W128 1432374-1•BVwG W128 1432374-1
W128 1432374-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Religion, westliche Orientierung
W128 1432374-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 3.3.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.
Afghanistan, vertreten durch: RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.1.2013, Zl. 12 09.124-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.3.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet und nach erfolgter Rücküberstellung aus Deutschland am 19.7.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er habe von 2007 bis 2010 bei einer Firma namens XXXX in XXXX als Buchhalter gearbeitet.
Sein Heimatland habe er ca. vor zwei Monaten verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland eingereist. Von dort aus sei er über Italien und Österreich nach Deutschland gefahren, wo er im Reisezug Richtung München von der Polizei kontrolliert und mitgenommen worden sei. Die deutsche Polizei habe ihn dann den österreichischen Behörden übergeben.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ca. seit dem Jahr 2007 Probleme mit den Taliban gehabt habe. Die Taliban hätten Kontakt mit ihm aufgenommen und hätten gewollt, dass er - als Buchhalter - ihr Geld wasche. Sie hätten mit ihm telefoniert, seien zu ihm gekommen und hätten ihn ständig aufgesucht. Dabei hätten sie versucht, ihn unter Druck zu setzen und er sei auch mehrfach bedroht worden. Zu Angriffen gegen ihn sei es allerdings nicht gekommen. Dann habe sich der Beschwerdeführer in [der Provinz] Nangarhar versteckt, weil er gedacht habe, dort in Ruhe gelassen zu werden. Aber auch dort seien Taliban gewesen. Leute aus seiner Firma seien von Taliban festgenommen worden. Was mit diesen Leuten passiert sei, wisse er nicht. Er könne auch nicht sagen, ob diese Personen noch leben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er von den Taliban festgenommen und hingerichtet werde. Staatliche Sanktionen habe er nicht zu fürchten.
1.3. Am 10.12.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige.
Eingangs der Einvernahme legte der der Beschwerdeführer der Behörde nachstehende Dokumente vor:
"Identiy Card" des Beschwerdeführers ausgestellt von XXXX in Indien und gültig bis 25.2.2012;
afghanischer Führerschein des Beschwerdeführers, ausgestellt am 1.9.2010 (vgl. die deutsche Übersetzung, AS 345);
Tazkira des Beschwerdeführers, ausgestellt am 26.3.2011 (vgl. die deutsche Übersetzung, AS 347);
Karte der "Khawaran Learning Organization" für das Fach "Deutsch" (vgl. die deutsche Übersetzung, AS 349);
Drohbrief der "Militärfront der Taliban der Provinz XXXX" vom 21.4.2011, mit welchem die Adressaten davon abgehalten werden sollen, "mit den Juden auf den Stützpunkten" zu arbeiten (vgl. AS 353 in der deutschen Übersetzung);
Drohbrief der "Militärfront der Taliban der Provinz XXXX" vom 14.3.2012, gerichtet an den Beschwerdeführer und den Chef der Baufirma XXXX, mit welchem diese gewarnt werden, nicht mit den ausländischen Truppen zusammenzuarbeiten (vgl. AS 355 in der deutschen Übersetzung);
Schreiben des Beschwerdeführers an den Direktor der Schule XXXX, dass er die Tätigkeit als Lehrer an dieser Schule nicht mehr ausüben könne und um eine Arbeitsbestätigung ersuche sowie Bestätigung der Schule, dass der Beschwerdeführer von 10.8.2011 bis 15.4.2012 bei dieser Schule als Lehrer tätig war; seit dem 16.4.2012 jedoch nicht mehr zur Arbeit erschienen ist (vgl. AS 343 in der deutschen Übersetzung);
