BVwG W172 1434880-1

W172 1434880-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Minderheiten-Zugehörigkeit, Religion,<br/>Verfolgungsgefahr

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BVwG W172 1434880-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W172.1434880.1.00

Spruch

W172 1434880-1/11E

ERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, Zl. 13 01.049-BAT, zu Recht erkannt:

A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in Folge: AsylG).

2. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen an, den oben im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein sowie dem Glaubensbekenntnis der Sikh anzugehören. Sein Familienstand sei ledig. Seine Muttersprache sei Dari.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei, zum Islam überzutreten.

4.1. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013, Zl. 13 01.049-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

4.2. Begründend wurde im Ergebnis zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Gefährdungssituation für Sikh in Afghanistan nicht derart gravierend sei, dass dieser Asylrelevanz zukomme. Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf folgende Feststellungen zur Situation der Sikh in Afghanistan, die hier mit ihren entscheidungsrelevanten Abschnitten wiedergegeben werden:

"Religion

Religionsfreiheit

Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime sind. Andere religiöse Gruppen machen ca. 1% der Bevölkerung aus. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 2000 Sikhs, über 400 Baha'i und 100 Hindus. Es gibt auch eine kleine christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8.000 Mitgliedern. Zusätzlich gibt es eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen.

Im 20. Jahrhundert lebten kleine Gemeinschaften von Baha'i, Buddhisten, Christen, Hindus, Juden und Sikhs im Land, aber die meisten Mitglieder dieser Gruppen emigrierten während der Zeit des Bürgerkrieges und der Taliban-Herrschaft. Seit dem Sturz der Taliban sind einige Mitglieder dieser religiösen Minderheiten zurückgekehrt, andere haben aber auch nach 2001 Kabul aufgrund der schwierigen ökonomischen Lage und aufgrund von Diskriminierungen verlassen.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 12.2.2013)

Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

Am 17.9.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Am Ende des Jahres [2011] gab es keine neuen Berichte über Verstöße gegen die Religionsfreiheit oder über neue Gefangene aus religiösen Gründen.

Die Verfassung sieht vor, dass der Präsident und Vizepräsident Muslime sein sollen, unterschiedet aber nicht zwischen Sunniten und Schiiten.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 12.2.2013)

Die Religionsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Taliban vergrößert, wird aber immer noch durch Gewalt und Störmanöver gegen religiöse Minderheiten und reformistische Muslime behindert. Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen gewertet. Ein Gericht befand im Jahr 2007, dass es sich beim Glauben der Baha'i um eine Form der Blasphemie handelte und gefährdete so den legalen Status der Gemeinschaft.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)

Die Religionsfreiheit und das damit zusammenhängende Recht, seine Religion im Privaten und in der Öffentlichkeit auszuüben, sind durch die afghanische Verfassung garantiert. Allerdings enthält die Verfassung eine Bestimmung, die besagt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam sein darf und verweist bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen auf die Vorschriften der Scharia. Somit können Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen und Individuen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben, harten Strafen ausgesetzt sein; verstärkt wird dies durch gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung solcher Personen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Hindus und Sikhs

Angaben zur Anzahl der in Afghanistan - v.a. in den Städten Kabul, Ghazni und Jalalabad (Provinz Nangahar) - lebenden Hindus und Sikhs variieren; der "Dachverband der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V." sowie afghanische Medien gehen von etwa 3.000 Personen aus, wohingegen die indische Botschaft in Kabul ihre Zahl mit etwa 5.000 angibt, davon ca. 1.200 bis 1.400 in Kabul. Angaben des afghanischen Nachrichtendienstes Pajhwok zufolge leben 300 Sikhs in Kabul.

Nach Information des Dachverbandes, die vom AIHRC-Büro in Kabul bestätigt wird, leiden die Gemeinden der Hindus und Sikhs in Afghanistan unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung bzw. Ausgrenzung. So sehen sich Hindus und Sikhs Berichten von UNHCR zufolge Diskriminierungen, etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt; dies ist aus Sicht des Auswärtigen Amtes plausibel. Sie bleiben zudem weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahme. Häuser und Grundstücke werden von lokalen Machthabern und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt. Dem UNHCR sind Fälle bekannt, in denen Hindus illegal von einzelnen lokalen Machthabern aus ihren Häusern vertrieben wurden bzw. nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland ihren rechtmäßigen Grundbesitz nicht zurück erhalten haben. Diese illegale Landnahme geht nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher.

