L503 1413054-1•BVwG L503 1413054-1
L503 1413054-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf<br/>Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.04.2010, Zl. 10 02.364-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Türken, stellte in Österreich erstmals am 19.08.2004 einen Asylantrag, wobei dieses Verfahren kurz nach der Antragstellung wieder eingestellt wurde, da sich der BF ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.
Am 16.03.2010 wurde der BF im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Österreich rücküberstellt und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 17.03.2010 gab der BF eingangs an, er stamme aus Ankara und sei ledig; in der Türkei würde sich noch ein Bruder aufhalten; sein Vater sei bereits verstorben.
In Deutschland würden seine Mutter und seine zwei Schwestern leben (AS. 15).
Die Türkei habe er bereits im Jahr 1968 in Richtung Deutschland verlassen, sei jedoch nach einem halben Jahr wieder zurückgeschickt worden; von 1973 bis 1993 sei er wieder in Deutschland gewesen, ehe er aus Deutschland ausgewiesen worden sei. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei sei er wieder nach Deutschland gereist; im Jahr 2004 sei er wieder aus Deutschland ausgewiesen und in die Türkei verbracht worden; in diesem Jahr habe er erstmals in Österreich einen Asylantrag gestellt, wobei er jedoch nach zwei Tagen nach Deutschland gefahren sei, wo er sich bis zu seiner nunmehrigen Überstellung nach Österreich im März 2010 aufgehalten habe (AS. 17).
Auf die Frage nach seinem Fluchtgrund gab der BF an, er lebe seit seiner Kindheit in Deutschland; all seine Angehörigen würden in Deutschland leben. Während seiner kurzen Aufenthalte in der Türkei sei er von streng gläubigen Moslems belästigt worden; so sei er etwa einmal mit einem Messer gestochen worden, weil er nackt geduscht habe (AS. 19).
Auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, er habe Angst, alleine in der Türkei zu leben, da seine Freunde und Familie in Deutschland leben würden; er finde sich mit der türkischen Kultur nicht mehr zurecht (AS. 21).
2. Am 08.04.2010 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen (AS. 115 ff).
Eingangs wurde der BF nochmals ausführlich zu seinem Lebenslauf befragt. Dazu gab der BF an, in der zweiten Hälfte der 60er Jahre seien seine Eltern nach Deutschland ausgewandert; im Jahr 1968 hätten sie den BF und seine Geschwister vorübergehend nachgeholt; nach sechs Monaten hätten sie sie jedoch wieder in die Türkei zurückgeschickt, damit sie dort ihre Schulpflicht erfüllen könnten. Nach Ende der Schulpflicht im Jahr 1973 sei der BF sodann wieder nach Deutschland zurückgekehrt; im selben Jahr sei sein Vater verstorben. Der BF habe eine befristete Aufenthaltsgenehmigung gehabt, die glaublich alle zwei Jahre verlängert habe werden müssen. Bald darauf sei der BF straffällig geworden und insgesamt zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Auf Grund dieses Umstandes sei seine Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr verlängert und der BF aus Deutschland ausgewiesen worden. Durch die Stellung eines Asylantrages habe er ein wenig Zeit gewinnen können; letztlich sei sein Asylantrag jedoch abgewiesen worden und er sei zwischen 1993 und 1995 - so genau wisse er dies nicht mehr - in die Türkei zurückgekehrt. Bereits sechs Monate danach sei er wieder illegal nach Deutschland eingereist und habe dann bis zum Jahr 2004 als "U-Boot" in Deutschland gelebt. Als anlässlich einer Kontrolle sein illegaler Aufenthalt aufgefallen sei, sei er erneut ausgewiesen worden und habe am 21.02.2004 Deutschland erneut in Richtung Türkei verlassen. Bereits im August 2004 habe er wieder illegal auf dem Landweg nach Deutschland reisen wollen, sei in Österreich jedoch in eine fremdenpolizeiliche Kontrolle geraten und habe deshalb hier einen ersten Asylantrag gestellt; sein Zielland sei jedoch Deutschland gewesen, weshalb er bereits nach zwei Tagen nach Deutschland weitergereist sei; dies insbesondere auch deshalb, weil seine Mutter damals schwer krank gewesen sei. In Deutschland habe er dann erneut als "U-Boot" im Umfeld seiner Familie (Mutter, zwei Schwestern) gelebt; im Jänner 2010 sei sein illegaler Aufenthalt dann wieder hervorgekommen und er sei nach Österreich abgeschoben worden. Seine Mutter habe im Übrigen einen Aufenthaltstitel, der jeweils fünf Jahre lang gültig sei. Eine Schwester habe einen unbefristeten Aufenthaltstitel und eine weitere Schwester sei deutsche Staatsbürgerin (AS. 119).
