BVwG W136 1427326-1

W136 1427326-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, gesamte Staatsgebiet,<br/>politische Gesinnung, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit

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BVwG W136 1427326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.1427326.1.00

Spruch

W136 1427326-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 29.05.2012, Zl.12 02.921-BAG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste vermutlich am 11.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt durchgeführten Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer neben der Schilderung seines Reiseweges zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er im (afghanischen) Parlament als Dolmetscher beschäftigt und deswegen in vielen Provinzen tätig gewesen sei. Die Taliban hätten davon erfahren und seiner Schwester gedroht, ihn zu töten, falls er nicht aufhören sollte, für die Regierung und mit Senatoren zu arbeiten. Sie hätten auch einen Drohbrief geschickt. Als die ISAF (International Security Assistance Force) in seinem Dorf dann drei Leute getötet habe, von denen eine Person ein Taliban gewesen sei, hätten die Taliban ihn beschuldigt, mit der ISAF zusammen gewesen zu sein. Sie hätten ihn und seine Familie töten wollen. Aus diesem Grund habe er seine Gattin und die zwei gemeinsamen Kinder nach Pakistan geschickt. Da die Drohungen nicht aufgehört hätten und die Taliban ihn töten hätten wollen, sei er auch geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er, dass er zu hundert Prozent getötet werde. Die Frage nach konkreten Hinweisen auf eine unmenschliche Behandlung oder Strafe verneinte er hingegen.

1.2. Am 22.05.2012 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er folgende Beweismittel vor:

Ausweis für Parlamentsdolmetscher und Kopie der Tazkira (Geburtsurkunde) des Beschwerdeführers sowie Fotos seiner Tätigkeit und Zertifikate seiner Ausbildung als Dolmetscher für die englische Sprache. Weiters habe er von den Taliban zwei Drohbriefe erhalten, welche vom anwesenden Dolmetscher übersetzt wurden und folgenden Inhalt haben:

"Wir wissen, dass du XXXX beim afghanischen Parlament als Dolmetscher arbeitest und du weiß(t) besser, dass es verboten ist als Dolmetscher mit den ausländischen Truppen zusammen zu arbeiten. Du weißt, dass Leute, die diese Arbeit machen bestraft werden. Das ist strafbar und die Strafe ist der Mord. Wir werden dich bestrafen und töten. Wenn du nicht aufhörst."

"Du, XXXX, Feind des Islam, wir warnen dich, du hast noch immer nicht aufgehört mit den Amerikanern, unseren Feinden zu arbeiten. Deinetwegen haben wir drei Freunde verloren und wir werden dich überall suchen und bestrafen."

Ferner berichtete er, dass er als Dolmetscher für Politiker tätig gewesen sei und Pashtu sowie Dari übersetzt habe. Die beiden Drohbriefe habe er am 27.07.1390 und am 17.08.1390 erhalten. Sonst habe er keine Beweismittel. Er sei Pashtune und gehöre keiner Minderheit an. Er sei vor rund dreieinhalb Monaten ausgereist und habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet.

Er sei nie Mitglied einer Partei oder einer terroristischen Organisation gewesen, habe in seiner Heimat auch keine Straftat begangen und werde nicht polizeilich gesucht. Es gebe keine staatliche Verfolgung, weder von der Regierung noch von den Regierungstruppen. Ebenso sei er nicht aus den in der GFK (Genfer Flüchtlingskonvention) enthaltenen Gründen verfolgt worden.

Zur Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, teilte er mit, "Ich will hier in Österreich eine Ausbildung und dann arbeiten." Auf die Frage, ob ihm in Afghanistan konkret etwas passiert sei, gab er an, er sei im Parlament als Dolmetscher tätig gewesen und habe in vielen Provinzen gearbeitet. Er habe Politiker innerhalb des Landes begleitet und Pashtu sowie Dari übersetzt. In XXXX hätten ihn die Taliban mit den Politikern gesehen, angerufen und gesagt, dass es verboten sei, für die Politiker zu arbeiten. In der Folge habe er zwei Drohbriefe erhalten.