Die von den Taliban zerstörten hinduistischen und Sikh-Tempel wurden zum größten Teil nicht wieder aufgebaut. Seit 2006 sind keine Fälle von religiöser Verfolgung gegen Hindus und Sikhs mehr bekannt geworden, während es zuvor mitunter zu Handlungen gekommen war, die sich gegen die Ausübung ihrer religiösen Sitten und Gebräuche richteten. Nach Aussage der AIHRC trauen sich Hindus und Sikhs dennoch lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangarhar, ihren Glauben offen zu praktizieren. Im April 2010 haben sich Hindu- und Sikh-Gemeinden erstmals seit vielen Jahren mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan wieder bemerkbar gemacht. Die Feier in einem Stadtteil von Kabul verlief Medienberichten zufolge, die das Auswärtige Amt für belastbar hält, ungehindert und friedlich.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es gibt noch drei aktive Gurdwaras (Sikh Tempel) in Kabul und zehn in anderen Orten in Afghanistan und insgesamt fünf hinduistische Mandirs (Tempel).

Es gibt Schulen für Sikh Kinder in Ghazni und Helmand und eine in Kabul. Einige wenige Sikh Kinder gehen auf private internationale Schulen. Es gibt keine eigenen Schulen für Hindus, aber einige besuchen Sikh Schulen.

Wie in den vergangenen Jahren gab es Probleme bei der traditionellen Feuerbestattung aufgrund von Beschwerden der Nachbarn. Die Regierung schützt das Recht Feuerbestattungen durchzuführen nicht.

Obwohl ein Hindu als wichtiger Wirtschaftsberater des Präsidenten fungiert und ein Sikh weiterhin als Mitglied des Oberhauses arbeitet, gelang es den Hindu und Sikh Gemeinschaften nicht, einen eigenen Sitz im Parlament für je einen Repräsentanten der beiden Religionsgemeinschaften zu erhalten.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 12.2.2013)

Anfragebeantwortung vom 29.05.2012

Situation von Angehörigen der Religionsgruppe der Sikhs / Volksgruppe der Punjabis. Gibt es konkrete hinweise darauf, dass Angehörige der Religionsgruppe der Sikhs / Volksgruppe der Punjabis über allgemeine Diskriminierung hinausgehende gezielte Verfolgungshandlungen zu gewärtigen haben?

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Januar 2012

Angaben zur Anzahl der in Afghanistan - v.a. in den Städten Kabul, Ghazni und Jalalabad (Provinz Nangahar) - lebenden Hindus und Sikhs variieren; der "Dachverband der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V." sowie afghanische Medien gehen von etwa 3.000 Personen aus, wohingegen die indische Botschaft in Kabul ihre Zahl mit etwa 5.000 angibt, davon ca. 1.200 bis 1.400 in Kabul. Angaben des afghanischen Nachrichtendienstes Pajhwok zufolge leben 300 Sikhs in Kabul.

Nach Information des Dachverbandes, die vom AIHRC-Büro in Kabul bestätigt wird, leiden die Gemeinden der Hindus und Sikhs in Afghanistan unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung bzw. Ausgrenzung. So sehen sich Hindus und Sikhs Berichten von UNHCR zufolge Diskriminierungen, etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt; dies ist aus Sicht des Auswärtigen Amtes plausibel. Sie bleiben zudem weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahme. Häuser und Grundstücke werden von lokalen Machthabern und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt.

Die von den Taliban zerstörten hinduistischen und Sikh-Tempel wurden zum größten Teil nicht wieder aufgebaut. Seit 2006 sind keine Fälle von religiöser Verfolgung gegen Hindus und Sikhs mehr bekannt geworden, während es zuvor mitunter zu Handlungen gekommen war, die sich gegen die Ausübung ihrer religiösen Sitten und Gebräuche richteten.

Nach Aussage der AIHRC trauen sich Hindus und Sikhs dennoch lediglich in den

Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar, ihren Glauben offen zu praktizieren. Im April 2010 haben sich Hindu- und Sikh-Gemeinden erstmals seit vielen Jahren mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan wieder bemerkbar gemacht. Die Feier in einem Stadtteil von Kabul verlief Medienberichten zufolge, die das Auswärtige Amt für belastbar hält, ungehindert und friedlich.

