W141 2000929-1•BVwG W141 2000929-1
W141 2000929-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2014
Grad der Behinderung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W141 2000929-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 13.11.2013, Zl. XXXX, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben; der Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.11.2013, Zl. XXXX wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 29.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sich ihre bestehenden Leiden verschlimmert hätten, sodass eine neuerliche stationäre Behandlung erforderlich gewesen sei. Sie sei derzeit nicht arbeitsfähig und werde ambulant weiterbehandelt. Außerdem habe sie seit einiger Zeit immer wieder starke Knieschmerzen, die besonders das Aufstehen und das Stiegen steigen erschweren würden. Im Spital sei ein Kniebinnenschaden rechts festgestellt worden und dieser werde mittels Infiltrationen behandelt. Der Grad der Behinderung sei bereits mit Bescheid vom 28.08.2012 mit 40 v.H. eingeschätzt worden.
Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Panikstörung und die generalisierte Angststörung habe sich verstärkt. Des Weiteren an einen Kniebinnenschaden rechts, an einer Osteochondrose der Wirbelsäule und einer Coxarthrose beidseits.
An Beweismitteln wurden vorgelegt:
XXXX Im Rahmen, des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wurde zur Überprüfung der im Beschwerdeschriftsatz gemachten Angaben und vorgelegten medizinischen Beweismittel, mittels persönlicher Untersuchung am 29.07.2013 ein medizinisches Sachverständigengutachten durch XXXX eingeholt.
In diesem Gutachten von XXXX, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, wird Folgendes festgehalten:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Pos. GdB%
Nr. vorauss. mehr als sechs Monate andauern werden Nr.
1 Depressive Störung 585 30%
2 Lumbalsyndrom links bei Diskopathie C5/6, C6/7 und 534 30%
L4/5 sowie L5/S1
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 190 20%
Osteochondrose
4 Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks 122 20%
Gesamtgrad der Behinderung 40%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Zu 1) Drei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Symptomatik kombiniert mit Panik- und Angststörung, laufende Nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlungen bei Zustand nach rezentem stationärem Aufenthalt
Zu 3) Unterer Rahmensatz, da mäßiggradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule objektivierbar.
Zu 4) Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Beschwerden bei radiologisch nachgewiesenen Abnützungen.
Die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 um eine Stufe erhöht. Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden unter Nr. 1 daher um eine Stufe. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da Leidensüberschneidung mit Leiden 2. Leiden 4 erhöht nicht, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken mit Leiden 1 besteht.
Gegenüber dem Vorgutachten, Neuaufnahme von Leiden 4. Im Vergleich zum Vorgutachten ließ sich keine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes objektivieren, daher keine Änderung der Leiden 1 bis 3 oder des Gesamtgrades der Behinderung.
Mit Parteiengehör vom 23.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 11.10.2013 wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, dass die depressive Störung sich verschlimmert habe und sie daher seit XXXX nicht mehr arbeitsfähig sei. Auch sei ihr eine Rehabilitationsmaßnahme der PVA bewilligt worden. Ihr rechtes Knie sei mittlerweile operiert worden, sie könne sich nur eingeschränkt fortbewegen und sei in physiotherapeutischer Behandlung. Die eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit habe auch Auswirkungen auf Wirbelsäule und Hüfte, weshalb nun auch an diesen Stellen vermehrt Schmerzen auftreten würden. Weiters sei eine Hypercholesterinämie festgestellt worden. Auch habe sie mehrmals täglich starke Blutdruckschwankungen welche derzeit noch in Abklärung seien. Sie werde diesbezüglich Befunde nachreichen.
Mit Schreiben vom 31.10.2013 wurde ergänzend zur am 11.10.2013 eingebrachten Stellungnahme von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass immer noch eine therapieresistente Hyperlipidämie vorliege. Sie übermittle Laborbefunde sowie eine Bestätigung der Statinunverträglichkeit. Eine Duplexsonographie des gesamten Abdomens vom XXXX habe einen Zustand nach CHE, einen erweiterten Gallengang ergeben. Diesbezüglich Abklärungen seien noch ausständig, auch bezüglich der Blutdruckschwankungen.
An Beweismitteln wurden vorgelegt:
XXXX Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten medizinischen Beweismittel durch den Amtssachverständigen für Medizin - XXXX.
