BVwG W109 1435526-1

W109 1435526-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, ethnische Verfolgung,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Religion, soziale Gruppe

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BVwG W109 1435526-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W109.1435526.1.00

Spruch

W109 1435525-1/5E

W109 1435526-1/4E

W109 1435527-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE über die Beschwerden

des SXXXX, geb. XXXX,

der XXXX, geb. XXXX und

der XXXX, geb. XXXX

StA. Afghanistan, 3. gesetzlich vertreten durch XXXX gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.05.2013, FZ. 12 09.227-BAL, FZ. 12 09.228-BAL, FZ. 12 09.229-BAL, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und den BeschwerdeführernXXXX,

XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs.1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 22.07.2012 stellten die drei Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Dazu gab der Erstbeschwerdeführer am Tag der Antragstellung nach der Schilderung seines Fluchtweges an, er habe zuletzt mit seiner Familie - seiner Frau, der Zweitbeschwerdeführerin, und seiner Tochter, der Drittbeschwerdeführerin - gemeinsam in einem näher bezeichneten Sikh-Tempel (Gurdwara) in Kunduz in Afghanistan gelebt. Ca. ein Jahr vor seiner Ausreise sei er an seinem Wohnort zweimal von Taliban angegriffen worden, um ihn zum Übertritt zum Islam zu zwingen. Dabei sei er im Gesicht und am linken Ohr verletzt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, sie sei vier Monate vor ihrer Flucht von Taliban zu Hause angegriffen worden, damit sie zum Islam konvertiere. Bei diesen Angriffen sei sie an der Hand verletzt worden. Zu ihrer Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, gab sie an, diese habe keinen eigenen Fluchtgrund. In der Folge legten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Tazkira vor.

Am 17.09.2012 führte das Bundesasylamt eine getrennte Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch.

Der Erstbeschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen vor, er habe in Afghanistan Probleme mit Angehörigen der Taliban gehabt, weil er Sikh sei. Immer wieder sei er auf offener Straße angehalten und angegriffen worden. Er sei an den Haaren gezogen worden und sei aufgefordert worden, zum Islam überzutreten. Auch an seinem Wohnort sei es zu tätlichen Übergriffen durch Taliban gekommen. Bei einem dieser Angriffe sei seine Frau - die Zweitbeschwerdeführerin - mit Tee verbrüht worden. Beim Versuch ihr zu helfen, habe man ihn geschlagen und verletzt. Auch die Drittbeschwerdeführerin sei bei diesem Angriff an der Stirn verletzt worden. Nach ca. 15 Tagen soll es zu einem erneuten Angriff der Taliban gekommen sein, bei dem diese beabsichtigt habe, die Zweitbeschwerdeführerin zu entführen. Er habe seiner Frau helfen wollen, und sei dabei mit einem Messer am Ohr verletzt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bei diesem Angriff am Knie verletzt worden. Seine Frau, wie auch seine Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, hätten unter der Bedrohungssituation stark gelitten; seine Frau habe an Selbstmord gedacht. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Führerschein der islamischen Republik Afghanistan vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihren Fluchtgründen vor, sie habe in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt. So sei sie von diesen bei einem tätlichen Angriff am Arm verletzt worden; diese hätten versucht, sie und ihre Tochter zu entführen. Im Zuge dieses Angriffes sei auch ihr Mann im Nasenbereich verletzt worden. Bei einem weiteren Angriff hätten die Taliban sie entführen wollen und ihre Tochter sei durch einen Schlag mit einer Eisenstange am rechten Bein verletzt worden. Ihr Mann sei im Zuge dieses Vorfalls am Ohr verletzt worden. Durch Nachbarn sei der Angriff dann abgewehrt worden. Später hätten die Taliban mehrmals Angriffe auf die Beschwerdeführer verübt; dabei seien sie geschlagen und beraubt worden. Sie habe dann daran gedacht, sich selbst zu töten.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bei ihren Einvernahmen zusammengefasst an, sie würden der Volksgruppe der Sikhs angehören und seien miteinander verheiratet; die Drittbeschwerdeführerin sei ihre Tochter. Sie hätten in der EU weder Verwandte noch sonstige Angehörige. In Kunduz hätten sie Verwandte; zu diesen hätten sie jedoch keinen Kontakt mehr und würden sich deswegen auch große Sorgen machen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, er habe in Afghanistan vor seiner Ausreise das Gewürzgeschäft seines Vaters geführt. Seine Muttersprache sei Punjabi und spreche auch sehr gut Dari. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte, sie sei Analphabetin und spreche Punjabi und verstehe etwas Dari. Ihre Tochter gehe in Österreich täglich zur Schule.

