W113 1435093-1•BVwG W113 1435093-1
W113 1435093-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2014
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Versorgungslage
W113 1435093-1/3
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.4.2013, Zl. 12 08.606-BAG, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 10.7.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1. In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 10.7.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus Sare Pul in Afghanistan, sei verheiratet und Sunnit sowie Tadschike. Er hätte keine Ausbildung und sei Analphabet. Zuletzt hätte er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch ein Usbekisch und Türkisch. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer familiäre Probleme an. Er habe sich mit seinen Halbbrüdern nicht gut verstanden, sie hätten ihn belästigt. Er wolle mit seiner Mutter zusammen leben, die sich in der Schweiz aufhalte, sonst habe er niemanden in Afghanistan.
2. In der Einvernahme bei der belangten Behörde am 22.4.2013 gab der Beschwerdeführer sein Vorbringen der Erstbefragung wieder und darüber hinaus wurden die Fluchtgründe näher erläutert. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe vier Stiefbrüder und zwei Stiefschwestern, eine eigene Schwester lebe in Kanada, seine Mutter lebe irgendwo in Europa und seine Ehefrau lebe bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer sei mit dem Auto über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen. In Griechenland hätte er zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. In seinem Heimatdorf sei er als Hirte beschäftigt gewesen, die Tiere hätten den Stiefbrüdern gehört. Auf die Frage der belangten Behörde, ob er nicht an einem anderen sicheren Ort in Afghanistan leben könne, meinte der Beschwerdeführer, er habe dort niemanden und kenne sich nicht aus. Im Übrigen würden seine Stiefbrüder in überall finden. Er habe mit den Stiefbrüdern schon immer Probleme wegen Grundstücksstreitigkeiten gehabt. Sie hätten ihm seinen Anteil nicht geben wollen und nun würden sie ihn umbringen wollen. Dazu stellte die belangte Behörde keine weiteren Fragen.
3. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Zi 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Zi 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat wahrscheinlich persönliche Gründe gewesen wären. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer wäre in seinem Heimatland weder offiziell von einer Behörde noch von Privatpersonen bedroht worden und hätte auch keine Probleme in Bezug auf sein Religionsbekenntnis oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
Es wäre dem Beschwerdeführer möglich, seine Provinz mit einem Fahrzeug zu erreichen und überdies könne er an anderen Orten, wie Kabul, Mazar e Sharif oder Herat leben. Auch habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nach Afghanistan bei seinen Stiefbrüdern und Geschwistern gelebt, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er vor ihnen Angst gehabt habe.
Zur Sicherheitslage in Afghanistan wurden Länderberichte wiedergegeben, die vor allem auf die Lage in Kabul und Herat eingehen. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Sari Pul, wurde in der allgemeinen Zusammenfassung über die Sicherheitslage im Norden des Landes erwähnt. Konkrete Feststellungen zu dieser Provinz oder gar zum Heimatort des Beschwerdeführers wurden nicht getroffen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, ein Fluchtgrund iSd GFK könne beim Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es werde zwar nicht verkannt, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse, es würde aber nicht die Ansicht vertreten, dass Kriminelle im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan tatsächlich die Macht ausüben würden. Vielmehr gäbe es afghanische Sicherheitskräfte, die gegen die Taliban und andere terroristische Bewegungen kämpfen, und dabei von stationären internationalen Truppen unterstützt würden. Es könne daher keine Bedrohungssituation erkannt werden.
Ebenso wurde zur Frage des subsidiären Schutzes ausgeführt, dass keine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 glaubhaft gemacht werden konnte bzw. der Beschwerdeführer nichts dergleichen vorgebracht hätte. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie bisher vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer hätte in Griechenland, im Iran, in der Türkei und in Afghanistan gearbeitet. Der Beschwerdeführer wäre nach Ansicht der belangten Behörde daher in der Lage sich im Heimatland ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem könne sich der Beschwerdeführer an seine Verwandtschaft zumindest seitens seiner Frau wenden oder sich auch an anderen sicheren Orten wie Kabul oder Herat niederlassen.