In der am 06.11.2013 durch XXXX verfassten Stellungnahme wird Folgendes festgehalten:
Die Vorbringen und neu vorgelegten Beweismittel enthalten keine neuen Aspekte. Insbesondere steht auch die Absolvierung einer ambulanten Rehabilitation im XXXX nicht im Widerspruch zur diesbezüglichen Einstufung unter Leiden
Nr. 1. In Abklärung befindliche Blutdruckschwankungen sowie eine Hyperlipidämie erreichen derzeit keinen Grad der Behinderung. Darüber hinaus sind die relevanten Wirbelsäulen- und Kniegelenksdefizite mittels Leiden 2 - 4 bereits adäquat erfasst, und somit ist eine Änderung nicht gerechtfertigt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2, § 3, § 14 und § 27 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde.
Beweiswürdigend wird festgestellt, dass mittels persönlicher Begutachtung ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 (vierzig) v.H. eingeschätzt worden ist.
Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien neuerlich durch einen medizinischen Sachverständigen geprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Einwendungen keine neuen Aspekte in sich tragen würden, welche eine Änderung der Einschätzung rechtfertigen. Die Absolvierung einer ambulanten Rehabilitation im XXXX würde nicht im Widerspruch zur diesbezüglichen Einschätzung stehen. Blutdruckschwankungen in Abklärung sowie einer Hyperlipidämie würden keinen Grad der Behinderung erreichen. Die Wirbelsäulen- und Knieleiden seien in den Leiden 2 - 4 adäquat erfasst. Somit sei eine Änderung des Grades der Behinderung nicht gerechtfertigt.
Rechtlich führt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus, dass begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. seien.
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sei die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen und psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sei, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht vorübergehend gelte ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Da der Grad der Behinderung von 40 v.H. betrage sei der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 04.01.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% zu gering sei. Die depressive Störung habe sich seit dem Vorjahr verschlimmert und sie sei deshalb seit XXXX nicht arbeitsfähig. Es sei daher auch eine Rehabilitationsmaßnahme der PVA genehmigt worden. Ihr rechtes Knie sei mittlerweile operiert worden. Sie könne sich nur eingeschränkt fortbewegen und sei in physiotherapeutischer Behandlung. Die eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit habe auch Auswirkungen auf Wirbelsäule und Hüfte weshalb auch dort bereits verstärkt Schmerzen auftreten würden. Sie befinde sich deshalb auch in physiotherapeutischer Behandlung. Die entsprechenden Unterlagen habe sie bereits vorgelegt. Weiters bestehe eine Hypercholesterinämie, und seien Puls- und Blutdruckschwankungen festgestellt worden. Sie werde diesbezüglich medizinische Beweismittel nachreichen.
An Beweismitteln wurde vorgelegt:
Befund, XXXX vom XXXX
Mit Schreiben vom 04.02.2014 wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass sie ersuche ihr Verfahren vorzuziehen, da auf Grund eines einjährigen Krankenstandes ihr Dienstverhältnis nach XXXX automatisch enden wird. Sollte ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt werden, würde ihr Dienstgeber ihr mit einer Sozialplanlösung entgegen kommen.
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6.3.2014 wurde einen Entlassungsbericht des XXXX mit nachstehend angeführtem Inhalt in Vorlage gebracht:
F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
F41.1 Generalisierte Angststörung
F41.0 Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst]
F17.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak Abhängigkeitssyndrom
N95.1 Zustände im Zusammenhang mit der Menopause und dem Klimakterium
E78.0 Reine Hypercholesterinämie
Die Beschwerdeführerin nahm am 6-wöchigen psychiatrisch, ambulanten Rehaprogramm vom XXXX teil. Die bei Aufnahme führenden Beschwerden waren sowohl eine schwere Angstsymptomatik, als auch depressive Symptomatik mit Weinanfällen, Tagesmüdigkeit und verminderter Belastbarkeit. Unter dem kombinierten Therapieprogramm, bestehend aus Einzelpsychotherapie, psychoedukativer Gruppentherapie, Mal- und Gestaltungstherapie, Entspannungstraining/PMR, ärztlicher Betreuung, Ergo- und Bewegungstherapie kam es zu einer Besserung der oben beschriebenen Symptomatik. Die Beschwerdeführerin nahm motiviert am gesamten Therapieprogramm teil und schien dieses auch für sich nutzen zu können. Die Patientin zeigte gute Reflexionsfähigkeit und Änderungsbereitschaft. Therapieziele wie Stimmungsstabilisierung wurden aufgrund der Ausprägung der Symptomatik nur teilweise erreicht. Daher erscheint aus unserer Sicht eine Wiederaufnahme zur ambulanten psychischen Rehabilitation in einer entsprechenden Einrichtung angebracht. Die extern etablierte medikamentöse Therapie mit Cymbalta 120mg und Xanor bei Bedarf wurde beibehalten. Wegen der krankheitsbedingten Einschränkung von Alltagsfunktionen und der verminderten Belastbarkeit wird die Aufrechterhaltung des Krankenstandes bis zum ausreichenden Greifen der therapeutischen Interventionen empfohlen, diesbezüglich sind Kontrollen beim Facharzt empfohlen. Zum Zeitpunkt der Entlassung ist die Beschwerdeführerin stabiler und auch zuversichtlich die Überlegungen in Bezug auf die Berufsorientierung weiter zu verfolgen. Zur Bearbeitung weiterer relevanter Themen empfiehlt das XXXX die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie und regelmäßige Kontrollen beim Facharzt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die Beschwerdeführerin hatte eine Bescheidbeschwerde aufgrund des § 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz fristgerecht beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht.
Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG". (§ 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG)
Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung hatte sich die Beschwerdefrist verlängert und die eingebrachte Bescheidbeschwerde war deshalb am 04.01.2014 noch als fristgerecht eingebracht anzusehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Die Beschwerdeführerin brachte bereits in ihrem Antrag vom 29.04.2013 ein, dass sie verschiedenste Leiden habe, welche sie mit einzelnen Befunden belegte. Sie brachte vor neben einer rezidivierenden depressiven Störung, auch an einem Kniebinnenschaden rechts, einer Osteochondrose der Wirbelsäule und einer Coxarthrose beidseits leide. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ließ durch einen Sachverständigen (Allgemeinmedizin) ein Gutachten erstellen, in dem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin erhoben werden sollte.
Der Gutachter stellte als führendes Leiden eine depressive Störung fest und gab weiters an, dass durch die orthopädischen Leiden das führende Leiden um eine Stufe erhöht werde und somit ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. erreicht werde. Dieses Ergebnis wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin eine umfangreiche Stellungnahme beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. In diesem legte sie nochmals ausführlich ihre Leiden dar und brachte zusätzlich ein, dass sich ihre depressiven Störungen verstärkt haben, sie noch immer nicht arbeitsfähig sei, ihr eine ambulante psychiatrische Rehabilitationsmaßnahme der PVA bewilligt worden sei, ihr rechtes Knie zwischenzeitig operiert worden sei, sie könne sich nur eingeschränkt fortbewegen und sei in physiotherapeutischer Behandlung. Die eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit habe auch Auswirkungen auf Wirbelsäule und Hüfte, weshalb nun auch an diesen Stellen vermehrt Schmerzen auftreten würden. Weiters sei eine Hypercholesterinämie bei ihr festgestellt worden. Auch habe sie mehrmals täglich starke Blutdruckschwankungen welche derzeit noch in Abklärung seien.
Bei der vorgelegten Stellungnahme zum Parteiengehör legte die Beschwerdeführerin zusätzlich neue Befunde vor, welche gemeinsam mit ihrer Stellungnahme zur Begutachtung dem Amtssachverständigen XXXX vorgelegt wurden.
Dieser stellte fest, dass sich durch die vorgelegten Befunde derzeit keine neuen Aspekte ergeben, insbesondere steht eine ambulante psychiatrische Rehabilitation in keinem Widerspruch zur Einstufung der depressiven Störung unter Leiden Nr. 1. Blutdruckschwankungen, die sich nach der Beschwerdeführerin gerade in Abklärung befanden, sowie eine Hyperlipidämie ergeben derzeit keinen Grad der Behinderung. Die Wirbelsäulen- und Kniegelenksdefizite seien mittels Leiden 2 - 4 bereits adäquat erfasst. Es komme daher zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten fanden sich in dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, erlassenen Bescheid. Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren wurden die verschiedenen von der Beschwerdeführerin mehrfach eingebrachten Leiden lediglich von einem Allgemeinmediziner beurteilt. Es wäre unbedingt erforderlich gewesen, die vorgebrachten Leiden von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie beurteilen zu lassen.
Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Die Ergebnisse der Sachverständigengutachten fanden sich in dem vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Landesstelle Wien. erlassenen Bescheid. Im vorangegangenen Ermittlungsverfahren wurden die verschiedenen, von der Beschwerdeführerin mehrfach eingebrachten Leiden, lediglich von einem Allgemeinmediziner beurteilt. Es wäre hier unbedingt dringend erforderlich gewesen, die vorgebrachten Leiden von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie beurteilen zu lassen.
Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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