Drei seiner Cousins seien bei einem Angriff der Amerikaner ums Leben gekommen, als diese einen Ort in XXXX gestürmt hätten. Die (anderen) Cousins würden nun vermuten, dass er dafür verantwortlich sei. Sie würden ihn beschuldigen, dass er mit der ISAF zusammen gewesen sei und nun Rache an ihm sowie seiner Familie üben und diese töten wollen. Auf Nachfrage bestätigte er, dass seine Cousins und nicht die Taliban Rache an seiner Familie üben wollen. Zur Erstürmung in XXXX sei es zehn Tage nach dem ersten Drohbrief gekommen. Er wisse das genaue Datum nicht mehr. Danach hätten ihm die Taliban den zweiten Drohbrief geschickt und ihn bedroht.

Er habe bei der Bezirksstelle in XXXX eine Anzeige erstattet. Dazu übersetzte die Dolmetscherin, der Antragsteller habe dort gesagt, dass sich ein Vorfall ereignet und er Problemen mit den Taliban gehabt habe. Der Gemeindevorsteher in XXXX und der Sicherheitskommandant würden die Probleme wegen dieser Vorfälle bestätigen.

Er habe seit fünf Jahren in XXXX gelebt. Zu konkreten Problemen dort befragt, erwiderte er, die Taliban seien überall. Die geschilderten Probleme in XXXX habe er seit sechs Monaten gehabt. Auf die Frage, für welche Parlamentsmitglieder er tätig gewesen sei, antwortete er, er habe im Parlament übersetzt; zuletzt vor etwa fünf Monaten. Es habe dort drei Dolmetscher nur für Pashtu und Dari gegeben, andere hätten die Übersetzung für die Amerikaner gemacht. Er könne auch Englisch.

Auf Vorhalt, dass es hunderte Englisch-Dolmetscher in Afghanistan gebe, erklärte er zur Frage, weshalb die Taliban oder seine Cousins (gerade) ihn für einen Angriff der Amerikaner auf XXXX verantwortlich gemacht oder wegen seiner Tätigkeit als Dari/Pashtu Übersetzer beanstandet hätten, "Das ist eine gute Frage. Die haben mich halt mit den Politikern gesehen. Die dachten, dass ich mit den Politikern zu tun habe."

Sonstige Fluchtgründe habe er nicht. Die Cousins würden Rache wollen und denken, dass er für die Angriffe verantwortlich sei. Nähere Angaben könne er dazu nicht machen. Er könne auch keine Todesurkunden für seine Cousins vorlegen; solche gebe es nicht. Zur Adresse, zu den Namen und zur Erreichbarkeit seiner Cousins befragt, führte er aus, sie würden XXXX sowie XXXX heißen und seien gestorben. Sie seien in XXXX gewesen. Zwei würden in XXXX wohnen. Er wisse nicht, wie alt sie (gewesen) seien und könne auch ihre genaue Adresse nicht angeben. Er kenne die Taliban nicht, die ihn bedroht hätten. Es seien unbekannte Taliban. Auf die Frage, was die Polizei nach seiner Anzeige gemacht habe, gab er an, die Beamten hätten sie entgegengenommen und seine Anzeigenerstattung bestätigt. Er habe zwei Monate auf ein Erhebungsergebnis gewartet, seiner Ansicht nach, könnten die Beamten nichts unternehmen. Bei den Leuten, vor denen er sich fürchte, handle es sich um unbekannte Taliban. Er könne zu ihnen keine Angaben machen. Diese seien auch die Drohbriefschreiber. Bei einer Abschiebung in seine Heimat könnte er von den unbekannten Taliban und aus den geschilderten Gründen umgebracht werden. Er habe sonst keine Fluchtgründe und könne sonst auch keine verifizierbaren Angaben machen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit angeboten, aktuelle Feststellungen zur Lage in seiner Heimat zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme zu bekommen, woraufhin er erklärte, die allgemeine Lage sei nicht so gut und die Sicherheitslage schlecht. Die Taliban seien überall. Vor ein paar Tagen sei sogar ein Parlamentsabgeordneter erschossen worden.

