W161 2003764-1•BVwG W161 2003764-1
W161 2003764-1Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2014
Außerlandesbringung, real risk
W161 2003764-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Lassmann über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2014, Zl. 1000006904 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013,
und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, brachte am 01.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom 28.04.2012 und einen Treffer der Kategorie 1 mit Ungarn vom 02.05.2013.
Bei der Erstbefragung am 02.01.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe im April 2012 Pakistan verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gekommen. In Griechenland sei sie für einen Tag in einem Lager untergebracht gewesen, danach habe sie einen schriftlichen Landesverweis erhalten. Sie habe versucht, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, welcher jedoch sofort wieder abgelehnt worden sei. Im Februar 2013 habe sie Griechenland verlassen und sei schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gelangt. Gleich nach der illegalen Einreise sei sie von den ungarischen Behörden aufgegriffen und in Haft genommen worden. Aus der Haft habe sie einen Asylantrag in Ungarn gestellt und sei in der Folge zunächst in ein kleineres Lager verbracht worden, von dort sei sie selbstständig in das größere Lager bei Debrecen weiter gereist. Ihr Asylverfahren sei im Dezember 2013 negativ entschieden worden, dagegen habe sie Berufung eingebracht, ihr Verfahren sei weiterhin noch nicht gänzlich entschieden. Sie habe das Lager bei Debrecen verlassen, weil sie zwischenzeitlich dreimal von mafiosen Leuten in der Stadt Debrecen angegriffen worden sei. Sie sei dann selbstständig nach Österreich gefahren, um hier einen weiteren Asylantrag zu stellen. Zu ihrem Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, sie habe ihre Heimat verlassen müssen, da sie im April 2012 während eines Heimaturlaubes von den Taliban angegriffen worden sei. Diese hätten ihr mit dem Tode gedroht.
Das Bundesasylamt richtete am 16.01.2014 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit einem am 24.01.2014 eingelangten Schreiben stimmte Ungarn dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu und gab bekannt, der nunmehrige Beschwerdeführer hätte in Ungarn am 27.04.2013 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Entscheidung vom 18.11.2013 abgewiesen worden wäre, der Beschwerdeführer hätte gegen diese Entscheidung am 17.12.2013 ein Rechtsmittel ergriffen und sei dann untergetaucht. Das Beschwerdeverfahren sei noch offen (Aktenseite 63 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 04.02.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost brachte diese zuerst vor, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Sie habe bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Sie sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Ihre bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Sie hätte in Ungarn eine Einvernahme zu dem dort gestellten Asylantrag gehabt und sei auch zu den Fluchtgründen befragt worden. Befragt nach Problemen in Ungarn gab die beschwerdeführende Partei an, sie sei dreimal von Ungarn attackiert worden und zwar in Debrecen. Sie habe in Ungarn Anzeige erstattet, die Polizei sei von selber gekommen und sei sie aufgrund einer Verletzung mit einem Messer ins Spital gebracht worden. Die diesbezüglichen Befunde habe sie im Camp zurück gelassen. Sie habe im Gebiet von Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island keine familiären Bindungen und lebe auch in keiner Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück aus Angst, dort wieder angegriffen zu werden. Es gäbe keine Sicherheit in Ungarn. Man werde geschlagen und werde einem das Geld weggenommen. Weiters seien die Asylverfahren in Ungarn nicht in Ordnung. Die Pakistani würden nach Serbien abgeschoben. Sie selbst wäre nicht nach Serbien zurückgeschoben worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Dieser Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen und der Versorgung von Asylwerbern in Ungarn. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Es ergibt sich aus diesen Länderfeststellungen insbesondere, dass es in Ungarn im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gäbe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformationen verpflichtend sei. Der Zugang zum Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (in Folge "UNHCR") und zu Nichtregierungsorganisationen sei gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei eine Beschwerde an ein Gericht möglich. Das Non-Refoulement-Gebot werde beachtet. Seit 01.01.2013 werde eine Haft nur noch eingeschränkt verhängt. Zitiert wird auch eine Note des UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen der Haftbedingungen und einen Rückgang der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR"), in welchen die Haftbedingungen kritisiert worden seien, sei reagiert worden. Im Zusammenhang mit Dublin-Rückkehrern wird ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrages erfolgt wäre, und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden. Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Unter der Überschrift "Versorgung/Unterbringung" finden sich unter anderem Informationen über das offene Zentrum Debrecen. Daneben werden noch Feststellungen zu anderen Unterkünften, sowie zur medizinischen Versorgung getroffen, aus denen sich im Wesentlichen eine unionsrechtskonforme Situation ergibt. Hingewiesen wird schließlich auf die Angebote verschiedener Nicht-Regierungsorganisationen, die Asylsuchenden unterschiedliche Leistungen, wie zum Beispiel allgemeine Unterstützung, Integrationshilfe, Unterstützung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane und interkulturelle Trainingskurse anböten. In Ungarn werde das Non-Refoulement-Gebot geachtet, zitiert wird auch ein Bericht eines Verbindungsbeamten vom 07.11.2013, wonach die zuletzt sehr kritische Unterbringungssituation sich deutlich entspannt habe. Es gäbe einerseits neue Kapazitäten, andererseits haben durch die Abnahme der Neuanträge mit 18.09.2013 die letzten Zelteinrichtungen abgebaut werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer wäre während seines, etwa 10 Monate dauernden Aufenthalts in Ungarn mehrmals von einheimischen Personen angegriffen und ausgeraubt worden, auch eine Meldung bei den lokalen Sicherheitsbehörden habe keine Abhilfe gebracht. Über Ungarn würden sich Berichte von Asylwerbern über äußerst schlechte Aufnahmebedingungen in den ungarischen Asylzentren, über mangelnde Sicherheit im Lager, Korruption und Schutzunwilligkeit der Polizei vor Ort, massiven Rassismus von Seiten der ungarischen Bevölkerung, gegen welchen von staatlicher Seite keinerlei Schutz gewährt werde, äußerst mangelhafte medizinische Versorgung, sowie katastrophale hygienische Bedingungen, unzureichende Nahrungsversorgung und vieles mehr häufen. Verwiesen wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg, sowie auf die Gesetzesänderung in Ungarn, die mit 01.07.2013 in Kraft getreten sei und neuerlich erweiterte Möglichkeiten einer Inhaftierung rückgeführter Asylantragsteller vorsehe. Eine Abschiebung nach Ungarn mit der sofort drohenden Inhaftierung stelle daher eine Gefährdung von Art. 3 MRK dar. Die in den Länderberichten neu angeführten Länderinformationen seien in keinster Weise geeignet, die massiven Vorwürfe des UNHCR-Berichtes sowie des ungarischen Helsinkikomitees zu entkräften.