Schriftstück der XXXX University (nicht übersetzt);
Diplom betreffend Verleihung des Grades "B.A." (= Bachelor) an den Beschwerdeführer durch die Universität XXXX aus dem Jahr 2010;
Zeugnis der Universität XXXX für die Jahre 2007 bis 2010;
Maturazeugnis des Beschwerdeführers vom 25.4.2007;
Bescheinigung des XXXX vom 5.2.2009, dass der Beschwerdeführer zwischen 10.1.2009 und 5.2.2009 an zwei Seminaren in der Deutschabteilung der Universität XXXX teilgenommen hat;
Teilnahmebestätigung des XXXX vom 25.2.2012, dass der Beschwerdeführer von 3.1.2012 bis 25.2.2012 an einem Super-Intensiv-Sprachkurs bei genanntem Institut teilgenommen und mit der Note "Gut" bestanden hat;
Teilnahmebestätigung vom 5.6.2011, dass der Beschwerdeführer von 2.4.2011 bis 8.6.2011 an einem Deutschkurs (Level B1) im XXXX mit Erfolg teilgenommen hat;
Teilnahmebestätigung vom 9.3.2011, dass der Beschwerdeführer von 1.1.2011 bis 9.3.2011 an einem Deutschkurs (Level B1) im XXXX mit Erfolg teilgenommen hat;
Teilnahmebestätigung vom 25.6.2008, dass der Beschwerdeführer von 12.4.2008 bis 26.6.2008 an einem Deutschkurs (Level A2) im XXXX mit sehr gutem Erfolg teilgenommen hat;
Teilnahmebestätigung vom 11.3.2008, dass der Beschwerdeführer von 20.1.2008 bis 3.4.2008 an einem Deutschkurs (Level A1) im XXXX teilgenommen hat;
Bestätigung der Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs beim Afghanischen Roten Halbmond;
Zertifikat der Mitarbeit bei der "Afghanistan Social Aide Foundation";
Zertifikat von USAID, dass der Beschwerdeführer vom 25.10.2009 bis 5.11.2009 an einem Grundlagenkurs für Journalismus teilgenommen hat;
Zertifikat von USAID, dass der Beschwerdeführer vom 20.12.2009 bis 31.12.2009 an einem "Cool Edit Course" teilgenommen hat;
Zertifikat von "Operation Mercy", dass der Beschwerdeführer von 8.11.2008 bis 12.11.2008 an einem Führungskräfteseminar namens "New Horizont" teilgenommen hat;
Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers um ein Sprachkursstipendium an einem XXXX für Deutschlehrende vom 19.10.2011;
Schreiben des Goethe-Instituts XXXX (Indien) vom 5.1.2012, dass der Beschwerdeführer von 2.1.2012 bis 26.2.2012 ein Deutschsprach-trainingsprogramm am genannten Institut macht bzw. machen wird;
Schriftstück des afghanischen XXXX (nicht übersetzt);
Bestätigungsschreiben in englischer Sprache des XXXX vom 10.1.2012, mit welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer für genanntes Unternehmen von April 2007 bis 2011 zur vollsten Zufriedenheit gearbeitet hat;
Zertifikat des amerikanischen XXXX, dass der Beschwerdeführer am 22.2.2012 an einer Präsentation teilgenommen hat;
Teilnahmebestätigung des amerikanischen XXXX, dass der Beschwerdeführer im August 2008 und im September 2009 an Projekten mitgearbeitet hat;
Dankschreiben der amerikanischen XXXX an die XXXX für die laufende Unterstützung ihrer Soldaten und Offiziere;
Dankschreiben der amerikanischen XXXX an den Beschwerdeführer vom 25.2.2011;
Zertifikat des XXXX betreffend den Kurs "Adobe Photoshop" vom 6.8.2008
Zertifikat des XXXX betreffend den Kurs "MS Office" vom 1.6.2008;
Zertifikat des XXXX betreffend das IRC Programm in den Jahren 2005/2006;
Diese Dokumente habe der Beschwerdeführer ca. vor einem Monat von einem Onkel, der in Holland lebe und in Afghanistan gewesen sei, erhalten.