2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der drei Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde den drei Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt allgemeine Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, schilderte den Verfahrensverlauf und stellte die Staatsangehörigkeit sowie die Identität der Beschwerdeführer fest. Ihr Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch die Taliban wurde durch das Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet, da es zu divergierenden Aussagen zu zeitlichen Abläufen zwischen der Erstbefragung einerseits und dem zugelassenen Verfahren anderseits gekommen sei. Dem Vorbringen zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan müsse die Asylrelevanz abgesprochen werden, da der Erstbeschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Aber auch im Fall der Wahrunterstellung des Asylvorbringens sei festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Gefahren, Bedrohungen bzw. Verfolgung nicht vom Staat ausgingen bzw. von diesem gebilligt würden. Vielmehr handle es sich um kriminelle Machenschaften gewöhnlicher Krimineller bzw. einer kriminellen Organisation und es sei daher die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat Afghanistan offensichtlich nicht auf Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zurückzuführen. Auch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, dazulegen dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Grund für die Ausreise und der Ausreise selbst bestanden habe.

Zur Frage, weshalb der Erstbeschwerdeführer nach den von ihm so dramatisch geschilderten Vorfällen erst ein Jahr später das Land verlassen habe, habe er angegeben, dass er jedes Mal gedacht hätte, dass es besser werden würde. Sie hätte auch kein Geld gehabt und auch noch Zeit für die Vorbereitung der Flucht benötigt. Zum Vorhalt, sie hätten auch jederzeit ins Nachbarland flüchten können, habe er angegeben, dass sie nicht daran gedacht hätten; sie hätten ein schwieriges Leben gehabt. Daraus folgerte das Bundesasylamt, es ergebe sich daraus nicht der Eindruck, dass er einer begründeten Furcht vor Verfolgung unterliegen sei. Dies habe sich auch aus der Aussage ergeben, sie hätten nicht daran gedacht, auch ins Nachbarland flüchten zu können. Es sei daher abschließend festzuhalten, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin nach den beiden geschilderten Vorfällen noch ein Jahr in Afghanistan verblieben seien; der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Grund für die Ausreise und der Ausreise selbst seien deshalb nicht ersichtlich. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht werde in der Regel aber nur dann erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang bestehe (unter Hinweis auf VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; VwGH 19.10.2000, 98/20/0430). Zum Erst- und zur Zweitbeschwerdeführerin wies das Bundesasylamt in seiner rechtlichen Würdigung darauf hin, sie hätten keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aufgezählten Gründe glaubhaft machen können und es sei nicht von einer Verfolgung auszugehen.

Das Bundesasylamt kommt sodann zum Ergebnis, dass zwar die derzeitige Sicherheitslage im Norden, insbesondere in Kunduz, "als ansprechend angesehen" werden könne. "Andererseits" sei den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen, da Hindus und Sikhs in der Gesellschaft Afghanistans Diskriminierungen und Belästigungen ausgesetzt seien. Dabei würden die äußerlich weniger leicht zu erkennenden Hindus weniger häufig belästigt als Sikhs. Übergriffe würden nicht systematisch erfolgen. Hindus und Sikhs könnten ihren Glauben öffentlich ausüben. Gerade im Hinblick auf diese geschilderten schwierigen Rahmenbedingungen für Hindus und Sikhs in Afghanistan, der Tatsache des immer mehr schwindenden Rückhaltes innerhalb der Gemeinschaft der Hindus und Sikhs, bedingt durch die Abwanderung aus Afghanistan, gelangt das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass derzeit im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunfts- und Heimatstaat die Kriterien für eine ausweglose Lage vorlägen.

Zur aktuellen Lage von Minderheiten bzw. Hindus und Sikhs finden sich in den angefochtenen Bescheiden folgende Feststellungen:

"Minderheiten

Minderheitenrechte

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschiken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, last update 10.7.2012,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 2.8.2012)

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund.

Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.

(US DOS - U.S. Department of State: 2011 Human Rights Report - Afghanistan, 24.5.2012)

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der 'Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme', bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Religion

Religionsfreiheit

Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime sind. Andere religiöse Gruppen machen ca. 1% der Bevölkerung aus. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 2000 Sikhs, über 400 Baha'i und 100 Hindus. Es gibt auch eine kleine christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8.000 Mitgliedern. Zusätzlich gibt es eine kleine Zahl von Anhängern anderer Religionen.

Im 20. Jahrhundert lebten kleine Gemeinschaften von Baha'i, Buddhisten, Christen, Hindus, Juden und Sikhs im Land, aber die meisten Mitglieder dieser Gruppen emigrierten während der Zeit des Bürgerkrieges und der Taliban-Herrschaft. Seit dem Sturz der Taliban sind einige Mitglieder dieser religiösen Minderheiten zurückgekehrt, andere haben aber auch nach 2001 Kabul aufgrund der schwierigen ökonomischen Lage und aufgrund von Diskriminierungen verlassen.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)

Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die 'Anhänger anderer Religionen als dem Islam' (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

Am 17.9.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Am Ende des Jahres [2011] gab es keine neuen Berichte über Verstöße gegen die Religionsfreiheit oder über neue Gefangene aus religiösen Gründen.

