L513 1437023-1•BVwG L513 1437023-1
L513 1437023-1Tribunal Administrativo Federal13 de mar. de 2014
Demonstration, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit,<br/>internationale Judikatur, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 09.07.2013, Zl. 12 14 030-BAL, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamts (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 09.07.2013, Zl. 12 14 031-BAL, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX und den Vater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamts (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 09.07.2013, Zl. 12 14 033-BAL, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Mutter XXXXund den Vater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamts (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 09.07.2013, Zl. 12 14 034-BAL, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die XXXX und den Vater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamts (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 30.10.2013, Zl. 13 14 632-BAL, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführer (("BF"), in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "BF1" bis "BF4" bezeichnet), Staatsangehörige der Türkei und mit Ausnahme des BF1 der kurdischen Volksgruppe zugehörig, reisten am 04.10.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. AS 67 im Akt des BF1). Bei den BF3 und BF4 handelt es sich um die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2. Der Fünftbeschwerdeführer ("BF5") ist der in Österreich am 27.09.2013 nachgeborene Sohn des Ehepaares BF1/BF2 und somit deren drittes minderjähriges Kind. Für dieses stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 10.10.2013 aufgrund der Familienzusammengehörigkeit ebenso einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 im Akt des BF5).
Im Rahmen der Erstbefragung am 05.10.2012 (AS 7 - 19 im Akt des BF1) gab der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe zu Protokoll, dass es vor ca. eineinhalb Monaten in Gaziantep einen Bombenanschlag gegeben habe. Hierbei seien viele Häuser beschädigt worden. Da es sich um ein Kurdengebiet handle, seien sie ihres Lebens nicht mehr sicher gewesen. Die Fenster der dort lebenden Türken seien eingeschlagen worden. Ihm und seiner Familie sei nie etwas passiert. Auch von den Behörden hätte er nichts Nachteiliges zu erwarten.
Die BF2 erläuterte im Zuge der Erstbefragung (AS 9 - 21 im Akt der BF2), dass ihr Gatte mit ihr und den Kindern ausgereist sei, weil in Gaziantep Bombenanschläge gewesen seien. Hierbei sei auch das Haus der Familie zu Schaden gekommen. Um die Flucht zu finanzieren, hätten sie alles verkauft. Ihr Mann (BF1) habe gemeint, dass es für ihre Sicherheit besser wäre, weil sie kurdischer Abstammung seien. Die BF3 und BF4 seien seit deren Geburt bei ihr. Diese hätten keinen eigenen Fluchtgründe und würde sie auch für ihre Kinder um internationalen Schutz ersuchen.
Am 16.11.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF1 vor dem Bundesasylamt (in weiterer Folge kurz als "BAA" bezeichnet) (AS 79 - 87 im Akt des BF1). Der BF1 führte hierbei aus, dass er die BF3 und den BF4 im Asylverfahren vertrete. Für diese gelte das Gleiche wie für ihn.
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF 1 zu Protokoll, dass er Probleme wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. In Gaziantep hätte er bei der BDP mitgearbeitet und bei Demonstrationen im Juli 2012 Flugblätter verteilt. Seine zum damaligen Zeitpunkt hochschwangere Gattin sei während der Demonstration geschlagen worden. Anschließend sei es zu einer Fehlgeburt gekommen. Das Kind habe lediglich vier Tage gelebt.
Am 22.08.2012 sei es in Gaziantep zu einem Bombenanschlag gekommen. Hierbei seien viele Menschen getötet und verletzt worden. Anschließend sei es zu einer Gegendemonstration der Türken gekommen. Man habe ihre Haustüre bzw. die Fenster zerstört und die Kurden für den Bombenanschlag verantwortlich gemacht. Die Türken hätten auch das Parteihaus der BTP gestürmt und kaputt gemacht. Zwei Tage später - am 24.08.2012 - sei das Haus der Familie von der Zivilpolizei gestürmt worden und habe es eine Hausdurchsuchung gegeben. Seine Frau sei dabei auch geschlagen worden und habe deshalb drei Tage im Spital verbracht. Er selbst sei mitgenommen und eine Woche lang festgehalten worden, wobei er auf dem Polizeirevier mit Wasser und Strom gefoltert worden sei.
Die Kurden dürften nicht einmal das Newrozfest feiern. Wenn er zur Arbeit gehe, frage man ihn immer, ob er Kurde sei. Die Kurden dürften im eigenen Land nicht frei leben und ihre Sprache nicht frei sprechen. Er sei auf der Straße von der Polizei angehalten und bedroht worden, um zu verhindern, dass er zukünftig Flugblätter für die BDP verteile.
Die BF2 wurde sodann ebenfalls am 16.11.2012 vor dem BAA niederschriftlich einvernommen (AS 59 - 66 im Akt der BF2). Die BF2 gab zu Protokoll, dass das Leben ihrer Familie in der Türkei nicht sicher sei. Ihr Gatte habe Flugblätter und Plakate aufgehängt, wobei er von den Faschisten und der Polizei immer daran gehindert worden sei. Im Juli 2012 hätten die Polizei und die Faschisten eine Demonstration stoppen wollen. Dabei sei sie als hochschwangere Frau unter die Füße der Leute geraten und habe dadurch ihr Kind verloren.