1.3. Im Verfahren wurden vom Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorgelegt: Diplome und Bestätigungen über Englischkurs des Beschwerdeführers, Kopie seiner Tazkira (Geburtsurkunde) und zwei Drohbriefe.

2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 29.05.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchteil II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.05.2013 zuerkannt (Spruchteil III.).

Der Bescheid gründet sich auf umfangreiche Feststellungen über die aktuelle Situation in Afghanistan. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass seine Angabe, wonach er in seiner Heimat als Dolmetscher fungiert habe, glaubwürdig sei, da er diese durch Fotos, Bestätigungen und ein Diplom belegt habe. Sein Vorbringen, dass er einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, sei jedoch nicht glaubwürdig. Der Bedrohung durch unbekannte Taliban und durch seine Cousins, welche ihn für den Tod von drei Familienmitgliedern verantwortlich gemacht hätten, habe die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen. Seine Aussagen dazu seien nämlich derart abweichend gewesen, dass von einem glaubhaften Fluchtvorbringen nicht habe ausgegangen werden können. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt (hingegen) damit, dass aufgrund der (noch) vorherrschenden schlechten Sicherheitslage unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit die Möglichkeit bestehen würde, dass er in eine hoffnungslose Lage kommen könnte, da er einerseits in den Nachtstunden der überbordenden Kriminalität ausgesetzt wäre und andererseits dadurch seine Grundbedürfnisse, vor allem in der Rückkehrphase, nicht befriedigen könnte.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 31.05.2012 durch Hinterlegung zugestellt.

2.2. Mit Schreiben vom 12.06.2012 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist gegen den Spruchteil I. des gegenständlichen Bescheides eine Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor einer (asylrelevanten) Verfolgung durch eine private Gruppe verlassen habe, zumal sein Heimatstaat nicht fähig gewesen wäre, ihn ausreichend vor diesen Übergriffen zu schützen. Zum einen sei er von den Taliban verfolgt worden, welche ihn verdächtigt hätten, für die Amerikaner zu dolmetschen. Zum anderen sei er von einigen Familienmitgliedern bedroht worden, welche angenommen hätten, dass er führend an einer Operation der Amerikaner beteiligt gewesen sei, bei der drei seiner Cousins ums Leben gekommen seien. Da die afghanischen Sicherheitsbehörden in Übereinstimmung mit den regelmäßig verwendeten Länderberichten nicht gewillt und im Stande seien, ihm ausreichenden Schutz zu gewähren, sei er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Nachdem sich die Taliban im gesamten afghanischen Staatsgebiet aufhalten würden, stehe ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Obwohl er seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe, habe die belangte Behörde seine Angaben im angefochtenen Bescheid pauschal für unglaubwürdig erklärt, ohne ihn davor von den vorläufigen Beweisergebnissen in Kenntnis zu setzen. Da er nicht die Möglichkeit gehabt habe, der Beweiswürdigung entgegenzutreten, sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Weiter sei die Behörde ihrer umfassenden Ermittlungspflicht nach § 37 AVG nicht entsprechend nachgekommen. Nach einer Entscheidung des VfGH vom 02.10.2001 (B2136/00, VfSlg 16.297) genüge es nämlich nicht, wenn sich die Behörde mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland (dort: Nigeria) begnügt. Der VfGH führe im zitierten Erkenntnis weiter aus: "Auch wenn es sein mag, dass die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint, entbindet dies die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen. Dies gilt auch in Bezug auf die von ihr als gegeben angenommene innerstaatliche Fluchtalternative [...]" Auch der AsylGH werte dieses Erkenntnis dahingehend, "dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen durchzuführen haben."

Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität seiner Geschichte gehabt hat. Dies habe sie jedoch pflichtwidrig unterlassen, was das Verfahren willkürlich und somit rechtswidrig mache. Weiters habe er sich mit Erhebungen vor Ort einverstanden erklärt und hätte sein Vater den von ihm geschilderten Sachverhalt auf jeden Fall bestätigen können. Es wurde der Antrag gestellt, dass der Asylgerichtshof selbst (bzw. das Bundesasylamt) seine Angaben durch die Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort in seinem Heimatdorf XXXX - XXXX überprüfen möge. Insbesondere solle sein Vater XXXX, erreichbar unter:XXXX oder XXXX befragt werden.

Weiters habe die belangte Behörde seinen Asylantrag abgewiesen, ohne die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe einer näheren Prüfung zu unterziehen. Dies sei mit der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens gerechtfertigt worden. Dabei seien Widersprüche sowie Mängel angeführt und sei ein Maßstab angewendet worden, der es a priori unmöglich machen würde, seine Angaben positiv zu würdigen. Bei entsprechender Würdigung hätte sich aber ein positiver Verfahrensabschluss ergeben müssen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig.

Zu den von der belangten Behörde angeführten Widersprüchen und Mängeln wurde folgendes ausgeführt:

Er sei einerseits wegen seiner Dolmetschertätigkeit verfolgt worden und andererseits fürchte er Rache von den Taliban, welche annehmen würden, dass er am Angriff auf XXXX beteiligt gewesen sei. Er habe bei den Einvernahmen hauptsächlich von den Problemen nach dem Angriff gesprochen, bei dem drei Großcousins (Kinder des Onkels seines Vaters) getötet worden seien. Einer sei offenbar ein Taliban gewesen oder diesen nahe gestanden, da diese ansonsten keine Rache an ihm üben hätten wollen. Die ihm unterstellte Beteiligung am ISAF-Angriff komme vermutlich daher, dass ihn die Taliban mit Leuten der ISAF gesehen haben. Er sei nämlich tatsächlich auf der Militärbasis in XXXX gewesen, jedoch nur um für ein Mitglied des Senates zu dolmetschen.

Er habe nach den Vorfällen eine Anzeige beim Distriktschef erstattet, der diese an den Provinzchef weiterleiten würde, wenn dieser selbst nichts tun könne. Ferner habe er den Senat über seine Probleme informiert. Keine der genannten Stellen sei aber in der Lage gewesen, etwas zu seinem Schutz zu unternehmen.

Ferner wurde auf den eigentlichen Zweck der Erstbefragung verwiesen, welche sich Großteils dem Fluchtweg widmen würde. Er habe sich dabei wie aufgefordert bei seinen Fluchtgründen kurz gehalten. Seine diesbezüglichen Angaben würden den später getätigten Aussagen nicht widersprechen, sondern seien nur nicht so detailliert. Bei einer wohlwollenden Betrachtung würden sich seine Angaben problemlos auf einen gemeinsamen Nenner bringen lassen. So habe er sein Vorbringen bei der Erstbefragung, wonach bei einem Angriff der ISAF drei Personen getötet worden seien, bei seiner Einvernahme lediglich dahingehen präzisiert, dass es sich dabei um seine (Groß)Cousins gehandelt habe.

