W135 1426021-1•BVwG W135 1426021-1
W135 1426021-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2014
familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W135 1426021-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Dagestan zu sein und der Volksgruppe der Kumyken anzugehören. Er reiste seinem Vorbringen zufolge am 05.09.2011 legal im Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.10.2011 gab der Beschwerdeführer an, am 04.09.2011 gemeinsam mit seiner Mutter von seinem Wohnort Machatschkala mit dem Auto nach Baku (Aserbaidschan) gefahren zu sein. Seine Mutter habe sein Flugticket nach Wien gekauft und sei er am 05.09.2011 mit dem Flugzeug von Baku nach Wien gereist. Er habe ein Schengen-Visum für sechs Monate besessen, das ihm ebenfalls von seiner Mutter besorgt worden sei. Er vermute, dass das Visum für Portugal ausgestellt worden sei.
Zu seinen Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung befragt, gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat von Wahhabiten verfolgt worden zu sein. Die Männer, deren Namen dem Beschwerdeführer nicht bekannt seien, hätten ihn am 21.01.2011 auf der Straße vor dem Haus seiner Großmutter in Machatschkala angesprochen und rekrutieren wollen. Sie hätten dem Beschwerdeführer auch Geld angeboten. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, woraufhin die Männer angekündigt hätten, wieder zu kommen. Am 18.08.2011 seien sie vor seinem Haus gestanden und hätten neuerlich gefragt, ob er ihr Angebot annehme. Als der Beschwerdeführer wieder abgelehnt habe, hätten sie ihm gedroht, ihn beim nächsten Mal umzubringen. Einer der Männer habe ihn mit einer Pistole auf seinen rechten Handrücken geschlagen, wobei Knochen in seiner Hand gebrochen worden seien und er danach ca. acht Tage lang einen Gips habe tragen müssen. Als der Beschwerdeführer seinen Eltern von den Vorfällen erzählt habe, habe seine Mutter die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von "den Wahhabiten" getötet zu werden.
Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am 11.08.2011, vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.03.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme durch das Bundesasylamt gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Schreibfehler im Original):
"LA: Wo überall haben Sie von Geburt an gelebt?
AW: Ich bin in der Stadt Machatschkala geboren und habe dort gewohnt. Nachher sind wir übersiedelt nach die Ortschaft XXXX im Bezirk XXXX. Dort in XXXX lebte ich mit meiner Familie dann etwa 12 Jahre lang. Wir zogen etwa 1990 dorthin.
LA: Somit verließen Sie rechnerisch diese Ortschaft etwa 2002 wieder. Wohin zogen Sie danach?
AW: Ja 12 Jahre waren wir dort und darum wohnten wir bis jetzt dort. Ach so! Ich meinte, wir lebten 22 Jahre lang dort in XXXX. Dort leben meine Eltern heute noch. Die genaue Adresse ist XXXX XXXX XXXX
Nachgefragt, diese Adresse in der XXXX XXXX XXXX war auch meine Wohnadresse in der Heimat.
Befragt mit wem gemeinsam ich bis zur Ausreise dort lebte gebe ich, mit meinem Bruder XXXX und meinen Eltern. Sonst lebte dort mit uns niemand.
LA: Wann konkret verließen Sie diese Adresse zuletzt?
AW: Das war im Jahr 2011. Am 05.09.2011.
Befragt, wann ich zuletzt danach die Russische Föderation verließ gebe ich an, am 05.09.2011 flog ich mit dem Flugzeug von Baku aus hierher nach Österreich.
LA: Wie lange - also wie viele Tage oder Wochen - dauerte Ihre Reise aus der Heimat bis nach Österreich?
AW: Einen Tag. Am 04.09.2011 nachts verließ ich mein Dorf und kam am 05.09.2011 hier in Österreich an.
LA: Welche Verwandten von Ihnen leben jetzt noch in der Russischen Föderation?
AW: Meine Eltern und mein Bruder in XXXX. Sonst niemand.
LA: Wovon lebt die Familie dort?
AW: Meine Mutter ist Abteilungsleiterin im Sozialwesen und mein Vater arbeitet als Fahrer eines Linientaxis. Mein Bruder ist arbeitslos.
LA: Lebt Ihre Familie in XXXX einem Haus oder einer Wohnung?
AW: In einem Haus. Das gehört meinem Vater.
LA: Welche Berufserfahrungen haben Sie?
AW: Ich bin mit einem Auto herumgefahren und habe Plastikfenster montiert. Das war Schwarzarbeit und ich habe für jemanden gearbeitet.
Nachgefragt, das war ein Einzelunternehmen und keine Firma. Das hieß
XXXX.
LA: Wie lange übten Sie diese Arbeit aus?
AW: Vier Jahre. Ich hörte circa 2008 auf, er hat mich entlassen. Danach fand ich keine Arbeit mehr, denn es ist schwer in Dagestan Arbeit zu finden. Weil ich schwarz gearbeitet hatte, habe ich auch kein Arbeitslosengeld oder so bekommen. Mich haben meine Eltern erhalten.
LA: Haben Sie einen Schulabschluss?
AW: Ich habe nur acht Schulklassen abgeschlossen und dann aufgehört.
Befragt, warum ich die Schule nicht abgeschlossen habe gebe ich an, meine Familie wollte damals übersiedeln und ich war gerade mit der
8. Klasse fertig und das hat sich danach nicht mehr ergeben.
LA: Wie beschreiben Sie die Finanzlage Ihrer Familie in XXXX?
AW: Es reichte fürs Leben, aber besonders viel verdienten meine Eltern nicht. Die Löhne und Gehälter sind bei uns sehr niedrig.
LA: Welchen Glauben praktizieren Sie?
AW: Ich bin Moslem. Ich empfinde mich als ganz normalen Moslem.
LA: Volksgruppenzugehörigkeit?
AW: Ich bin Kumyke, wie auch meine beiden Elternteile und mein Bruder.
LA: Haben Sie Kinder oder sind verheiratet?
AW: Ich habe eine Tochter. Sie ist 1 Jahr und 6 Monate alt und sie lebt jetzt zuhause.
LA: Wo konkret lebt Ihre Tochter jetzt?
AW: Sie lebt bei ihrem Vater und ihrer Mutter. Also ich meine, ich habe mich von meiner früheren Frau scheiden lassen und die Kleine lebt bei ihr.