Die Verfassung sieht vor, dass der Präsident und Vizepräsident Muslime sein sollen, unterschiedet aber nicht zwischen Sunniten und Schiiten.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)

Die Religionsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Taliban vergrößert, wird aber immer noch durch Gewalt und Störmanöver gegen religiöse Minderheiten und reformistische Muslime behindert. Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen gewertet. Ein Gericht befand im Jahr 2007, dass es sich beim Glauben der Baha'i um eine Form der Blasphemie handelte und gefährdete so den legalen Status der Gemeinschaft.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012 - Afghanistan)

Die Religionsfreiheit und das damit zusammenhängende Recht, seine Religion im Privaten und in der Öffentlichkeit auszuüben, sind durch die afghanische Verfassung garantiert. Allerdings enthält die Verfassung eine Bestimmung, die besagt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam sein darf und verweist bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen auf die Vorschriften der Scharia. Somit können Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen und Individuen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben, harten Strafen ausgesetzt sein; verstärkt wird dies durch gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung solcher Personen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Hindus und Sikhs

Angaben zur Anzahl der in Afghanistan - v.a. in den Städten Kabul, Ghazni und Jalalabad (Provinz Nangahar) - lebenden Hindus und Sikhs variieren; der 'Dachverband der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V.' sowie afghanische Medien gehen von etwa 3.000 Personen aus, wohingegen die indische Botschaft in Kabul ihre Zahl mit etwa 5.000 angibt, davon ca. 1.200 bis 1.400 in Kabul. Angaben des afghanischen Nachrichtendienstes Pajhwok zufolge leben 300 Sikhs in Kabul.

Nach Information des Dachverbandes, die vom AIHRC-Büro [Afghanistan Independent Human Rights Commission] in Kabul bestätigt wird, leiden die Gemeinden der Hindus und Sikhs in Afghanistan unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung bzw. Ausgrenzung. So sehen sich Hindus und Sikhs Berichten von UNHCR zufolge Diskriminierungen, etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt; dies ist aus Sicht des Auswärtigen Amtes plausibel. Sie bleiben zudem weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahme. Häuser und Grundstücke werden von lokalen Machthabern und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt. Dem UNHCR sind Fälle bekannt, in denen Hindus illegal von einzelnen lokalen Machthabern aus ihren Häusern vertrieben wurden bzw. nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland ihren rechtmäßigen Grundbesitz nicht zurück erhalten haben. Diese illegale Landnahme geht nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher.

Die von den Taliban zerstörten hinduistischen und Sikh-Tempel wurden zum größten Teil nicht wieder aufgebaut. Seit 2006 sind keine Fälle von religiöser Verfolgung gegen Hindus und Sikhs mehr bekannt geworden, während es zuvor mitunter zu Handlungen gekommen war, die sich gegen die Ausübung ihrer religiösen Sitten und Gebräuche richteten. Nach Aussage der AIHRC trauen sich Hindus und Sikhs dennoch lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangarhar, ihren Glauben offen zu praktizieren. Im April 2010 haben sich Hindu- und Sikh-Gemeinden erstmals seit vielen Jahren mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan wieder bemerkbar gemacht. Die Feier in einem Stadtteil von Kabul verlief Medienberichten zufolge, die das Auswärtige Amt für belastbar hält, ungehindert und friedlich.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es gibt noch drei aktive Gurdwaras (Sikh Tempel) in Kabul und zehn in anderen Orten in Afghanistan und insgesamt fünf hinduistische Mandirs (Tempel).

Es gibt Schulen für Sikh Kinder in Ghazni und Helmand und eine in Kabul. Einige wenige Sikh Kinder gehen auf private internationale Schulen. Es gibt keine eigenen Schulen für Hindus, aber einige besuchen Sikh Schulen.

Wie in den vergangenen Jahren gab es Probleme bei der traditionellen Feuerbestattung aufgrund von Beschwerden der Nachbarn. Die Regierung schützt das Recht Feuerbestattungen durchzuführen nicht.

Obwohl ein Hindu als wichtiger Wirtschaftsberater des Präsidenten fungiert und ein Sikh weiterhin als Mitglied des Oberhauses arbeitet, gelang es den Hindu und Sikh Gemeinschaften nicht, einen eigenen Sitz im Parlament für je einen Repräsentanten der beiden Religionsgemeinschaften zu erhalten.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report for 2011, 30.7.2012,

www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm?dlid=192917, Zugriff 20.8.2012)"

Der Asylantrag der Drittbeschwerdeführerin wurde im Familienverfahren nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005 abgewiesen.

3. Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden beim Asylgerichtshof eingebracht, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

Mit Schreiben, eingelangt am 15.10.2013, wurde zum Erstbeschwerdeführer ergänzend vorgebracht, die Behörde habe die Vorbringen hinsichtlich der drohenden Entführung der Tochter mit einer damit verbundenen drohenden Zwangsverheiratung und Konvertierung völlig ignoriert. Darüber hinaus wurde in diesem Schriftsatz die bereits im Zuge der Einvernahme durch die belangte Behörde vorgebrachte Schilderung der Lage der Zweitbeschwerdeführerin als Frau in Afghanistan erneut vorgebracht. Zur siebenjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, ihr habe die Entführung und Zwangsverheiratung bzw. Zwangskonvertierung gedroht. Eine offene Glaubensausübung sei in Kunduz nicht möglich; dies wie nur in Kabul und Nangarhar möglich. Dies werde auch in den Länderberichten der belangten Behörde so festgestellt. Ein Schutz durch die Polizeibehörden sei nicht zu erwarten gewesen, da nach den Länderfeststellungen der belangten Behörde Sikhs in diesem Bereich Afghanistans nicht geduldet würden. Auch aus dem aktuellen Bericht der UK Border Agency vom Juni 2013 komme hervor, dass Sikhs und Hindus keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu erwarten hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die drei Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger Afghanistans. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet; die Ehe bestand bereits im Herkunftsland. Sie sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.

Die Identität der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wird entsprechend ihren Angaben festgestellt. Die drei Beschwerdeführer legten jeweils eine afghanische Tazkira, der Erstbeschwerdeführers weiters einen Führerschein vor. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind Österreich unbescholten.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer der ethnischen und religiösen Gruppe der Sikhs angehören.

Es ist davon auszugehen, dass die drei Beschwerdeführer aufgrund ihrer ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Gruppe der Sikhs sowie die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin überdies als Frau bzw. Mädchen durch die Sicherheitsbehörden Afghanistans nicht ausreichenden Schutz vor Verfolgung erhalten.

Festgestellt wird, dass weder eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative noch das Vorliegen von Asylausschlussgründen vorliegen.

1.2. Zur Lage in Afghanistan:

Zur Lage der Sikhs in Afghanistan:

Angaben zur Anzahl der in Afghanistan - v.a. in den Städten Kabul, Ghazni und Jalalabad (Provinz Nangarhar) - lebenden Hindus und Sikhs variieren; der "Dachverband der afghanischen Hindus und Sikhs in Deutschland e.V." sowie afghanische Medien gehen von etwa 3.000 Personen aus, wohingegen die indische Botschaft in Kabul ihre Zahl mit etwa 5.000 angibt, davon ca. 1.200 bis 1.400 in Kabul. Angaben des afghanischen Nachrichtendienstes Pajhwok zufolge leben 300 Sikhs in Kabul.

Nach Information des Dachverbandes, die vom AIHRC-Büro in Kabul bestätigt wird, leiden die Gemeinden der Hindus und Sikhs in Afghanistan unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung bzw. Ausgrenzung. So sehen sich Hindus und Sikhs Berichten von UNHCR zufolge Diskriminierungen, etwa bei der Anstellung bei Regierungsbehörden, ausgesetzt; dies ist aus Sicht der Botschaft plausibel. Sie bleiben zudem weiterhin - wie Angehörige anderer Minderheiten - häufig Opfer illegaler Landnahme. Häuser und Grundstücke werden von lokalen Machthabern und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt.

Dem UNHCR sind Fälle bekannt, in denen Hindus illegal von einzelnen lokalen Machthabern aus ihren Häusern vertrieben wurden bzw. nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland ihren rechtmäßigen Grundbesitz nicht zurück erhalten haben. Diese illegale Landnahme geht nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher. Die von den Taliban zerstörten hinduistischen und Sikh-Tempel wurden zum größten Teil nicht wieder aufgebaut. Seit 2006 sind keine Fälle von religiöser Verfolgung oder Diskriminierung gegen Hindus mehr bekannt geworden, während es zuvor mitunter zu Handlungen gekommen war, die sich gegen die Ausübung ihrer religiösen Sitten und Gebräuche richteten. Nach Aussage der AIHRC trauen sich Hindus und Sikhs dennoch lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangarhar, ihren Glauben offen zu praktizieren. Im April 2010 haben sich Hindu- und Sikh-Gemeinden erstmals seit vielen Jahren mit einer öffentlichen Feier zum über 300-jährigen Bestehen der Sikh-Kultur in Afghanistan wieder bemerkbar gemacht. Die Feier in einem Stadtteil von Kabul verlief Medienberichten zufolge, die die Botschaft für belastbar hält, ungehindert und friedlich.

Es gibt noch drei aktive Gurdwaras (Sikh-Tempel) in Kabul und zehn in anderen Orten. Wie in den vergangenen Jahren gab es Probleme bei der traditionellen Feuerbestattung aufgrund von Beschwerden der Nachbarn. Die Regierung schützt das Recht Feuerbestattungen durchzuführen nicht.

