BVwG L513 1407699-1

L513 1407699-1Tribunal Administrativo Federal13 de mar. de 2014

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Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

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BVwG L513 1407699-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.1407699.1.01

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Richter über die Beschwerde von XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zahl: 0809.624-BAT, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.03.2014, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchteil III des bekämpften Bescheides

wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste im September 2008 in Österreich ein und brachte am 06. Oktober 2008 gegenständlichen Asylantrag ein.

Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)

Am 06.10.2008 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen-EAST fand am 06.10.2008 statt.

Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 04.12.2008.

Am 04.12.2008 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 22.06.2009, Zahl: 08 09.624-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. In Spruchpunkt II erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zu. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Übernahme durch die Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers.

Mit Schreiben vom 07.07.2009 wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Mit Schreiben der Caritas vom 28.07.2010 wurde eine Heiratsurkunde des BF vorgelegt.

Mit Schreiben vom 07.03.2012 legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Meldezettel sowie die Geburtsurkunde seines Sohnes vor.

Mit Schreiben vom 11.03.2013 wurden nochmals die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des Sohnes, die Geburtsurkunde der Tochter, aktuelle Meldebestätigungen, Auszug GVS, NÖ GKK sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorgelegt

Mit Schreiben vom 07.06.2013 wurde ein A2 Zeugnis für Deutsch des BF zur Vorlage gebracht.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, verfahrenswesentliche Änderungen seit der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahr 2008, insbesondere im Hinblick auf seine etwaige Integration oder eine Rückkehrgefährdung, bekanntzugeben.

Mit Schreiben vom 06.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme insbesondere zu Spruchpunkt III des belangten Bescheides und legte Dokumente seine Integration betreffend vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 06.03.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen und zu der das BFA keinen Vertreter entsandte.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung weitere Dokumente seiner Integration betreffend vor.

Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II

Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge der Verhandlung am 06.03.2014, dass er die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2009, Zahl: 08 09.624-BAT, zurückzieht, womit diese in Rechtskraft erwachsen sind und das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten eingestellt wurde. Hinsichtlich Spruchpunkt III des Bescheides hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich aufrecht.

verfahrenswesentlicher Verfahrensinhalt

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides zurückgezogen hat, verbleibt im gegenständlichen Fall die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich (Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist XXXX geboren und Staatsangehöriger der Türkei. Der Beschwerdeführer reiste im September 2008 in das Bundesgebiet ein. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX seine jetzige Ehefrau. Die gemeinsamen Kinder wurden am XXXX und am XXXX in Österreich geboren. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt. Der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers wurde in Österreich der Asylstatus gem. § 3 Abs.1 AsylG zuerkannt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist türkische Staatsangehörige und beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Sie steht in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Sohn des Beschwerdeführers ist fast 5 Jahre alt und besucht in Österreich den Kindergarten. Die jüngere Tochter befindet sich noch im Kleinkindesalter.

Der Beschwerdeführer sorgt alleine für den gemeinsamen Haushalt, da er bisher keine Beschäftigung ausüben habe können und die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Beschäftigung nachgeht.

Der Beschwerdeführer hatte sich bisher immer wieder um eine Beschäftigung bemüht, wurde jedoch aufgrund seines nicht abgeschlossenen Asylverfahrens nicht angestellt. Er hat nunmehr einen Arbeitsvorvertrag, der ihm eine Beschäftigung bei Abschluss des Verfahrens eine Anstellung garantieren soll.

Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit hauptsächlich mit seiner Familie sowie mit der Familie seiner Ehefrau, zu denen ein guter familiärer Kontakt besteht.

Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, welche es ihm ermöglichen, seinen Alltag in Österreich ohne Dolmetsch zu gestalten.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgt durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde.

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (FI), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).

Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2014.

Einsicht insbesondere in folgende im Verfahren vor dem Asylgerichtshof vorgelegte Unterlagen und Dokumente

Heiratsurkunde

Geburtsurkunden

Deutschdiplom

Arbeitsvorvertrag

Mietvertrag

Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie aus den vorgelegten Dokumenten, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln Bestand.

Die Feststellungen zu dem Familienleben in Österreich basieren auf den nachvollziehbaren stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, welche mit den vorgelegten Dokumenten und Unterlagen, darunter insbesondere die Asylberechtigung der Ehefrau und der Kinder, die Geburtsurkunden und die Heiratsurkunde sowie die Arbeitsbetätigungen und der Sozialversicherungsauszug der Ehegattin.

Bei den Urkunden handelt es sich um Urkunden von österreichischen Behörden, an deren Richtigkeit kein Grund zu zweifeln Bestand.