Im August 2012 habe es dann einen Bombenanschlag gegeben. Die Faschisten und die Polizei hätten daraufhin die Häuser demoliert und die Fenster bzw. Türen zerstört. An einem Tag habe man das Haus um vier Uhr in der Früh gestürmt und nach Dokumenten gefragt. Man habe ihren Mann mitgenommen. Dabei habe man sie weggestoßen. Sie sei dann ohnmächtig geworden und für drei Tage im Spital gewesen. Ihr Mann sei eine Woche von der Polizei festgehalten worden. Man habe ihn mit kaltem Wasser, Strom und Schlägen gefoltert. Danach sei auch das Parteihaus der BDP zerstört worden. Man habe die Familie in der Türkei wegen ihrer kurdischen Abstammung immer unterdrückt.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BAA brachten der BF1 und die BF2 im Übrigen mehrere Dokumente in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei einerseits um medizinische Unterlagen des Krankenhauses XXXX und andererseits um Dokumente bezüglich der in der Türkei erlittenen Fehlgeburt der BF2 samt Bestattungserlaubnis für dieses Kind (AS 67 im Akt der BF2).
I.1.2. Die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden folglich mit den jeweils im Spruch genannten Bescheid des BAA (AS 93 - 157 im Akt des BF1, AS 73 - 135 im Akt der BF2, AS 41 - 82 im Akt der BF3 und AS 39 - 80 im Akt des BF4) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und jeweils der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.1.2.1. Der abweisende Bescheid des BF1 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers als unglaubwürdig zu qualifizieren seien, zumal er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, die erlittenen Folterungen detailliert zu schildern. Ebenso wenig habe der BF1 genaue Angaben zu seiner Demonstrationsteilnahme im Juli 2012 bzw. bezüglich seiner Tätigkeit für die BDP machen können. Weiters fänden sich im Akt des BF1 Widersprüche zum Zeitpunkt des Bombenanschlages, zu jenem Tag, an dem der BF1 den Ausreiseentschluss gefasst habe und zu dessen Volksgruppenzugehörigkeit. Vor allem habe der BF1 in der Erstbefragung völlig anderslautende Fluchtgründe als in der Einvernahme vor dem BAA vorgebracht.
Der angefochtene Bescheid der BF2 wurde damit begründet, dass die BF2 bezüglich ihrer Demonstrationsteilnahme kein genaues Datum angeben habe können. Weiters finde sich im Akt der BF2 ebenfalls ein Widerspruch zum Zeitpunkt des Bombenanschlages. Vor allem habe die BF2 ihr Fluchtvorbringen in der Erstbefragung aber anders als in der Einvernahme vor dem BAA geschildert. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die BF2 in der Türkei tatsächlich eine Frühgeburt erlitten habe und das Kind nach vier Tagen verstorben sei. Den angeblichen Grund für diesen Umstand habe die BF2 jedoch nicht glaubwürdig und schlüssig nachvollziehbar darzustellen vermocht.
Da für die BF3 und den BF4 keine eigenen Gründe vorgebracht wurden und das Vorbringen der Eltern nicht geeignet war, eine Asylgewährung zu begründen, wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz der BF3 und des BF4 abgewiesen.
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen (Seite 10 bis 48
des Bescheides des Bundesasylamtes bezüglich des BF1, Seite 9 bis 47
des Bescheides des Bundesasylamtes bezüglich der BF2, Seite 10 bis 30 des Bescheides des Bundesasylamtes bezüglich der BF3 und Seite 10 bis 30 des Bescheides des Bundesasylamtes bezüglich des BF4), insbesondere zur Lage in den Kurdengebieten im Südosten, zu den Menschenrechten, zu Minderheiten, zu den Kurden, zur Grundversorgung/ Wirtschaft, zu Rückkehrfragen und zur medizinischen Versorgung. Ferner beinhalteten die jeweiligen Bescheide des BF1 und der BF2 zusätzlich Feststellungen zum Staatsaufbau, zu Politik und Wahlen, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, zu den Haftbedingungen und zu den Sicherheitsbehörden. Es finden sich jeweils umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hierfür hinreichend aktuell sind.
I.1.2.3. In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.
I.1.2.4. Hinsichtlich des Inhaltes der angefochtenen Bescheide im Detail wird jeweils auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.3. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 11.07.2013 wurde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern jeweils ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt (AS 165 im Akt des BF1, AS 145 im Akt der BF2, AS 91 im Akt der BF3 und AS 89 im Akt des BF4).
I.1.4. Gegen die angefochtenen Bescheide der BF1 bis BF4 wurde jeweils mit Schriftsatz vom 22.07.2013 innerhalb offener Frist in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung Beschwerde erhoben (AS 175 - 183 im Akt des BF1, AS 153 - 169 im Akt der BF2, AS 101 - 109 im Akt der BF3 und AS 99 - 107 im Akt des BF4).
1.1.4.1. Im Rechtsmittelschriftsatz wurde einerseits das bisherige Vorbringen wiederholt und andererseits ausgeführt, dass sich das BAA nicht mit der gebotenen Intensität mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Das BAA habe es im Rahmen seiner durch § 18 AsylG konkretisierten und in §§ 37 und 39 AVG allgemein vorgesehenen Ermittlungspflicht verabsäumt darauf hinzuwirken, dass die Angaben der BF1 bis BF4 vervollständigt werden würden. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Da es offensichtlich sei, dass sich das BAA nicht hinreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, möge das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumen, um sich von der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit des Vorbringens überzeugen zu können. Die Beschwerdeführer hätten insbesondere die Fluchtgründe widerspruchsfrei und übereinstimmend vorgebracht, weshalb nicht nachvollziehbar sei, warum deren Fluchtgründen nicht geglaubt werde, zumal sich die Aussage doch sogar mit einem Medienbericht über den Bombenanschlag vom 22.08.2012 decke.