Befragt warum ich zuvor angab, meine Tochter lebt bei deren Mutter und Vater, gebe ich nun an, meine Exfrau lebt mit deren Eltern, also Großvater und Großmutter meiner Tochter.
LA: Haben Sie das Kind der Mutter freiwillig überlassen?
AW: Ja.
LA: Haben Sie nach der Scheidung wieder eine Partnerin gefunden?
AW: Nein.
LA: Warum gaben Sie dann bei Ihrer Erstbefragung an, eine Lebensgefährtin namens XXXX zu haben?
AW: Wir waren nur muslimisch verheiratet, darum.
LA: Wenn ich Ihnen aber folge waren Sie doch schon geschieden, als Sie in Österreich einreisten?
AW: Ja schon.
LA: Sind Sie in der Heimat vorbestraft, hatten jemals Probleme mit dem Gesetz?
AW: Nein. Ich bin unbescholten.
Befragt, ob ich überhaupt jemals Schwierigkeiten egal welcher Art mit heimatstaatlichen Behörden hatte gebe ich an, nein, wir hielten uns immer an Gesetz und Ordnung.
LA: Welche Behörden sind denn im Dorf XXXX vertreten?
AW: Es gibt im Bezirk XXXX eine Polizei, eine Staatsanwaltschaft, ein Gericht und einen Gerichtsvollzieher. Vom XXXX ist XXXX die Bezirkshauptstadt und von XXXX etwa 7km entfernt liegt die Stadt Machatschkala.
LA: Wie groß ist XXXX?
AW: Wir haben dort die Straßen von 0 bis 10 durchnummeriert. Die Einwohnerzahl weiß ich nicht, aber es ist auf jeden Fall eine große Ortschaft. Es gibt mehrere solche Ortschaften wie XXXX, die alle rund um die Hauptstadt Machatschkala liegen. Ich wohnte direkt in XXXX, bei der Ortseinfahrt gleich das erste Haus.
LA: Wo ist Ihr Auslandsreisepass?
AW: Den habe ich hier verloren.
Befragt, wo ich den Pass verloren habe gebe ich an, bei Bekannten, dort woher ich gekommen bin.
LA: Und wo kamen Sie her?
AW: Vom Flughafen.
LA: Namen und Adresse dieser Bekannten, bei denen Sie Ihren Auslandsreisepass verloren haben?
AW: XXXX, Familienname unbekannt. Den lernte ich übers Internet kennen als ich noch in der Heimat war. Wo er wohnt das weiß ich nicht. Vom Flughafen fuhren wir etwa 45-48 Minuten (Anmerkung: wörtliche Zeitangabe des AW). Ich kannte mich in Österreich nicht aus. Zehn Tage vor meiner Ankunft hier in XXXX habe ich den Pass aber auf jeden Fall verloren, das ist die Wahrheit.
LA: Wie haben Sie diesen Herrn XXXX kennen gelernt?
AW: Da gibt es bei uns eine Internetseite. Die heißt Odnoklassniki, also Klassenkameraden. Ich hatte nicht viel Kontakt zu XXXX, aber ich erinnerte mich, dass er in Österreich wohnt.
Nachgefragt, also XXXX ist auch aus Dagestan und wie ich Kumyke.
LA: Wo haben Sie XXXX dann ursprünglich kennen gelernt?
AW: Früher schon haben wir via Internet Kontakt zueinander aufgenommen, aber eigentlich haben wir nicht viel kommuniziert. Aber am Flughafen in Wien hat er mich abgeholt.
Befragt, vor wie vielen Jahren dieser Internetkontakt zu XXXX entstand gebe ich an, vor circa 3-4 Jahren.
LA: Wann haben Sie sich den Auslandsreisepass ausstellen lassen, den Sie in Österreich verloren haben?
AW: Ich glaube im Juni 2011. Ich habe ihn mir am Passamt in Machatschkala ausstellen lassen.
LA: Warum haben Sie ab Ihrer Einreise am 05.09.2011 bis zum 14.10.2011 zugewartet, bis Sie den gegenständlichen Asylantrag gestellt haben?
AW: Ich stand unter solchem Stress. Also ich war emotional sehr belastet aufgrund der Ereignisse in der Heimat. Darum habe ich zugewartet, bis ich mich beruhigt hatte.
Anmerkung: 09:35 kurze Unterbrechung. Anmerkung: 09:40 Fortsetzung.
LA: Haben Sie eigentlich jemals andere Teile der Russischen Föderation?
AW: Nur einmal war ich in Russland im Gebiet Tjumen in der Stadt
XXXX.
LA: Was für ein Besuch war das?
AW: Ich wollte dort Geld verdienen, habe aber keine Arbeit gefunden und kehrte nach Dagestan zurück. Befragt, mein dortiger Aufenthalt dauerte ein Jahr. Ich wollte in der Erdölbranche Arbeit finden.
LA: Wovon lebten Sie in diesem Jahr?
AW: Meine Mutter unterstützte mich finanziell.
LA: Wann konkret war das?
AW: Im Jahr 2001 im März.
LA: Warum kehrten Sie dann nach Dagestan zurück?
AW: Das Geld war aus und Arbeit hatte ich noch immer keine gefunden.
LA: Wo lebten Sie in XXXX?
AW: Ich hatte mir eine Einzimmerwohnung gemietet.
Die Einheimischen waren damals aber nicht nett zu mir, denn sie wollten keine Dagestaner einstellen.
LA: Bitte nennen Sie nun die Gründe für Ihre Flucht aus der Heimat und versuchen Sie diese möglichst lebensnah und detailliert zu schildern, damit ich mir ein Bild davon machen kann?
AW: Am 21.01.2011 fuhr ich mit meiner Frau und dem Kind zu meiner Großmutter mütterlicherseits nach XXXX in Dagestan. Wir wollten einfach die Großmutter besuchen. Da rief mich ein Freund an, der mir sagte, ich soll hinausgehen. Dort vor dem Haus meiner Großmutter saßen wir in einer Art Pavillon draußen und dann kamen zwei Tschetschenen, eigentlich waren das Wahabiten, auf mich zu. Diese zwei Wahabiten schlugen mir vor in den Wald zu gehen zu den Rebellen und sie boten mir auch Geld. Ich und mein Bekannter lehnten das ab, denn so waren wir auch nicht erzogen.