Auf die Frage, warum er nunmehr neuerlich einen Asylantrag gestellt hat, gab der BF an, dass er "mit der Kultur bzw. mit den Einstellungen einzelner Menschen" in der Türkei "nicht mehr wirklich zurechtkomme", da er den überwiegenden Teil seines Erwachsenenlebens in Deutschland verbracht habe. Abgesehen davon habe es auch zwei konkrete Vorfälle gegeben, die er kurz schildern wolle: Als er im Jahr 2004 nach seiner Rückkehr nach Deutschland die erste Nacht in einem Hotel in Istanbul verbracht habe, sei er als einzige Person nackt im Badehaus gewesen, worüber sich ein besonders konservativ denkender Mensch geärgert habe, der ihn dann sogar mit einem Messer am Oberschenkel verletzt habe. Während seines weiteren Aufenthaltes in der Türkei - er habe dann bei seinem Bruder in Ankara gelebt - sei es in einem Kaffeehaus einmal zu einem Streitgespräch gekommen, wobei es um religiöse Dinge gegangen sei; auch hier sei der BF wieder auf einen "besonderen Eiferer" getroffen und habe durch einen Aschenbecher eine Verletzung an seiner Wange erlitten (AS. 119).
Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei passieren würde, gab der BF an, er habe "keine konkreten Sanktionen" zu befürchten; er habe ja "nichts angestellt" (AS. 119). Sein wirtschaftliches Auskommen im Umfeld der Familie seines Bruders in der Türkei sei zwar gegeben; sein wirkliches Problem sei jedoch, dass sich sein gesamter Freundeskreis, seine Verwandten, mit denen er über Jahrzehnte lang zusammengelebt habe und auch alle seine Interessen in Deutschland befinden würden (AS. 121). Es sei auch sein vordringlicher Wunsch, zu versuchen, auf legale Weise einen Aufenthalt in Deutschland zu erlangen.
Schließlich wurden mit dem BF noch die länderkundlichen Feststellungen des BAA zur Türkei erörtert.
3. Mit Bescheid vom 21.04.2010, Zl. 10 02.364-BAG, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.); gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, der BF habe keinerlei Gefahr einer asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung vorgebracht, sodass weder die Gewährung von Asyl, noch die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht komme. Im Übrigen sei es dem BF auch jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit oder auch durch Zuwendungen von dritter Seite das für seinen Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen; der BF habe ja selbst angegeben, dass sein wirtschaftliches Überleben im Umfeld der Familie seines Bruders gegeben wäre. Die Ausweisung des BF in die Türkei begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass sich der BF erst äußerst kurz in Österreich aufhalte und auch sonst hier keine relevanten privaten oder familiären Bindungen hervorgekommen seien.