Quellen: (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Jänner 2012, EVAW Gesetz 2009, UNAMA-Studie von Dezember 2010, 2011 Report on International Religious Freedom US Department of State)

Im Verfahren des Asylgerichtshofes zur Zl. C2 422.891-2/2012 wird ein Gutachten einer länderkundigen Sachverständigen vom 09.12.2012 wie folgt zitiert:

"Aus dem Gutachten ergibt sich, dass derzeit etwa drei Hindu-Familien sowie etwa 100 alleinstehende Hindus in Afghanistan ausharren würden, der Rest habe Afghanistan verlassen. In Khost würden derzeit nur 10 bis 15 Hindus (ohne Familien) leben. Aus Interviews mit 30 in Wien lebenden afghanischen Hindus habe sich ergeben, dass diese Probleme bei der Ausübung ihrer religiösen Rituale, bei der Durchsetzung ihrer Rechte bei den Behörden und mit der Sicherheitslage hätten. Die afghanischen Hindus würden in der afghanischen Verfassung keine Erwähnung finden, während die 1965 entstandene Verfassung noch die Rechte und Pflichten der Hindus geregelt habe. Unter den Taliban sei es zu einer schwerwiegenden Verfolgung der Hindus gekommen, diese hätten unter anderem gelbe Kleidungsstücke tragen und ihre Häuser mit gelben Zeichen markieren müssen. Auch sei es zu Zerstörung der Kultstätten gekommen und hätten die Hindus unter Zurücklassung ihrer Habe ins Ausland fliehen müssen. Seitdem gebe es in Afghanistan für die Hindus keine soziale Grundlage mehr. Zurzeit sei lediglich ein Hindu im Umfeld der Regierung tätig, ein weiterer sei Bezirksvorsteher. Auch sei eine Abgeordnete im Parlament eine Hindu. Allerdings würde Dr. Merzadah, ein afghanischer Arzt mit Hindu-Wurzeln in seinem Bericht zur Lage der Hindus und Sikhs-Minderheiten im heutigen Afghanistan schreiben, dass Hindus und Sikhs in Afghanistan seit Jahrzehnten systematisch verfolgt und vertrieben würden und es für Rückkehrer keine Heimat mehr gebe. Auch habe die genannte Minderheit keine Rechte, da die Rechtsprechung nach dem Sharia-Recht erfolge und es den Hindus somit nicht möglich sei, ihre Rechte durchzusetzen. So könnten die Hindus ihren Friedhof nicht mehr für Verbrennungen der Toten nützen, da dies von den Nachbarn verhindert werde. Zwar sei den Hindus ein Gebiet außerhalb Kabuls zur Verfügung gestellt worden, jedoch befände sich dieses außerhalb der Stadt in einem Gebiet, in dem keine Sicherheit herrsche.

Auch in Khost seien die Hindus seit der Zeit der Mujaheddin verfolgt worden, man habe ihre Geschäfte geplündert und sie gezwungen nach Kabul zu fliehen. Unter den Taliban sei die Situation noch schlimmer geworden, die Hindus seien zur Auswanderung gezwungen worden. Es komme auch heute noch zu gesetzwidrigen Enteignungen der Hindus. Nunmehr würden in Khost nur noch drei Hindu-Familien leben. Heutzutage sei kein staatlicher Druck - auch nicht hinsichtlich Konvertierung zum Islam - mehr feststellbar, allerdings würde der Staat den Hindus auch keinen Schutz gewähren. Schließlich seien die Mitglieder der Hindugemeinde in Khost privatem Druck bzw. privater Verfolgung ausgesetzt; es gebe Übergriffe von bewaffneten Banden und Verbrechern auf diese Minderheit. Vereinzelt werde die Meinung vertreten, dass private Bewaffnete durchaus die Hindus zur Konversion zwingen würden, insbesondere seien Hindu-Mädchen gefährdet, die mit erwachsenen Moslems verheiratet werden würden.

In Kabul gebe es eine Hindu- und Sikh-Shura, die aber keinen Einfluss habe. Die Minderheit der Hindus sei heutzutage nicht mehr in der Lage, sich vor möglichen Angriffen zu schützen oder ihre religiöse Identität aufrechtzuerhalten.

Zuletzt wurde noch auf die Lage von RückkehrerInnen eingegangen. Diese würden im Tempel in Kabul, der in sehr schlechtem Zustand sei, leben und seien speziell verletzlich. Die Tempel seien nicht beheizt und würden über kein warmes Wasser verfügen. Hindus würden in Kabul kaum Arbeit finden"

Zur Lage der Frauen in Afghanistan:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia- Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vor Übergriffen vermittelt.

Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilte wurde. Ebenso im August haben die Taliban in der Provinz Baghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war.

Am 8.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen.

Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien. Das Parlament hat grundsätzlich die Möglichkeit, das Gesetz entweder im Ganzen zurückzuweisen, zu bestätigen oder Änderungen am Gesetz vorzunehmen. Allerdings wurde das Gesetz bislang im Plenum nicht debattiert. "Progressive" Abgeordnete und Aktivistinnen und Aktivisten für Frauenrechte befürchten, dass eine Debatte im Parlament angesichts der Mehrheitsverhältnisse eher zu einer erneuten Verschärfung seiner Bestimmungen führen könnte.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW Gesetz) verbessert. Auch dieses Gesetz wurde am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt. Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 - 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 %. Nach Angaben von UNICEF können nur 18 % der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird. Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze samt Ergänzungen und der aktuellen Länderberichte Beweis erhoben.

Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, die auch der belangten Behörde bekannt sind bzw. von dieser stammen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den erkennenden Einzelrichter kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Bei den Feststellungen zur Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin, über ihre familiären Verhältnisse folgt das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des Bundesasylamts.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes was sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszügen ergibt.

Die Feststellungen zu ihrer Verfolgungssituation ergeben sich aus den schlüssigen und gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer bzw. den Länderfeststellungen. Es ist davon auszugehen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin eine subjektive Furcht wegen ihrer ethnisch-religiösen Zugehörigkeit in Afghanistan verfolgt zu werden, glaubhaft gemacht haben und diese Furcht objektiv nachvollziehbar ist. Dies ist auch in Bezug auf die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnisch-religiösen Zugehörigkeit, verbunden mit ihrer Rolle als Frau objektiv nachvollziehbar. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführer iVm den Länderberichten ist auch davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei Übergriffen durch Private kein ausreichender Schutz durch staatliche Institutionen zur Verfügung steht.

Es ist erwiesen, dass Sikhs in Afghanistan eine besonders verletzliche Gruppe darstellen. Weiters ist erwiesen, dass die Bevölkerungsgruppe der Sikhs in Afghanistan erheblich zurückgegangen ist, sei es durch staatliche, aber inzwischen historische oder immer noch bestehende, gelegentlich vorkommende private Verfolgung; die Bevölkerungsgruppe ist marginalisiert, Sikhs aus Afghanistan praktisch vertrieben. Weder gewährt der Staat den Sikhs Schutz noch eine andere Form der Unterstützung. Sikhs sind in Afghanistan in der Mujaheddin- und insbesondere der Talibanzeit durch staatliche (oder quasi-staatliche) Stellen verfolgt und im Endeffekt einem Pogrom unterzogen worden; zwar sind Sikhs nunmehr keiner (organisierten) staatlichen Verfolgung ausgesetzt, jedoch hat der afghanische Staat weder Bemühungen unternommen, die historischen Verfolger zu bestrafen noch an den Verfolgten Wiedergutmachung zu leisten noch zumindest aktuell hinreichenden Schutz zu gewähren. Auch ist erwiesen, dass Sikhs bzw. Hindus in Afghanistan von staatlicher Stelle aber auch von privaten Personen diskriminiert und schikaniert werden. Das ergibt sich insbesondere aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten länderkundigen Gutachten. Es ist daher nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführer befürchten in Afghanistan auf Grund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit einem hinreichend aktuellen und realen Risiko einer privaten Verfolgung zu unterliegen, gegen die ein staatlicher Schutz nicht besteht. Auch das Fehlen staatlichen Schutzes kann zumindest objektiv nachvollziehbar der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zugerechnet werden. Dies trifft hier insbesonders Frauen dieser ethnisch-religiösen Gruppierung zu.

All diese Befürchtungen sind im Hinblick auf die nicht weit zurückliegende historische Verfolgung, die fehlende Strafverfolgung der damaligen Täter, den fehlenden aktuellen staatlichen Schutz, der Marginalisierung der Minderheit der Sikhs bzw. Hindus und der leichten optischen Erkennbarkeit dieser Menschen, insbesonders von Sikhs, auch objektiv nachvollziehbar.

Auch ist keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative ersichtlich. In diesem Zusammenhang wird auf das vom Asylgerichtshof eingeholten Gutachten verwiesen. Es liegen weiters keine Asylausschlussgründe vor.

Zu der vom Bundesasylamt angenommenen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass in den Ausführungen der angefochtenen Bescheide keine wesentlichen Widersprüche aufgezeigt wurden. Die in Randbereichen divergierenden Aussagen zu zeitlichen Abläufen zwischen der Erstbefragung einerseits und dem zugelassenen Verfahren anderseits können eine Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer nicht tragen. So dürfen Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden (vgl. idS. auch VfGH 27.06.2012, U 98/12) bzw. darf diesen in der Beweiswürdigung nicht zu viel Gewicht beigemessen werden (vgl. idS auf AsylGH C7 423.768 und A5 422.606). Die Divergenzen in den Angaben der Erstbefragung sind weiters, wie von den Beschwerdeführern dazu auch rechtfertigend vorgebracht worden ist, unter Umständen auch auf die behauptete eskalierenden Befragungssituation zurückzuführen, die von Drohungen durch den einvernehmenden Organwalter in der Erstaufnahmestelle Ost begleitet waren.

