G303 1308238-1•BVwG G303 1308238-1
G303 1308238-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2014
Behinderung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation,<br/>medizinische Versorgung
G303 1308238-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 28.11.2006, Zl. 0518.746-BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.11.2005 den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997, gestellt.
Am 11.11.2005 fand vor dem Bundesasylamt Traiskirchen die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.
Die BF ist gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX und dem minderjährigen Sohn XXXX eingereist. Die minderjährige Tochter XXXX wurde in Österreich geboren.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der minderjährigen Kinder der BF und des Ehegatten der BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006 wurde der gegenständliche Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 12.12.2006 datierte Berufung (nunmehr: Beschwerde) der BF an den Unabhängigen Bundesasylsenat. Der Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten.
Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt wird, sowie den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend die Ausweisung ersatzlos zu beheben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 18.12.2006 vom Bundesasylamt vorgelegt und wurden in weiterer Folge vom Asylgerichtshof übernommen.
Am 19.02.2014 wurde der gegenständliche Akt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 303 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.
In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 44 Abs. 2 AsylG 1997 die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, ab 01.07.2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 des bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, tritt an die Stelle des Begriffs "Berufung" mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Nach dem mit "Familienverfahren" übertitelten § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Zu Spruchteil A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweitinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 412.614-1/2010).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:
Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt hat. So ist zunächst dem Einwand zu folgen, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit dem Gesundheitszustand der BF auseinandergesetzt hat. Trotz der Angaben der BF in den Einvernahmen am 11.11.2005 und am 07.09.2006, dass sie mit einer Behinderung im Hüftbereich geboren sei und sie im Kosovo aufgrund der Komplexität einer notwendigen Operation nicht behandelt werden konnte, beschränkte sich die belangte Behörde in ihren Feststellungen lediglich darauf, dass die BF körperlich behindert sei. Eine ausreichende Einvernahme zum Gesundheitszustand der BF fand in weiterer Folge nicht statt.
Als Beweismittel brachte die BF insbesondere ärztliche Befunde und einen Behindertenausweis mit einem Lichtbild aus ihrem Herkunftsland, einen österreichischen Behindertenpass, ausgestellt vom Bundessozialamt, Landesstelle XXXX, vom 13.04.2006 sowie einen ärztlichen Bericht des Klinikums der XXXX vom 11.08.2006 in Vorlage. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln wurde vom Bundesasylamt jedoch unterlassen. Die von der BF vorgelegten Dokumente aus der Republik Kosovo wurden offensichtlich nie einer vollständigen - im Akt einsehbaren - Übersetzung zugeführt.
In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten der BF im Heimatstaat beschränken sich die Feststellungen im angefochtenen Bescheid lediglich auf allgemeine Aussagen zur medizinischen Versorgung im Kosovo. Hinsichtlich der individuellen Situation der BF, insbesondere zu den Möglichkeiten einer Operation ihrer Hüfte, wurden jedoch keine Feststellungen getroffen. Auch wurde vom Bundesasylamt nicht festgestellt, welche Medikamente beziehungsweise welche Therapien die BF tatsächlich benötigt und in welcher Form sie diese in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich erhalten könnte.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt lediglich aus, dass die BF aufgrund ihrer Körperbehinderung bereits im Kosovo medizinisch behandelt wurde und dass auch in Österreich ein chirurgischer Eingriff stattgefunden hat. Des Weiteren wurde auf die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verwiesen. Diese wurden jedoch in keiner Weise dargelegt.
3. Das Bundesasylamt hat weiters verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation der BF im Falle ihrer Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise die BF ihren Lebensunterhalt bestreiten und ihre Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte; obwohl die BF bei ihrer Einvernahme am 07.09.2006 angab, dass sie im Kosovo keine Arbeit finden würde, da sie behindert sei. Das Bundesasylamt führte dazu lediglich aus, dass die BF bei einer Rückkehr durch ihre Verwandten unterstützt werden würde, da der Zusammenhalt innerhalb der albanischen Großfamilie bekannt sei. Auch könnte die BF durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde betreffend den gesundheitlichen Zustand der BF festgehalten, dass dies kein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde, zumal im Kosovo medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden wären. Die Behörde hat jedoch keine entsprechenden Ermittlungshandlungen gesetzt, welche diese Feststellungen bestätigen würden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat könnte jedoch im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen.
4. Zusammengefasst ist die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen, obwohl die Feststellung der oben genannten Umstände für die Prüfung einer möglichen Gefährdung der BF im Fall einer Rückkehr in den Kosovo - insbesondere in Bezug auf deren Gesundheitszustand - von maßgeblicher Bedeutung ist.
Die belangte Behörde wird zunächst umfangreiche Ermittlungen zum Gesundheitszustand der BF durchzuführen haben. Hierbei wird auf die konkrete Erkrankung der BF sowie die Auswirkungen und Folgen der Erkrankung abgestellt werden müssen. Diese Feststellungen werden dann mit den tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo in Beziehung zu setzen sein; vor allem nicht nur im Hinblick darauf, ob eine solche Behandlung prinzipiell möglich ist, sondern ob die BF aufgrund ihrer persönlichen Situation eine solche überhaupt erhalten kann, beziehungsweise an welche Voraussetzungen diese geknüpft ist, und ob es der BF individuell möglich ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auch wird die belangte Behörde festzustellen haben, ob die BF Medikamente beziehungsweise Therapien benötigt und in welcher Form sie diese in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich erhalten könnte. Sodann wird die belangte Behörde die entsprechenden Ergebnisse mit der BF im Rahmen des Parteiengehörs zu erörtern haben. Außerdem erscheint es notwendig, durch entsprechende Ermittlungen, festzustellen, ob eine medizinische und soziale Versorgungslage für schwer behinderte Menschen im Kosovo vorhanden ist; aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse wäre dann zu beurteilen, ob der BF eine Existenz ohne Verletzung von Art. 3 EMRK möglich wäre.
5. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Berufungsausführungen (nunmehr Beschwerdeausführungen) und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 1997 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich die belangte Behörde somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen der BF hinreichend auseinanderzusetzen haben. Jedenfalls wird die belangte Behörde eingehende Ermittlungen - auch unter Umständen durch Erhebungen vor Ort seitens eines Verbindungsbeamten oder Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes im Wege der ÖB - zu tätigen haben.
Die belangte Behörde wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben, wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation der BF Bezug zu nehmen haben.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es wird diesbezüglich auch auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH verwiesen.
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