1.1.4.2. Im Rechtsmittelschriftsatz der BF1 bis BF4 wurde zudem moniert, dass das BAA über die Lage der Kurden in der Ost- und Südosttürkei nur mangelhaft und oberflächlich Feststellungen treffe.
1.1.4.3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative und staatlicher Schutz bestünde schon deshalb nicht, weil die Verfolgung vom Staat selbst ausgehe. Außerdem seien die Demonstrationen und Auseinandersetzungen nicht nur in den großen Städten, sondern auch in kleineren Städten und Dörfern. Überall gebe es Übergriffe auf die Kurden. Sie hätten im Übrigen nirgendwo außerhalb des Heimatortes irgendwelche Verwandten, die sie unterstützen könnten. Sie hätten nichts mehr in ihrer Heimat.
1.1.4.4. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail und des weiteren Vorbringens wird jeweils auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
I.1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 (AS 21 - 45 im Akt des BF5) wurde dem BF5 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem BF5 gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II ) und in einem der BF5 aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 1 AsylG in die Türkei ausgewiesen.
Die angefochtene Entscheidung wurde damit begründet, dass die gesetzliche Vertreterin des BF5 für diesen keine persönlichen Fluchtgründe vorgebracht habe. Insoweit auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht (Spruchpunkt I.).
Zu Spruchpunkt II. führte das BAA aus, dass sich aus dem Vorbringen des BF5 keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben habe. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen ebenso wenig vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Zur individuellen Lage des Fünftbeschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seine dort lebende Familie als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünde und der Vater des BF5 auch bis zuletzt in der Türkei für den Lebensunterhalt gesorgt habe. Insoweit auch keinem anderen Familienmitglied der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, komme auch eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, wobei aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und aller bekannten Umstände ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF5 gerechtfertigt sei.
I.1.6. Mit Verfahrensanordnung des BAA vom 30.10.2013 wurde dem Fünftbeschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt (AS 51 im Akt des BF5).
I.1.7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 bezüglich des BF5 wurde mit Schriftsatz vom 08.11.2013 (AS 55 - 57 im Akt des BF5) fristgerecht Beschwerde erhoben und ist das Verfahren des BF5 nunmehr gemeinsam mit jenen der BF1 bis BF4 vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Als minderjähriger Sohn sei der BF5 Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG und daher berechtigt, einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu stellen. Dies habe seine Mutter als gesetzliche Vertreterin für ihn am 27.09.2013 getan.
Im Übrigen wurde hinsichtlich der Beschwerdebegründung auf die Ausführungen in den Beschwerdeverfahren seiner Eltern (BF1 und BF2) verwiesen und beantragt, sein Verfahren im Rahmen des Familienverfahrens weiterzuführen.
I.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird jeweils auf den Akteninhalt verwiesen.
I.1.9. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf die genannten beschwerdeführenden Parteien gem. § 39 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die Beschwerdeführer
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um türkische Staatsangehörige, wobei die BF2 bis BF5 der Volksgruppe der Kurden angehören. Die BF1 bis BF4 sprechen Türkisch auf Mutterspracheniveau.
Beim BF1 und der BF2 handelt es sich um erwachsene, prinzipiell gesunde, arbeitsfähige Personen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Vor seiner Ausreise aus der Türkei war der BF1 als Bäcker beruflich tätig. Bei den BF3 bis BF5 handelt es sich um die minderjährigen Kinder des BF1 und der BF2. In der Türkei leben noch zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführer. Konkret handelt es sich hierbei um die Eltern und sieben Geschwister des BF1 sowie acht Geschwister der BF2.
Die beschwerdeführenden Parteien haben außer ihnen selbst keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Aufgrund des Alters der BF3 bis BF5 ist davon auszugehen, dass deren Eltern deren primäre Bezugspersonen sind. Der BF1 und die BF2 sowie deren Kinder leben in Österreich von der Grundversorgung. Ferner leben sie gemeinsam in einem Haushalt.
Bei der BF2 wurden nach einer Sectio Unterbauchschmerzen und Übelkeit diagnostiziert.
Der BF1 bringt bezüglich der Kinder (BF3 bis BF5) unbescheinigt gesundheitliche Probleme vor und erwähnt speziell, dass bei der BF3 Enuresis auftritt.
Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer tragen den jeweils im Spruch angeführten Namen und sind an dem angegebenen Datum geboren.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen der belangten Behörde verwiesen.