LA: Haben Sie an diesem Tag in XXXX gleich abgelehnt?
AW: Ja, denn wir wussten, worauf das hinausläuft. Danach sagten diese Burschen, wir sollen gut überlegen.
Sie wissen, wo sie uns finden können. Wenn wir uns aber weiterhin weigern sollten würden sie dann ganz anders mit uns reden. Sie gingen dann weg. Wir fuhren dann wieder nachhause und eine gewisse Zeit verging, ohne dass etwas passierte. Bis am 18.09.2011, das ist der Geburtstag meiner Tochter, mir meine Mutter sagte, dass zwei Burschen mit mir reden wollen. Nein, ich meinte am 18.08.2011, August. Ich ging hinaus und auf der Straße vor meinem Elternhaus stand ein Auto. Da waren auch zwei Burschen, aber andere als davor am 21. September, nein ich meinte am 21. April.2011.
LA: Weiter bitte...?
AW: Zwei sind hergekommen und einer blieb im Auto sitzen. Ich ging zum Auto und man stellte mir die Frage, ob ich mir den Vorschlag vom letzten Mal überlegt habe und ich antwortete, dass ich bereits damals eindeutig "Nein" gesagt habe. Dann packten mich die zwei und der dritte, der im Auto war, stieg aus dem Auto aus. Der aus dem Auto gestiegen war meinte, ich soll meine Hände auf den Kühler legen und einer hielt mich und der andere nahm seine Pistole heraus und fing an, mir auf die Hände zu schlagen.
LA: Was taten Sie?
AW: Ich konnte nichts tun, weil man mir die Hände festhielt. Ich erhielt zwei Schläge auf die rechte Hand und dann nahm man meine linke hand und ich musste sie mit der Handfläche nach oben legen und dorthin erhielt ich einen Schlag und danach hieß es, das ist die erste und letzte Warnung für mich. Ich sollte mir alles noch einmal gut überlegen. Danach wurde ich noch am Boden liegend von den drei Personen geschlagen.
LA: Wie endete dieser Vorfall am 18.08.2011?
AW: Sie schlugen mich und man weiß ja, wie Wahabiten das machen. So was passiert nicht das erste Mal. Sie sagten "Du weißt ja, was dir dann passieren wird, wir werden dir den Kopf abschneiden und vor die Eingangstür deiner Mutter legen." Bei uns passieren solche Sachen häufig, dass man jemanden enthauptet und den Kopf der Mutter schickt. So was ist allgemein bekannt und im Internet findet man auch viel darüber. Man stellt ja auch Videos davon ins Netz wie der Kopf von Opfern irgendwo hin gestellt wird. Die Wahabiten sagten mir, wird das auch so passieren wenn ich mich weigere.
LA: Und dann?
AW: Dann sagten sie, dass wir uns noch sehen werden, setzten sich ins Auto und fuhren weg.
LA: Was taten Sie weiter?
AW: Ich ging ins Haus, meine Mutter bekam Angst als ich ihr und meinem Vater das erzähle. Meine Mutter sagte, ich muss flüchten. Diese Leute würden ihre Ankündigung sicher wahr machen. Darum fuhr ich hierher.
LA: Wie lange nach dem 18.08.2011 verließen Sie Ihr Heimatdorf letztmals?
AW: Circa einen Monat nachher.
LA: Wie verbrachten Sie diesen circa einen Monat?
AW: Zuhause, ich verließ das Haus nicht mehr. Ich saß im Haus und ging nicht raus. Meine Mutter sagte, sie werden mich gleich fassen, wenn ich rausgehe.
LA: Kamen Sie nach 18.08.2011 noch einmal mit diesen Wahabiten in Berührung?
AW: Nein, da meine Mutter mir verbot hinaus zu gehen und ich war selbst auch sicher, dass ich ergriffen werde, wenn ich hinaus gehe.
LA: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?
AW: Erst 7 km nach Machatschkala und dann noch einmal 7 oder 8 km weiter bis nach XXXX.
Nachgefragt, XXXX gehört zu Machatschkala, das ist ein Stadtteil.
LA: Warum waren gerade Sie Ziel der Wahabiten?
AW: Das machen in Machatschkala die Wahabiten so. Sie suchen sich junge Leute aus und die stießen vielleicht zufällig auf mich.
LA: Hatten Sie davor je etwas mit Wahabiten zu tun?
AW: Nie, nein. Meine Eltern haben mich nicht so erzogen.
LA: Welche Anrede benutzten die Wahabiten Ihnen gegenüber?
AW: Keine besondere. Ich bin ja ein normaler anständiger Mensch.
Befragt, ob die Wahabiten mich mit meinem Namen anredeten gebe ich an, nein. Die kannten meinen Namen gar nicht. Die fragten mich ja erst nach meinem Namen beim ersten Treffen und beim zweiten Treffen hat mein Name sie gar nicht interessiert.
LA: Ich verstehe nicht, wie die Wahabiten Sie also an Ihrer Heimatadresse mehrere Monate nach dem ersten Treffen ausfindig machten, zumal Ihr Heimatdorf doch circa 14-15 km von XXXX entfernt liegt und die Wahabiten auch Ihren Namen nicht wussten?
AW: Wahabiten gibt es überall. Sie haben mir das angeboten. Bei uns gibt es viele solche. Sie versuchen die Leute anzusprechen. Vielleicht ist je jemand einverstanden. Die Wahabiten locken auch mit Geld und versuchen, einen auf deren Seite zu bringen. Viele junge Burschen steigen darauf ein, weil sie Geld brauchen können.
Dann werden sie in der Wald mitgenommen und in Trainingslagern ausgebildet und dann warten sie bis es läutet und sie einen Auftrag erhalten. Bis es heißt, den oder den muss man umbringen, meist Polizisten.
LA: Wie erkannten Sie diese Personen eigentlich als Wahabiten?
AW: Das sagten sie gleich so. Wenn jemand einem vorschlägt in den Wald zu kommen, weiß man, wen man vor sich hat.
LA: Haben Sie sich an die Polizei gewendet?
AW: Nein, weil auch bei der Polizei solche Leute arbeiten. Die haben überall ihre Leute sitzen.
LA: Wenn ich Ihnen folge, dann hätten die Wahabiten, die Sie ja nicht einmal kannten, ein großes Risiko auf sich genommen, zumal Sie sie ja jederzeit an die Behörden verraten hätten können?
