BVwG W217 1429750-1

W217 1429750-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2014

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Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W217 1429750-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1429750.1.01

Begründung

W217 1429750/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.9.2012, Zahl: 11 15.165-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 16.12.2011 den Antrag, ihm internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF (in der Folge AsylG) zu gewähren.

Begründend dazu gab er bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes desXXXX, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am selben Tag im Wesentlichen Folgendes an:

Er gehöre der ethnischen Volksgruppe der Paschtunen an und sei Sunnit. Er habe in Afghanistan als Tankwagenfahrer gearbeitet und Amerikaner mit Benzin beliefert. Er habe Benzin von XXXX nach Afghanistan transportiert und sei zwei Mal von Taliban angehalten worden. Diese hätten ihn gewarnt, er solle die Arbeit beenden, doch sei er gezwungen gewesen, zu arbeiten, um seine Familie zu versorgen. Vor ca. einem Jahr hätten die Taliban dann seinen Tankwagen in Brand gesetzt und hätten sie von seinem Vater verlangt, ihn mit den Taliban in den Krieg zu schicken. Außerdem habe er ein Schreiben von den Taliban bekommen. Da der BF und sein Vater dies nicht gewollt hätten, habe sein Vater ihn aus Afghanistan weggeschickt. Im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er Angst vor den Taliban.

I.2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 3.5.2012 gab der BF an, dass seine Eltern, drei Brüder sowie vier Schwestern noch in Afghanistan leben würden, ebenso neun Onkel väterlicherseits und eine Tante. Er stamme aus der Provinz Nangahar, Distrikt XXXX. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er an, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er den Amerikanern als Fahrer Treibstoff geliefert habe. Sein Fahrzeug sei zerstört worden und habe er etwa 2 Monate danach zu Hause Drohbriefe erhalten. In diesen Briefen sei verlangt worden, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Da niemand damit einverstanden gewesen sei, habe sein Vater ihn außer Landes geschickt. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes gab der BF außerdem zu Protokoll, dass er über 2 Jahre für die Amerikaner Treibstoff geliefert habe und zwar aus Pakistan, XXXX, nach Kandahar zum Stützpunkt der Amerikaner. Er sei selbstständig gewesen und mit seinem eigenen Lkw gefahren.

Befragt zum Vorfall, als sein Fahrzeug zerstört worden sei, brachte der BF vor, dass sie mit 4 Fahrzeugen unterwegs gewesen seien, er das erste Fahrzeug gewesen und plötzlich geschossen worden sei. Sein Fahrzeug habe Feuer gefangen und habe er sich gerade noch retten können, danach habe er das Bewusstsein verloren und sei er erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Auf Nachfrage, wo sich der Vorfall ereignet habe, gab er zuerst an, es sei etwa eine halbe Stunde vom Bazar in XXXX entfernt gewesen und nach Vorhalt, dass dieser fernab seiner Transportroute Pakistan - Kandahar liege, korrigierte der BF seine Angabe auf den Bazar in XXXX. Der Vorfall habe sich ein Jahr vor seiner Einreise nach Österreich ereignet und sei mit allen möglichen Waffen, Pistolen und Maschinengewehren geschossen worden. Die anderen Fahrzeuge seien zurückgefahren, als sie die Schüsse gehört hätten, doch sein Fahrzeug sei bereits getroffen gewesen, weshalb dies für ihn nicht mehr möglich gewesen sei.

Zu den Drohbriefen der Taliban befragt, brachte der BF vor, dass sein Vater ihm gesagt habe, dass die Taliban gewollt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er habe keinen Job mehr gehabt, nachdem sein Fahrzeug zerstört worden sei, und dann seien die Briefe gekommen. Er habe nicht mit den Taliban zusammenarbeiten wollen.

Er habe nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt. Dass man ihn während der Fahrten bedroht habe - wie in der Erstbefragung angegeben - sei schon lange her. Man habe ihm gesagt, dass er diesen Job nicht mehr ausüben solle. Wenn er das weitermache, würde man ihn umbringen. Dies sei in Kabul gewesen. Irgendjemand habe den Talibans Fotos von ihm gegeben und sie hätten ihn dann abgepasst, als er unterwegs zu seiner Tante gewesen sei. Ein anderes Mal seien sie plötzlich vor seinem Fahrzeug in XXXX gestanden. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor den Taliban, sie würden ihn umbringen. Er könne nicht in andere Städte ausweichen, weil die Taliban Macht hätten und alles machen könnten.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden vom BF eine Taskira, ein afghanischer Führerschein sowie drei Drohbriefe als Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt.

Dem BF wurden die Feststellungen zur Situation in seinem Heimatland erörtert.