Der Beschwerdeführer sei am XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar geboren, wo er bis zu seinem 15. Lebensjahr mit seiner Mutter und seinem Bruder im Elternhaus gelebt habe. Sein Vater sei verstorben als er zwei Jahre alt gewesen sei. Im Alter von 15 Jahren sei er nach XXXX gezogen und habe dort von der 9. bis zur 12. Klasse die Schule besucht. Danach sei er auf die Universität gegangen und habe Literatur und Sprachwissenschaften, Zweig Deutsch, studiert. Dieses Studium habe er im Jahr 2010 abgeschlossen. Während seines Studiums habe der Beschwerdeführer bereits als Deutschlehrer und auch bei der Firma XXXX als Buchhalter gearbeitet. Nach dem Studium habe er in der Schule XXXX als Deutschlehrer gearbeitet, wobei dies über eine Projekt des XXXX gelaufen sei. Außerdem habe er weiterhin für die Firma XXXX sowie als Privatlehrer für Deutsch gearbeitet. Deutsch spreche er ungefähr auf dem Niveau B2. Derzeit habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie; mit seiner Mutter habe er telefoniert als er in Griechenland gewesen sei. Damals habe sie ihm erzählt, dass die Taliban sie bedroht und verletzt hätten.
Konkret zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er immer wieder telefonische Drohungen der Taliban erhalten habe, als er begonnen habe für die Firma XXXX zu arbeiten. Diese Firma habe aufgrund von Projekten der Amerikaner Militärbasen und Gebäude in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Laghman gebaut. Die Taliban hätten ihn gewarnt, er solle nicht für die Ungläubigen arbeiten. Ende 2008 sei der Beschwerdeführer unterwegs nach XXXX gewesen, als seine Gruppe von Taliban angegriffen worden sei. Zwei der Mitfahrer seien aufgrund der hierbei erlittenen Verletzungen verstorben; die Anderen - auch der Beschwerdeführer - hätten noch bis zu einer amerikanischen Basis fliehen können. Danach sei der Beschwerdeführer weiterhin bedroht worden, habe jedoch mit der Arbeit nicht aufgehört. Es sei immer schlimmer geworden; zwei seiner Kollegen seien entführt und enthauptet worden. Die letzten Drohungen habe der Beschwerdeführer nicht mehr hinnehmen wollen, zumal auch seine Mutter verprügelt worden sei. Die Taliban hätten ihn auch dahingehend bedroht, er solle mit der Lehrtätigkeit als Deutschlehrer aufhören, da dies eine fremde Sprache wäre und der Beschwerdeführer Afghanen eine andere Religion beibringen würde. Diese Drohungen habe er erhalten, als er seine Mutter besucht habe. Sie hätten ihn beschuldigt, ein Spion der Amerikaner und der Deutschen zu sein.
Bei der Firma XXXX sei der Beschwerdeführer im Bereich der Buchhaltung tätig gewesen und habe Löhne und Gehälter ausbezahlt. Er habe von 2007 bis Ende 2011 bzw. Anfang 2012 für diese Firma gearbeitet. Von 2.1.2012 bis 26.2.2012 sei er in Indien auf Fortbildung gewesen. Der Direktor der Firma sei XXXX und die Firma habe in drei Provinzen ca. 95 Mitarbeiter. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers ca. im April 2012 habe es diese Firma noch gegeben. Wie oft der Beschwerdeführer von den Taliban telefonisch bedroht worden sei, wisse er nicht. Einen Drohbrief habe er 2011 und einen weiteren 2012 erhalten. Diese seien beim Reinigungsmann der Firma im Büro in Jalalabad abgegeben worden. Die Reinigungskraft habe die Briefe dann an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Trotz der Drohungen habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nicht aufgegeben, da er sich daran schon gewöhnt gehabt habe. Seinem Chef habe er davon auch erzählt; dieser habe jedoch nichts unternehmen können, da er selbst bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch bei der Polizei Anzeige erstattet, die jedoch gemeint habe, es sei nicht klar und eindeutig, wann die Taliban angreifen würden und sie könnten nicht jedem Mitarbeiter einen Polizisten zur Seite stellen. Seine Mutter sei Ende März 2012 von den Taliban angegriffen worden, als der Beschwerdeführer in XXXX bei der Arbeit gewesen sei. Sie sei verprügelt worden, man habe ihr die Arme gebrochen und sie habe sich auch am Kopf verletzt als sie zu Boden gestürzt sei. Ob seine Mutter im Krankenhaus gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Ein Onkel habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass er das Land verlassen müsse. Als der Beschwerdeführer bereits in Griechenland gewesen sei, habe er mit seiner Mutter über den Übergriff gesprochen. Da sei es ihr schon besser gegangen.
Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, sei niemals festgenommen worden und nach ihm werde auch nicht gefahndet. In seiner Heimat habe er keine Probleme mit den Behörden. Er sei auch niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen. Von staatlicher Seite sei der Beschwerdeführer niemals verfolgt worden. Außer den geschilderten Drohungen der Taliban sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm die Taliban "den Kopf abschneiden" würden. In einen anderen Landesteil habe er nicht ziehen können, da die Taliban überall seien.
Zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamts zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er eine schriftliche Stellungnahme hierzu abgeben wolle. In der Folge wurden ihm die Länderfeststellungen ausgehändigt und eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme gewährt.
Zu seinem Leben in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zwei Mal in der Woche einen Deutschkurs besuche und für andere Afghanen bei Arztbesuchen etc. dolmetsche. Hierfür bekomme er jedoch kein Geld. Er gehe keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Grundversorgung.
1.4. Am 21.12.2012 langte beim Bundesasylamt die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen ein. Dieser ist zu entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die allgemeine Lage in Afghanistan nicht besser geworden sei. In den vergangenen Monaten habe es auch in Kabul sowie in Jalalabad, Laghman und Kunar mehrere Selbstmordattentate, Bombenanschläge und Entführungen gegeben. Jeden Tag würden Hunderte Menschen sterben. Es sei wahr, dass es in Afghanistan eine Regierung, die Polizei und eine Armee gebe, es sei jedoch Fakt, dass diese Sicherheitsorgane nichts tun würden. Sie könnten innerhalb von Kabul keine Sicherheit herstellen und sohin in den anderen Provinzen sowieso nicht. Alleine im Monat Dezember hätten die Taliban in Kabul, Jalalabad und Laghman sehr viele Anschläge ausgeübt. Beispielsweise hätten sie den Geheimdienstchef schwer verletzt. Die Frauenministerin der Provinz Laghman sei ermordet worden, weil die Taliban nicht wollten, dass Frauen Rechte und Bildung bekämen. Die Taliban hätten auch am Flughafen von Jalalabad terroristische Aktivitäten getätigt. Gestern sei in Kabul ein Fahrzeug mit Sprengstoff explodiert, wobei über 15 Menschen verletzt worden seien und die Taliban die Verantwortung hierfür übernommen hätten. Nicht einmal die reichen Politiker mit Macht und Sicherheitspersonal könnten sich schützen; so könne sich auch ein einfacher Mensch nicht verteidigen oder verstecken, wenn er mit den Taliban Probleme habe. Das Problem sei, dass man hier in Europa durch die Medien erfahre, dass vor allem in Kabul die Lage gut sei. Das Bundesasylamt solle einen Vertreter nach Kabul schicken, um die wahren Informationen über die Lage in Kabul und in anderen Provinzen zu bekommen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er sei afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Fest stehe, dass er in der Provinz Nangarhar, XXXX, geboren worden sei und dort bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt habe. Dann sei er nach Kabul gezogen. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide und nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung stehe und arbeitsfähig sei. Festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Deutschlehrer gearbeitet habe und dass er als Buchhalter für eine Firma namens XXXX tätig gewesen sei. Im Übrigen seien die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer die Heimat verlassen habe, weil er von den Taliban wegen seiner Tätigkeit als Deutschlehrer und wegen seiner Tätigkeit für eine Firma namens XXXX bedroht worden wäre. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Beschwerdeführer bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend wieder bei seiner Familie Unterkunft finden und mit deren Unterstützung rechnen könne. Zusätzlich könne auch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer als jungem, erwerbsfähigem Mann auch möglich sein sollte, sich wieder in Kabul niederzulassen, wo er seit dem 15. Lebensjahr gelebt, studiert und gearbeitet habe. Er verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung, habe sein Deutschstudium abgeschlossen und verfüge über Berufserfahrung als Deutschlehrer und als Buchhalter. Festgestellt werde, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich und auch kein schützenswertes Privatleben vorlägen.