Mit Verfahrensanordnung von 23.4.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren beigestellt.
4. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid wurde dieser in seinem vollen Umfang bekämpft. Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan von seinen Stiefbrüdern aufgrund von Grundstücksschwierigkeiten mit dem Tod bedroht. Daher habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Die Behörde hätte jegliche Ermittlungspflicht unterlassen.
Die beigezogenen Länderfeststellungen wären zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung größtenteils über ein Jahr alt gewesen. Auch die zitierte Judikatur wäre schon überholt gewesen und habe etwa der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6.6.2000, Zl. 99/01/0210, ausgesprochen, dass einer Entscheidung die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen seien.
Die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebliche Sicherheitslage in Afghanistan wäre vielmehr äußerst schlecht gewesen. Die Schutzfähigkeit afghanischer Behörden sei sehr gering und die Versorgungslage katastrophal. Der Beschwerdeführer sei auch bedroht worden. Ebenso wäre die Mutter des Beschwerdeführers von den Stiefbrüdern misshandelt und geschlagen worden. Die afghanischen Sicherheitsbehörden hätten dabei keinen Schutz geboten. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heirat bei seinen Stiefbrüdern gelebt hat. Nach der Heirat habe er vielmehr bei seinen Schwiegereltern gelebt, dies jedoch im selben Dorf wie die Stiefbrüder, weshalb er auch dort keinen ausreichenden Schutz gehabt hätte. Fluchtalternativen wie Kabul stünden dem Beschwerdeführer nicht offen, da er über keine lokalen Kenntnisse dort verfüge und auch nicht auf eine familiäre Unterstützung zurückgreifen könne.
Zusammenfassend habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weil er von Personen verfolgt werde, vor denen der Staat ihn nicht ausreichend schützen könne. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu in den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen, in eventu die Ausweisungsentscheidung aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Jedenfalls mögen mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er stammt aus der Provinz Sare Pul, ist verheiratet und Sunnit sowie Tadschike. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht aber auch Usbekisch und Türkisch.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme des Vorliegens von nicht asylrelevanten Fluchtgründen nicht zu tragen vermag und wesentliche Ermittlungsmängel dem Bescheid anhaften.
Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung auf der Grundlage der Einvernahmeprotokolle nicht anzuschließen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgesetzt sei, da er weder von einer Privatperson verfolgt würde, noch von behördlichen Institutionen. Sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme des Beschwerdeführers gab dieser an, er hätte Probleme mit seinen Stiefbrüdern wegen Grundstücksschwierigkeiten. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer auch aus, seine Stiefbrüder würden ihn töten wollen.
Der Niederschrift zur Einvernahme ist nicht entnehmen, dass sich die belangte Behörde eingehender mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Dadurch, dass die belangte Behörde zum Vorbringen, die Stiefbrüder wollen den Beschwerdeführer töten, keine weiteren Fragen mehr an der Beschwerdeführer gerichtet hat und ihn nicht näher zu dieser Situation gefragt hat, etwa wie, wo und warum die Tötungsversuche stattgefunden haben, hat sie ihre Ermittlungspflicht verletzt. Abgesehen davon, dass die Behörde auch keine sonstigen Ermittlungsschritte gesetzt hat hätte sie zumindest eine tiefergehendere Befragung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine individuellen Fluchtgründe durchführen müssen. Es lagen nämlich hinreichend deutliche Hinweise im Vorbingen des Beschwerdeführers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) in Frage kommt (vlg. VwGH 7.6.2001, 99/20/0434).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die ermittelnde Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH zur wortähnlichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 vom 14.12.2000, 2000/20/0494) hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet (vgl. AGH 29.10.2013, C10 438063-1/2013).