4. Mit Schriftsatz vom 03.05.2010 erhob der BF gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde (AS. 173 ff), welche zum einen (lediglich) allgemeine rechtliche Ausführungen und zum anderen einen handschriftlich vom BF (auf Deutsch) verfassten Teil enthielt. In letzterem Teil wies er darauf hin, dass es ihm körperlich sehr gut gehe, allerdings könne er - in Anbetracht des Umstands, dass er schon viele Jahr als "Illegaler" lebe - nicht sagen, wie der Zustand seiner Seele sei; diesbezüglich werde er einen Arzt aufsuchen. Weiters wies der BF darauf hin, dass in Österreich eine Cousine lebe, die er bislang nicht erwähnt habe; sie sei österreichische Staatsbürgerin und der BF habe sich öfters mit ihr getroffen.
Schließlich führte der BF aus, ihm würde in der Türkei durch "fanatisch-islamische" Personen das Leben schwer gemacht werden; beispielsweise sei - als sich der BF bei seinem Bruder in Ankara aufgehalten habe - der Hund des BF vergiftet worden, wobei ihm die Nachbarn unverschämter Weise gesagt hätten, der Hund sei nach islamischem Glauben unrein und habe deshalb im Haus nichts zu suchen. Aufgrund der fanatischen Leute in der Türkei fürchte er eine Rückkehr dorthin, zumal er wohl getötet werden würde. Auch sei beispielsweise der Onkel des BF ein Fanatiker und er würde dem BF, wenn er davon wüsste, dass sich der BF in einem Asylverfahren abfällig über fanatisch-islamische Personen geäußert habe, zumindest die Zunge abschneiden. Zudem würde die Entwicklung unter Erdogan derzeit in Richtung einer islamischen Republik gehen; er würde sicher bald - so wie dies in manchen arabischen Ländern üblich sei - gezwungen werden, fünfmal pro Tag zu beten.
Zuletzt betonte der BF, dass er mittlerweile seit beinahe 37 Jahren in Deutschland gelebt, Steuern bezahlt und diverse Berufstätigkeiten ausgeübt habe. Nach seiner Ausweisung aus Deutschland im Jahr 1990 sei seine Mutter schwer erkrankt und habe einen Herzinfarkt erlitten, nunmehr gehe es ihr noch schlechter und sie brauche seine Hilfe ebenso wie seine ältere Schwester, die auch krank sei.
5. Am 20.02.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation und sein Privat- und Familienleben in Österreich nochmals umfassend darzulegen und in der mit dem BF aktuelle länderkundliche Informationen zur Lage in der Türkei erörtert wurden.
Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Türken.
Er stammt aus Ankara, wobei seine Eltern bereits 1966 nach Deutschland auswanderten und er zunächst lediglich 1968 für ein halbes Jahr in Deutschland bei seinen Eltern lebte, ehe er im Jahr 1973 endgültig zu diesen nach Deutschland übersiedelte; sein Vater starb 1973 bei einem Verkehrsunfall. In Deutschland schloss der BF die Hauptschule ab, besuchte eine berufsvorbereitende Schule und ging sodann verschiedenen Erwerbstätigkeiten, z. B. in einer Glaserei oder bei der Gemeinde (Betreuung von Grünflächen) nach. Anfang der Achtzigerjahre wurde der BF arbeitslos und wurde 1989 schließlich wegen Eigentumsdelikten zu einer eineinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. 1991 wurde gegen den BF die Ausweisung aus Deutschland verfügt, woraufhin sich der BF sodann illegal in Deutschland aufhielt; 1994 oder 1995 wurde er schließlich in die Türkei abgeschoben, wo er sich lediglich sechs Monate lang aufhielt und sodann wieder illegal zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern nach Deutschland einreiste. Im Jahr 2000 kehrte der BF für kurze Zeit in die Türkei zurück, um sich vom Wehrdienst freizukaufen und die 28-tägige Grundausbildung zu absolvieren, ehe er neuerlich illegal nach Deutschland einreiste, wo er 2004 wieder aufgegriffen und in die Türkei abgeschoben wurde. Bereits nach sechs Monaten versuchte er, wieder illegal nach Deutschland zu gelangen; anlässlich seines Aufgriffs in Österreich stellte er jedoch hier einen ersten Asylantrag; bereits zwei Tage nach der Antragstellung reiste er wieder zu seiner Familie nach Deutschland. Bis 2010 war er wiederum illegal in Deutschland aufhältig, wo er sodann aufgegriffen und im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Österreich rücküberstellt wurde und hier am 16.03.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Aktuell lebt seine (altersschwache und kranke) Mutter nach wie vor in Deutschland, ebenso leben dort zwei Schwestern, eine Nichte, ein Neffe sowie eine Tante des BF und deren Kinder. Seine Mutter hat ihn zuletzt im Sommer 2013 in Österreich besucht; zu seinen beiden in Deutschland lebenden Schwestern besteht telefonischer Kontakt. In Österreich lebt eine Cousine des BF, zu der lediglich telefonischer Kontakt besteht.