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 18 bis 78 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität aufgrund der vorgelegten Originaldokumente als glaubwürdig anzusehen sei. Glaubwürdig seien auch seine Angaben zu seinen Sprachkenntnissen, seine Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Die Aussagen zum Gesundheitszustand würden sich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen und erfolgten aus diesem Grunde auch die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit. Für glaubhaft zu befinden sei auch gewesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Deutschlehrer gearbeitet habe und als Buchhalter für eine Firma namens XXXX tätig gewesen sei. Mit näherer Begründung führte das Bundesasylamt in der Folge aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesasylamts widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, total vage und schemenhaft und sohin im Endergebnis nicht glaubwürdig gewesen sei. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer keine Antwort auf die Frage geben können, wie oft ihn die Taliban bedroht hätten. Auch die weiteren Aussagen seien für die erkennende Behörde als zu vage, pauschal und zu oberflächlich erachtet worden, um für glaubhaft befunden hätten werden können. Er habe auch auf die Frage, wie oft er angerufen worden sei, keine Antwort geben können, sondern lediglich zu Protokoll gegeben, dass er dies nicht wüsste. Auch auf die Frage, wann er die Drohbriefe erhalten habe, habe er nur wenig konkret geäußert, dass er einen 2011 und einen 2012 erhalten habe. Zudem sei auszuführen, dass diese Drohschreiben nach Ansicht der erkennenden Behörde keinen hinreichend sicheren Beleg für sein Vorbringen bilden könnten, da derartige von afghanischen Asylwerbern häufig vorgelegte Dokumente als zweifelhaft und bedenklich einzustufen seien. Vor dem Hintergrund, dass diese Schreiben angeblich von Privaten verfasst worden seien, erscheine der darin festgehaltene Inhalt umso zweifelhafter und bedenklicher, zumal eine Echtheitsüberprüfung aufgrund der angeblichen privaten Autorenschaft nicht möglich sei. Zusammengefasst befinde die Behörde daher, dass die Geschichte zwar asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Zu den Feststellungen der Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass es dem Beschwerdeführer als jungem, erwerbsfähigem Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich wäre, sich sowohl in seinem Heimatort als auch in Kabul niederzulassen.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Bezug auf die angebliche Bedrohungssituation als nicht glaubhaft zu werten gewesen sei, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 nicht festgestellt habe werden können. Es könne auch nicht davon gesprochen werden, dass die afghanischen staatlichen Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung von terroristischen Organisationen gänzlich schutzunfähig und schutzunwillig gewesen seien. Zu Spruchpunkt II. wurde unter Zitierung von Länderberichten ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorlägen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnissen (Alter, Arbeitsfähigkeit, Bildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, familiäre Anknüpfungspunkte, Möglichkeit der Inanspruchnahme finanzieller Unterstützungsleistungen etc.) nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Es sei viel mehr aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig sei und über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in der Lage wäre, das zur Sicherung der Lebensgrundlage Notwendige selbst zu erwirtschaften. Daher gelange die erkennende Behörde zu dem Befinden, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Situation im Sinne des Art. 3 EMRK nicht erfüllt seien. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich die Behörde außerstande sehe, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei. Daher stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 9.1.2013, Zl. 12 09.124-BAI, stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.1.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers für unglaubwürdig befunden ohne diesen vom vorläufigen Beweisergebnis in Kenntnis zu setzen. Er sei mit amtswegigen Erhebungen vor Ort einverstanden gewesen und hätte die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers durch Befragung von Mitarbeitern des Unternehmens XXXX und durch Befragung von Familienangehörigen überprüfen lassen können. Daher werde beantragt, die Angaben des Beschwerdeführers durch Einholung von Zeugenaussagen vor Ort zu überprüfen sowie seine Angaben durch Einholung einer Zeugenaussage seines Onkels in Holland zu überprüfen sowie den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen.
