BVwG W212 2001847-1

W212 2001847-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2014

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Regest

Außerlandesbringung, real risk, staatlicher Schutz

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BVwG W212 2001847-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2001847.1.00

Spruch

W212 2001847-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX Sukhjit alias XXXX, geb. XXXXalias XXXX alias XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2013, Zl. 13 17.358-EAST Ost zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Indien, brachte am 25.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei im November 2009 einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat.

Im Rahmen der Erstbefragung vom 25.11.2013 gab die beschwerdeführende Partei zunächst an, ihre Heimat im Juni 2013 verlassen zu haben und nach Russland geflogen zu sein; danach sei sie schlepperunterstützt über eine ihr unbekannte Strecke nach Österreich verbracht worden. Österreich sei ihr Zielland gewesen. Über Vorhalt des EURODAC-Treffers zu Deutschland, meinte die beschwerdeführende Partei deshalb falsche Angaben zu ihrem Reiseweg gemacht zu haben, um hier in Österreich bleiben zu können. Sie habe sich zwei Jahre in Deutschland aufgehalten und sei danach in die Heimat zurückgekehrt, wo sie sich bis zu ihrer neuerlichen Ausreise im Juni 2013 aufgehalten habe. In Deutschland sei es schlecht gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe einen negativen Bescheid erhalten und sei über ihre Abschiebung in Kenntnis gesetzt worden. Im Übrigen habe sie dort eine Auseinandersetzung mit anderen Landsmännern gehabt und fürchte im Falle einer Rückkehr nach Deutschland um ihr Leben.

Das Bundesasylamt richtete am 27.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (infolge kurz: Dublin-II-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Mit dem am 09.12.2013 eingelangten Schreiben stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO ausdrücklich zu (vgl. Aktenseite 67 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).

Anlässlich der Einvernahme vom 20.12.2013 schloss die beschwerdeführende Partei zunächst gesundheitliche Probleme aus und verneinte das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich. Sie gab zu, in Deutschland falsche Angaben hinsichtlich ihrer Person gemacht zu haben und führte weiter aus, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, da sie dort im Jahr 2011 einen großen Streit mit anderen Personen gehabt habe. Nachdem die beschwerdeführende Partei eine Anzeige gegen diese Leute gemacht habe, sei es auch zu einer Gerichtsverhandlung in Deutschland gekommen, wobei die beschwerdeführende Partei - unter Einfluss dieser Leute - sogar eine falsche Aussage vor Gericht getätigt habe. Sie sei in Deutschland zwar zu ihrem Asylantrag einvernommen worden, habe jedoch eine negative Entscheidung erhalten. Auch wenn es noch keinen konkreten Abschiebetermin gegeben habe, sei der beschwerdeführenden Partei der Umstand ihrer bevorstehenden Abschiebung aus Deutschland mitgeteilt worden, weshalb sie sich nach Österreich begeben habe. Angesichts der in Deutschland aufhältigen Leute, mit denen sie bereits die zuvor geschilderten Probleme gehabt habe, sei sie dort in Lebensgefahr.

I.2. Mit Bescheid vom 20.12.2013 hat das Bundesasylamt den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Deutschland gem. § 10 Abs. 4 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zu Dublin-II-Rückkehrern, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgungslage in Deutschland.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Überstellung nach Deutschland eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde, da die beschwerdeführende Partei eine sofortige Abschiebung nach Indien zu erwarten hätte. Die belangte Behörde sei nicht auf das persönliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei eingegangen. Zudem wäre es im gegenständlichen Fall geboten gewesen, in Hinblick auf Art. 7 oder Art. 15 der Dublin-II-VO eine inhaltliche Behandlung des Asylantrages vorzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien.

Die beschwerdeführende Partei reiste von Indien kommend letztlich in Deutschland in den Bereich der Mitgliedstaaten ein und stellte dort einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge begab sich die beschwerdeführende Partei illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 25.11.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt richtete am 27.11.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland, welchem die deutschen Behörden mit Schreiben vom 09.12.2013, eingelangt am selben Tag, gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zustimmten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine besonderen privaten und keinerlei familiären Bindungen.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei, zu ihrer Asylantragstellung in Deutschland sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Deutschland ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Deutschlands. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 3.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die beschwerdeführende Partei ihren Antrag auf internationalen Schutz vor dem 01.01.2014 gestellt hat sowie nachweislich vor diesem Datum ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland ergangen ist, bleibt gegenständlich die VO 343/2003 maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesasylamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 3 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 16 Dublin-II-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte.

Im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft machen, sich nach ihrer Asylantragstellung und ihrem Aufenthalt in Deutschland für über drei Monate lang wieder außerhalb der Europäischen Union (konkret in ihrer Heimat) befunden zu haben.

So hat die beschwerdeführende Partei keinerlei Beweismittel vorgelegt, welche dieses Vorbringen stützen könnten. Allein die Behauptung, das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO für mehr als drei Monate verlassen zu haben, womit die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem ein Erstasylantrag gestellt wurde, erloschen wäre, genügt nicht, um tatsächlich eine Verschiebung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach sich zu ziehen. Insbesondere aus Art. 4 der Durchführungsverordnung folgt, dass das Erlöschen der Zuständigkeit ausschließlich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylwerbers geltend gemacht werden kann.