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei verließ im Jahr 2012 Pakistan und reiste über den Iran und die Türkei kommend über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Zuletzt gelangte sie über Mazedonien und Serbien nach Ungarn, wo sie am 27.04.2013 einen Asylantrag stellte. In der Folge reiste die beschwerdeführende Partei illegal nach Österreich ein und brachte hier am 01.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt stellte am 16.01.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Am 24.01.2014 langte ein Schreiben der ungarischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ausdrücklich zustimmten.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Asylantragstellung in Ungarn, sowie den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Ungarn ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Ungarns. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013, dass diese am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem in Kraft treten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunktes der Antragsstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/213 (in Folge Dublin-III-Verordnung) am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz am 01.01.2014 gestellt hat, sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die Verordnung VO 604/213 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 17 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Ungarn keine Anhaltspunkte.
Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ursprünglich erstmals über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits ein inhaltliches Asylverfahren durchführt, das angesichts der systemischen Mängel bei den Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Griechenland im Einklang mit der maßgeblichen Rechtsprechung steht. Eine Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Ungarn und die damit zusammenhängende Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
5.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Ungarn gemäß §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
5.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass im Falle der beschwerdeführenden Partei mangels familiärer Beziehungen in Österreich kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben vorliegt. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person der beschwerdeführenden Partei angesichts ihres kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.
5.3. Zum ungarischen Asylwesen und der Versorgung:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und hinreichend aktuelle Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Ungarn vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
In Bezug auf die in der Beschwerde geäußerte Kritik zur Inhaftierung von Asylwerbern in Ungarn ist festzuhalten, dass es sich hierbei um pauschal geäußerte Befürchtungen beziehungsweise (unbelegte) Annahmen handelt. Auch die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, stand und steht in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR. Hier (ohne tatsächliche Belege des Gegenteils) von vornherein anzunehmen, dass Ungarn systematisch gesetzliche Bestimmungen entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen anwenden würde, verbietet sich angesichts der Mitgliedschaft Ungarns bei der EU. Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Ungarn ist zu entnehmen, dass dieser dort offenbar in einem Lager untergebracht war. Über seinen Antrag wurde binnen angemessener Frist von der erstinstanzlichen Behörde entschieden und hat er in der Folge ein ihm zustehendes Rechtsmittel ergriffen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich in seiner Erstbefragung auch nicht negativ zu seiner Unterbringung oder Verpflegung in Ungarn, sondern gab er an, das Lager verlassen zu haben, nachdem er in der Stadt Debrecen angeblich dreimal von anderen Leuten angegriffen worden wäre. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bestätigte er, dass seine Probleme in Ungarn darin bestanden hätten, dass er dreimal attackiert worden wäre und ihm Telefon und Geld gestohlen worden wären.
Hier ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der ungarische Staat in der Lage und auch willens ist, vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und alleine der Aufenthalt in Ungarn keineswegs mit der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK verbunden ist.
Der Beschwerdeführer ist allfälligen Angriffen in Ungarn nicht wehrlos ausgesetzt, sondern steht ihm die Möglichkeit offen, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Ungarn bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe - wie hier geschildert - in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.
Der Beschwerdeführer behauptete weiters, Pakistani würden von Ungarn nach Serbien abgeschoben werden, musste aber einräumen, dass er selbst nicht nach Serbien zurückgeschoben wurde. Aus den hiezu getroffenen Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich auch zweifelsfrei, dass Asylwerber, die über Serbien oder die Ukraine nach Ungarn eingereist sind, nicht mehr nach Serbien zurückgeschickt werden (UNHCR 12.2012).
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Letztlich ist im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgetreten, dass die ungarische Asylrechtspraxis systematische Defizite aufweist, weshalb kein "real risk" im Hinblick auf eine Art. 3 EMRK-Verletzung erkannt werden kann.
Es handelt sich bei der beschwerdeführenden Partei somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen beinahe 25-jährigen, gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Untersuchung seines körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.
5.4. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn :
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der beschwerdeführenden Partei keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden.
5.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
6. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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