In der Folge wurde in der Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substanziiert entgegengetreten und ausgeführt, dass die zugrunde liegenden Feststellungen nicht richtig seien. Insbesondere sei die Negativfeststellung, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeit als Deutschlehrer und wegen seiner Tätigkeit für die XXXX von den Taliban nicht bedroht worden, nicht richtig. Zusammengefasst führt die Beschwerde beispielsweise aus, dass die Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorhält, dass er die Anzahl der Drohungen nicht nennen habe können. Es seien zu viele gewesen und in gewisser Weise habe er sich daran gewöhnt bzw. diese auch verdrängt, sodass er beim besten Willen keine genaue Anzahl der Bedrohungen seitens der Taliban angeben könne. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass seine Angaben hinreichend genau und konkret gewesen seien. Die Taliban hätten überall ihre Informanten und Sympathisanten; so hätten sie auch die Telefonnummer des Beschwerdeführers herausgefunden. Weiters hätte die Behörde bei näherer Auseinandersetzung mit den vorgelegten Drohbriefen gesehen, dass diese mit einem Datum versehen seien. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diese Datierungen auf den gregorianischen Kalender umzurechnen und habe deshalb angegeben, er wisse das Datum nicht. Ferner dürfe die Beweiswürdigung der Behörde betreffend die beiden Drohbriefe unter Hinweis auf die in Afghanistan weit verbreitete Praxis der Ausstellung von gefälschten und verfälschten Gefälligkeitsdokumenten nicht dazu führen, von der konkreten Prüfung der vorgelegten Dokumente im Einzelfall generell abzusehen. Der Inhalt der Drohbriefe - mit denen sich die Behörde formal und inhaltlich nicht auseinander gesetzt habe - sei ein wesentlicher Fluchtgrund, da es darin heiße, der Beschwerdeführer solle nicht für die Amerikaner arbeiten, da diese Ungläubige seien und er sonst festgenommen und umgebracht würde. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid eine Beweislastumkehr vorgenommen. Es scheine nicht mehr eine Frage der Glaubhaftmachung zu sein, sondern sie fordere einen absoluten Beweis.