U.K. Home Office: Afghanistan, OGN v8, Issued March 2011

Das U.K. Home Office geht von ca. 2.200 Hindus und Sikhs in Afghanistan aus:

Sikhs und Hindus dürfen ihren Glauben öffentlich ausüben, auch im Sikh-Tempel "Guru Dwara" in Karte Parwan, Kabul.

Mit Herrn Awtar Singh sind die Sikhs auch im afghanischen Parlament (als einziges nicht-muslimisches Mitglied) vertreten. Hindus und Sikhs sehen sich jedoch immer noch verschiedenen Diskriminierungen, wie etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt. Einige Kinder von den Sikhs und den Hindus nehmen aufgrund von Belästigungen durch andere Schüler nicht am Unterricht in den staatlichen Schulen teil.

Die angeführten Belästigungen sind jedoch nicht systematisch. Sikhs oder Hindus sind in der Regel auch nicht einer realen Gefahr der Verfolgung durch afghanische Behörden nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt. Die allgemeinen gesellschaftlichen Belästigungungen und Diskriminierungen von Sikhs und Hindus finden nicht generell auf einer Ebene statt, dass es eine Verfolgung darstellen würde. Sikhs werden im Allgemeinen toleriert und einige Sikhs besitzen auch erfolgreiche Unternehmen.

In vielen Fällen stellt bei einer Verfolgung auch ein Umzug nach Kabul, wo sich gut etablierte Gemeinschaften von Sikhs und Hindus befinden, eine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Wesentlich schwieriger bis unmöglich gestaltet sich die Nutzung dieser Alternative allerdings für alleinstehende Sikh- und Hindu- Frauen.

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Die aktuelle Sicherheitslage, 23 August 2011

Hindus, Sikhs und Angehörige der Ba-ha'i sehen sich in Afghanistan mit Diskriminierung, Einschüchterung und teilweise auch mit gewalttätigen Angriffen konfrontiert. Hindus und Sikhs verfügen nach wie vor über kein Land für ihre Verbrennungsrituale. Zudem haben sie Probleme konfisziertes Land zurück zuerhalten.

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011

Berichten zufolge werden Sikhs und Hindus weiterhin diskriminiert, einschließlich des ungleichen Zugangs zu Regierungsarbeitsplätzen und verbalen und körperlichen Misshandlungen durch Sunniten:

BAMF - Federal Office for Migration and Refugees (Germany): Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011

Da es seit Jahrzehnten keinen Zensus in Afghanistan gegeben hat, existieren keine verlässlichen demographischen Daten.

Über die Zahl der in Afghanistan lebenden Hindus und Sikhs gibt es unterschiedliche Aussagen. Nach Angaben des "Dachverbands der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V." und afghanischer Medien leben etwa 3.000 Hindus und Sikhs in Afghanistan, vornehmlich in den Städten Kabul, Ghazni und Jalalabad. Die indische Botschaft in Kabul gibt ihre Zahl mit etwa 5.000 an, davon ca. 1.200 bis 1.400 in Kabul. Angaben des afghanischen Nachrichtendienstes Pajhwok zufolge leben 300 Sikhs in Kabul. Der "International Religious Freedom Report 2010" des U.S.- Außenministeriums spricht von landesweit ca. 3.000 Sikhs und 100 Hindus. Insgesamt ist davon auszugehen, dass ihr Anteil bei deutlich unter einem Prozent der Bevölkerung liegt.

Hinsichtlich der Religionsausübung sei festzustellen, dass die von den Taliban zerstörten Tempel zum größten Teil nicht wieder aufgebaut worden seien. Seit 2006 seien aber keine Fälle von religiöser Verfolgung oder Diskriminierung bekannt geworden. Nach Aussage der afghanischen Menschenrechtsorganisation AIHRC wagten Hindus und Sikhs lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar (Jalalabad), ihren Glauben offen zu praktizieren.