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren oder dort pro futuro einer solchen ausgesetzt sein werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sind und kann auch nicht festgestellt werden, dass diese im Rückkehrfall in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person, Herkunft und Religionszugehörigkeit sowie zu den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem von diesen vorgelegten Dokumenten (türkischer Personalausweis und türkischer Führerschein [BF1], türkischer Personalausweis [BF2 bis BF4] und österreichische Geburtsurkunde bzw. österreichischer Auszug aus dem Geburtseintrag [BF5]), ihren eigenen Angaben samt Sprach- und Ortskenntnissen, die insoweit schlüssig und plausibel sind, sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Selbiges gilt auch für die Volksgruppenzugehörigkeit der BF2 bis BF5, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Volksgruppenzugehörigkeit des BF1 aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren nicht festgestellt werden konnte.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten - immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse - der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen - allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch - analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden - aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise den Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich; dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008; dieselbe Quelle, Jahresbericht 2009; dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009). Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat, ergeben sich die vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch die Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
Abschließend ist anzumerken, dass die den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat, speziell zur Lage der Kurden in der Ost- und Südosttürkei, zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden können, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation der Beschwerdeführer unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze jeweils in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
II.1.4.1. Das Bundesasylamt hat in trefflicher Weise ausgeführt, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin einerseits aufgrund des widersprüchlichen bzw. gesteigerten Vorbringens im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 16.11.2012 (im Verhältnis zu den Angaben in der Erstbefragung) und andererseits aufgrund der in wesentlichen Punkten des Fluchtvorbringens vagen und nicht nachvollziehbaren Schilderungen nicht glaubhaft sei.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich insoweit der Beweiswürdigung des BAA mit folgender Ausnahme an. Demnach sieht der erkennende Richter im Umstand, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin - entgegen den Medienberichten, die den 21.08.2012 nennen (AS 39 im Akt des BF1) - jeweils zu Protokoll gaben, dass der Bombenanschlag in Gaziantep am 22.08.2012 gewesen sei (AS 82 im Akt des BF1 und AS 64 im Akt der BF2), keinen derart gravierenden Widerspruch. Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin hier bei ihren Angaben schlicht und einfach um einen Tag verschätzten.
II.1.4.2. Allerdings vertritt auch der erkennende Richter die Ansicht, dass der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.2012 jeweils ein von der Erstbefragung abweichendes Vorbringen, in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle, geschildert hat. Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Einvernahme moniert - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden, Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.
So führte der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung am 05.10.2012 aus: "Vor ca 1 1/2 Monaten war in Gaziantep ein Bombenanschlag, bei dem viele Häuser beschädigt wurden. Da dieses Gebiet Kurdengebiet ist, waren wir unseres Lebens nicht mehr sicher. Die Fenster der Türken die in dieser Gegend leben wurden eingeschlagen. Mir selbst und meiner Familie ist nie etwas passiert. Auch von den Behörden habe ich nichts Nachteiliges zu erwarten. Ich ging deswegen weg um in Sicherheit zu sein." (AS 17 im Akt des BF1). Zusammengefasst erläuterte der BF1 somit eine nichtstaatliche Verfolgung wegen seiner türkischen Volksgruppenzugehörigkeit nach einem Bombenanschlag in Gaziantep. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 16.11.2012 gab der Erstbeschwerdeführer hingegen zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Gattin im Juli 2012 bei einer prokurdischen Demonstration geschlagen worden sei. Anschließend sei es zu einer Fehlgeburt gekommen und das Kind gestorben. Nach einem Bombenanschlag im August 2012 sei er als Kurde im Zuge einer Hausdurchsuchung von der Polizei wegen seiner Tätigkeit für die BDP für eine Woche angehalten und misshandelt worden. Weiters seien bei einer Gegendemonstration durch die Türken ihre Haustür und ihre Fenster zerstört worden (AS 82 - 85 im Akt des BF1). Im Ergebnis erfährt die Fluchtgeschichte somit aber eine völlig andere Ausrichtung. Es steht nicht die Furcht vor einer Vergeltungsaktion der kurdischen Zivilbevölkerung gegen die dort lebenden Türken wegen eines Bombenanschlages im Vordergrund, sondern vielmehr die angebliche kurdische Volksgruppenzugehörigkeit des BF1 und dessen Engagement für die BDP sowie Vergeltungsaktionen der türkischen Bevölkerung gegen die Kurden wegen des Bombenanschlages im August 2012.
Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet und die Angaben dort nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen, so hat der Erstbeschwerdeführer sein Fluchtvorbringen gänzlich neu ausgerichtet bzw. neu ergänzt und hat er einen plausiblen Grund für diese unterschiedlichen Fluchtvorbringen nicht anzugeben vermocht.
Illustrativ wird hierzu ausgeführt, dass es dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts bekannt ist, dass geradezu typischerweise bei im Ergebnis unberechtigten Asylanträgen erst im Rahmen einer späteren Befragung neue Vorbringen erstattet bzw. die Vorbringen ausgewechselt werden, wodurch jedenfalls eine positivere Verfahrensprognose bzw. auch eine Verfahrensverzögerung beabsichtigt wird. Einen denkmöglichen Erklärungsversuch für diese unterschiedlichen Angaben im Fluchtvorbringen, konnte der Erstbeschwerdeführer sohin nicht dartun. Bereits dieser Umstand reicht aus, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen.
Insoweit im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 16.11.2012 Missverständnisse mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung am 05.10.2012 ins Treffen geführt werden, ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme keine Anzeichen dafür ergeben, dass es zwischen dem BF1 und dem Dolmetsch zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Auch wurde derartiges seitens des Leiters der Amtshandlung nicht dokumentiert. Vielmehr erweckt dieses Protokoll den Eindruck, dass die niederschriftliche Einvernahme ohne irgendwelche Probleme von statten ging. Auch decken sich die sonstigen dortigen Angaben des BF1 hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Gegebenheiten mit den Angaben, welche er im Zuge des weiteren Verfahrens vor dem BAA tätigte, was auf eine ordnungsgemäße Protokollierung hinweist. Die Fragen zum Fluchtgrund und zur Reiseroute wurden vom BF1 in Eigenerzählung beantwortet, ohne dass diese unterbrochen worden wäre, oder es zu Unstimmigkeiten oder weiteren Fragen seitens des Verhandlungsleiters gekommen wäre. Auch bestätigte der BF1 seine Angaben auf jeder einzelnen Seite durch seine Unterschrift. Ebenfalls bestätigte dieser separat durch seine Unterschrift, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde und es keine Verständigungsprobleme gegeben hätte. Auch aus der zeitlichen Dauer der erfolgten Einvernahme ergibt sich keine andere Beurteilung, weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die Behauptungen des BF1 hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten im Zuge dieser Niederschrift nicht glaubwürdig sind. Es ist somit festzustellen, dass der BF1 dies offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen im Asylverfahren ins Spiel bringt, zumal häufig der Versuch unternommen wird, beispielsweise Widersprüche im Vorbringen, auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetsch zu überwälzen.