In der Türkei lebt noch ein Bruder des BF und dessen Familie; dieser Bruder hat vor einigen Jahren einen Schlaganfall erlitten, sodass er nicht mehr sprechen kann und besteht seitens des BF folglich kein telefonischer Kontakt zu diesem Bruder mehr.
Der BF spricht sehr gut Deutsch; er hat in Österreich die Deutschprüfung auf Niveau A2 mit maximaler Punktezahl absolviert und hier weiters den Führerschein gemacht. Er lebt in Kärnten in einer Unterkunft für Asylwerber und bestreitet seinen Lebensunterhalt von der Grundversorgung. Er ist Mitglied eines Vereins, der Immigranten unterstützt. Sowohl der Bürgermeister der Gemeinde, in der der BF lebt, als auch die zuständige Pfarre haben Empfehlungsschreiben für den BF verfasst und darin insbesondere auf die gute Integration des BF hingewiesen. Im Hinblick auf eine allfällige Erwerbstätigkeit steht der BF regelmäßig mit dem AMS in Kontakt; bislang gelang es ihm jedoch nicht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten.
Der BF ist in Österreich unbescholten.
1.2. Für den BF kann keinerlei Gefahr einer Verfolgung für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei festgestellt werden.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird.
1.4. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in der Türkei wird auf die Feststellungen im Bericht des Deutschen Auswärtiges Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 26.08.2012 sowie die Feststellungen der Staatendokumentation des BAA zur Türkei vom Jänner 2013 verwiesen, denen auf das Kürzeste zusammengefasst folgende Aussagen zu entnehmen sind:
Allgemeine politische Lage:
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staatsoberhaupt mit primär repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Ministerpräsident. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Staatliche Repressionen:
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Grundversorgung:
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
Medizinische Versorgung:
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und insbesondere dem bereits im Erstverfahren vorgelegten türkischen Nüfus und türkischen Reisepass, dem in Österreich ausgestellten Führerschein sowie den im Rahmen der Dublin-Überstellung aus Deutschland übermittelten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF, zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie zu seinen Angehörigen in Österreich, in Deutschland und in der Türkei beruhen ebenso auf seinen glaubwürdigen Angaben. Von den sehr guten Deutschkenntnissen des BF konnte sich der entscheidende Richter darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ein Bild machen, wobei angemerkt sei, dass die tatsächlichen Deutschkenntnisse des BF weit über das von ihm in Form eines Prüfungszeugnisses bescheinigte Niveau (A2) hinausgehen. Dass der BF Mitglied in dem oben genannten Verein ist, folgt aus einer diesbezüglichen Bestätigung; ebenso legte der BF ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters sowie der Pfarre seiner Gemeinde vor.
Dass der BF in Österreich unbescholten ist, folgt aus einer vom BVwG eingeholten Strafregisterauskunft.
