BVwG W182 1433633-1

W182 1433633-1Tribunal Administrativo Federal13 de mar. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, Religion,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung

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BVwG W182 1433633-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W182.1433633.1.00

Spruch

W182 1433633-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, Zl. 12 09.525-BAW, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste am 25.07.2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.07.2012 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 13.02.2013 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er vor lokalen Taliban geflüchtet sei, die ihn rekrutieren hätten wollen. In Afghanistan herrsche Krieg und in seiner Gegend seien viele Taliban. Die Taliban hätten seinen Vater vor etwa zweieinhalb Jahren dazu aufgefordert, den BF in die Koranschule zu schicken, damit dieser danach am Dschihad teilnehme. Sein Vater habe dies abgelehnt. Nach einiger Zeit hätten die Taliban dann den Vater des BF umgebracht. Nach den vierzigtägigen Trauerfeierlichkeiten hätten die Taliban gewollt, dass der BF zu ihnen komme und mit ihnen zusammenarbeite. Seine Mutter habe dem BF jedoch zur Flucht aufgefordert. Der BF sei vor zwei Jahren in den Iran geflüchtet, von wo aus er vor sechs oder sieben Monaten nach Österreich weitergereist sei. Wie oft die Taliban beim Vater gewesen seien, wisse der BF nicht. Noch zu Lebzeiten des Vaters vor wahrscheinlich mehr als zweieinhalb Jahren hätten die Taliban den BF persönlich angesprochen, dass er beim Dschihad helfen könnte. Nachdem sie das gesagt hätten, seien sie wieder gegangen. Danach hätten sie seinen Vater umgebracht. Zu den Todesumständen des Vaters befragt, gab der BF an: "Die Taliban brachten ihn um, dort war eine Antenne für das Mobilnetz, diese verbrannten die Taliban auch". Vom Tod des Vaters habe er erfahren, weil Krieg gewesen sei und man es einfach erfahre, wenn der Vater ums Leben komme. Nach der Trauerzeit seien die Taliban nochmals gekommen und hätten den BF mitnehmen wollen. Deshalb habe seine Mutter gesagt, dass er flüchten müsse. Die Polizei sei nach der Ermordung seines Vaters nicht verständigt worden, da diese selbst vor den Taliban nicht sicher sei. In einer größeren Stadt in Afghanistan - wie Kabul - habe sich der BF nicht niedergelassen, weil die Taliban überall in Afghanistan seien und man sich in Kabul das Leben auch leisten können müsse. In Kabul habe er keine Wohnung, finde keine Arbeit und außerdem sei es dort auch nicht ruhig. Seine Mutter und zwei Brüder im Alter von zehn und acht Jahren würden noch in Afghanistan leben. Seine Familie besitze ein eigenes Haus. Vor zwei Wochen habe der BF zuletzt mit der Mutter telefoniert. Den Iran habe der BF verlassen, weil es dort immer schlechter geworden sei. In den Augen der Iraner sei er als Sunnit und Afghane nichts wert gewesen. Er habe auch Angst vor einer Abschiebung gehabt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Taliban töten.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Die Angaben des BF seien während der gesamten Einvernahme ausgesprochen vage, unkonkret und ohne Substanz geblieben. Weder habe er irgendwelche Details zum Tod seines Vaters nennen können, noch sei er in der Lage gewesen, überhaupt eine persönliche Begegnung mit den Taliban darzustellen. Dass seine Darstellungen nicht plausibel seien, sei deutlich daran zu erkennen, dass er einerseits behauptet habe, die Taliban hätten seinen Vater getötet, weil dieser sich geweigert habe, den BF zu übergeben, andererseits habe er angegeben, dass die Taliban nach der Ermordung seines Vaters die vierzigtägige Trauerzeit abgewartet hätten, bevor man ihn abermals kontaktiert und zur Zusammenarbeit gedrängt habe. Diese Vorgehensweise erscheine jedoch höchst unwahrscheinlich und kaum nachvollziehbar, da Angehörige der Taliban wohl kaum zuerst den Vater des BF umbringen und danach die Trauerzeit abwarten würden, um erst danach den BF wieder unter Druck zu setzen. Der BF habe auch kein konkretes fluchtauslösendes Ereignis darstellen können und erkläre, dass seine Mutter gewollt habe, dass er Afghanistan verlasse. Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgestellt, dass der BF vor seiner Ausreise aus Afghanistan den Lebensunterhalt in der Landwirtschaft seiner Familie bestritten habe sowie in Gestalt seiner Mutter und seiner zwei Brüder über familiäre Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan verfüge. Auch sei es für den BF zumutbar, sich in Kabul niederzulassen.

