 wird angemerkt, dass die afghanische Regierung die Ziele ihrer Fünfjahresstrategie, darunter die Erhöhung des Anteils von Lehrerinnen um 50 Prozent, weitgehend erreicht habe. Das von der Weltbank unterstützte Projekt zur Verbesserung der Qualität der Bildung ("Education Quality Improvement Project", EQUIP) fördere die Bildung von Mädchen, indem unter anderem die Wichtigkeit von Lehrerinnen hervorgehoben werde. Im Zeitraum zwischen 2004 und Jänner 2010 habe sich die Anzahl der Lehrenden auf 170.000 verachtfacht. 30 Prozent der Lehrenden seien weiblich:
Das Danish Immigration Service (DIS) schreibt in einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Kabul von Ende Februar bis Anfang März 2012, dass es laut Angaben des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung ("Ministry of Refugees and Repatriation", MORR) für Lehrerinnen in ländlichen Gebieten schwierig sei, ihrer Arbeit nachzugehen, weil sie zur Zielscheibe werden könnten. Bei einer Kategorisierung der öffentlichen Bediensteten nach dem Risiko ins Visier der Aufständischen zu geraten, habe die Cooperation for Peace And Unity (CPAU), eine afghanisch geführte Rechercheeinrichtung, angegeben, dass Angestellte der Sicherheitskräfte, etwa der Polizei, des Geheimdienstes oder des Militärs, dem größten Risiko ausgesetzt seien, gefolgt von LehrerInnen und Angestellten in Gesundheitseinrichtungen. Das Hauptziel der Aufständischen bestehe darin, eine Atmosphäre von Angst zu erschaffen, die es den Gruppen ermögliche, ihre Herrschaft auszuüben. Um dieses Ziel zu erreichen, würden die Gruppen auch nicht zögern, beispielsweise einen Lehrer oder eine Lehrerin anzugreifen. Die Taliban hätten jedoch ihren Kurs geändert und würden seit Kurzem sogar Mädchen erlauben, die Schule zu besuchen, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen.
In einem Bericht der beiden Afghanistan-Experten Antonio Giustozzi und Claudio Franco vom Juni 2013 zur Einstellung der Taliban gegenüber Bildung wird erläutert, dass es schwierig sei, die Politik der Taliban in Bezug auf Bildung zu analysieren, weil es eine doppelte Führungsstruktur gebe. Die Bildungskommission der Taliban sei ursprünglich 2006 in Quetta gegründet worden. 2009 sei eine zweite Bildungskommission in Peschawar eingerichtet worden. Der Verantwortungsbereich der beiden Kommissionen sei geografisch voneinander getrennt, es gebe jedoch Gebiete, wo beide Einfluss hätten. Die beiden Kommissionen würden nicht wirklich miteinander kooperieren. Die Kommission in Peschawar habe angegeben, die Position der Taliban in Bezug auf Bildung sehe folgendermaßen aus:
Bildung sei ein Recht, unterliege aber der Kontrolle der Taliban und einer Reihe von Bedingungen. Zu diesen gehörte beispielsweise, dass LehrerInnen ausgeschlossen würden, die als den Taliban gegenüber feindlich eingestellt gelten würden. Sollten die Schulen die Bedingungen der Taliban nicht erfüllen, könne die Kommission in Peschawar die Schließung der Schule anordnen, und sollte dies scheitern, auch Angriffe auf das Lehrpersonal. Der Vorsitzende der Kommission in Peschawar habe erläutert, dass gezielte Angriffe auf Personal des Bildungsministeriums oder SchülerInnen, die sich weigern würden, sich den Regeln der Taliban zu fügen, zur offiziellen Politik der Taliban gehören würden, aber dass Angriffe auf Schulgebäude verboten seien.
Obwohl die Taliban das Gegenteil behaupten würden, hätten Nachforschungen in den Provinzen nahe gelegt, dass einige der Angriffe gegen Schulen und das Personal des Bildungsministeriums von den Taliban angeordnet worden seien, wenn Drohungen nicht ausgereicht hätten, um das Befolgen der Regeln oder die Schließung einer Schule durchzusetzen.
Die Versuche des Bildungsministeriums, mit den Kommissionen in Peschawar und Quetta zu verhandeln, hätten 2010 begonnen. Die Taliban seien sich in Bezug auf ein Abkommen mit dem Ministerium nicht einig gewesen. Viele Taliban seien bereit gewesen, die Wiedereröffnung von Schulen unter den Bedingungen der Taliban zuzulassen, andere seien grundsätzlich dagegen gewesen, insbesondere gegen Mädchenschulen.
Das vom Bildungsministerium gezeichnete Bild sei immer noch großteils vom Fortschritt geprägt. Die Gewalt gegen Schulen gehe zurück, auch wenn es lokal Rückschläge gebe, und immer mehr Schulen würden wieder eröffnet. Doch obwohl die Kommission der Taliban entschlossen scheine, die Gewalt gegen Bildungseinrichtungen zu regulieren, sei diese nicht aufgegeben worden. Es gebe nach wie vor Angriffe auf Lehrpersonal und Quellen aus den Reihen der Taliban würden trotz anderslautender Behauptungen zugeben, dass zumindest manche der Angriffe auf Schulen von oben angeordnet würden.