2.2. Die Feststellung, dass der BF im Fall einer Rückkehr in die Türkei keinerlei Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist, beruht auf seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der BF bei seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2004 eine mögliche Blutrache erwähnte und dass er in seinem zweiten Verfahren sinngemäß angab, mit fanatischen Islamisten würde er nicht zurechtkommen, wobei es auch zwei konkrete Auseinandersetzungen in einem Hotel (zumal der BF nackt geduscht habe) und in einem Kaffeehaus (anlässlich eines Streitgesprächs) gegeben habe; in seiner Beschwerde ergänzte der BF etwa, einmal sei sein Hund vergiftet worden, zumal dieser als unrein angesehen werde bzw. würde der BF generell von Fanatikern getötet werden, wobei er auch seinen fanatischen Onkel anführte, der nicht wissen dürfe, dass sich der BF abfällig über Fanatiker äußere; auch tendiere die Türkei derzeit in Richtung eines islamischen Staates.
Vor diesem Hintergrund muss man sich aber die zuletzt getätigten Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung vor Augen halten (Verhandlungsschrift S. 6):
"VR: Abgesehen davon, dass Sie Ihre gewohnte Umgebung Ihr gewohntes
Lebensumfeld verlieren würden: Was würde eine theoretische Rückkehr in die Türkei für Sie bedeuten?
BF: Ich habe Angst zwischen 4 Wänden weiter leben zu müssen. Damit meine ich, dass ich alleine wäre. Als lediger Mann ist das nicht einfach eine Familie zu finden und mit Familien Kontakt aufzunehmen. Außerdem würde ich mit meinem Alter keine Arbeit mehr bekommen.
VR: Im Rahmen Ihrer ersten Asylantragstellung in Österreich wurde protokolliert, dass Sie wegen Blutrache mit einer anderen Familie die Türkei verlassen hätten, stimmt das?
BF: Nein. Das habe ich nicht zu Protokoll gegeben. Derartiges habe ich allerdings bei meinem Asylantrag in Deutschland auf Anraten eines Anwalts, damit ich ein entsprechendes Vorbingen erstatten könne bzw. um Zeit zu gewinnen, angegeben.
VR: Ich ersuche Sie um einer ehrliche Antwort: Ihre Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei besteht also darin, dass Sie nicht alleine sein wollen, Ihr Lebensumfeld nicht verlieren wollen und Angst vor Arbeitslosigkeit haben, wobei Sie aber nicht von irgendjemanden bedroht würden.
BF: Ja, das stimmt."
Insofern hat der BF also in der Beschwerdeverhandlung - durchaus ehrlich - klargestellt, dass ihm in der Türkei keinerlei Gefahr einer Verfolgung droht und bestehen auch in objektiver Hinsicht keinerlei Hinweise darauf, dass der BF einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass aus dem seinerzeitigen Vorbringen des BF, er komme mit fanatisch eingestellten Personen in der Türkei nicht mehr zurecht, keine konkrete, maßgebliche Verfolgungsgefahr für den BF abzuleiten ist.
2.3. Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, beruht zunächst darauf, dass der BF - wie er selbst in der Beschwerdeverhandlung angab - voll arbeitsfähig ist, wobei er in Österreich lediglich aufgrund der mangelnden Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keiner Arbeit nachgehe; am liebsten wäre er als Elektriker tätig, zumal er diesen Beruf bereits in Deutschland ausgeübt habe, er könne sich aber auch vorstellen, als Taxifahrer zu arbeiten (Verhandlungsschrift S. 4/5). Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, warum es dem BF - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er bereits knapp 53 Jahre alt ist - nicht grundsätzlich auch in der Türkei möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit zu bestreiten. In diesem Zusammenhang wird zudem nicht verkannt, dass der BF den Großteil seines Lebens in Deutschland verbracht hat; dies ändert aber nichts daran, dass der BF nach wie vor die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau spricht und sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland durch zahlreiche - wenn auch kurze - Besuche in der Türkei unterbrochen war. Vor allem ist der BF aber im Fall einer Rückkehr nicht gänzlich auf sich allein gestellt: So lebt dort immerhin noch ein Bruder und dessen Familie, wobei der BF bei seinem letzten Türkei-Aufenthalt im Jahr 2004 auch bei diesem gewohnt hat. Hier wird zwar wiederum nicht verkannt, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung angab, sein - mittlerweile in Pension befindlicher - Bruder habe einen Schlaganfall erlitten, sodass er mit diesem gar nicht mehr telefonieren könne, sondern über ihn nur noch Informationen im Wege seiner Mutter, die Kontakt mit der Familie seines Bruders habe, bekomme (Verhandlungsschrift S. 6), allerdings ist der familiäre Zusammenhalt innerhalb der türkischen Familien notorisch, sodass nicht erhellt, warum der BF nicht zumindest anfänglich bei seinem Bruder bzw. dessen Familie unterkommen können sollte.