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling nach Österreich eingereist sei. Da er und seine Familie Analphabeten seien, sei sein genaues Geburtsdatum unbekannt. Der BF habe nur gewusst, dass er 17 Jahre alt sei. Da im Zweifel für ihn als Minderjährigen das günstigste Alter festgelegt werden müsse, hätte die Behörde ihn zum Zeitpunkt der Einvernahme und der Bescheiderlassung noch als unbegleiteten Minderjährigen behandeln und den Bescheid auch an den gesetzlichen Vertreter zustellen müssen. Zu den Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des BF zu vage und oberflächlich gewesen wäre, wurde ausgeführt, dass die Behörde in der Beweiswürdigung das noch jugendliche Alter des BF berücksichtigen hätte müssen. Zudem sei der BF bei seiner Einvernahme am 13.02. vom Dolmetscher angewiesen worden, nur auf konkret gestellte Fragen kurz zu antworten, was er auch widerspruchsfrei getan habe. Da danach nicht mehr nachgefragt worden sei, habe der BF gedacht, man wäre mit seinen Antworten zufrieden gewesen. Die Einvernahme habe nur etwa eine Stunde und 45 Minuten gedauert. Dies sei zu wenig Zeit gewesen, um zum Referenten und Dolmetscher genügend Vertrauen aufzubauen und frei über seine traurigen und belastenden Erinnerungen zu sprechen. Wahrscheinlich sei es dem BF aufgrund seines Alters und seiner schüchternen Persönlichkeit schwergefallen, mit fremden Personen über seine Erlebnisse in der Heimat und seine Familie zu reden. Dazu wurde in der Beschwerdeschrift das Vorbringen des BF um Details ergänzt, wie etwa, dass am Tag, bevor sein Vater ermordet worden sei, die Taliban Telefonleitungen niedergebrannt hätten, weswegen es zu Gefechten zwischen ihnen und dem Militär gekommen wäre. Am nächsten Tag - der BF sei in der Nähe ihres Hauses gewesen - sei ein Freund zu ihm gekommen und habe gesagt, dass man den Vater ermordet auf der Straße gefunden hätte. Mit Hilfe der Nachbarn hätten sie den Leichnam weggebracht und noch am selben Tag auf dem Dorffriedhof begraben. Danach habe es 40 Trauertage gegeben. Am letzten Tag der Trauerzeit seien drei Personen, die der BF aufgrund ihrer Bärte, Kleidung und Waffen als Taliban erkannt habe, zu ihm gekommen. Sie hätten ihm ihren Wunsch mitgeteilt, sich ihnen anzuschließen. Seine Mutter, der er dies erzählt habe, habe Geld organisiert und ihn aufgefordert, zu flüchten. Ganz im Gegensatz zu den Vorstellungen der belangten Behörde hätten die sehr religiösen Taliban Respekt vor dem Tod und dem religiösen Ritus (der Trauerzeit). Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte seien von allgemeiner Art und zur Beurteilung des individuellen Fluchtvorbringens des BF sowie der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat ungeeignet. So hätten sie insbesondere kaum Informationen zur Lage in XXXX sowie zur Gefahr der Rekrutierung von Jugendlichen durch die Taliban enthalten. Damit habe die Behörde ihre Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG verletzt. Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF sei zudem entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr schlecht. Dazu wurden der Beschwerde entsprechende Länderfeststellungen (u.a. der UNAMA, ANSO sowie der UN-Generalversammlung) beigefügt. Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen. Früher hätten der Vater und der BF einen gepachteten Grund in ihrem Heimatdorf bewirtschaftet. Inzwischen sei das Land an jemand anderen verpachtet worden. Die Familie lebe derzeit davon, dass der 10-jährige Bruder als Schafhirte arbeite. Dieses Geld reiche fast nicht für ihr Überleben, es wäre unmöglich, den BF in Kabul zu unterstützen. Der BF habe in Kabul keinen Grund, keine Arbeit, noch verfüge er über eine geeignete Bildung, um Arbeit zu finden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