I.3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.9.2012, Zahl 11 15.165-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Zif 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte die Erstbehörde aus, dass sich die Angaben des BF zum Fluchtgrund nicht als glaubhaft darstellen würden, da dieser den Sachverhalt in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anders als in der Erstbefragung dargestellt habe, seine Schilderung der angeblichen Ereignisse äußerst knapp ausgefallen sei, er seine Angaben bezüglich der Örtlichkeit des angeblichen Überfalls geändert sowie eine sehr vage Aussage bezüglich der vermeintlichen Drohbriefe der Taliban gemacht habe. Die vom BF präsentierte Fluchtgeschichte sei als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Begründend zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich bereits aus den Ausführungen bezüglich des Nichtvorliegens einer Verfolgungssituation ergebe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Entsprechend den Länderfeststellungen zu Afghanistan sei insbesondere die Lage in Kabul, XXXX und Herat als sicher anzusehen, weshalb sich der BF nach seiner Rückkehr jedenfalls in einer dieser Städte niederlassen könne. Er sei gesund, jung und arbeitsfähig und es könne somit nicht angenommen werden, dass er in Kabul, XXXX oder Herat nicht eine neue Existenz würde aufbauen können. Er habe bereits in Afghanistan als Lkw-Fahrer gearbeitet und hätten - entsprechend den Länderfeststellungen - insbesondere Rückkehrer mit Berufsausbildung sehr gute Chancen, in einer dieser Städte wirtschaftlich wieder Fuß zu fassen. Er habe selbst in Afghanistan noch seine Familie und könne somit auch noch auf deren Unterstützung zurückgreifen. Es liege kein Grund zur Annahme vor, dass ihm seine Angehörigen aus Nangahar nicht die notwendigen finanziellen Mittel für ein Leben in Afghanistan würden zukommen lassen können. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Kabul in eine ausweglose Lage würde geraten können. Somit habe das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG nicht glaubhaft gemacht werden können. Einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG stehe nichts entgegen.

I.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 24.9.2012 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

I.5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich das mit Schreiben des BF vom 5.10.2012, eingelangt beim Bundesasylamt am 8.10.2012, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit welchem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass dem bekämpften Bescheid sowohl die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liegen würden.

I.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.

I.7. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 08.10.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 12.10.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

II.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Die Erstbehörde hat bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.) zwar festgestellt, dass sich dessen Vorbringen nicht als glaubhaft dargestellt habe, aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich jedoch nicht zweifelsfrei, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Die Erstbehörde bezog sich allein auf Widersprüche innerhalb des Vorbringens des BF in den Einvernahmen und auf eine zu oberflächlich präsentierte Fluchtgeschichte, ohne Ermittlungen hinsichtlich der vom BF behaupteten Tätigkeit als Treibstofflieferant für die Amerikaner zu tätigen. So wurde nicht erhoben, ob bzw. wann der BF tatsächlich Treibstoff an die Amerikaner geliefert hat. Die Erstbehörde unterließ es weiters, einschlägige Länderberichte zur Verfolgung von Personen, die für die amerikanischen Truppen tätig sind, unter dem Gesichtspunkt etwaiger gewaltsamer Einflussnahmen durch die Taliban einzuholen und das Parteivorbringen im Lichte dieser zu würdigen sowie den BF danach mit dem Ergebnis zu konfrontieren um ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Weitere Ermittlungen wären auch hinsichtlich des behaupteten Angriffs auf das Fahrzeug des BF (beispielsweise: Gab es diesbezüglich polizeiliche Ermittlungen?) bzw. zum Krankenhausaufenthalt des BF erforderlich gewesen, der auf seine Verletzungen zurückzuführen sei, die vom Angriff der Taliban herrühren würden.

Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme vom 03.05.2012 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Nachforschungen anzustellen. Vielmehr sprach die Erstbehörde bereits im Voraus - ohne jede konkrete Ermittlung diesbezüglich anzustellen - solcherart gewonnenen Ermittlungsergebnissen jegliche Aussagekraft ab:

"Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer ‚Öffentlichkeitswirksamkeit' oder ‚Drittwirkung' - einer Verifizierung nicht zugänglich sind."

Ebenso begründet die Erstbehörde die mangelnde Glaubwürdigkeit bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe Drohbriefe von den Taliban erhalten:

"Die von Ihnen vorgelegten Drohbriefe vermögen an der Ansicht der erkennenden Behörde nichts zu ändern, zumal derartige Briefe von Privatpersonen und nicht von Behörden erstellt werden, weshalb eine Überprüfung auf Echtheit und Authenzität nicht möglich ist. Es ist somit ein Leichtes, sich derartige Drohbriefe zu besorgen oder besorgen zu lassen."

Die Erstbehörde hat diese Behauptungen jedoch aufgestellt, ohne vor Ort Ermittlungen durchzuführen bzw. diese überhaupt einer Übersetzung zuzuführen und die Echtheit der Dokumente durch einen einschlägigen Sachverständigen prüfen zu lassen und die gewonnenen Ergebnisse einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zu unterziehen.

Außerdem ist festzuhalten, dass die Erstbehörde jegliche Feststellung zur vorgebrachten, drohenden Zwangsrekrutierung des BF durch die Taliban unterlassen hat. Die Behörde hat sich weder mit dem Vorbringen, dass die Taliban den BF als Mitglied haben gewinnen wollen, noch mit der allgemeinen Situation einer möglichen Zwangsrekrutierung in Afghanistan noch mit der Gefährdung von Personen, die für die amerikanischen Truppen tätig sind, auseinandergesetzt.