II.1.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die Auffassung des Bundesasylamtes, dass der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage war, nähere Angaben zu den von ihm geschilderten Vorfällen zu tätigen. Illustrierend wird auf folgende Passage aus der Einvernahme zur Schilderung der Folterungen verwiesen (AS 83 im Akt des BF1): " [...] LA: Wie wurden sie da gefoltert. Ast: Ja mit einfach so Strom.
LA: Können Sie das Beschreiben. ASt: Mit Strom und Wasser. LA: Wie mit Strom und Wasser. ASt: Die haben immer gefragt, wo die Dokumente sind. LA: Bitte beantworten Sie mir meine Frage. Beschreiben sie die Folter. ASt: Es war mit Wasser und Strom und fragte, wo die Dokumente sind. Ich weiß heute noch nicht welche Dokumente die gemeint haben. Dazwischen wurde ich auch geschlagen, aber nicht so stark. LA: Was wollte die Polizei von ihnen. ASt: Ich weiß nicht, sie haben immer nur gefragt, wo sind die Dokumenten. [...]".
Ebenso konnte der Erstbeschwerdeführer keine konkreten zeitlichen Angaben zur Teilnahme an der Demonstration im Juli 2012 machen, obwohl hierbei angeblich seine Frau geschlagen worden sei und dies zu einer Fehlgeburt geführt habe (AS 84 im Akt des BF1): "[...] LA:
Gehen wir zurück zu den Gründen, die Sie heute angeführt haben. Wann haben Sie an dieser Demonstration im Juli 2012 teilgenommen. ASt:
Ich weiß nicht genau. Die Sterbebestätigung des Krankenhauses wurde im Juli ausgestellt. Der ASt versucht ein Datum auf der Kopie des Krankenhauses zu finden. Vorhalt: Sie nehmen an einer Demonstration teil, ihre Frau wird dabei angeblich geschlagen und verliert ihr ungeborenes Kind und sie können mir nicht sagen, wann das genau war. Sie versuchen lediglich Ihre Angaben mit den Angaben auf der Krankenhausbestätigung abzugleichen. Das ist nicht glaubwürdig.
Möchten Sie dazu etwas sagen. ASt: Es war im Juli, das steht auf der Krankenhaus Bestätigung. [...]".
Letztlich war der BF1 auch nicht in der Lage, seine Tätigkeit für die BDP zeitlich genau einzuordnen (AS 85 im Akt des BF1): " [...]
Wie lange haben Sie Flugblätter verteilt. Wann haben Sie damit begonnen. ASt: Es war 2010 oder 2011. Ich habe es nicht ständig gemacht, nur freiwillig. [...]".
Dem BF1 war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe.
Im Gegenteil, verharrte der BF1 während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich.
Obwohl der BF1 seitens des Bundesasylamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Mitwirkungspflicht!), wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei, die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des BF1 waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen.
Der Erstbeschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des BAA und des erkennenden Richters notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit seines zentralen Asylvorbringens. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des BAA gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am BF1 ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.
II.1.4.4. Zudem darf richtigerweise nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass der BF1 im Zuge der Einvernahme vor dem BAA zu Protokoll gab, dass sich seine Familie Ende September 2012 zur Ausreise entschlossen habe. Aus der Aussage des BF1, wonach er das Haus der Familie zwei Wochen nach seiner Haftentlassung Ende August verkauft habe, lässt sich hingegen ableiten, dass der Entschluss zur Ausreise bereits Mitte September gefallen sein muss (AS 83 im Akt des BF1). Tatsächlich erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung aber nur schwer nachvollziehbar, dass der BF1 eine solch wichtige Entscheidung zeitlich nicht besser einordnen konnte.
II.1.4.5. Ebenso ist auch den Ausführungen des BAA in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides der BF2 beizupflichten, wonach diese ihr Vorbringen in der Erstbefragung - auf ähnliche Weise wie der BF1 - lediglich auf folgenden Umstand beschränkte (AS 19 im Akt der BF2): "Mein Mann ist mit mir und den Kindern deswegen von zu Hause weggegangen, weil in Gaziantep Bombenanschläge waren und dabei auch unser Haus zu Schaden kam. Um die Flucht zu finanzieren haben wir alles zu Hause verkauft. Mein Mann meinte dass das für unsere Sicherheit besser sei, weil wir kurdischer Abstammung sind. [...]". Auch die BF2 erwähnte erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 16.11.2012, dass sie im Juli 2012 bei einer prokurdischen Demonstration "unter die Füße" gekommen sei, eine Fehlgeburt erlitten habe und dass das Neugeborene verstorben sei. Ebenso schilderte die BF2 erst am 16.11.2012, dass ihr Gatte nach dem Bombenanschlag im August 2012 von der Polizei für eine Woche angehalten und misshandelt worden. Zudem seien von den Faschisten beim Haus der Familie die Fenster zerstört und die Mauer beschmiert worden (AS 62 - 64 im Akt der BF2). Insoweit kann daher im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen auf die Ausführungen unter Punkt II.1.4.2. verwiesen werden.
