BVwG L509 1436425-1

L509 1436425-1Tribunal Administrativo Federal13 de mar. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion

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BVwG L509 1436425-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1436425.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dem gemeinsamen, volljährigen Sohn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der im Anschluss an die Antragstellung durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die BF als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates vor, dass ihr Ehegatte schon immer gegen die islamische Regierung gewesen sei. Er sei auch einige Male verhaftet und gefoltert worden und seien die Folterspuren noch heute sichtbar. Vor kurzem habe es auch eine Hausdurchsuchung gegeben und habe der Schwager der BF, der für die islamische Geheimgarde arbeite, den Namen des Ehegatten auf einer Schwarzen Liste gesehen, weswegen sei aus Angst um ihr Leben geflohen seien.

I.2. Am 09.04.2013 wurde die BF an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab sie an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen habe. Ihr Ehegatte und Sohn hätten beide Probleme im Iran gehabt und sei auch die BF aus diesem Grund geflohen.

In Österreich habe sie sich der römisch-katholischen Kirche angeschlossen und bis jetzt vier Mal Unterricht von XXXX erhalten und lege sie eine Bestätigung über die Teilnahme an der diözesanen Taufvorbereitung vor.

I.3. Der Antrag der BF wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 14.981-BAE, gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass die BF sich auf die Probleme ihres Ehegatten gestützt habe. Diesen sei jedoch kein Glaube geschenkt worden und werde auf die Beweiswürdigung in dessen Verfahren verwiesen.

Auch hinsichtlich des von der BF behaupteten Interesses am Christentum gehe das Bundesasylamt davon aus, dass die diesbezüglichen Behauptungen der BF nicht mit ihrer wahren Einstellung in Einklang stehen würden.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF bzw. ihrem Ehegatten mit Schriftsatz vom 09.07.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.5. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 15.07.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein und wurde am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

I.6. Am 27.09.2013 ersuchte die BF um Übermittlung ihrer Geburtsurkunde und wurde diesem Ersuchen in weiterer Folge entsprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

II.3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

II.3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt aus, dass den behaupteten Fluchtgründen deshalb kein Glauben geschenkt habe werden können, da den Angaben ihres Ehegatten kein Glauben geschenkt worden sei und werde auf die Beweiswürdigung in dessen Verfahren hingewiesen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Glaubenswechsel sei nicht davon auszugehen, dass dieser ernst- und dauerhaft sei.

Diese Begründung des Bundesasylamtes erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens der BF vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

II.3.3.1. Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Ehegatten der BF verweist, ist im Detail auf den diesen betreffenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, mit dem dessen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde und die darin enthalten Ausführungen zu verweisen.

II.3.3.2. Hinsichtlich der von der BF vorgebrachten, beabsichtigten Konversion zum Christentum führte das Bundesasylamt aus, dass angenommen werde, dass diese nur zum Schein und nicht aus innerster Überzeugung erfolge.

Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses der BF am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.

Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Richters unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt bzw. nahezu gänzlich unterlassen wurde und wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entsprechenden Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Dabei wird darauf einzugehen sein, warum sich die BF gerade zu diesem Zeitpunkt entschlossen hat, einen Glaubenswechsel durchzuführen, ob es hierfür ein Schlüsselerlebnis gegeben hat, ob sie sich im Zuge ihres Entschlusses, den Glauben zu wechseln, mit den Glaubensgrundsätzen bzw. christlichen Werten oder auch den Unterschieden zwischen Islam und Christentum auseinandergesetzt hat, wie sie mittlerweile ihren neuen Glauben in Österreich auslebt (Besucht sie regelmäßig die Kirche? Engagiert sie sich in einer kirchlichen Gemeinde? Setzt sie sich mit entsprechender Literatur auseinander?), welche persönlichen Erwartungen die BF von einem Glaubenswechsel hat, ob bzw. wie sie christliche Glaubensinhalte bereits in ihr Leben integriert hat, welcher Stellenwert dem neuen Glauben im Leben der BF zukommt, welchen Einfluss der Glaubenswechsel generell auf das Leben der BF hat und ob es bereits einen Termin für eine Taufe gibt.

Darüber hinaus wurde vom Bundesasylamt bei der Beurteilung der von der BF behaupteten Konversion nicht deren gesamtes Vorbringen berücksichtigt. Dies hat jedoch zur Folge, dass die Beweiswürdigung nicht schlüssig ist.

So brachte die BF ein Schreiben des Pastoralamtes der Diözese XXXX (Theologische Erwachsenenbildung) in Vorlage, wonach sie ordnungsgemäß an der durch XXXX geleiteten, 1-jährigen diözesanen Taufvorbereitung teilnehme.

Im Rahmen der ihm obliegenden Ermittlungspflicht wäre das Bundesasylamt dazu verpflichtet gewesen, sich mit der vorgelegten Bestätigung über die Taufvorbereitung auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang insbesondere die für die BF zuständige Person der Diözese XXXX (lt. Bestätigung handelt es sich dabei um XXXX) zur Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels der BF, zu deren Taufvorbereitung sowie zu deren Engagement für das Christentum generell zu befragen.

Daran anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen haben.

Sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (erneut) zu dem Ergebnis gelangen, dass die Konversion der BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen und sich in Zusammenhang mit der Rückkehrsituation damit auseinanderzusetzen haben, ob die BF

II.3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

II.3.3.4. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden und das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.

II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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