Auch führt die Angabe der Beschwerdeführer, sie seien erst ein Jahr nach den Angriffen durch die Taliban ausgereist, vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens nicht zu einer Unglaubwürdigkeit. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, sie hätten gedacht, es werde besser, hätten auch kein Geld gehabt und auch noch Zeit für die Vorbereitung der Flucht benötigt, plausibel und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung der - zulässigen - Beschwerden:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Dies trifft auf die Verfahren der drei Beschwerdeführer zu.

3.2. Zur Abweisung der Asylanträge durch das Bundesasylamt:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der drei Beschwerdeführer vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist.

3.2.2.1. Es ist erwiesen, dass Sikhs in Afghanistan eine besonders verletzliche Gruppe darstellen und auch bei der Verfolgung durch Privatpersonen nicht ausreichenden staatlichen Schutz erhalten. Weiters ist erwiesen, dass die Bevölkerungsgruppe der Sikhs in Afghanistan erheblich zurückgegangen ist, sei es durch staatliche, aber inzwischen historische oder immer noch bestehende, gelegentlich vorkommende private Verfolgung; die Population ist marginalisiert, die Sikhs aus Afghanistan praktisch vertrieben. Weder gewährt der Staat den Sikhs Schutz noch eine andere Form der Unterstützung. Die Sikhs sind in Afghanistan in der Mujaheddin- und insbesondere der Talibanzeit durch staatliche (oder quasi-staatliche) Stellen verfolgt und im Endeffekt einem Pogrom unterzogen worden; zwar sind Sikhs nunmehr keiner (organisierten) staatlichen Verfolgung ausgesetzt, jedoch hat der afghanische Staat weder Bemühungen unternommen, die historischen Verfolger zu bestrafen noch an den Verfolgten Wiedergutmachung zu leisten noch zumindest aktuell hinreichenden Schutz zu gewähren. Auch ist erwiesen, dass Sikhs in Afghanistan von staatlicher Stelle aber auch von privaten Personen diskriminiert und schikaniert werden.

Es ist daher nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Beschwerdeführer befürchten, in Afghanistan auf Grund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit einem hinreichend aktuellen und realen Risiko einer privaten Verfolgung zu unterliegen, gegen die ein staatlicher Schutz nicht besteht. Auch das Fehlen des staatlichen Schutzes kann zumindest objektiv nachvollziehbar der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zugerechnet werden.

All diese Befürchtungen sind im Hinblick auf die nicht weit zurückliegende historische Verfolgung, die fehlende Strafverfolgung der damaligen Täter, den fehlenden aktuellen staatlichen Schutz, der Marginalisierung der Minderheit der Sikhs und der leichten optischen Erkennbarkeit dieser Menschen auch objektiv nachvollziehbar. Festgestellt wird, dass weder eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative noch das Vorliegen von Asylausschlussgründen zu sehen ist.