Das Bild der langsam erfolgreichen Kampagne zur Wiedereröffnung von Schulen in schwierigen Gebieten sei durch die Ereignisse in Ghazni 2012 verkompliziert worden, die zu einem Aufstand gegen die Taliban geführt hätten. Im April 2012 habe der Gouverneur von Ghazni die Straßen für Motorräder gesperrt, wofür sich die Taliban mit Schulschließungen gerächt hätten. Dies habe Anfang Mai 2012 zu Demonstrationen von SchülerInnen und LehrerInnen gegen den Gouverneur geführt, dem vorgeworfen worden sei, die Schulen nicht zu schützen. Einige ländliche Gemeinschaften hätten zu den Waffen gegriffen, um die Schulen gegen die Taliban zu verteidigen. Infolge dieses "Aufstands" seien 48 Schulen wieder eröffnet worden. Ähnliche Vorfälle seien auch aus anderen Provinzen gemeldet worden, es sei jedoch nicht klar, inwieweit es sich dabei um Nachahmungen gehandelt habe.
Die Australian Agency for International Development (AusAID) erwähnt in einer im Dezember 2012 auf ihrer Homepage veröffentlichten Mitteilung, dass Mädchen ab einem gewissen Alter nicht mehr von Männern unterrichtet werden könnten.
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Lehrerinnen vom 20. Juni 2013)
Sicherheitsbehörden:
Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen landesweit in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.
Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4 und vom Jänner 2014, S. 8)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.
Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1.000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Interne Fluchtalternative:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Dokumente:
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)
Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.
(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)
Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.
(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:
"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer
Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise
gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese
tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
die Scharia verstoßen haben;
Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen;
sind;
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen
Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen
einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der
Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der
Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern;
Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos
zu agieren;
Gesundheitsversorgung; und
Frauen."
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem vorgelegten afghanischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
Die Feststellungen zur Ausreise der BF aus Afghanistan und zur rechtmäßigen Einreise in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im gesamten Verfahren sowie hinsichtlich der rechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass die BF unter Verwendung und Vorlage der erforderlichen Dokumente (Reisepass und Visum) in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:
Die von der BF behauptete Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Befragung der BF in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Das Vorbringen war ausreichend substanziiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände der BF vor allem auch als Lehrerin und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Die BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und auch sonst sind keine maßgeblichen Umstände aufgetreten, an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
Auf Grund des Vorbringens der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war davon auszugehen, dass insbesondere die persönliche Haltung der BF hinsichtlich der Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft sowie ihre Stellung als Lehrerin und gebildete Frau überwiegend im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht.
Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in diesen war auch der Umstand, dass das umfangreiche und detaillierte Fluchtvorbringen der BF in sich stimmig war und keine beachtlichen Widersprüche aufwies.
Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen der BF zu ihrer drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.
So steht die von der BF vertretene und nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung zu der von ihrer gesellschaftlichen und familiären Umgebung getragenen konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch. Die BF hat letztlich glaubhaft dargelegt, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung drohen würde.
Die Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der BF an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild ergibt sich aus den glaubhaften Angaben und dem persönlichen - auch optischen - Auftreten der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hervorzuheben ist dabei etwa, dass die BF das Leben, das sie in Österreich regelmäßig führt, im Vergleich zu jenem in Afghanistan als unverhältnismäßig freier und selbstbstimmt beschreibt. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die BF, die in Österreich Deutsch lernt und Sport betreibt, nunmehr gewöhnt ist, alleine außer Haus zu gehen, nach ihrer Wahl Kleidung und Lebensmittel einzukaufen und auf ihre Ausführungen zu ihrem Wunsch nach Bildung, zu ihrer Einstellung zur Zwangsehe und zu ihrer Vorstellung ihr derzeit noch ungeborenes Mädchen zu erziehen.
Die BF hat glaubhaft dargelegt, dass sie nicht bereit wäre, sich als überwiegend westlich orientierte Frau den in Afghanistan allgemein vorherrschenden Zwängen und Diskriminierungen von Frauen zu unterwerfen. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im Gegensatz. Auch das äußere Erscheinungsbild der BF - figurbetonte Kleidungsstücke - in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war ein dahingehendes Indiz.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen hätten.
In einer Gesamtschau der Angaben der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
2.4. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den angeführten glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen. Diese in der mündlichen Verhandlung auch erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien gleichzeitig mit der Anberaumung der mündlichen Verhandlung übermittelt und ihnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Die Verfahrensparteien sind weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die BF hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.
Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist die BF unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Den getroffenen Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung (wie Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens) bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein.
Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). Aufgrund der Tätigkeit der BF als Lehrerin in einer Mädchenschule wird diese spezifische Gefährdung erhöht. Die Situation der Lage der Frauen in Afghanistan ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.
Daraus resultierend ist die BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen, sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben und keine Bildung benötigen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.
Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der Richtlinie vom 13.12.2011, Nr. 2011/95/EU (im Folgenden: Status-Richtlinie) ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).
Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d Status-Richtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten, ihres Berufes sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Im Fall der BF liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als einer überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).
Eine inländische Fluchtalternative würde der BF unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und des gänzlichen Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Afghanistan sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung stehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (überwiegende Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.
Im Übrigen wäre im vorliegenden Fall auch § 34 AsylG 2005 anwendbar.
§ 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist ;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist;
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die BF ist Ehegattin eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005. Die Ehe wurde im gemeinsamen Herkunftsstaat geschlossen und die Ehegemeinschaft hat dort bereits bestanden.
Zwischen der BF und ihrem Ehegatten besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.
Die BF ist bislang nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen ihren Ehegatten, dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG 2005 nicht anhängig.
Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist der BF auch im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die angeführten Erkenntnisse zur Indizwirkung von Richtlinien des UNHCR sowie zur Asylrelevanz der Bedrohungssituation, der westlich-orientierte Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben unter Punkt 3. in der rechtlichen Beurteilung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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