Somit ist festzuhalten, dass die Erstbehörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des BF ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.

II.2.4. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob er daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. war über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

In dem bekämpften Bescheid ist festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der BF nach seiner Rückkehr in seinem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werde. Hierzu führt die Erstbehörde begründend aus:

"Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, konnte von Ihnen für Afghanistan keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite, glaubhaft gemacht werden. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Afghanistan keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.

Auch den Länderinformationen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan und der Behandlung von Rückkehrern ist nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Hier ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere in Kabul, XXXXund Herat die Lage aufgrund der Länderfeststellungen als sicher anzusehen ist. Sie können sich nach einer Rückkehr somit jedenfalls in einer dieser Städte niederlassen. Sie sind gesund, jung und arbeitsfähig und es kann somit nicht angenommen werden, dass Sie sich in Kabul, XXXX oder Herat nicht eine neue Existenz aufbauen könnten. Darüber hinaus haben Sie in Afghanistan bereits als Lkw-Fahrer gearbeitet. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, haben insbesondere Rückkehrer mit Berufsbildung sehr gute Chancen, in einer dieser Städte wirtschaftlich wieder Fuß zu fassen.

Die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs ist in Afghanistan, vor allem in Kabul, XXXX und Herat, ebenfalls gegeben. Sie selbst haben in Afghanistan außerdem noch Ihre Familie und können somit auch auf deren Unterstützung zurückgreifen. Es liegt kein Grund zur Annahme vor, dass Ihnen Ihre Angehörigen aus Nangahar nicht die notwendigen finanziellen Mittel für ein Leben in Afghanistan zukommen lassen könnten.

Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Sie in Kabul in eine ausweglose Lage geraten könnten."

Wie bereits oben ausgeführt, liegt willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, vor, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012) ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers - bzw. im Fall der dort drohenden Gefahr auf eine andere Region des Landes, auf welche der Beschwerdeführer verwiesen werden kann - abzustellen sowie die Möglichkeit, dorthin zu gelangen, zu überprüfen.

Bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, ist zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es insbesondere notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 2.5.2011, U1005/10).

Der Beschwerdeführer gab bereits im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll, dass er aus XXXX, Bezirk XXXXin der Provinz Nangahar stamme.

In den von der Erstbehörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan wird die Sicherheitslage in der Provinz Nangahar jedoch lediglich in einem Satz erwähnt ("Zwar gilt Nangahar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert."). Damit erfüllt die Erstbehörde jedenfalls nicht die vom Verfassungsgerichtshof geforderte Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Vielmehr unterließ es die Erstbehörde weitgehend, Ermittlungen und präzise Feststellungen über die Sicherheitslage in Nangahar anzustellen.

Die Erstbehörde geht offenkundig davon aus, dass dem BF in Kabul, XXXX oder Herat eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Dabei hat sie jedoch die Entscheidung mit einem Begründungsmangel belastet: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Rz 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Rz 45 und 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul, XXXX oder Herat hat die Erstbehörde jedoch unterlassen (vgl. VfGH 6.6.2013, U2666/2012; 13.3.2013, U1006/12). Die Erstbehörde hätte somit zu klären gehabt, inwieweit der BF in Kabul, XXXX oder Herat auch ohne familiäres Netzwerk überleben und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte (vgl. VfGH 13.3.2013, U2185/12).

Dies ist insofern von erheblicher Relevanz, als sich etwa UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausspricht, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationalternative, insbesondere in Kabul, XXXX oder Herat, angenommen würde, wären diesbezüglich spezifische Feststellungen zu treffen, wobei beim Fehlen bisheriger familiärer und sozialer Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären.

Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul, XXXX und Herat hat die Erstbehörde jedoch unterlassen. Vielmehr geht sie davon aus, dass "kein Grund zur Annahme" vorliege, dass die Angehörigen des BF aus Nangahar diesem nicht die notwendigen finanziellen Mittel für ein Leben in Afghanistan zukommen lassen könnten. Auf welcher Grundlage die Behörde diese Feststellung trifft, ist jedoch nicht ersichtlich. Sie unterlässt jede Feststellung dahingehend, wie sich die wirtschaftliche/finanzielle Situation der Angehörigen des BF darstellt, sodass die von der Erstbehörde aufgestellte Behauptung, mangels durchgeführter Ermittlungen jeglicher Grundlage entbehrt.

Darüber hinaus trifft die Erstbehörde zwar Feststellungen zur Erreichbarkeit von Kabul im Falle einer Rückkehr des BF, unterlässt jedoch jegliche Feststellung zur Erreichbarkeit von XXXX und Herat von Kabul aus (vgl. VfGH 7.6.2013, U 565/2012).

Auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die Erstbehörde somit Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen.

II.2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Erstbehörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die Erstbehörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation sowie ohne möglicher Überprüfung der vom BF behaupteten Verfolgungsgründe gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm - die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen - ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet und notwendige Ermittlungen unterlassen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der Erstbehörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

II.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In der rechtlichen Beurteilung (II.) wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Da § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, liegt keine grundsätzliche Frage betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG auf den gegenständlichen Fall vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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