W153 1436004-2•BVwG W153 1436004-2
W153 1436004-2Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von 1.) XXXX, 2.) XXXX, und 3.) XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zlen. 13 04.415-EAST Ost (ad. 1.), 13 04.416-EAST Ost (ad. 2.) und 13 04.417-EAST Ost (ad. 3.), beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die o.g. beschwerdeführenden Parteien haben jeweils am 08.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.11.2013, Zlen. 13 04.415-EAST Ost (ad. 1.), 13 04.416-EAST Ost (ad. 2.) und 13 04.417-EAST Ost (ad. 3.), erhoben sie innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mittels Schreiben des IOM vom 05.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die beschwerdeführenden Parteien am 27.02.2014 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Gegenstandslosigkeit des Verfahrens:
§ 31 VwGVG lautet:
"(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Da die beschwerdeführende Partei freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist ist, war der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz daher als gegenstandslos abzulegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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