Wie bereits der BF1 (vgl. Punkt II.1.4.3.) konnte auch die Zweitbeschwerdeführerin keine konkreten zeitlichen Angaben zur Teilnahme an der Demonstration im Juli 2012 machen, obwohl sie hierbei geschlagen worden sei und dies zu einer Fehlgeburt geführt habe (AS 63 im Akt der BF2): " [...] LA: Wann und wo passierte es, dass Sie unter die Füße gekommen sind. ASt: Das war im Juli 2012.
LA: An welchem Tag und Wo. ASt: Mehr weiß ich nicht. Es war am Bahnhofsplatz in Gaziantep. Was machten Sie dort und was ist passiert. Bitte schildern sie diesen Tag im Detail. ASt: Wir habe dort Freiheit für die Kurden verlange und so. Bitte schildern sie mir genau was dort passiert ist. ASt: Es war am Nachmittag. [...]".
Weiters ist dem BAA zuzustimmen, dass die BF2 unterschiedliche Angaben zur Frage tätigte, wie die Schäden an ihrem Haus entstanden seien. Zunächst behauptete die BF2 im Zuge der Erstbefragung, dass das Haus durch die Bombenanschläge in Gaziantep zu Schaden gekommen sei (AS 19 im Akt der BF2). Im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 16.11.2012 schilderte die BF2 hingegen, dass die Faschisten und die Polizisten die Fenster und Türen des Hauses zerstört sowie die Mauer beschmiert hätten. Schäden durch den Bombenanschlag wurden jedoch verneint (AS 62, 64 im Akt der BF2).
Letztlich ist dem BAA beizupflichten (AS 123 im Akt der BF2), dass die Fehlgeburt eines Kindes im Herkunftsstaat und die diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmittel (AS 67 im Akt der BF2) nichts an der - aufgrund der obigen Ausführungen festgestellten - mangelnden Glaubwürdigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu ändern vermögen und insoweit erübrigte es sich auch, diese Unterlagen einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Hierzu ist noch anzuführen, dass die Fehlgeburt verschiedenste Ursachen haben kann und diese den beschriebenen Sachverhalt nicht bescheinigen kann, zumal dies voraussetzen würde, dass die behaupteten Verfolgungshandlungen glaubhaft dargestellt wurden, was angesichts obiger Ausführungen eben nicht der Fall war. Weitere Überlegungen über die mögliche Ursache der Fehlgeburt würden daher spekulativ sein und unterbleiben daher. Letztlich kann die Ursache nicht festgestellt werden.
II.1.4.6. Bezüglich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer legte das BAA im Rahmen der Beweiswürdigung im Ergebnis richtigerweise dar, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und das Vorbringen der Eltern als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb dieses nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte.
II.1.4.7. Die Beschwerdeführer bemängeln das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin den Eindruck vermitteln, dass die zuständigen Organwalter des BAA die Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu ihrem behaupteten Herkunftsstaat und ihrem Fluchtvorbringen befragt bzw. mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert haben und die Beschwerdeführer die Gelegenheit hatten, ihr Vorbringen verständlich und zusammenhängend zu schildern. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF1 und die BF2 während der Einvernahme ihre nunmehrige Beanstandung kundtaten, was aber ihrer Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass die Beschwerdeführer am Ende der jeweiligen Einvernahme vor dem BAA keine Einwendungen gegen die Niederschrift vorbrachten. Ferner bestätigten sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften samt Rückübersetzung. Insoweit geht dieser Einwand der Beschwerdeführer ins Leere.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei sie in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatten, sich zu ihren Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund ihrer Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Richters auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).
Sofern im Beschwerdeschriftsatz des BF1 und der BF2 zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Den Antragstellern wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Den Beschwerdeführern wurde diesbezüglich etwa zwei Stunden (BF1) bzw. eineinhalb Stunden (BF2) Zeit geboten, ihre Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde des BF1 und der BF2 ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BAA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurden der BF1 und die BF2 auch ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was sie aber scheinbar unbeeindruckt ließ.
II.1.4.8. Insoweit von Seiten der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz impliziert moniert wurde, dass das BAA dem BF1 und der BF2 Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt jedenfalls nicht angehalten war, die Asylwerber zu Widersprüchen in ihren eigenen Angaben in Ansehung ihres jeweiligen Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihnen im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihnen aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45).
Die Behörde bzw. das Gericht ist gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem jeweiligen Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Zudem wird darauf hingewiesen, dass insoweit das BAA den Beschwerdeführern das Parteiengehör versagt haben mag, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den jeweiligen Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
II.1.4.9. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der jeweiligen Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:
II.1.5.1. Demnach gibt es noch andere Aspekte, die für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer sprechen. So stellt einen wesentlichen Grund für die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer auch der Umstand dar, dass sich zahlreiche weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführer nach wie vor in der Türkei aufhalten (AS 81 im Akt des BF1, AS 61 im Akt der BF2). Es ist anzunehmen, dass im Falle einer tatsächlichen Gefährdung der Beschwerdeführer wohl zumindest die der kurdischen Volksgruppe zugehörigen Verwandten der BF2 davon mehr oder minder betroffen wären. Auch der Umstand, dass sich die restliche Familie in der Türkei aufhalten kann und der BF1 bzw. die BF2 keine konkreten Probleme ihrer Familienangehörigen vorbrachten, indiziert daher die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und dass sie im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder einer asylrelevanten noch einer anderen Gefährdung ausgesetzt sind.
