BVwG W106 2001520-1

W106 2001520-1Tribunal Administrativo Federal19 de mar. de 2014

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Regest

Einstellung, Zurückziehung

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BVwG W106 2001520-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2001520.1.00

Spruch

W106 2001520-1/4E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 24.09.2010, Zl. 3209/63-PA-W/Z/10, betreffend Nachzahlung gemäß § 13 Gehaltsgesetz, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(19.03.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Finanzamt XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2010 hat die erstinstanzliche Dienstbehörde den Antrag des BF vom 16.07.2010 auf Nachzahlung des auf Grund der Suspendierung des BF gekürzten Monatsbezuges gemäß § 13 GehG für den Zeitraum August 2002 bis laufend abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Berufung.

Da die Erledigung der Berufung seitens der bis 31.12.2013 zuständigen Berufungsbehörde (BM für Finanzen) nicht erfolgt ist, wurde diese an das ab dem 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht weiter geleitet (eingelangt am 18.02.2014).

Mit Schreiben vom 17.03.2014 hat der BF die Berufung zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der BF hat mit Schreiben vom 17. März mitgeteilt, seine Berufung vom 04.10.2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 24.09.2010, GZ 3209/63-PA-W/Z/10, nicht weiter aufrecht zu erhalten und er seine Berufung (Anm.: nun Beschwerde) daher zurückziehe.

Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und war daher das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.

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