2.4. Die vom BVwG in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen beruhen auf den genannten Quellen, an deren Seriosität und Plausibilität das BVwG keine Bedenken hegt; sie geben ein in sich stimmiges Bild der derzeitigen Lage in der Türkei ab. Der BF trat den Quellen nicht entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 3 Asylgesetz (Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten (oder auch anderweitigen) Grund für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.
3.2.3. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchteil A)
3.3.1. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des BVwG weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den BF betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 14.10.1998, 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
3.3.2. Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass bereits festgestellt wurde, dass der BF keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt ist.
Im Übrigen stellt sich die Situation laut einschlägigem Berichtsmaterial nicht dermaßen dar, dass quasi jeder, der in die Türkei abgeschoben wird, dort mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre, zumal dort solche Konflikte nicht bestehen.
3.3.3. Darüber hinaus sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, wonach der BF arbeitsfähig ist und sich in der Türkei ein Bruder des BF und dessen Familie aufhält. Vor diesem Hintergrund wird der BF in keine Notlage geraten, die iSd Art 3 EMRK relevant sein könnte.
Eine lebensbedrohende Erkrankung des BF, welche ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren im Übrigen nicht festgestellt werden. Zwar legte der BF in der Beschwerdeverhandlung ein ärztliches Attest vor, demzufolge umfangreiche Untersuchungen (im Hinblick auf eine "unklare Erkrankung") notwendig seien (etwa Lungen-CT oder eine urologische Untersuchung), beigefügt waren diesem Attest Laborwerte den BF betreffend, aus denen hervorgeht, dass (aus einer langen Liste unauffälliger Werte) folgende Werte auffällig waren: Zwei bestimmte Harnwerte, zwei Cholesterin-Werte, Triglyceride sowie PSA-Wert. Vor dem Hintergrund, dass einerseits der BF selbst jedoch von keinerlei gesundheitlichen Problemen berichtete und andererseits beim BF aktuell auch keinerlei Erkrankung diagnostiziert ist, besteht beim BF keine Erkrankung, die im Sinne der Judikatur des EGMR einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnte. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Berichtsmaterial zufolge in der Türkei landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet sind.
3.3.4. Folglich bestehen keinerlei Hinweise darauf, der BF könne in eine Lage geraten, welche seine Rückverbringung in die Türkei im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen könnte.
Die Rückverbringung des BF in die Türkei stellt somit keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar und ist folglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 (Spruchteil A)
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Im gegenständlichen Fall wurde weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt, sodass gem. § 75 Abs 20 AsylG zu entscheiden ist, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
3.4.3. Der BF reiste erstmals 2004 nach Österreich ein, wobei er bereits wenige Tage später nach Deutschland reiste. Am 16.03.2010 wurde der BF aus Deutschland rücküberstellt und hält sich seither durchgehend in Österreich auf, sodass seine Aufenthaltsdauer hier nunmehr genau vier Jahre beträgt, was zwar eine nicht äußerst lange, aber auch nicht unerhebliche Aufenthaltsdauer ist, wobei den BF keine Mitschuld an der Verfahrensdauer trifft.