Seine Bestätigung der Vollständigkeit der Übersetzung würde nur bedeuten, dass diese inhaltlich mit seinen Angaben übereinstimmen würde, nicht jedoch, dass nicht Nebensächlichkeiten weggelassen worden seien. Er habe der sachlichen Aufforderung zur Darlegung seiner Fluchtgründe so sachlich wie möglich entsprochen. Es könne daher aus dem Fehlen von Nebensächlichkeiten nicht geschlossen werden, dass er die Geschichte nicht selbst erlebt habe. Dieser Schluss sei unbegründet und willkürlich. Die Behörde nehme offensichtlich eine Beweislastumkehr vor, wobei nicht mehr eine Glaubhaftmachung, sondern vielmehr ein absoluter Beweis gefordert werde. Jeder kleine Widerspruch werde aufgegriffen, um Widersprüche zu konstruieren, welche tatsächlich nicht bestehen. Im Ergebnis werde die vollkommen stimmige und ausführliche Fluchtgeschichte pauschal für unglaubwürdig erklärt. Die Beweiswürdigung sei daher zur Gänze rechtswidrig.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde weiters ausgeführt, dass an das Kriterium der Glaubhaftmachung im Asylverfahren ein anderer Maßstab als im AVG anzulegen sei, zumal sich dieses auf Tatsachen beziehen würde, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, während bei jenem (beim Fluchtvorbringen) das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen, ausreichen würde. Vor diesem Hintergrund und bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft sei. Er würde bei einer Rückkehr mit Sicherheit wegen in seiner Person liegenden Gründen in asylrelevantem Ausmaß mit erheblicher Verfolgung und Verletzung von Leib und Leben zu rechnen haben und der afghanische Staat wäre nicht in der Lage, ihn ausreichend zu schützen. Es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen.

Die Behörde würde die rechtlichen Ausführungen mit seinem vorgebrachten Wunsch nach Arbeit und Bildung beginnen; dies sei allerdings nur zu verständlich. In erster Linie habe er Afghanistan jedoch wegen der für ihn bestehenden Lebensgefahr verlassen müssen. Dass er in weiterer Folge in Österreich leben und dafür arbeiten müsse, werde nun zu seinem Nachteil verwendet und sein eigentliches Fluchtvorbringen hintangestellt.

Ferner sei aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht davon auszugehen, dass von den staatlichen Stellen in Afghanistan ausreichend Schutz geboten werden könne. Vielmehr habe die UNO im Februar einen Bericht veröffentlicht, nach dem die Zahl der zivilen Todesopfer kontinuierlich ansteigen würde. Durch Angriffe der Taliban würden immer mehr Zivilisten getötet werden. Eine Schutzunfähigkeit gegenüber nichtstaatlichen Akteuren werde somit eindeutig bejaht. Der Zweck des Asylrechts müsse auch dahingehend gesehen werden, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098). Auch aus einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe ergebe sich, dass sich die afghanischen Sicherheitskräfte bisher weitgehend als unfähig erwiesen hätten, die Bevölkerung vor Übergriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen zu schützen. Die Polizei sei noch weit davon entfernt, leistungsfähig zu sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, Bern, 20. Oktober 2011).

Außerdem sei nicht von entscheidender Bedeutung, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (kriminellen Personen) drohten und diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet würden. Für einen Verfolgten mache es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. In beiden Fällen sei es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). (Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 28.01.2010, GZ: C17 408.557-1/2009/4E)

Da er bisher nicht die Chance gehabt hätte, sein gesamtes Vorbringen auszuführen, beantrage er die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können. Er stütze seinen Antrag auf Art. 47 Abs. 2 iVm Art. 52 Abs. 3 und 7. der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, demzufolge Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen sei. Nach dieser Bestimmung sei eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen. Ferner verweise er auf ein Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012 (U 466/11-18), nach welchem eine mündliche Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 der GRC dann durchgeführt werden müsse, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen Zweifel an der Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ergeben würden. Er beantrage weiters ausdrücklich seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.