AW: Die wissen ja, wer mit den Behörden arbeitet weil sie selbst ihre Leute dort sitzen haben. Wenn man ein Verräter wäre, wäre die ganze Familie in Gefahr oder sie würden nachts eine Granate durchs Fenster und so weiter.
LA: Das passt jetzt wiederum nicht damit zusammen, dass Sie angeben, die Wahabiten haben Sie gar nicht gekannt. Somit hätten die Wahabiten auch nicht ausschließen können, dass Sie ein Verräter sind?
AW: Die würden gleich erfahren, wenn ich sie verraten würde. Die haben ihre Leute auch bei der Polizei. Jeder Polizist würde mich an die Wahabiten verraten weil er weiß, das bringt ihm Geld als Belohnung ein.
LA: Wie passt das damit zusammen, dass Sie vorhin angaben, Polizisten sind bevorzugte Opfer von Wahabiten. Jetzt sagen Sie sinngemäß, alle Polizisten in Dagestan sind korrupt und mit den Wahabiten verbündet?
AW: Ja schon, aber doch nicht alle. Umgebracht werden die nicht korrupten Polizisten. Die anderen nicht, die den Wahabiten hinweise geben.
LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe vollständig ausgeführt und hatten ausreichend Gelegenheit und Zeit dazu?
AW: Ich bin geflüchtet, weil mein Leben in Gefahr ist in der Heimat. Das sind alle Fluchtgründe und ich hatte genug Zeit.
Vorhalt: Heute gaben Sie einerseits an, am 21.01.2011 sind die Wahabiten erstmals in XXXX an Sie herangetreten. Andererseits geben Sie an, dieses erste Zusammentreffen war am 21. April?
AW: Am 21 April 2011 war das ertse Treffen.
Vorhalt: Auch erstbefragt am 14.10.2011 haben Sie aber den 21.01.2011 als Datum genannt, an dem die Wahabiten Sie erstmals angesprochen haben?
AW: Das kann ich mir nicht erklären.
Vorhalt: Erstbefragt gaben Sie an, am 18.08.2011 mit einer Pistole auf den rechten Handrücken geschlagen worden zu sein. Heute geben Sie an, links und auch rechts auf den Händen mit der Pistole geschlagen worden zu sein und auch am Boden liegend noch weiter geschlagen worden zu sein. Somit stellen Sie also die Misshandlungen, die Ihnen die Wahabiten zugefügt hätten, komplett anders dar?
AW: Ich habe der Referentin das damals auch links gezeigt, wo ich geschlagen wurde. Und auch damals sagte ich, ich wurde am Boden liegend geschlagen.
LA: Mussten Sie wegen Ihrer Hände auch zum Arzt?
AW: Nein, ich stand in häuslicher Pflege durch meine Mutter.
Befragt, was die Pflege meiner Mutter beinhaltete gebe ich an, nasse Salzwasserwickel.
Vorhalt: Erstbefragt am 14.10.2011 gaben Sie an, acht Tage lang einen Gips getragen zu haben nach dem 18.08.2011?
AW: Damit meinte ich, ich die Wickel meiner Mutter.
LA: In welcher Sprache redeten diese Wahabiten immer mit Ihnen?
AW: Russisch.
LA: Warum wissen Sie dann, dass diese Personen Tschetschenen waren?
AW: Die redeten untereinander Tschetschenisch.
LA: Warum blieben Sie gerade nach dem 18.08.2011 in Ihrem Elternhaus versteckt?
AW: Meine Mutter ließ mich nicht raus wegen der Gefahr von der sie wusste. Alle bei uns wissen, dass sie gefährlich sind und welche Mutter will das Leben ihres Sohnes riskieren?!
LA: Da aber nun diese Wahabiten laut Ihnen Ihr Elternhaus und Ihre Mutter kannten, war es doch gerader dort am Riskantesten für Sie?
AW: Ja, es war auch dort gefährlich, das stimmt schon. Aber meine Mutter hätte ihnen die Tür nicht geöffnet. Weil bei uns daheim immer gefragt wird, wer draußen steht bevor geöffnet wird.
LA: Was befürchten Sie theoretisch bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland?
AW: Man würde mich töten, 100%ig.
LA: Wann ließen Sie sich eigentlich von Ihrer Exfrau scheiden?
AW: Nach diesem Tag fuhren wir beide nachhause und damit sind wir geschieden.
Befragt, damit meine ich den Tag meiner Abreise nach Österreich. Wir hatten einen Konflikt und sie fuhr weg.
Nachgefragt, ob ich und meine Gattin gemeinsam im Haushalt lebten bis zur Scheidung gebe ich an, ja, sie lebte bis zur Scheidung in unserem Haus.
LA: Warum gaben Sie zuvor zu Ihrem Elternhaus an: "Befragt mit wem gemeinsam ich bis zur Ausreise dort lebte gebe ich, mit meinem Bruder XXXX und meinen Eltern. Sonst lebte dort mit uns niemand."
(siehe Seite 3)?
AW: Die Ehefrau zählt nicht mit wenn man gefragt wird. Nur wenn ich nicht bei meinen Eltern gelebt hätte sondern ein eigenes Haus hätte, hätte ich meine Frau und das Kind genannt.
LA: Warum ließen Sie sich nicht woanders in der Russischen Föderation nieder?
AW: Weil ich nicht das Geld hatte mir woanders in Russland ein Haus zu kaufen. Das ist dort sehr teuer.
LA: Wovon leben Sie in Österreich?
AW: Ich bekomme Grundversorgung.
LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, die Schule etc.?
AW: Ja und zwar besuche ich einen Deutschkurs einmal pro Woche.
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?
AW: Nein.
LA: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?
AW: Nur Bekannte in der Pension.
LA: Möchten Sie irgendeine Bindung Ihrerseits in und an Österreich geltend machen?
AW: Nein, ich habe keine.
Vorhalt: Es werden Ihnen die aktuellen Länderfeststellungen - auf Ihr Verfahren zugeschnitten - vom Dolmetscher übersetzt und Sie können im Anschluss dazu Stellung nehmen.
AW: Damit bin ich einverstanden, danke.
Anm.: Länderfeststellungen werden übersetzt.
LA: Möchten Sie sich hierzu äußern?