II.1.5.2. Ferner darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es zwischen dem Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu einem weiteren erheblichen Widerspruch gekommen ist. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BAA am 16.11.2012 zweifelsfrei an, dass es am 22.08.2012 einen Bombenanschlag gegeben habe. Daraufhin sei es zu einer Gegendemonstration gekommen, wobei auch das Parteihaus der BDP gestürmt und zerstört worden sei. Zwei Tage später habe es bei ihm eine Hausdurchsuchung gegeben und sei er von der Polizei für eine Woche mitgenommen worden (AS 82 im Akt des BF1). Im Gegensatz hierzu führte die BF2 im Zuge der Einvernahme vor dem BAA aus, dass ihr Haus nach dem Bombenanschlag eines Tages im August gestürmt worden sei und man ihren Gatten für eine Woche mitgenommen habe. Danach sei auch das Parteihaus der BDP zerstört worden (AS 62 im Akt der BF2). Hier ist eindeutig erkennbar, dass die Zerstörung des Parteihauses der BDP von der BF2 - abweichend vom Vorbringen des BF1 - zeitlich nach der Festnahme des BF1 angesiedelt wurde, womit die Schilderungen der beiden Beschwerdeführer nicht miteinander in Einklang zu bringen sind.
II.1.5.3. Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer nunmehr Präferenzen haben in Österreich zu leben, zumal der BF1 und die BF2 Sicherheit und eine gute Zukunft für ihre Kinder wollen (AS 64 im Akt der BF2). Zur Erreichung dieses Zieles scheuen der BF1 und die BF2 offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF1 und der BF2 ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass der BF1 und die BF2 dazu tendieren ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.
In Verbindung mit den schon in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dargelegten Überlegungen muss das Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubwürdig erkannt werden und ist daher aufgrund des gesteigerten Vorbringens, den dargestellten Vagheiten und aufgetretenen Widersprüchen davon auszugehen, dass die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen.
II.1.5.4. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären.
Zusammenfassend ist vom erkennenden Richter festzustellen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer - mit Ausnahme der Fehlgeburt - in seiner Gesamtheit aufgrund des gesteigerten Vorbringens, den vagen Aussagen sowie den aufgezeigten Widersprüchen als nicht glaubwürdig anzusehen ist.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des
Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in
der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der
Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung
des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts
unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss
aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von
welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3.4. Verweise, Wiederholungen
II.3.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.3.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.3.4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall nochmals anzuführen, dass das Bundesasylamt jeweils ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Das BAA hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführer gebracht.
An dieser Stelle ist noch festzuhalten, dass im Bescheid des BF4 angeführt wird, dass dieser den Kindergarten besuche (AS 76 im Akt des BF4). Ferner findet sich im Bescheid des BF5 folgende Textpassage: "Weiters wird angeführt, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder ebenso von einer Ausweisung betroffen sind und Ihrem Vater zwar eine Niederlassungsbewilligung bis zum 20.06.2012 erteilt wurde, es ihm jedoch freisteht gemeinsam mit Ihnen und den Rest der Familie in die Türkei zurückzukehren." (AS 44 im Akt des BF5). Aus diesen Mangelhaftigkeiten resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des jeweiligen Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem jeweiligen Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um auf Fahrlässigkeit beruhenden Aktenwidrigkeiten handelt und das Bundesasylamt wohl irrtümlicherweise den Umstand des Kindergartenbesuchs aus dem Bescheid der BF3 übernommen hat. Ebenso ist auch eindeutig erkennbar, dass es sich bei den Ausführungen zur Niederlassungsbewilligung des Vaters im Bescheid des BF5 um einen versehentlich in den Bescheid aufgenommenen Absatz handeln muss, zumal die Beschwerdeführer erst im Oktober 2012 nach Österreich gelangten. Insofern bleiben die diesbezüglichen Ausführungen unberücksichtigt.
Im Lichte der oa. Judikatur schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis den Ausführungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
II.3.5.2. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Es konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Dass sich die BF2 bis BF5 auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit schikaniert und diskriminiert fühlen, vermag im Übrigen nicht zu einer Asylgewährung führen. Solche Benachteiligungen, auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, dass ein weiterer Verbleib des Asylwerbers im Herkunftsstaat unerträglich wird, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443). Im gegenständlichen Fall ist jedoch ein derartig gravierender Eingriff in ihre Grundrechte oder eine derartig massive Bedrohung der Lebensgrundlage, welche den Verbleib im Herkunftsstaat unerträglich machen würde, nicht erkennbar (siehe die vom BAA herangezogenen Feststellungen zur Situation der KurdInnen), zumal die Beschwerdeführer jahrelang in demselben Haus gelebt haben und die BF2 eine Schulausbildung machen konnte und auch gemeinsam mit ihrem Gatten für den Lebensunterhalt der Familie sorgen konnte.
Obgleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass gegenüber Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe vereinzelt Ressentiments seitens der türkischen Zivilbevölkerung bestehen, sind türkische Staatsbürger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit allein aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit jeweils aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränkt.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffsschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.6.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Beim BF1 und der BF2 handelt es sich um einen mobile, junge, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen. Die BF3 bis BF5 sind zwar noch minderjährig, deren Pflege und Unterhalt ist jedoch durch die BF1 und BF2 gesichert.
Weiters stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören sie keinem Personenkreis an, von welchem in qualifizierte Weise anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus bleibt es den Beschwerdeführern unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Auch sei darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer bereits in der Vergangenheit als Bäcker gearbeitet hat und somit bereits fachliche Fähigkeiten aufweist, was ihm auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zugute kommen wird. Gegenteiliges hat er nicht vorgebracht.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Annahme einer - ggf. auch unattraktiven - Erwerbsmöglichkeit aus europarechtlicher Sicht wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw. Qualifikationsrichtlinie) aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - juris). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - juris [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie, Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06.