In gegenständlichem Fall darf aber nach Ansicht des BVwG nicht völlig außer Acht gelassen werden, dass der BF von seinen 53 Lebensjahren ca. 40 Lebensjahre im deutschsprachigen Raum verbrachte, konkret ca. 36 Jahre in Deutschland und die erwähnten vier Jahre in Österreich. Der 1961 geborene BF übersiedelte ja - wie aus den Feststellungen ersichtlich - im Jahr 1973 (somit im Alter von 12 Jahren) zu seiner Familie nach Deutschland, wo er die Schulausbildung abschloss, diverse Erwerbstätigkeiten ausübte und dort mit lediglich kurzen Unterbrechungen bis zu seiner Überstellung nach Österreich im Jahr 2010 lebte. Insofern hat der BF doch den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im deutschsprachigen Raum verbracht. Freilich wird aber auch nicht verkannt, dass der Aufenthalt des BF in Deutschland lediglich bis 1991 legal war, zumal er in diesem Jahr nach einer Verurteilung wegen Eigentumsdelikten seinen Aufenthaltstitel verlor; sämtliche weiteren Aufenthalte des BF in Deutschland einschließlich seiner (weiteren) Einreisen waren illegal.
In einer Gesamtbetrachtung geht das BVwG dennoch davon aus, dass die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen: Neben dem Umstand, dass der BF beinahe sein gesamtes bisheriges Leben im deutschsprachigen Raum - davon wiederum den überwiegenden Teil in Deutschland - verbracht hat, muss ihm nämlich auch sein ordentlicher Lebenswandel in Österreich zugute gehalten werden: Sowohl der Bürgermeister der Gemeinde, in der der BF lebt, als auch die zuständige Pfarre haben Empfehlungsschreiben für den BF verfasst und darin insbesondere auf die gute Integration des BF hingewiesen; der BF ist Mitglied eines Vereins, der Immigranten unterstützt. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung überdies seine Arbeitswilligkeit glaubhaft machen und er ist in Österreich unbescholten; auch die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Deutschland Ende der Achtzigerjahre kann aktuell nicht mehr ins Gewicht fallen. Hinzu kommt, dass der BF - was aufgrund seines Lebenslaufes freilich selbstverständlich ist - ausgezeichnet Deutsch spricht. Schließlich sind seine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in der Türkei doch als gering anzusehen, zumal dort nur mehr ein (kranker) Bruder des BF lebt, während seine restliche Familie (insbesondere Mutter, Schwestern) in Deutschland lebt. Diese Umstände führen zwar - wie oben aufgezeigt - nicht dazu, dass der BF in der Türkei in eine existenzbedrohende Notlage iSd Art 3 EMRK geraten würde, sie sind aber sehr wohl in die Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK einzubeziehen.
Zusammengefasst ist nach Ansicht des BVwG in gegenständlichem Fall die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Im Übrigen sind die privaten und familiären Bindungen des BF nicht nur vorübergehender Natur.
3.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so bestehen hinsichtlich der Frage der Asylgewährung und der Gewährung von subsidiärem Schutz keine Zweifel daran, dass der BF keine Gefahr einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung glaubhaft machen konnte; es traten diesbezüglich keinerlei strittige Rechtsfragen auf, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist. Was die Unzulässigerklärung der Rückkehrentscheidung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung iSd Art 8 EMRK verschiedene Kriterien (z. B. Dauer des Aufenthalts in Österreich, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat - siehe nunmehr § 9 Abs 2 BVA-VG) heranzuziehen waren, die bereits früher (siehe § 10 Abs 2 AsylG 2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012) vom Gesetzgeber explizit angeführt wurden und zu denen es zahlreiche höchstgerichtliche Judikate, insbesondere des VfGH, gibt, sodass es hier nicht an einer (klaren und einheitlichen) Rechtsprechung mangelt.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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