Abschließend stelle er daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid "zur Gänze" zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und jedenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

2.3. Mit Schreiben vom 14.06.2012 (am 19.06.2012 eingelangt) wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

2.4. Mit Schreiben vom 11.02.2014 langte die Beantwortung der Staatendokumentation auf eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation von Leuten, die für die internationalen Truppen bzw. für die afghanische Regierung arbeiten, bei genanntem Gericht ein. Darin wurde zum gegenständlichen Fall im Wesentlichen ausgeführt, dass den nachfolgend zitierten Quellen zu entnehmen sei, dass Personen, welche für die ausländischen Kräfte oder für den afghanischen Staat arbeiten, unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich als besonders gefährdet anzusehen seien. Es könne auch zu Drohbriefen (mit Stempel) bzw. zu persönlichen Drohungen der Taliban gegenüber diesen Personen bzw. deren Angehörigen kommen. Bei einer Beendigung dieser Tätigkeit und einer Umsiedelung in eine andere (sichere) Gegend, bestehe - sofern keine spezifischen individuellen Umstände bestehen, welche zu einer Verfolgung führen - allerdings die Möglichkeit, sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen.

Die Arbeit für die Regierung sei vor allem im Süden und Osten richtiggehend gefährlich, in den übrigen Landesteilen bzw. in urbanen Zentren hingegen, stelle es nicht unbedingt eine Gefahr dar. Für die Taliban seien (u.a.) Mitarbeiter ausländischer Organisationen keine Helfer, sondern Verräter. Sie würden ihnen mit Mord drohen und ihre Drohungen auch wahr machen. Erst Mitte November [2012] hätten Rebellen in der Nähe von Kabul wieder zwei Dolmetscher der US-Armee auf dem Weg zur Kaserne erschossen. Die Leichen hätten sie am Tatort liegen gelassen. Die "Kollaborateure des Westens" dürften die ersten Ziele von Racheakten sein, wenn die Alliierten Ende 2014 Afghanistan verlassen. (Zeit online [16.2.2013]:

Afghanistan, Verraten und vertröstet, http://www.zeit.de/2013/07/Kabul, Zugriff 10.2.2014)

Zu den Personen, welche einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, wurde in Hinblick auf den konkreten Fall ausgeführt, dass regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten angreifen würden, welche tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen würden bzw. mit diesen verbunden seien. Es habe im Jahr 2012 eine Intensivierung von systematischen Angriffen stattgefunden, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentiert habe. Im ersten Halbjahr 2013 sei ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet worden. Zu den primären Zielen solcher Anschläge würden nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen gehören, welche den Friedensprozess unterstützen.

Am 2. Mai 2012 hätten die Taliban bekanntgegeben, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitglieder des Parlaments und des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jene, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 hätten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013 davor gewarnt, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, würden die regierungsfeindlichen Kräfte auch Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen einsetzen, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

Ferner hätten regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge auch afghanische Zivilisten, welche für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Ebenso käme es zu Angriffen auf Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA habe viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt hätten. Weiters hätten regierungsfeindliche Kräfte Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte würden auch "shab nameha" (nächtliche Drohbriefe), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen einsetzen, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.

Zusammenfassend sei UNHCR auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehe. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6. August 2013): UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf, Zugriff 10.2.2014)

2.5. Mit Schreiben vom 14.03.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die deutsche Übersetzung der vom Beschwerdeführer in der Sprache Pashtu vorgelegten Drohbriefe und von zwei weiteren Schreiben ein. Wie sich aus der Übersetzung ergibt, wurden die beiden Drohbriefe mit der Überschrift "Islamisches Emirat Afghanistan, XXXX" eingeleitet und tragen einen Stempel mit derselben Aufschrift. Sie stammen vom 21. Zulqaida 1432 (= 19.10.2011) sowie vom 18. Zulhaja 1432 (= 15.11.2011) und tragen die Unterschrift des Distrikts-Stellvertreters bzw. des Distriktleiters des genannten Distrikts.

Im ersten Brief steht im Wesentlichen, dass die Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers im Parlament durch geheimdienstliche Informationen des islamischen Emirates belegt sei. Darüber hinaus sei er auch einige Male bei dieser Tätigkeit mit ausländischen Angreifern gesehen worden. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Personen, welche die Regierung und die Ausländer unterstützen, nach den Gesetzen des islamischen Emirates mit dem Tod bestraft würden. Er solle daher abschwören, Reue zeigen und ein Soldat des islamischen Emirates werden, andernfalls würde ihn der Tod erwarten.