Im April 2010 hätten sich Hindu- und Sikh-Gemeinden erstmals seit vielen Jahren mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan wieder bemerkbar gemacht. Die Feier in einem Stadtteil von Kabul sei ungehindert und friedlich verlaufen. Hinsichtlich der Durchführung von Bestattungsriten teilte das Auswärtige Amt mit, dass es Hindus grundsätzlich gestattet sei, Verstorbene gemäß ihrer religiösen Riten zu bestatten. Dies erfolge in aller Regel ohne Zwischenfälle, da die Verbrennungen innerhalb der Wohn-Compounds stattfänden, in denen die Hindugemeinschaften lebten. Sofern Verbrennungen öffentlich stattfänden, könne es jedoch zu Störungen durch Anwohner kommen. Dies sei zuletzt im Sommer 2007 in einem Außenbezirk von Kabul der Fall gewesen. Der Fall sei durch Vermittlung der Vereinten Nationen gelöst worden und die Verbrennungsrituale könnten weiterhin stattfinden. Eine endgültige Lösung stehe jedoch noch aus.

Das Auswärtige Amt berichtet, dass nach Angaben des "Dachverbands der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V." Hindus und Sikhs in Afghanistan wirtschaftlich und kulturell diskriminiert würden. Nach Erkenntnissen des UNHCR seien sie Diskriminierungen, etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt. Sie blieben zudem weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahme. Häuser und Grundstücke würden von lokalen Machthabern und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt. Dem UNHCR seien Fälle bekannt, in denen Hindus illegal von einzelnen lokalen Machthabern aus ihren Häusern vertrieben worden seien bzw. nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland ihren rechtmäßigen Grundbesitz nicht zurück erhalten hätten. Diese illegale Landnahme gehe nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher.

Der "International Religious Freedom Report 2010" des U.S.-Außenministeriums stellt fest, dass Hindus und Sikhs in der Gesellschaft Diskriminierungen und Belästigungen, in Einzelfällen auch Gewalt ausgesetzt seien. Dabei würden die äußerlich weniger leicht zu erkennenden Hindus weniger häufig belästigt als Sikhs.

Übergriffe erfolgten nicht systematisch, jedoch würde die Regierung wenig unternehmen, um die Bedingungen zu verbessern.

Hindus und Sikhs könnten zwar ihren Glauben offen ausüben, sie würden jedoch bei der Vergabe von Arbeitsstellen bei der Regierung diskriminiert, seien bei größeren Festen Belästigungen ausgesetzt gewesen und hätten weiterhin Schwierigkeiten, Land für Totenverbrennungen zu erhalten.

Gottesdienste könnten in Kabul in je zwei Hindu- und Sikh-Tempeln abgehalten werden. Weiterhin gebe es je einen Hindutempel in Jalalabad und Ghazni sowie zehn weitere Sikh-Tempel in verschiedenen Landesteilen. Dem Wunsch nach kostenloser Elektrizitätsversorgung, wie bei Moscheen üblich, sei von Seiten der Regierung nicht nachgekommen worden. Stattdessen würden die Tempel als Geschäftsunternehmen eingestuft und müssten daher erhöhte Strompreise zahlen.

USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13 September 2011

Den Sikhs und den hinduistischen Gemeinschaften war es weiterhin erlaubt ihre Religion öffentlich zu praktizieren. Nicht - muslimische Minderheiten wie Sikhs, Hindus und Christen waren weiterhin sozialen Diskriminierungen und Belästigungen und - in einigen Fällen - auch Gewalt ausgesetzt. Diese Behandlung war nicht systematisch; die Regierung unternahm während des Berichtszeitraums jedoch auch keine Anstrengungen zur Verbesserung der Lage.

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report (Covering April 1, 2010 - March 31, 2011), May 2011

Die Situation der kleinen Sikh- und Hindu-Gemeinden hat sich seit dem Sturz der Taliban verbessert. Hindus und Sikhs können ihrer Religion in der Öffentlichkeit nachgehen. Es gibt nur Beschwerden über die mangelnden Möglichkeiten von Verbrennungen von Toten und dem effektiven Ausschluss von den meisten öffentlichen Arbeitsmöglichkeiten, sowie Beschwerden über gesellschaftliche Feindlichkeit und Belästigung.

Pajhwok News: Sikh Community celebrates the first day of a religious festival called Jashn-i-Wisak in eastern Nangarhar province, 12.4.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/141600, Zugriff 29.5.2012

Die Sikh-Gemeinde feiert den ersten Tag des religiösen Festes Jashn-i-Wisak in Nangarhar.

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Januar 2012

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen.

Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich (s.o.I.1.). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind.

Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW).

Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt".

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.

Anfragebeantwortung vom 16.02.2012

Wie viele Sikhs leben in Jalalabad?