Bei einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch die Taliban zu befürchten. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit sei er von diesen bedroht und verfolgt worden. Auch in Kabul habe er Drohanrufe der Taliban erhalten und sei daher auch in Kabul nicht vor Übergriffen durch die Taliban sicher. Dem Beschwerdeführer werde von den Taliban eine pro-westliche Gesinnung und unislamisches Verhalten unterstellt. Er werde daher wegen seiner (unterstellten) politischen Gesinnung und aus Gründen seiner Religion verfolgt. Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren sei asylrelevant, wenn der Staat die Verfolgung nicht ausreichend verhindern könne. Die Länderfeststellungen zu Afghanistan würden nahelegen, dass der Staat Afghanistan nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch die Taliban zu schützen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege eine asylrelevante Gefährdung aus Gründen seiner politischen Gesinnung und Religion vor und wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Personen, die Mitarbeiter von Unternehmen seien, welche für die Amerikaner arbeiten würden und Personen, die Deutsch unterrichten würden) durch nichtstaatliche Akteure (Taliban) vor, die der Staat Afghanistan mit seinen Behörden nicht ausreichend verhindern könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei für den Beschwerdeführer als alleinstehenden Mann ohne familiäres Netzwerk nicht zumutbar. Die Beurteilung der Behörde, der Beschwerdeführer müsse nicht um sein Leben fürchten, sei falsch. Alleine aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei es für jeden Menschen lebensgefährlich in Afghanistan zu leben. Dem Beschwerdeführer wäre daher bei rechtsrichtiger Anwendung jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
4. Mit Urkundenvorlage vom 8.3.2013 legte der Beschwerdeführer (nochmals) seine afghanische Tazkira (samt englischer Übersetzung), seine ebenfalls bereits vorgelegten Zeugnisse (Bachelordegree samt Beglaubigung durch die Universität XXXX und Zeugnis der Universität
XXXX für die Jahre 2007 bis 2010) sowie das Briefkuvert, mit welchem er diese Dokumente erhalten hat, vor. Weiters legte der Beschwerdeführer zwei Teilnahme-bestätigungen für Deutschkurse der Volkshochschule XXXX, die beiden ebenfalls bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten Drohbriefe sowie seinen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor.
5. Mit e-mail vom 22.8.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Vereinbarung über seine gemeinnützige Beschäftigung für die XXXX vom 1.5.2013.
6. Mit Schreiben vom 20.9.2013 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Taekwondo Clubs XXXX vor, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Club trainiert, fließend Deutsch spricht und sich sehr gut integriert hat. Sein sportliches Können habe er bei der XXXX Landesmeisterschaft mit dem ersten Platz unter Beweis gestellt. Dem Schreiben beigelegt war eine Wettkampfinformation der XXXX Taekwondo Landesmeisterschaft.
7. Am 25.11.2013 langten beim Asylgerichtshof nachstehende Urkunden betreffend die Integration des Beschwerdeführers ein:
Zertifikat Deutsch Niveau B1 inkl. Punkteschlüssel vom 15.11.2013;
Karte zum Nachweis über die bestandene ÖSD-Prüfung;
Zwei Empfehlungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers vom 2.10.2013 und vom 14.10.2013
8. Mit Urkundenvorlage vom 24.1.2014 legte der Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS XXXX vom 10.12.2013, mit welchem ihm eine Beschäftigungsbewilligung von Dezember 2013 bis April 2014 für den örtlichen Geltungsbereich XXXX erteilt wurde, sowie ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 19.9.2013, mit welchem ihm die Anerkennung seines Bachelors of Arts bestätigt wurde, vor.
9. Am 3.3.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 10.2.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt getätigtes Vorbringen, insbesondere auch zu seinen Fluchtgründen.
Ergänzend brachte er vor, dass sein Bruder vor zwei Monaten getötet worden sei. Sein Bruder habe in Kabul im Justizministerium gearbeitet und seine Mutter in Nangarhar besucht. Die Taliban hätten ihn von zu Hause geholt und einen Tag später habe man seine Leiche gefunden. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer zwei Urkunden (Anlage 2 und Anlage 3) vor, die vom Dolmetscher übersetzt wurden. Dem ersten Schreiben - dieses stammt von einem Krankenhaus - ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Leichnam des Beschwerdeführers am 21.10.1392 in dieses Krankenhaus gebracht und dort festgestellt worden sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers durch sechs Schüsse getötet worden sei. Aufgrund des Blutverlustes sei er verstorben. Nachdem man die Kleidung durchsucht habe, habe man die Identitätsdokumente gefunden und habe der Leichnam den Dorfältesten übergeben werden können. Im zweiten Schreiben bestätigen die Dorfältesten auf Antrag der Mutter des Beschwerdeführers, dass Anfang 1391 das Haus des Beschwerdeführers von unbekannten Personen angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer und sein [nunmehr getöteter] Bruder seien nicht zu Hause gewesen, aber deren Mutter sei brutal misshandelt und geschlagen worden. Diese Personen hätten verlangt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihre "für die Ausländer arbeitenden" Söhne ausliefere. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Heimat verlassen, sein Bruder sei am 20.10.1392 von unbekannten Personen von zu Hause entführt und getötet worden.