AW: Von der Existenz der Internetdatenbank für Arbeitssuchende ist mir nichts bekannt. Es ist nicht möglich für Dagestaner in Russland Arbeit zu finden. Im Gegensatz zu den Behauptungen in den Länderfeststellungen bin ich sicher, dass Personen die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben bei der Rückkehr verfolgt werden und das würde auch mich betreffen. Täglich werden 7 Polizisten in Dagestan ermordet, darum müssen so viele neue Polizeikräfte in die Republik gebracht werden, wie das auch in der Feststellung angemerkt ist. Im ganzen Land versuchen die Wahabiten Jugendliche anzuwerben, was in Anbetracht der hohen Arbeitslosigkeit leicht für sie ist. Bei meiner Rückkehr würde man mich umbringen und meine Mutter ist herzkrank und würde das auch nicht überstehen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe alles gesagt und nichts zu ergänzen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Wollen Sie Etwas richtig stellen oder ergänzen?
AW: Ja, das passt alles so wie protokolliert. Keine Ergänzungen und Richtigstellungen.
LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
AW: Ja bitte."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Dagestan, stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend zu dem Schluss, dass die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubwürdig seien.
Dabei führte das Bundesasylamt hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Datumangaben bezüglich der behaupteten Vorfälle angegeben habe und sich der Beschwerdeführer weiters hinsichtlich der vorgebrachten Verletzungen und erfolgten Behandlungen widersprochen habe. Als unschlüssig wertete das Bundesasylamt, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem Vorfall am 18.08.2011 und seiner Ausreise am 04.09.2011 in seinem Elternhaus versteckt haben wolle, zumal die Wahhabiten ihn gerade dort aufgesucht hätten und ihnen somit sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sein dürfte. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht imstande gewesen aufzuklären, wie die Wahhabiten, nachdem sie den Beschwerdeführer das erste Mal in XXXX (ca. 14-15 km von seinem Wohnort XXXX entfernt) angesprochen hätten, das nächste Mal in XXXX ausfindig gemacht hätten.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über umfassende verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und dort auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten habe. Der Beschwerdeführer verfüge über eine mehrjährige Berufserfahrung und es sei ihm daher zumutbar, bei seiner Rückkehr einer Arbeit oder Hilfsarbeit nachzugehen und dort für sich zu sorgen. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in eine existenzielle Notlage geraten würde.
In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte oder andere soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen könnten.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, zugestellt am 02.04.2012, wurde mit Schriftsatz vom 12.04.2012, eingebracht per Telefax ebenfalls am 12.04.2012, fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wird.
Hinsichtlich der vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche verweist der Beschwerdeführer auf ein in russischer Sprache handschriftlich verfasstes Schreiben, welches der Beschwerde beigelegt wurde. Außerdem wird in der Beschwerde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 über die Sicherheitslage im Nordkaukasus, vor allem in Dagestan, zitiert, der belegen solle, dass die Lage in Dagestan derzeit sogar schlimmer als in Tschetschenien sei.
Das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers wurde seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung ins Deutsche zugeführt.
In seinem Schreiben führt der Beschwerdeführer aus, das erste Zusammentreffen mit den Wahhabiten immer mit 21.01.2011 und nie mit 21.04.2011 angegeben zu haben. Es liege somit kein Widerspruch in den angegebenen Daten vor, sondern handle es sich um einen Fehler, der bei der Niederschrift seiner Einvernahme passiert sein dürfte. Weiters gab der Beschwerdeführer an, immer nur von der Verletzung beider Hände gesprochen zu haben. Dass in der ersten Einvernahme nur von der rechten Hand die Rede sei, sei daher unrichtig. Bezugnehmend auf den Umstand, dass der zweite Vorfall ca. 14 Kilometer entfernt von dem des ersten Zusammentreffens mit den Wahhabiten gelegen sei, und nicht festgestellt habe werden können, woher die Wahhabiten seine Wohnadresse ausfindig machen hätten können, gab der Beschwerdeführer an, dass eine Distanz von 14 Kilometern "kein Problem" darstellen würde.
Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.02.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Dagestan, geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.02.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.02.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.
Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung seine schwangere Lebensgefährtin, XXXX, die im Verfahren des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wies sich mit ihrem Konventionsreisepass aus und gab an, seit 2007 in Österreich asylberechtigt zu sein. Der Beschwerdeführer sei der Vater ihres Kindes und wohne sie mit dem Beschwerdeführer seit Februar 2013 im gemeinsamen Haushalt.
Am 11.03.2014 langte die Geburtsurkunde von XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher der Beschwerdeführer als Vater angeführt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 14.10.2011, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 12.04.2012 gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.02.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der kumykischen Volksgruppe moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan.
Der Beschwerdeführer reiste seinem Vorbringen zufolge am 05.09.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder in seinem Elternhaus in Dagestan. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Dagestan. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach muslimischem Ritus verheiratet war und aus dieser Ehe eine Tochter hat, kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beherrscht die russische Sprache und verfügt über eine ausreichende Schulbildung.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Dagestan, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.
Festgestellt wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer ist mit der russischen Staatsangehörigen XXXX, nach muslimischem Ritus verheiratet und Vater der gemeinsamen Tochter XXXX, welche am XXXX in Wien geboren wurde. XXXX ist seit 2007 in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin leben seit Februar 2013 im gemeinsamen Haushalt und liegt eine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers an der Adresse seiner Lebensgefährtin vor.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er bezieht seit Jänner 2013 keine Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und wird seitdem sein Lebensunterhalt von seiner Lebensgefährtin bestritten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan:
Innenpolitik
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010, http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden. (Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011, http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Frauen
[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien,
12.09. 2011,http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):
Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:
Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.
Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.
Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage - Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.
(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects, 29.11.2010)
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law,
24.03. 2010,http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011)
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche:
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf den im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Inlandsreisepass sowie auf das in diesem Zusammenhang glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch das Bundesasylamt ging im angefochtenen Bescheid vom Feststehen der Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Angaben seiner Lebensgefährtin vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Geburtsurkunde von XXXX und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem).