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: The plight of Hindus and Sikhs in Jalalabad, September 2000, http://www.rawa.org/hindu-e.htm, Zugriff 3.2.2012.

Es waren einmal 700 Hindu- und Sikh-Familien in Jalalabad, aber jetzt sin des nur noch 40-50. (Stand: Jahr 2000)

Islam. The Modern Religion: Sikhs set example for getting along with the Taliban, 13.4.2001,

http://www.themodernreligion.com/jihad/afghan/sikh.html, Zugriff 3.2.2012.

In Jalalabad leben 100 Sikh-Familien, ca. 700 Sikhs insgesamt, die in die beiden Gurudwaras komen um zu beten. (Stand: Jahr 2001)

Wie stellt sich die derzeitige Lage für Sikhs in Jalalabad dar?

Können Sikhs ihre Religion in Jalalabad ausüben?

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report (Covering April 1, 2010 - March 31, 2011), May 2011.

Die Situation der kleinen Sikh- und Hindu-Gemeinden hat sich seit dem Sturz der Taliban verbessert. Hindus und Sikhs können ihrer Religion in der Öffentlichkeit nachgehen. Es gibt nur Beschwerden über die mangelnden Möglichkeiten von Verbrennungen von Toten und dem effektiven Ausschluss von den meisten öffentlichen Arbeitsmöglichkeiten, sowie Beschwerden über gesellschaftliche Feindlichkeit und Belästigung.

Pajhwok News: Sikh Community celebrates the first day of a religious festival called Jashn-i-Wisak in eastern Nangarhar province, 12.4.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/141600, Zugriff 8.2.2012.

Die Sikh-Gemeinde feiert den ersten Tag des religiösen Festes Jashn-i-Wisak in Nangarhar.

Gibt es Sikh-Tempel?

Islam. The Modern Religion: Sikhs set example for getting along with the Taliban, 13.4.2001,

http://www.themodernreligion.com/jihad/afghan/sikh.html, Zugriff 3.2.2012.

Laut dieser Quelle gibt es zwei Gurudwaras in Jalalabad. (Stand: Jahr 2001)

All about Sikhs: Gurudwaras in Afghanistan, ohne Datumsangabe, http://www.allaboutsikhs.com/world-gurudwaras/gurudwaras-in-afghanistan, Zugriff 3.2.2012.

Es gibt den Gurdwara Guru Nanak Dev Ji in Jalalabad.

Wie werden Sikhs in Jalalabad bestattet?

USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13. September 2011, http://www.ecoi.net/local_link/201721/321126_de.html, Zugriff 7.2.2012.

Wie in den letzten Jahren beschwerten sich Hindus und Sikhs über die mangelnden Möglichkeiten ihre Toten nach ihren Riten zu bestatten, da dies von Menschen in der Nachbarschaft der Krematorien verhindert wird.

Werden tätliche Übergriffe auf Sikhs durch die Polizei in Jalalabad geahndet?

Sind Sikhs in Jalalabad einer besonderen Gefährdung ausgesetzt?

BAMF - Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, April 2011.

Seit 2006 seien aber keine Fälle von religiöser Verfolgung oder Diskriminierung bekannt geworden. Nach Aussage der afghanischen Menschenrechtsorganisation AIHRC wagten Hindus und Sikhs lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangahar (Jalalabad), ihren Glauben offen zu praktizieren."

5. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 06.05.2013 erhoben.

6.1. Am 02.12.2013 führte der Asylgerichtshof (in Folge auch AsylGH) eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

6.2. Auszugsweise werden die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Teile der Niederschrift wie folgt wiedergegeben (AP:

Auskunftsperson; BF: Beschwerdeführer; BFV:

Beschwerdeführervertreterin; SV: Sachverständiger; VR: Vorsitzender Richter; nicht inhaltlich sinnverändernde Rechtschreibfehler wurden korrigiert, Anm. des BVwG):