Nach Erörterung seiner Fluchtgründe wurde der Beschwerdeführer zu den von ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Dokumenten befragt und gab hierzu an, dass er mit diesen Dokumenten seine Identität, seine Tätigkeit für die XXXX und seine Lehrtätigkeit beweisen habe wollen. In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer ein Fehler im Recommendation Letter vom 10.1.2012 vorgehalten und zwar ist im Briefkopf das Wort "Construction" falsch - nämlich "Constructoin" - geschrieben (vgl. AS 307). Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, er nehme an, es handle sich um einen Druckfehler. Dieser Tippfehler sei ihm bisher nicht aufgefallen und vermutlich auch nicht der Firma. Innerhalb der Firma habe man nur Dari und Pashtu - und nicht Englisch - gesprochen.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe im Zuge der Erstbefragung davon gesprochen, dass die Taliban gewollt hätten, dass er für sie Geld wasche. Auf diesen Vorhalt brachte er vor, dass es sich um einen Übersetzungsfehler des iranischen Dolmetschers gehandelt haben müsse. Er habe damit sagen wollen, dass er Buchhalter gewesen sei.
Auf Vorhalt des Widerspruchs, der Beschwerdeführer habe vor Bundesasylamt zunächst angegeben, dass seine Mutter verletzt worden sei als er bereits in Griechenland gewesen sei und später in dieser Einvernahme vorbrachte, dass der Angriff auf seine Mutter erfolgt sei als er in Kabul bei der Arbeit gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Datum genannt. Er habe lediglich gesagt, dass er in Griechenland gewesen sei als er mit seiner Mutter telefoniert und sie ihm von diesem Vorfall erzählt habe.
Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:
Lohnzettel betreffend seine Vollzeitarbeit als Pizzazusteller (wurde dem Beschwerdeführer nach Einsicht retourniert);
Taekwondo-Ausweis (wurde dem Beschwerdeführer nach Einsicht retourniert);
Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 bei der Volkshochschule XXXX samt Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Herbst 2013 die B1 Prüfung gemacht hat (Anlage 3);
Unterstützungsschreiben (Anlage 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan. Weiters gehört er der Konfession der Sunniten und der Volksgruppe der Pashtunen an. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan von 2007 bis zu seiner Flucht für die Firma XXXX tätig und hat darüber hinaus als Deutschlehrer gearbeitet.
Aufgrund seiner beiden Tätigkeiten geriet der Beschwerdeführer in das Blickfeld der Taliban, die ihm eine gegen ihre Interessen gerichtete, pro-westliche Einstellung unterstellten. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach von den Taliban bedroht. Aufgrund der unterstellten politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
Die Volljährigkeit, die Staatsangehörigkeit sowie die Volkgruppen- und konfessions-zugehörigkeit ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Aufgrund der vorgelegten Urkunden, darunter auch Identitätsdokumente, an deren inhaltlicher Richtigkeit kein Zweifel aufgekommen ist, steht die Identität des Beschwerdeführers fest, wovon ebenfalls bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgegangen ist. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 6.2.2014 durchgeführten SC-Anfrage.
Die Feststellung zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen und den vorgelegten unbedenklichen Beweismitteln.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich
einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Dem Beschwerdeführer droht aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit wegen der ihm eine talibanfeindliche bzw. pro-westliche Gesinnung von Seiten der Taliban unterstellt wird, Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan, wogegen ihn der afghanische Staat nicht schützen kann. Es kommt ihm weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zu noch hat er einen Asylausschlussgrund gesetzt.
Daher ist ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch
seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers glaubhaft ist.
Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine näherer Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf zeugenschaftliche Einvernahmen sowie auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen.
Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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