Das Bundesasylamt führt selbst aus, dass zwar die derzeitige Sicherheitslage im Norden, insbesondere in Kunduz, "als ansprechend angesehen" werden könne, und daher die Asylanträge abgewiesen werden müssen. In Bezug auf die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer aus, "Andererseits" sei den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen, da Hindus und Sikhs in der Gesellschaft Afghanistans Diskriminierungen und Belästigungen ausgesetzt seien. Dabei würden die äußerlich weniger leicht zu erkennenden Hindus weniger häufig belästigt als Sikhs. Übergriffe würden nicht systematisch erfolgen. Hindus und Sikhs könnten ihren Glauben öffentlich ausüben. Gerade im Hinblick auf diese geschilderten schwierigen Rahmenbedingungen für Hindus und Sikhs in Afghanistan, der Tatsache des immer mehr schwindenden Rückhaltes innerhalb der Gemeinschaft der Hindus und Sikhs, bedingt durch die Abwanderung aus Afghanistan, gelangt das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass derzeit im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunfts- und Heimatstaat die Kriterien für eine ausweglose Lage vorlägen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus diesen Ausführungen in Zusammenschau mit den übrigen Ausführungen des Bundesasylamtes zur Lage von Sikhs bzw. dem vom Asylgerichtshof eingeholten Gutachten, dass im Fall der Beschwerdeführer von einer asylrelevanten Verfolgungssituation auszugehen ist. So wird etwa in den angefochtene Bescheiden ausgeführt: "Seit dem Sturz der Taliban sind einige Mitglieder dieser religiösen Minderheiten zurückgekehrt, andere haben aber auch nach 2001 Kabul aufgrund der schwierigen ökonomischen Lage und aufgrund von Diskriminierungen verlassen."; oder: "Dem UNHCR sind Fälle bekannt, in denen Hindus illegal von einzelnen lokalen Machthabern aus ihren Häusern vertrieben wurden bzw. nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland ihren rechtmäßigen Grundbesitz nicht zurück erhalten haben. Diese illegale Landnahme geht nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher.Dem UNHCR sind Fälle bekannt, in denen Hindus illegal von einzelnen lokalen Machthabern aus ihren Häusern vertrieben wurden bzw. nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland ihren rechtmäßigen Grundbesitz nicht zurück erhalten haben. Diese illegale Landnahme geht nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher." oder: "Nach Aussage der AIHRC trauen sich Hindus und Sikhs dennoch lediglich in den Hauptstädten der Provinzen Kabul und Nangarhar, ihren Glauben offen zu praktizieren." oder: "Wie in den vergangenen Jahren gab es Probleme bei der traditionellen Feuerbestattung aufgrund von Beschwerden der Nachbarn. Die Regierung schützt das Recht Feuerbestattungen durchzuführen nicht." Weiters ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Gutachten: "Auch sei eine Abgeordnete im Parlament eine Hindu. Allerdings würde Dr. Merzadah, ein afghanischer Arzt mit Hindu-Wurzeln in seinem Bericht zur Lage der Hindus und Sikhs-Minderheiten im heutigen Afghanistan schreiben, dass Hindus und Sikhs in Afghanistan seit Jahrzehnten systematisch verfolgt und vertrieben würden und es für Rückkehrer keine Heimat mehr gebe. Auch habe die genannte Minderheit keine Rechte, da die Rechtsprechung nach dem Sharia-Recht erfolge und es den Hindus somit nicht möglich sei, ihre Rechte durchzusetzen. So könnten die Hindus ihren Friedhof nicht mehr für Verbrennungen der Toten nützen, da dies von den Nachbarn verhindert werde. Zwar sei den Hindus ein Gebiet außerhalb Kabuls zur Verfügung gestellt worden, jedoch befände sich dieses außerhalb der Stadt in einem Gebiet, in dem keine Sicherheit herrsche." Die oben beschriebene Lage der Hindus in Afghanistan lässt sich auf Sikhs übertragen und wird insofern verschärft, als Sikhs als solche durch ihre Kleidung leichter erkennbar sind.

Den Beschwerden war daher schon aufgrund ihrer ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Gruppe der Sikhs in Afghanistan Folge zu geben.

3.2.2.2. Ungeachtet der ethnisch-religiösen Verfolgungssituation der drei Beschwerdeführer ist darüber hinaus auch von einer wohlbegründeten Furcht der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK auszugehen.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie als Frau (bzw. Mädchen) in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften, die Gewährleistung des Schulbesuchs der Kinder oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend sind die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wären.

Für die Zweitbeschwerdeführerin (aber auch ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin) wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie als Frau im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und - durch das Bestehen dieser Situation - einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Verschärft wird ihre Lage noch durch den Umstand, dass sie der religiösen bzw. ethnischen Minderheit der Sikhs in Afghanistan angehört.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d. h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter Punkt II.3.2.1. referierte Judikatur) kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Länderfeststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Erstbeschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau liberal-egalitärer (bzw. im Verhältnis zu den afghanischen Wertvorstellungen alternativer) Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Zweitbeschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN). Andererseits kommt im Fall der Beschwerdeführerin ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456). Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als aufgeschlossene Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, 99/20/0483; 20.6.2002, 99/20/0172).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt auch bei dieser Konstellation nicht in Betracht, da die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wären bzw. in Kabul oder Nangarhar persönliche Anknüpfungspunkte hätten.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. ethnischen Gruppe der Sikhs verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Ungeachtet der möglichen ethnisch-religiösen Verfolgungssituation der drei Beschwerdeführer ist daher auch von einer wohlbegründeten Furcht der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der GFK auszugehen und ihnen jeweils der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

In diesem Fall ist dem Erstbeschwerdeführer überdies gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zu gewähren:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Im vorliegenden Fall wird der Ehefrau bzw. Tochter des Erstbeschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Erstbeschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

3.2.2.3. Den Beschwerden war daher insgesamt stattzugeben. Den drei Beschwerdeführern ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass den drei Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. z. B. VfSlg. 19.632/2012 und EGMR 05.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt. Da Art. 47 Abs. 2 GRC einen unionsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführer statuiert, deren Beschwerde jedoch Folge gegeben wird, kann daher im vorliegenden Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.4. Zu Spruchpunkt B - zur Unzulässigkeit der Revisionen:

Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungs-Gesetz (B-VG) nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der oben referierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Judikaturhinweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. mutatis mutandis OGH zu § 502 ZPO 22.03.1992, Zl. 5Ob105/90, zuletzt: 17.12.2013, 4Ob200/13k).

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