BVwG W148 1429533-1

W148 1429533-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2014

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BVwG W148 1429533-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W148.1429533.1.00

Spruch

W148 1429533-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012, Zl. 11 14.991-BAG, betreffend §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu I.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Amt für Fremdenwesen und Asyl im Schreiben vom 13.02.2014 mit, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 23.04.2013 bis 26.09.2013 nachweislich in XXXX aufgehalten habe.

Die Landespolizeidirektion XXXX berichtete mit Schreiben vom 21.02.2014, dass laut Auskunft des Unterkunftgebers des Beschwerdeführers dieser in der Zeit von Jänner 2013 bis April 2013 an der Adresse, an der er polizeilich gemeldet ist, aufhältig war, danach sei er ausgezogen. Der Unterkunftgeber sei davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer selbstständig abgemeldet habe. Es wurde weiters von der Landespolizeidirektion XXXX berichtet, dass eine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers veranlasst werde. Überdies habe eine Befragung von zwei Landsleuten des Beschwerdeführers an der Meldeadresse ergeben, dass diese den Beschwerdeführer nur einmal gesehen hätten und der Beschwerdeführer an der Meldeadresse nicht mehr aufhältig oder wohnhaft sei.

Zwar ist der Beschwerdeführer laut Zentralmelderegisterauszug vom 17.03.2013 seit dem 11.01.2013 noch immer aufrecht gemeldet, jedoch ist davon auszugehen, dass die amtliche Abmeldung lediglich noch nicht vollzogen ist, ergibt sich doch aus einem Grundversorgungsauszug vom 17.03.2014, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Grundversorgung befindet und die letzten Leistungen aus der Grundversorgung für den Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 erfolgten.

Demnach hat der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar, vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf österreichischem Bundesgebiet aufhält.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist wegen seiner Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.

Zu II.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 24 Abs. 2 AsylG 2005 idgF. eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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