Im zweiten Brief wird der Beschwerdeführer als Gegner bezeichnet und darauf hingewiesen, dass es sich um die letzte Benachrichtigung handelt und er weder Reue gezeigt noch seine Tätigkeit eingestellt hat; weiters dass seinetwegen drei Kameraden getötet worden seien. Sie würden ihn überall verfolgen und sich rächen. Er sei ein Ungläubiger sowie Gottloser und solle jede Sekunde seinen Tod erwarten.

In einem weiteren Schreiben an das Sicherheitskommando desselben Distriktes bestätigte der Sicherheitskommandant auf Ersuchen des Beschwerdeführers, dass er als Parlamentsdolmetscher und Sekretär mehrmals im Heimatdorf bedroht worden sei und Todesdrohungen erhalten habe. Das Schreiben enthält einen Stempel mit der Aufschrift "Islamische Republik Afghanistan, eigenständiges Büro der örtlichen Organe, Provinzrat der Provinz XXXX" und ist mit dem 19.09.1390 (= 10.12.2011) datiert.

Schließlich bestätigte eine Senatorin der Provinz Herat in einem Schreiben vom 28.09.1390 (= 19.12.2011), dass der Beschwerdeführer als ihr Dolmetscher und Sekretär im Parlament tätig gewesen sei. Weiters führte sie an, dass entsprechend den Bestätigungen des Sicherheitskommandos des Distriktes XXXX und des Provinzrates der Provinz XXXX seitens der Regierungsgegner eine ernste Bedrohung für das Leben des Beschwerdeführers bestehe. Das Schreiben trägt einen Stempel mit der Aufschrift "Präsidium des ‚Meshran-Jirga' (=Ältesten Rat, Oberhaus).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatangehöriger und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan als Dolmetscher für die Regierung tätig und hat dabei Politiker in viele Provinzen seines Heimatstaates begleitet. Aus diesem Grund ist er in das Blickfeld der Taliban geraten und wurde von diesen bedroht. Sie haben ihn mehrfach zur Einstellung seiner Tätigkeit für die afghanische Regierung aufgefordert und neben telefonischen Drohungen auch zwei Drohbriefe geschickt. Daneben wurde er auch von seinen Verwandten bedroht, welche ihn für den Tod von drei Cousins verantwortlich gemacht haben, die im Zuge eines Einsatzes der ISAF (International Security Assistance Force) ums Leben gekommen sind.

1.2. Zur maßgeblichen Situation von Personen in Afghanistan, die mit der Regierung bzw. ausländischen Truppen zusammenarbeiten oder einer solchen Zusammenarbeit verdächtigt werden, wird auf die in unter Punkt I.2.4 dargestellte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprachen Pashtu und Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente im Original nicht getroffen werden.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen und von unbekannten Taliban bzw. seinen Cousins bedroht worden sei, zwar keinen Glauben geschenkt, aber dennoch feststellt hat, dass aufgrund der (noch) vorherrschenden schlechten Sicherheitslage unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit die Möglichkeit bestehen würde, dass er in eine hoffnungslose Lage kommen könnte. Ferner hat die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bejaht, in dem es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat damit letztlich nicht ausgeschlossen, dass er mit seiner bisher ausgeübten Tätigkeit als Dolmetscher bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine hoffnungslose Lage geraten und seine Grundbedürfnisse damit nicht mehr decken könnte.