"Auf die Frage des SV, wie lange er in der Provinz XXXX gelebt habe, antwortet der BF, dass er circa fünf Jahre alt gewesen sei, als er dann nach XXXX gereist sei. Befragt, warum ausgerechnet nach XXXX, da dieser Ort offiziell auf pakistanischem Gebiet liegen würde, führt der BF an, dass der Grund gewesen sei, dass sein Onkel väterlicherseits zum Islam übergetreten sei. Der Vater des BF habe dann aus Angst sich entschlossen, nach XXXX zu übersiedeln. Weiters befragt, unter welchem Regime sie übersiedelt seien, führt der BF an, er wisse dies nicht, da er damals erst fünf Jahre alt gewesen sei. Es könne unter dem Regime von Dawoud oder von Zahir Shah gewesen sein. Auf die Frage, ob in XXXX auch andere Shiks leben würden, führt der BF an, dass im Moment keine Shiks dort leben würden. Früher allerdings hätten viele Shiks dort gelebt. Befragt, wo seine Frau nun lebe, gibt der BF an, er wisse nicht, wo sie sich im Moment aufhalten würde. Sie würden jetzt nicht mehr in Kabul leben. Auf die Frage, wann er nach XXXX gefahren sei, antwortet der BF, dass er mehrmals nach XXXX in Afghanistan gereist sei, dort brauche man keinen Reisepass, auf der afghanischen Seite genüge ein Personalausweis, auf der pakistanischen Seite reiche bloß eine Flüchtlingskarte.

Der SV weist daraufhin, dass er noch ergänzende Ermittlungen einerseits zur Frage, ob der BF mit hinreichender Sicherheit aus Afghanistan stammen würde, andererseits zur Frage, ob der BF der Minderheit der Mona Shik angehöre.

Der BF ergänzt, dass seine Bestätigung von der XXXX-Vereinigung aus Kabul echt sei. Diese würde man nicht so leicht von dieser Vereinigung bekommen. In Afghanistan wäre es möglich, mit 1000 Afghani einen Personalausweis zu erhalten, dies wäre bei der XXXX-Vereinigung nicht möglich. Ihm sei auch in Linz von der dortigen XXXX-Vereinigung, immerhin in Österreich gelegen, auch bestätigt worden, dass diese Bescheinigung aus Kabul auch echt sei bzw. sie sei von dieser akzeptiert worden.

SV: Nach den bisherigen Angaben des BF in der heutigen Verhandlung und nach Sichtung des Protokolles des Bundesasylamtes sind seine Angaben bezüglich seiner Identität nicht ganz authentisch. Es ist unverständlich, dass ein Sikh von Afghanistan nach Pakistan flüchtet und zwar in einer friedlichen Zeit. Zudem ist für mich notwendig, nachzuforschen, ob er tatsächlich Angehöriger der Sikh-Gemeinschaft Afghanistans ist. Es ist mir auch noch nicht klar, wo seine Familie lebt und ob sie von vornherein aus einem anderen Gebiet Afghanistans stammt. Vor dem Bundesasylamt hat der BF angegeben, dass er die Sprache Pashtu und Dari spricht ,und es ist mir verwunderlich, dass ein Sikh aus Afghanistan nicht als erstes Punjabi oder Urdu angegeben hat. Wenn jemand in einer Sikh-Familie aufwächst, dann spricht er Urdu und Punjabi. Zudem steht im Protokoll des BAA, dass seine Volksgruppe Pashtuni sei. Daher ist für mich seine Identität nicht geklärt. Deswegen kann ich kein Gutachten zu seinem Vorbringen jetzt schon erstellen.

Befragt zu einer Stellungnahme zu dieser Äußerung des SV gibt die BFV an:

Bezüglich der Zweifel des SV, warum ein Sikh aus Afghanistan nach Pakistan flüchtet, ist auf das glaubhafte Vorbringen des BF zu verweisen, dass die Flucht der Familie seines Wissens nach vor allem aus Angst vor dem Onkel passiert sei und damit begründbar ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass XXXX direkt an der Grenze zu Afghanistan liegt und -, soweit meine begrenzte Recherche ergeben hat -, viele Afghanen dort leben bzw. lebten. Zu den Zweifeln, ob der BF der Sikh-Gemeinschaft angehöre, wird noch einmal auf das bereits vom BF Vorgebrachte verwiesen, sowie auf die vorliegenden Bestätigungen. Die Sikh-Gemeinschaft Linz erwähnt auch ausdrücklich, dass Sikh ohne Turbane der Sikh-Gemeinschaft angehören. Soweit trotzdem weitere Erhebungen in Bezug auf seine Religionszugehörigkeit beabsichtigt sind, wird beantragt, dass ein/eine ausgewiesene oder ausgewiesener Sikh-Spezialistin/Spezialist beigezogen wird. Zu den Sprachkenntnissen möchte ich hinzufügen, dass meines Wissens der BF die Schule in XXXX besucht hat und in keiner Punjabi-Schule war und somit nicht in dieser Sprache alphabetisiert ist. Obwohl in der Niederschrift vom 25. Jänner 2013 angeführt ist, dass der BF der Volksgruppe der Pashtunen angehört, ist hier wohl von einem Missverständnis bei der Dateneingabe auszugehen, da im weiteren Fortlauf der Einvernahme immer ausdrücklich von Sikh bzw. Mona Sikh-Zugehörigkeit die Sprache gewesen war.