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Diese Feststellung basiert auf den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unbestritten gebliebenen allgemeinen aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sowie auf dem Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen eine aktuelle Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität nicht glaubhaft entnommen werden kann:
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen Fluchtgründen befragt an, erstmals am 21.01.2011, als er auf Besuch bei seiner Großmutter gewesen sei, von zwei ihm unbekannten Wahhabiten angesprochen worden zu sein. Die beiden Männer hätten ihn und seinen Freund zu überreden versucht, sich ihnen anzuschließen, um für den "Jihad" zu kämpfen, als Gegenleistung hätten sie ihm Geld angeboten. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten abgelehnt, woraufhin die Wahhabiten die beiden aufgefordert hätten, noch einmal darüber nachzudenken und angekündigt hätten, wieder zu kommen. Am 18.08.2011 hätten drei Männer vor seinem Elternhaus gewartet. Sie hätten ihm gesagt, sie wüssten, wie der Beschwerdeführer heiße, was er mache, wohin er gehe und wo seine Mutter arbeite. Der Beschwerdeführer sei abermals gefragt worden, ob er sich den Wahhabiten anschließen wolle. Als dieser erneut abgelehnt habe, hätten sie ihm gedroht, ihm etwas anzutun, sollte er nicht zustimmen. Einer der drei Männer habe den anderen beiden daraufhin befohlen, die Hände des Beschwerdeführers festzuhalten. Dann sei dem Beschwerdeführer mit einer Pistole auf beide Hände geschlagen worden, wodurch ihm drei Finger gebrochen worden seien. Anschließend hätten die Männer den Beschwerdeführer freigelassen, ihm jedoch angekündigt, der nächste Vorfall würde ernster werden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe die Knochenbrüche mit Salzwasserwickeln behandelt, ins Krankenhaus sei er nicht gegangen. Nachdem er seinen Eltern von dem Vorfall erzählt habe, hätten ihm diese geraten, das Land zu verlassen und habe seine Mutter die Vorbereitungen zur Ausreise getroffen und sich um sein Visum gekümmert. Bis zur Ausreise am 04.09.2011 habe der Beschwerdeführer aus Angst vor den Wahhabiten das Haus seiner Eltern nicht verlassen.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer, der angab, sich bedroht gefühlt und um sein Leben gefürchtet zu haben, nach dem behaupteten Vorfall am 18.08.2011 noch etwa zwei Wochen in seinem Elternhaus aufgehalten haben will, obwohl er gerade dort von seinen vermeintlichen Verfolgern aufgesucht worden sein soll.
Auf diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe noch auf sein Visum warten müssen und habe Dagestan deshalb nicht früher verlassen können, was für das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig nachvollziehbar ist, da davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer, wenn er sich tatsächlich bedroht und verfolgt gefühlt habe, den Versuch unternommen hätte Dagestan unverzüglich zu verlassen und er gerade nicht auf die Fertigstellung seines Visums gewartet hätte. Warum der Beschwerdeführer auf die Fertigstellung des Visums genau an dem Ort gewartet habe, an dem ihm die größte Gefahr gedroht hätte, lässt sich überdies auch mit dem Warten auf das Visum nicht erklären.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht anzugeben vermochte, mit welchem Visum er nach Österreich eingereist sei, er gab lediglich an, es sei ein Schengen-Visum gewesen, wer dieses ausgestellt habe, wisse er jedoch nicht, seine Mutter habe sich um alles gekümmert, er habe ein schlechtes Gedächtnis und habe den Pass auch gar nicht aufgemacht um sich das Visum anzusehen. Dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse an den Ausreisevorbereitungen gehabt haben und nicht wissen will, mit welchem Visum er in Österreich eingereist sei, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes äußerst unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise 31 Jahre alt war und schon im Hinblick auf sein Alter und insbesondere den Umstand, dass er auf Dokumente gewartet habe, die ihm eine Ausreise nach einer (behaupteten) Verfolgung ermöglichen sollen, erwartet werden kann, dass er zu den Umständen seiner Ausreise mehr angeben können sollte, als lediglich, dass sich seine Mutter um alles gekümmert habe.
Was die geschilderten Vorfälle und Übergriffe durch Wahabiten betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Misshandlungen und deren Folgen, widersprüchliche und unschlüssige Angaben machte: Gab er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch an, er sei mit einer Pistole auf den rechten Handrücken geschlagen worden, wodurch in seiner rechten Hand Knochen gebrochen worden seien und er für ca. acht Tage einen Gips tragen habe müssen, so führte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, er sei auf beiden Händen geschlagen und anschließend auch am Boden liegend von allen drei Personen noch weitergeschlagen worden, seine Verletzungen habe seine Mutter danach mit Salzwasserwickeln behandelt. Auf Vorhalt der Widersprüche vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, immer nur von einer Verletzung beider Hände gesprochen zu haben und auch bereits in der Erstbefragung geschildert zu haben, am Boden liegend geschlagen worden zu sein, außerdem habe er Salzwasserwickel gemeint, auch wenn er Gips gesagt habe.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, auf beiden Händen geschlagen worden zu sein, wodurch drei Finger gebrochen seien. Die Verletzungen seien von seiner Mutter mit Salzwasserwickeln behandelt worden und er habe ca. zwei Tage lang Schmerzen gehabt. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten ihm geraten, sich nicht im Krankenhaus behandeln zu lassen, auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, warum sie ihm davon abgeraten hätten, gab der Beschwerdeführer an: "Ich weiß nicht, sie wollten nicht, sie hatten Angst." Die weitere Frage, wovor die Eltern Angst gehabt hätten, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass die Eltern "vor diesen Leuten" Angst gehabt hätten.
Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass Salzwasserwickel und Gips für den Beschwerdeführer die selbe Bedeutung hätten und er somit immer von der selben Behandlungsmethode gesprochen hätte, scheint es unwahrscheinlich, dass ein so schmerzhaftes und wohl auch einschneidendes Erlebnis, so vage und widersprüchlich in Erinnerung bleibt und die Misshandlungen in diversen Versionen geschildert werden. Selbst wenn man weiters davon ausgehen würde, dass Salzwasserwickel tatsächlich Knochenbrüche zu heilen vermögen, wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach Brüchen mehrerer Finger länger als zwei Tage lang unter Schmerzen gelitten hätte.