Bei den vorgelegten Arbeitsbestätigungen und Lohnnachweisen der Ehegattin handelt es sich um Bestätigungen von in Österreich ansässigen Firmen und es bestand kein Grund zu der Annahme diese seien nicht richtig.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der Richter im Rahmen der Verhandlung am 06.03.2014 selbst ein Bild machen.

Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich, ergeben sich aus den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SC und FI) und aus dem fremdenpolizeilichen Akt. Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge daraus zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer beanstandete die Richtigkeit der Auszüge nicht.

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem hg. Gerichtsakt und dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Rechtliche Beurteilung

Verfahrensrechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 VwGVG, BGBl I 2013/33, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen regelt, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100[/2005], oder in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100[/2005], und dem FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Verfahren nach dem BFA-VG die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A) Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides

rechtliche Grundlagen zur Rückkehrentscheidung

Rechtsgrundlagen

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z6), bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z3), der Grad der Integration (Z4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z8), und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

bisherige Judikatur zu § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und Art. 8 EMRK

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mwN; 28.06.2011, 2008/01/0527; 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, X. Y. und Z. / GB).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst aber auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sowie familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl. VfGH 12.06.2013, U485/2012; VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern stellt bei entsprechender Beziehungsintensität ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar (EGMR 23.09.2010, Bousarra / F).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland

zugebracht (EGMR Urteil 16.06.2005, Sisojeva u.a. . LV) oder

besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 12.09.2013, U1963/2012; 21.02.2013, B880/12; 29.09.2007, B1150/07 - unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Bei der Abwägung der Trennung von Eltern von ihren minderjährigen (Klein)kindern ist insbesondere auch auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen sowie auf den Umstand, ob eine Fortsetzung des Familienlebens in jenem Staat in den der Betroffene ausgewiesen wird, möglich ist (vgl. VfGH 25.02.2013, U2241/12)

Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen (VfGH 12.06.2013, U485/2012). Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Übertragbarkeit der bisherigen Judikatur auf § 9 BFA-VG

Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zu der Annahme, dass die zitierte Judikatur nicht auf §§ 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG anwendbar wäre, zumal diese Bestimmungen den bisherigen §§ 10 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 entsprechen (vgl. die EB zur RV 1803 dB XXIV.GP, S10).

zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren

Auf Grund des oben festgestellten Sachverhaltes würde eine Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen. Ob der gesetzlich vorgesehene Eingriff zulässig ist, ist daher im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

Auf Grund des bereits dargestellten Sachverhaltes ist die Integration des Beschwerdeführers, welcher seit nunmehr fast seit 6 Jahren in Österreich lebt, als gegeben festzustellen. Er lebte diese Zeit legal in Österreich und hat sich in diesem Zeitraum immer aufrecht verhalten. Er wurde niemals straffällig, lebt in geregelten Familienverhältnissen und bemühte sicher immer wieder um eine Beschäftigung. Die Kinder und Ehegattin des Beschwerdeführers sind Asylberechtigte.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Tatsache, dass die Ehegattin einer legalen Beschäftigung nachgeht, für den gemeinsamen Haushalt verantwortlich. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch nunmehr davon aus, dass der BF die angebotene Beschäftigung künftig ausübt und daher von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zukunft auszugehen ist.

Im gegenständlichen Fall überwiegt die Bindung zu Österreich auch jene zum Herkunftsstaat, zumal der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu diesem unterhält und seine gesamte engere Familie, nämlich die Ehefrau und die Kinder, in Österreich leben.

Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über gute Deutschkenntnisse.

Aus dem hier zusammenfassend und oben ausführlicher dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen hohen Integrationsgrad in Österreich aufweist.

Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung insgesamt daher zu dem Ergebnis, dass das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung des bestehenden Privatlebens in Österreich iSd Art. 8 EMRK bereits so ausgeprägt ist, dass es das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens überwiegt. Weiters ist angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, dass deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern Integration und Bindungen hierorts von Dauer sind, weshalb im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

In diesem Sinne ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Unzulässigkeit der Revision

Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3.2.2. wiedergegebenen sowie im Zuge der Interessensabwägung in A) Punkt 3.3. illustrativ angeführten Judikatur der Höchstgerichte im Hinblick auf das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben ergibt, besteht diesbezüglich eine einheitliche Rechtsprechung, welche Kriterien bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber bildete diese Judikatur in der Folge in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 in Form eines Kriterienkataloges ab, dessen Regelungsgehalt sich nunmehr in § 9 Abs. 2 BFA-VG wiederfindet. Wie bereits unter A) Punkt 3.2.3. dargelegt, ist daher die bisherige Judikatur auch auf die derzeitige Gesetzeslage weiter anzuwenden. Die vorliegende Entscheidung hat die betroffenen Rechtsgüter mit ausführlicher Begründung abgewogen und weicht im Ergebnis von der bisher ergangenen Rechtsprechung auch nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

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