1.3. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

1.4. Wie bereits unter Punk II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).

Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.

1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So wurden keine aussagekräftigen Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF in das Verfahren eingeführt. Der Bescheid beschränkte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf eine für diesen Fall wenig aufschlussreiche und allgemein gehaltene Übersicht über die "Sicherheitslage im Norden des Landes" (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 12 f.). Zudem wurden auch keine ausreichenden Ermittlungen zu einer allfälligen Fluchtalternative des BF in einem anderen Landesteil des Herkunftslandes - wie etwa Kabul - angestellt.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber bereits eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde bzw. des Antrages auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten letztlich ausgeschlossen, wobei weder dem Vorbringen per se die Asylrelevanz abgesprochen werden kann noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist.

Die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach die Angaben des BF hinsichtlich einer Verfolgung durch die Taliban "vage, unkonkret und ohne Substanz" gewesen wären, reichen nicht aus, um von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen. Zwar wurden im bekämpften Bescheid auch Argumente gegen die Plausibilität des Vorbringens des BF ins Treffen geführt, doch hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang darauf verzichtet, deren Gültigkeit vor einem entsprechenden länder- bzw. kulturspezifischen Hintergrund zu überprüfen. So ging das Bundesasylamt davon aus, dass es unwahrscheinlich und kaum nachvollziehbar wäre, dass Angehörige der Taliban, die seinen Vater umgebracht hätten, erst noch die Trauerzeit abgewartet hätten, bis sie den BF unter Druck gesetzt hätten. Ohne eine Auseinandersetzung mit entsprechenden religiösen und traditionellen Gepflogenheiten bei Todesfällen in Afghanistan, deren Bedeutung für den von Stammesrecht geprägten Rechts- und Ehrenkodex sowie deren Stellenwert bei den Taliban erweist sich diese Argumentation jedoch als rein spekulativ, zumal sie weder durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen gedeckt ist, noch der BF diesbezüglich hinreichend detailliert befragt wurde (vgl. dazu VwGH 11.11.1997, Zl. 96/01/0870). Weiters fehlen aber auch jegliche Feststellungen hinsichtlich der Rekrutierungsmethoden der Taliban sowohl hinsichtlich deren Zielgruppe als auch deren Vorgehensweise.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).

1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des BF unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie zur Rekrutierungspraxis der Taliban zu treffen haben. Zudem wird der BF unter Würdigung seiner Angaben beim Bundesasylamt sowie seiner Ergänzungen in der Beschwerdeschrift detailliert zu seinen Fluchtvorbringen zu befragen sein. Im Hinblick auf die im Bescheid angeführte innerstaatliche Fluchtalternative wird der BF unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Kabul zu seinen Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein.

1.7. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF in der Einvernahme am 04.09.2012 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, die nahezu ausschließlich sein Alter zum Gegenstand hatte, ausdrücklich erklärt hat, "17 Jahre und neun Monate" alt zu sein, wobei er sein Alter von seiner Mutter wisse, die es sich irgendwo aufgeschrieben habe (vgl. As 51). Somit kann unter Zugrundelegung der sohin auch begründeten Angaben des BF kein "Zweifel" daran erkannt werden, dass er bei der Zustellung des bekämpften Bescheids am 20.02.2013 bereits volljährig gewesen ist.

1.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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