Warum sich der Beschwerdeführer nicht in einem Krankenhaus behandeln lassen haben will, vermochte er auch in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar und überzeugend zu erklären; seiner lapidaren Erklärung, dass ihn seine Eltern nicht ins Krankenhaus gebracht, weil sie Angst gehabt hätten, kann insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass dem Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise ein Auslandsreisepass ausgestellt worden sein soll und er bzw. seine Mutter in dieser Hinsicht offenbar keine Angst vor einem Herantreten an die Behörden gehabt haben sollen, nicht gefolgt werden.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht denkunmöglich und unrealistisch erscheint, dass sich der Beschwerdeführer nicht tatsächlich - etwa auf Grund eines Unfalles - Handknochenbrüche zugezogen haben könnte, dass dies jedoch in der von ihm geschilderten Weise, nämlich auf Grund von konkret gegen ihn gerichteten Misshandlungen erfolgt wäre, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Angaben schon auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben zu dem Vorfall, bei welchem ihm die Verletzungen zugefügt worden sein sollen, nicht glaubwürdig darzutun und ist auch die von ihm behauptete Behandlung dieser Verletzungen nicht schlüssig nachvollziehbar.
Auch was das Datum des behaupteten ersten Zusammentreffens mit den Wahhabiten betrifft, sprach der Beschwerdeführer zunächst vom 21.01.2011, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nannte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall zunächst den 21.01.2011, brachte an späterer Stelle den 21.09.2011 vor, korrigierte sich dann aber sogleich und gab den 21.04.2011 an (Aktenseiten 111 und 113 des Verwaltungsaktes: "Am 21.01.2011 fuhr ich mit meiner Frau und dem Kind zu meiner Großmutter mütterlicherseits nach XXXX in Dagestan. Wir wollten einfach die Großmutter besuchen. Da rief mich ein Freund an, der mir sagte, ich soll hinausgehen. Dort vor dem Haus meiner Großmutter saßen wir in einer Art Pavillon draußen und dann kamen zwei Tschetschenen, eigentlich waren das Wahabiten, auf mich zu. Diese zwei Wahabiten schlugen mir vor in den Wald zu gehen zu den Rebellen und sie boten mir auch Geld. Ich und mein Bekannter lehnten das ab, denn so waren wir auch nicht erzogen. [...] Wir fuhren dann wieder nachhause und eine gewisse Zeit verging, ohne dass etwas passierte. Bis am 18.09.2011, das ist der Geburtstag meiner Tochter, mir meine Mutter sagte, dass zwei Burschen mit mir reden wollen. Nein, ich meinte am 18.08.2011, August. Ich ging hinaus und auf der Straße vor meinem Elternhaus stand ein Auto. Da waren auch zwei Burschen, aber andere als davor am 21. September, nein ich meinte am 21. April.2011.")
Nach Vorhalt durch das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, dass die Wahabiten das erste Mal am 21.01.2011 an ihn herangetreten seien, er dann aber diesbezüglich den 21.04.2011 nannte, gab der Beschwerdeführer an, das erste Treffen sei am 21.04.2011 gewesen. Nach weiterem Vorhalt, dass er in der Erstbefragung den 21.01.2011 genannt habe, gab der Beschwerdeführer an, sich das nicht erklären zu können.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer nach diesbezüglichem Vorhalt Folgendes vor: "Ich habe immer gesagt, dass es Jänner war. Ich habe mich schon einmal geirrt und gesagt, es war April, das stimmt, ich glaube, dass man das gleich geschrieben hat. Dann habe ich aber Jänner gesagt, ich habe einfach das Wort April in den Mund genommen, aus unerklärlichen Gründen. Ich habe sogar auf einem Zettel dazugeschrieben, dass es Jänner war. Ich habe aus unerklärlichen Gründen April gesagt und das wurde sofort protokolliert und als ich den negativen Bescheid bekommen habe, habe ich gleich geschrieben, dass man mich nicht richtig verstanden hat und es nicht im April war." Dieser Erklärungsversuch vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer nach Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolles des Bundesasylamtes explizit angab, dass alles richtig protokolliert worden sei und er keine Richtigstellungen vornehmen wolle und das Einvernahmeprotokoll vom Beschwerdeführer auch Seite für Seite unterschrieben wurde.
Ganz abgesehen von diesen Ungereimtheiten und Widersprüchen, vermochte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel darzulegen, wie der Beschwerdeführer sieben Monate nach dem ersten Vorfall bei seiner Großmutter überhaupt ausfindig gemacht worden sei, obwohl die Männer, die ihn hätten rekrutieren wollen, nicht gewusst haben sollen, wer der Beschwerdeführer sei und wo er wohne und sich auch sein Elternhaus seinen Angaben zu Folge 14 Kilometer von dem Haus seiner Großmutter befinde.
Im Übrigen trägt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch unternommen haben will, sich an die Sicherheitsbehörden in Dagestan zu wenden, obwohl er bzw. seine Mutter sich seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zu Folge zwei Tage nach dem zweiten Vorfall an die Behörden gewandt habe, indem er sich einen Auslandsreispass ausstellen lassen habe, nicht zur Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens bei, wobei an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben soll, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch daran zu erinnern glaubte, dass ihm der Auslandsreisepass im Juni 2011 ausgestellt worden sei.
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am 11.08.2011 - also eine Woche vor der behaupteten Bedrohung durch die Wahhabiten - einen Inlandsreisepass ausstellen ließ und ihm wenige Tage danach auch ein Auslandsreisepass - welchen der Beschwerdeführer im Übrigen zehn Tage vor der Antragstellung auf internationalen Schutz verloren haben soll - ausgestellt worden sei, deutet vielmehr auf eine schon länger geplante, nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Verfolgung gestandene Ausreise des Beschwerdeführers.
Letztlich wird die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auch damit untermauert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise nach Österreich am 05.09.2011, erst am 14.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zumal angenommen werden kann, dass jemand, der sein Heimatland verlässt, weil er sich verfolgt fühlt, unmittelbar nach seiner Ankunft in einem sicheren Staat, um Schutz ansuchen würde.
Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen widersprüchlich waren: Gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, eine Lebensgefährtin und eine Tochter im Heimatland zu haben, sprach er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt davon, geschieden zu sein. Befragt, warum er in der Erstbefragung von einer Lebensgefährtin gesprochen habe, meinte der Beschwerdeführer, mit seiner Frau nur muslimisch verheiratet gewesen zu sein, wobei der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - entgegen seiner Erklärung vor dem Bundesasylamt - seine nunmehrige Lebensgefährtin, mit welcher er ebenfalls nur nach muslimischem Ritus verheiratet ist, als seine Ehefrau bezeichnete.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er an, von seiner ersten Ehefrau seit dem Tag seiner Ausreise, also seit dem 04.09.2011, geschieden zu sein. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er zunächst davon, sich bereits ein oder eineinhalb Jahre vor der Ausreise scheiden haben zu lassen, was also Anfang bzw. Mitte des Jahres 2010 gewesen wäre, präzisierte die Angaben dann insoweit, als die gemeinsame Tochter zum Zeitpunkt der Scheidung drei oder vier Monate alt gewesen sei, was einen Scheidungszeitpunkt Ende des Jahres 2010 ergebe. Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage, den Zeitpunkt der Scheidung von seiner Ehefrau auch nur annähernd zeitlich anzugeben.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer außerdem zunächst an, nur mit seinem Bruder und seinen Eltern zusammen gelebt zu haben, sprach danach aber davon, dass seine Ehefrau bis zur Scheidung ebenfalls im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Befragt, warum er dies zuvor nicht angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Ehefrau habe für ihn nicht dazu gezählt, da er nicht ausschließlich mit ihr zusammen gelebt habe.
Auch diese Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienverhältnissen vor seiner Ausreise, vermögen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zu untermauern. Im Hinblick auf die Widersprüche und Unstimmigkeit im Zusammenhang mit der behaupteten Ehe bzw. Lebensgemeinschaft, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Dagestan tatsächlich nach muslimischem Ritus verheiratet gewesen sei und aus dieser Ehe eine Tochter habe.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers auch durch den persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise bei einer Firma, die Plastikfenster herstelle, gearbeitet zu haben und von seinen Eltern unterstützt worden zu sein, sein Gehalt habe zum Leben ausgereicht. Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zu Folge arbeitsfähig, verfügt über eine Grundschulbildung und beherrscht die russische Sprache, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dagestan jedenfalls in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, allenfalls mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige in Dagestan und eine Unterkunftsmöglichkeit in seinem Elternhaus, wo er auch vor seiner Ausreise gelebt habe. Es ist daher insbesondere im Hinblick auf die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dagestan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation, konkret in Dagestan, nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Dagestan nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hat und nicht ersichtlich ist, dass er von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, im Grunde gesund zu sein, jedoch an einem Herzfehler zu leiden, was der Beschwerdeführer jedoch nicht mit medizinischen Befunden zu untermauern vermochte. Auch gab der Beschwerdeführer an, keine Medikamente einzunehmen.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen sich auf sein diesbezüglich glaubwürdiges Vorbringen in der münXXXXXXXX, die vorgelegte Geburtsurkunde ihrer am XXXX geborenen gemeinsamen Tochter, XXXX, sowie den Abfragen im Zentralen Melderegister; auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. wird verwiesen.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen, wie oben ausführlich dargelegt wurde, keine Glaubwürdigkeit zukommt - kann jedoch nicht erkannt werden, dass in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Dagestan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die beststehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer individuellen und konkreten aktuellen Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass in Dagestan Angehörige der Volksgruppe der Kumyken generell einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären; diesbezügliche von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte liegen nicht vor. Auch stütze der Beschwerdeführer sein individuelles Vorbringen nicht auf eine, auf seiner Volksgruppenzugehörigkeit basierende Verfolgungsbehauptung.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.
Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie auf Grund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, konkret in Dagestan, eine konkret und gezielt gegen seine Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Weiters kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Dagestan dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise auf Grund einer, wenn auch illegalen, regelmäßigen Beschäftigung bestritten und gemeinsam mit seinem Bruder in seinem Elternhaus gelebt zu haben. Auch gab der Beschwerdeführer an, von seinen Eltern, die beide arbeiten würden, unterstützt worden zu sein. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Unterstützungsmöglichkeiten durch seine Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als schlechter gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m².
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet und ist auch aus den getroffenen Länderfeststellungen dergleichen nicht abzuleiten.
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine auf Grund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Spruchpunkt III.:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz stützt und der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).
Mittlerweile hat der Beschwerdeführer allerdings ein Familienleben in Österreich begründet: Er ist mit XXXX, einer russischen Staatsangehörigen, welche seit 2007 in Österreich asylberechtigt ist, nach muslimischem Ritus verheiratet und lebt mit dieser seit Februar 2013 im gemeinsamen Haushalt. Am XXXX wurde ihre gemeinsame Tochter, XXXX, geboren. Aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ZMR-Abfragen ist ersichtlich, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Tochter an der Adresse von XXXX aufrecht gemeldet sind. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auch in der mündlichen Verhandlung, im Rahmen welcher auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde, vom Vorliegen eines aufrechten und intensiven Familienlebens des Beschwerdeführers überzeugen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin vermochten auch glaubwürdig darzulegen, dass sie den Versuch unternommen hatten, in Österreich auch standesamtlich zu heiraten, dieser jedoch mangels der nötigen Dokumente des Beschwerdeführers gescheitert sei.
Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer verfügt über ausreichenden Wohnraum in Österreich und wird seit Jänner 2013 nicht mehr von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt. Sein Lebensunterhalt wird von seiner Lebensgefährtin, die bis zum Mutterschutz einer regelmäßigen Beschäftigung als Pflegehelferin nachgegangen ist, bestritten. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen, auch in Zukunft für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes aufkommen zu wollen und auch zu können. Zudem konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, unmittelbar nach dem Erhalt einer Arbeitserlaubnis, eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen und sich am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren zu wollen.
Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind auch nicht in der Russischen Föderation fortsetzen könnte, da seine Lebensgefährtin in Österreich asylberechtigt und dieser eine Rückkehr in die Russische Föderation daher verwehrt ist.
Auch stützt der bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer seine gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich auf ein einziges Asylverfahren, wobei dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass er das Verfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte.
Im Hinblick auf die aufrechte Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu einer in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Person und seiner erst vor wenigen Wochen geborenen Tochter, für deren physisches und psychisches Wohlbefinden gerade in den ersten Lebensjahren eine regelmäßige und intensive Beziehung zu beiden Elternteilen von entscheidender Wichtigkeit ist, treten die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens hinter das familiäre Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet zurück. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher auf Grund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dieser das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG nicht erfüllt hat und zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Dem Beschwerdeführer ist daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W135, am 18.03.2014
Mag. Ivona GRUBESIC
(Richterin)
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