Davon abgesehen ist vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Afghanistan davon auszugehen, dass Personen, welche mit den internationalen Truppen oder der afghanischen Regierung zusammenarbeiten (bzw. lange zusammengearbeitet haben) einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind. Diese Leute werden von den Taliban als Kollaborateure und Feinde des Islam gesehen. Die Aussagen des Beschwerdeführers stellen sich trotz einiger Ungereimtheiten im Wesentlichen nachvollziehbar sowie plausibel dar und decken sich mit den Ausführungen der Staatendokumentation in ihrer Anfragebeantwortung vom 11.02.2014 zur besonderen Gefährdung von Zivilisten, welche tatsächlich oder vermeintlich mit den internationalen Truppen oder der afghanischen Regierung zusammenarbeiten. Wie in den Berichten ausgeführt, wurde auch der Beschwerdeführer telefonisch und mit Drohbriefen der Zusammenarbeit mit den ausländischen Truppen bzw. mit den Amerikanern (der ISAF) verdächtigt und zur Aufgabe seiner Tätigkeit für die afghanische Regierung aufgefordert ("Wir werden dich bestrafen und töten. Wenn du nicht aufhörst. [...] ...wir werden dich überall suchen und bestrafen."). Er wurde auch beschuldigt, mit den Feinden zusammenzuarbeiten und als "Feind des Islam" bezeichnet.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund dieses insgesamt glaubwürdigen Vorbringens daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner - vom Bundesasylamt für glaubwürdig erachteten - Tätigkeit als Dolmetscher für die afghanische Regierung, welche eng mit den internationalen Truppen zusammenarbeitet, von den Taliban weiterhin als Kollaborateur und Feind des Islam gesehen werden könnte und ihm im Falle seiner Rückkehr eine maßgebliche Verfolgung droht. Nachdem der Beschwerdeführer der Zusammenarbeit mit der ISAF verdächtigt wurde, ist auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass er sich nach der Beendigung seiner Regierungstätigkeit und einer Umsiedelung in eine sichere Gegend, wie von der Staatendokumentation ausgeführt, den Bedrohungen der Aufständischen entziehen könnte. Ebenso ist nicht auszuschließen, dass Leute die aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehren automatisch als Kollaborateure und Feinde gesehen werden. Weiters ist zu befürchten, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für die afghanische Regierung bzw. der ihm unterstellten Zusammenarbeit mit der ISAF weiterhin von seinen Verwandten vorgeworfen wird, dass er für den Tod seiner Cousins mitverantwortlich ist, wodurch ihm auch von dieser Seite eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Es ist nämlich im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan nicht davon auszugehen, dass ihn die örtlichen Sicherheitsbehörden vor einer Verfolgung seiner Verwandten ausreichend schützen können.

In Anbetracht aller im konkreten Fall festgestellten Umstände ist daher mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit einer maßgeblichen und im Wesentlichen politisch motivierten bzw. von Blutrache getragenen privaten Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu rechnen hätte.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich diesbezüglich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr.49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Die Einzelrichterzuständigkeit für dieses Verfahren ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.4. Zu Spruchpunkt A):

3.4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.4.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2014 eindeutig ergibt, sind afghanische Zivilisten, welche tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte (ISAF) verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, systematischen und gezielten Angriffen von regierungsfeindlichen Kräften ausgesetzt. Personen, die für ausländische Kräfte oder für den afghanischen Staat arbeiten, sind nach den Berichten unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich als besonders gefährdet anzusehen. Es kann in diesem Zusammenhang auch zu Drohbriefen (mit Stempel) bzw. zu persönlichen Drohungen der Taliban gegenüber diesen Personen oder deren Angehörigen kommen. Zu den primären Zielen gehören unter anderem auch Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden und Personen, die den Friedensprozess und damit die Ziele der internationalen Gemeinschaft unterstützen.

Es liegt somit im Fall des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat im gesamten Staatsgebiet einer Verfolgung durch private Personen (Taliban, Verwandte) ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen und die aktuell mangelhafte Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden bedürfen aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl von Anschlägen und schweren Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wegen seiner (ehemaligen) Tätigkeit für die afghanische Regierung bzw. der ihm angelasteten Schuld am Tod seiner drei Cousins von den Taliban oder seinen Verwandten zur Verantwortung gezogen wird, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten ist.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.4.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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