BVwG I405 1235384-2

I405 1235384-2Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2014

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Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

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BVwG I405 1235384-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.1235384.2.00

Spruch

I405 1235384-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 15.491-EAST Ost, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs, 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 08.07.2002 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2003, Zl. 02 17.876-BAG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.

2. Die dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2006, Zl. 235.840/0-V/14/03 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei.

3. Mit Beschluss vom 26.05.2009, Zl. 2006/20/0423-6 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 30.05.2006, Zl. 235.840/0-V/14/03 ab.

4. Nach seiner Rückübernahme gemäß der Dublin II-VO aus der Schweiz stellte der Beschwerdeführer am 24.10.2013 seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Mit Bescheid vom 15.11.2013, Zl 13 15.491-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

6. Dieser Bescheid wurde am 10.12.2013 durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt (As. 223 BAA).

7. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013 Beschwerde erhoben.

8. Mit ho. Schreiben vom 28.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die Beschwere verspätet erhoben wurde.

9. Am 17.02.2014 langte die Vollmachtbekanntgabe des nunmehrigen Vertreters des Beschwerdeführers ein.

10. Mit ho. Schreiben vom 22.02.2014 wurde dem Beschwerdeführervertreter mitgeteilt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die Beschwere verspätet erhoben wurde. Der Beschwerdeführervertreter gab hierzu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zur Verspätung der Beschwerde:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.12.2013 (vgl. AS 223) durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 begann daher an diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 17.11.2013.

Die sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtende Beschwerde wurde erst am 18.11.2013, sohin nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist, eingebracht, weshalb sich das Rechtsmittel als verspätet erweist und die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen war.

Auf die inhaltlichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - insbesondere den Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - war somit nicht näher einzugehen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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