Soweit die Beschwerdeführer ihren Gesundheitszustand thematisieren, wird Folgendes erwogen.
Laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden bei der BF2 Unterbauchschmerzen und Übelkeit nach einer Sectio diagnostiziert (AS 67 im Akt der BF2). Generell wurden bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung aber keine aktuelleren medizinischen Unterlagen nachgereicht.
Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde bei der BF2 nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass sie diese im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte.
Zur Vollständigkeit wird aber trotz des Fehlens entsprechender Bescheinigungen der behauptete Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in dubio einer rechtlichen Prüfung unterzogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Türkei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Fallbezogen bedeutet dies:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Türkei vor dem Hintergrund der beschriebenen Erkrankungen und der Ausgestaltung des türkischen Gesundheitswesens belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen schwerer, mit Lebensgefährdung oder einem qualvollen Zustand verbundener Erkrankungen ersichtlich.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Erkrankungen offensichtlich der Fall ist (vgl. die Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat)
Im gegenständlichen Fall wird auch besonders auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln sichtlich über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei). Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz jeweils ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG jeweils zu entscheiden, ob in den gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder ob das jeweilige Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die gegenständlichen Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz waren abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführern kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18.1.2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die Beschwerdeführer haben in Österreich über die Angehörigen der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner weiteren nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich die BF1 bis BF4 seit Oktober 2012 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Der BF5 hält sich seit seiner Geburt im September 2013 im Bundesgebiet auf.
Sämtliche Beschwerdeführer sind im selben Umfang potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der BF1 bis BF4 - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BAA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die BF1 bis BF4 sind seit ca. eineinhalb Jahren in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt jeweils lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Der sich im Säuglingsalter befindliche BF5 ist seit seiner Geburt im September 2013 im Bundesgebiet aufhältig.
Die Beschwerdeführer verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.
Die Beschwerdeführer begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die BF3 bis BF5 das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv vorwerfen lassen müssen, zumal sie auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertretung keinen Einfluss haben, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.06.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten) hingewiesen. In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
In Beachtung der oa. Ausführungen ist daher im gegenständlichen Fall das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung auch den BF3 bis BF5 in einem gewissen Maße zuzurechnen.
Der BF1 und die BF2 sind - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie versuchen, die deutsche Sprache zu erlernen. Der BF1 besucht diesbezüglich auch einen Deutschkurs.
In Bezug auf BF3 - BF5 ist anzunehmen, dass sie die deutsche Sprache - soweit sie sich bereits in einem sprachfähigen Alter befinden - zumindest in einem solchen Umfang wie die Eltern beherrschen, zumal sie sich primär in deren Lebensbereich aufhalten und die BF3 zudem bereits den Kindergarten besucht.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der BF1 und die BF2 selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurden dort sozialisiert, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises der BF1 und BF2 existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zu den minderjährigen BF3 bis BF5 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu werten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen ist jedoch auch einzufließen, dass sie über ihr Umfeld bzw. ihre Eltern die Kultur und Sprache ihres Herkunftsstaates auch über den Zeitpunkt der Ausreise hinaus vermittelt bekamen und bekommen. Auch kann aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern davon ausgegangen werden, dass im Familienverband zumindest noch teilweise in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit dieser "Vermittlungseffekt" bis in die Gegenwart nachwirkt. Ebenso befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) und haben in Österreich keine Ausbildung begonnen und verfügen auch sonst über keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Anpassungsfähigkeit gelingt, sich in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren. Dies zeigt sich auch in den spiegelbildlichen Fällen, in denen Kinder ihn einem vergleichbaren Alter wie die BF3 bis BF5 in das Bundesgebiet einreisen und sich in die österreichische Gesellschaft integrieren. Es ist daher davon auszugehen, dass dies auch im umgekehrten Fall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit funktioniert.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind relativiert sich aufgrund der Strafunmündigkeit der BF3 bis BF5 und stellt zudem laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der Beschwerdeführer ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die BF1 bis BF4 reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den BF1 bis BF4 die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens jeweils eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie jener der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz widersprechend, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG jeweils zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.8. Familienverfahren
§ 34 AsylG lautet:
"Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Im gegenständlichen Fall sind die aus dem Akteninhalt ersichtlichen Mitglieder der Kernfamilie, über deren Anträge hier in gemeinsamer Entscheidung abgesprochen wird, als Asylwerber aufhältig, deren Anträge auf internationalen Schutz im selben Umfang abgewiesen wurden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 75 Abs. 20 AsylG auf Dauer unzulässig wäre. Es kann daher auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein im Spruch anderslautender Bescheid hergeleitet werden.
II.3.9. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der jeweiligen Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Auch treten die Beschwerdeführer in den Beschwerden den seitens des BAA getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Beschwerdeführern näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde jeweils behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung des BF1 und der BF2 über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in den Beschwerden auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
II.3.10. Soweit die Beschwerdeführer nochmals die persönliche Einvernahme im Zuge einer mündlichen Verhandlung beantragen, wird festgestellt, dass in den jeweiligen Beschwerden nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen Einvernahme (das in den bereits erfolgten Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche, Vagheiten und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung ihrer ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtigen. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies - so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
II.3.11. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wären. Im Übrigen war die Rechtssache jeweils gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II.1.1. bis II.3.11. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Familienverfahren, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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