Zudem ist relevant, dass die Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei schon in der Erstbefragung erschüttert wurde, da sie dort ihren Aufenthalt und ihre Asylantragstellung in Deutschland bis zum Vorhalt des EURODAC-Treffers verschwiegen hat.

Nichtsdestotrotz wurde das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihrer behaupteten Rückkehr nach Indien seitens des Bundesasylamtes berücksichtigt, und den deutschen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen alle entscheidungswesentlichen Umstände umfassend mitgeteilt, wie sich aus folgenden Ausführungen sehen lässt:

" ... Auf Vorhalt des EURODAC-Ergebnisses (Asylantragstellung in

Deutschland am 12.11.2009) bestätigte er seine Asylantragstellung

und behauptete, 2 Jahre in Deutschland aufhältig gewesen und im Jahr

2011 nach Indien zurückgekehrt zu sein, wo er bis Juni 2013

aufhältig gewesen wäre. ... Der österreichischen Asylbehörde liegen

weder Tatsachenbeweise noch umfassende und nachprüfbare Erklärungen des Asylwerbers vor, welche auf ein Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands hindeuten würden. Vielmehr ist die anfängliche Verheimlichung der Asylantragstellung in Deutschland ein Indiz dafür, dass sich der Antragsteller die ganze Zeit über im

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hat. ... (AS 25)."

Es ist somit offensichtlich, dass den deutschen Behörden der von der beschwerdeführenden Partei behauptete, über drei Monate dauernde Aufenthalt in der Heimat mitgeteilt wurde. Nichtsdestotrotz hat Deutschland - mangels Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates - letztlich auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II VO akzeptiert, die beschwerdeführende Partei wiederaufzunehmen.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird. Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublinstaat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.

Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Es leben keine Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei in Österreich. Dies wurde von ihr von sich aus auch zu keinem Zeitpunkt behauptet (vgl. AS 11, 13, 124).

Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass Art. 7 oder 15 der Dublin-II-VO anzuwenden gewesen wäre, ist Folgendes auszuführen: Die genannten Bestimmungen betreffen Sachverhaltskonstellationen mit Familienangehörigen und zielen primär auf eine Familienzusammenführungen ab. Da die beschwerdeführende Partei jedoch explizit familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bzw. in der Europäischen Union (einschließlich Norwegen, Island und der Schweiz) verneint hat und auch in der Beschwerde - abgesehen von der angeregten Anwendung der Art. 7 und 15 der Dublin-II-VO - keinerlei Hinweise auf das Bestehen von familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bzw. in der EU aufgetreten sind, ist jedenfalls von einer Anwendung der genannten Artikel abzusehen.

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischem Bundesgebiet mit der Gefahr einer Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte verbunden sein könnte.

Kritik am deutschen Asylwesen/der Situation in Deutschland:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der deutschen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zum deutschen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Deutschland in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Indien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der deutschen Asylbehörden zu gerade dieser beschwerdeführenden Partei sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.

Zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen, ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei unter anderem eine Verfolgung Privater geltend gemacht hat. In Hinblick auf die in der Beschwerde getätigten Ausführungen, wonach Deutschland zwar zweifellos über Behörden verfüge, die die Sicherheit der Bürger wahren könnten, dennoch aber verfolgte Menschen nicht ausreichend beschützt werden würden (AS 189), ist Folgendes zu sagen:

Strafrechtlich relevante Übergriffe können in jedem Land passieren und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden kann. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen handelt es sich bei Deutschland um einen sicheren Staat im Sinne des Asylgesetzes und sind auch von Amts wegen keine Umstände bekannt, wonach Deutschland die Menschenrechte nicht achten oder nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen.

Sofern die beschwerdeführende Partei anführt, dass es in Deutschland schlecht gewesen sei, weil sie eine negative Entscheidung erhalten und man sie über ihre bevorstehende Abschiebung informiert habe, so kann darin ebenso wenig ein besonderer Grund erblickt werden, der für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Deutschland spricht. Allein der Umstand, dass gegenüber der beschwerdeführenden Partei eine negative Entscheidung ergangen ist, kann nämlich nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulementverfahren in Deutschland in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreichs, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen in Hinblick auf Staatsangehörige aus Indien getroffen werden.

An dieser Stelle wird auch auf den in Deutschland bestehenden Non-Refoulement-Schutz sowie auf die Möglichkeit einer Folgeantragstellung im Fall von neuen Fakten oder Beweisen hingewiesen.

Zur Aussage der beschwerdeführenden Partei, Österreich sei ihr Zielland gewesen, ist festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen und eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-II-VO widerspricht, welche zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, die jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll und will.

Die beschwerdeführende Partei konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Deutschland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Es handelt sich bei der beschwerdeführenden Partei somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen 23-jährigen gesunden Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustandes der beschwerdeführenden Partei für notwendig erscheinen ließe. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde anhand von umfassenden Feststellungen, denen letztlich nicht substantiiert entgegengetreten werden konnte, das Asylwesen in Deutschland - somit eine Tatsachenfrage - behandelt.

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