Der BF fügt hinzu, dass seine Muttersprache deshalb Pashtu sein, weil auch sein Vater und seine Mutter Pashtu gesprochen haben, deswegen würden sie sich zu den Pashtunen zählen. Sie würden aber zur Religionsgemeinschaft der Sikh zählen."

7. Der Beschwerdeführer brachte folgende entscheidungswesentliche Bescheinigungsmittel mit Schreiben vom 11.09.2013 in das Verfahren ein:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. (in Folge: AsylG) sind alle mit Ablauf des

31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab

1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht [...] zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A.

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 01.01.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungs-behörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2.3. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.4. Der angefochtene Bescheid hat sich aus folgenden Gründen als mangelhaft herausgestellt:

In der mündlichen Verhandlung kamen Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers auf, dass er 1.) der von ihm angeführten Minderheit der Mona Shik angehöre und 2.) - unabhängig zu Punkt 1.) - überhaupt aus Afghanistan stamme.

Die nachvollziehbaren Äußerungen des Sachverständigen zur im Ergebnis nicht hinreichenden Authentizität des Beschwerdeführers zu dessen Fluchtvorbringen wurde auch durch dessen für den Verhandlungsleiter und die damals beisitzende Richterin irritierendes Auftreten in der Verhandlung im Lichte ihrer bisheriger Erfahrungen mit afghanischen Asylwerbern generell bzw. mit Sikh aus diesem Herkunftsstaat im Besonderen unterstrichen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die für Sikh typische traditionelle Kleidung, indem er "westlich-neutral" angezogen war. Zudem stand sein relativ selbstbewusstes Verhalten vor dem Gericht in Kontrast zu dem i.d.R. anzutreffenden bescheidenden Auftreten der Sikh.

Den Erklärungen des Beschwerdeführers für die in der (Kleidungs)Kultur bestehenden Differenzen der Mona Sikh zu anderen Ausrichtungen innerhalb der Religionsgruppe der Sikh können nur durch weitere eingehende Ermittlungen nachgegangen werden. In weiterer Folge ist die spezifische Gefährdungslage dieser religiösen Minderheit in Afghanistan zu prüfen. Selbst die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Berichte über die Situation der Sikh in Afghanistan negieren nicht die regelmäßige Diskriminierung und Übergriffe, denen Angehörige dieser Religionsgemeinschaft ausgesetzt sind. Auch wenn die Berichte eine Verbesserung ihrer Situation seit der Ablöse der damaligen Herrschaft der Taliban verzeichnen, so relativieren sich diese Feststellungen angesichts der zunehmenden militärischen Erfolge der Taliban in jüngerer Zeit und dem Abzug internationaler Truppen aus Afghanistan, da sich diese auf Quellen beziehen, die die jüngere Entwicklung zumindest ca. der letzten zwei Jahre nicht (mehr) berücksichtigen konnten.

Wie bereits der Asylgerichtshof im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zusätzlich einen Sachverständigen bei Tatfragen in Bezug auf Vorbringen von Asylwerbern über Verfolgungen als Sikh in Afghanistan beigezogen hat, so wäre auch die erstinstanzliche Behörde angeraten, im Besonderen in diesem Fall eine oder mehrere sachverständige Person/en oder Institution/en anzufragen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um prüfungsrelevante Ermittlungsfragen wie

(i.) zur Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gemeinschaft der Mona Sikh,

(ii.) zu deren aktuellen und in absehbarer Zeit bestehenden Verfolgungsgefahr in Afghanistan in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie

(iii.) ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus einem anderen Herkunftsstaat als Afghanistan stamme.

Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf die oben genannten Ausführungen von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil diese Norm inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen daher übertragbar ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).

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