In gesamtheitlicher Betrachtung sowohl der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde als auch der weitgehend oberflächlich gebliebenen Beweiswürdigung kann das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und der angeblichen Bedrohung durch seine Brüder nicht als unglaubwürdig beurteilt werden. Dass dieses Tatsachenvorbringen keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen vermag, kann ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen zu werden, etwa, wenn der Staat nicht in der Lage ist, den Verfolgten vor Übergriffen zu schützen (VwGH in ständiger Rechtsprechung, etwa 21.9.2000, 98/20/0434). Aber auch dazu, ob sich nämlich der Beschwerdeführer an Sicherheitskräfte im Heimatstaat gewendet hat, wurde er nicht weiter befragt.
Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, unterließ die belangte Behörde unter anderem eine genaue Feststellung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers.
Somit blieb die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt sicher in seine Heimat gelangen kann und wie sich die Sicherheitslage ganz konkret im Wohngebiet der dort gebliebenen Familie (in Form der Ehefrau und deren Familie) darstellt, letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. etwa AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde.
Die Sicherheitslage im Gebiet (in den Gebieten) einer möglichen Rückkehr ist aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage in Afghanistan, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, durch detaillierte, umfassende und aktuelle Sachverhaltsfeststellungen darzustellen. Die Sicherheitslage in der Provinz Sare Pul, wo sich immerhin die Ehefrau des Beschwerdeführers aufhält, wurde nur oberflächlich im Rahmen allgemeiner Feststellungen zur Sicherheitslage im Norden des Landes im angefochtenen Bescheid erwähnt.
Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Zi 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwar abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nämlich nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 8.9.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich jedenfalls in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder den anderen genannten Orten über familiäre Beziehungen verfüge. Wenn die Behörde mit Verweis auf den Bericht BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010 ausführt, dass Männer, die über eine Berufsausbildung verfügen, guten Chance hätten einen Job zu finden, ist aber auch auf folgende Aussage im selben Bericht zu verweisen: Rückkehrer ohne finanzielle Mittel und ohne Familienstrukturen haben geringere Chancen.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung etwa in Kabul wäre jedoch neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde. Es wurde von der belangten Behörde somit nicht ausreichend erhoben und festgestellt, ob der Beschwerdeführer außerhalb seines Herkunftsgebietes in Afghanistan - in Kabul, Herat oder Mazar-i-Sharif - über tragfähige Beziehungen und/oder über ausreichende finanzielle Mittel und/oder über ausreichende Ortskenntnisse verfügt, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, ein Leben ohne unangemessenen Härte führen zu können. Es fehlen für eine sachgerechte Beurteilung daher Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort - auf Dauer - ausreichende (finanzielle) Unterstützung zuteilwerden würde (vgl. auch VfGH 13.3.2013, U1006/12-13 und VfGH 13.3.2013, U2185/12-15), wobei diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers zu beachten wären.
Die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde sind für eine abschließende Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes somit nicht ausreichend.
Die belangte Behörde hätte sich mit der Zumutbarkeit der Aufenthaltsnahme an den - ausreichend sicheren - Orten eingehender beschäftigen müssen und die individuelle Situation und die Lebensumstände des Beschwerdeführers adäquat erheben und feststellen müssen. So sind die Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde über ausreichende Berufserfahrung verfügen und überall sein Auslangen finden können, zu dürftig, um damit einen Beweis der Sicherung der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers erbringen zu können. Unter Hinweis auf die, wie oben ausgeführt, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich geltenden Sicherheitsberichte bezüglich der Frage der Zumutbarkeit von Fluchtalternativen, hätte es jedenfalls weiterer Ermittlungen bedurft.
Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Zi 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Fluchtgründen (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme) und die Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bzw. den (individuellen) Möglichkeiten, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, im Gegenteil hat dieser in der Beschwerde in eventu diese Vorgangsweise beantragt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG trifft eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb schon deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zur vorhandenen, wie oben näher dargelegt auch anwendbaren, Judikatur zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG siehe etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135.
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