W135 1409498-1•BVwG W135 1409498-1
W135 1409498-1Tribunal Administrativo Federal12 de mar. de 2014
bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, Schwangerschaft, Zurückziehung
W135 1409498-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde vonXXXX, StA: Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2013 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona
GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, StA: Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2014 zu
Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Sie reiste ihren Angaben zu Folge am 04.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dem Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, wurde zuvor mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, in Österreich Asyl gewährt.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.02.2009 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihr Mann sei am 18.04.2008 durch die Schläge von Uniformierten verstorben und sei sie nach dessen Tod von diesen Leuten bedroht worden, die Männer hätten ihr angedroht, sie umzubringen. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin um ihr Leben.
Zum Nachweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin einen, am 22.08.2000 ausgestellten russischen Inlandsreisepass vor.
Die Beschwerdeführerin wurde am 17.09.2009 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.02.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest und gelangte in Bezug auf das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin beweiswürdigend zu dem Schluss, dass die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2009, zugestellt am 07.10.2009, wurde mit Schreiben vom 12.10.2009, eingebracht am selben Tag, fristgerecht die gegenständliche, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machende Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Am 10.05.2011 legte der Verein XXXX ergänzend eine Therapiebestätigung einer Psychotherapeutin des Vereines vom 05.05.2011 vor, wonach die Beschwerdeführerin im April 2010 durch die XXXX Regionalbetreuung zur Psychotherapie im Verein XXXX überwiesen worden sei und sich seit diesem Zeitpunkt in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Mit Hilfe einer Dolmetscherin fänden regelmäßig Sitzungen statt. Als Diagnose wird in der Bestätigung eine Posttraumatische Belastungsstörung angeführt.
Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.02.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.03.2014 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher insbesondere die Integration der Beschwerdeführerin, die sich seit fünf Jahren in Österreich aufhält, im Vordergrund stand. Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem vor, schwanger zu sein und legte ihren Mutter-Kind-Pass vor, in welchem als errechtneter Geburtstermin der 04.10.2014 angeführt wird.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und trägt den im Spruch angeführten Namen. Sie ist seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 04.02.2009 - also seit mehr als fünf Jahren - aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, ist seit November 2004 in Österreich aufhältig. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Asyl gewährt.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Bruder, dessen Ehefrau und deren gemeinsamen vier Kindern seit Oktober 2011 im gemeinsamen Haushalt. Der Bruder und die Schwägerin der Beschwerdeführerin gehen einer regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und kommen zum Teil für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin, welche sich derzeit noch in der Grundversorgung des Bundes befindet, auf. Festgestellt werden kann daher, dass ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem asylberechtigten Bruder und dessen Kernfamilie vorliegt.
Es halten sich auch entfernte Verwandte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auf; eine Cousine, welche von der Beschwerdeführerin oft besucht wird, lebt in Wien.
Die Beschwerdeführerin ist schwanger; der errechnete Geburtstermin ihres Kindes ist im Mutter-Kind-Pass mit 04.10.2014 eingetragen. Der Vater des ungeborenen Kindes ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher in Frankreich asylberechtigt ist und derzeit auch in Frankreich lebt. Die Beschwerdeführerin lernte den Vater ihres ungeborenen Kindes in Österreich kennen, als dieser seine Verwandten in Graz besuchte.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich zwar keine Deutschkurse besucht, verfügt aber über passable Deutschkenntnisse. In der Russischen Föderation hat sie eine Ausbildung als Krankenschwester und Buchhaltern absolviert.
Die Beschwerdeführerin hat sich während ihres fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und ist als sozial integriert anzusehen.
Festgestellt werden kann weiters, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist.
Die Beschwerdeführerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.) zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf den, im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung, vorgelegten russischen Inlandsreisepass der Beschwerdeführerin, ihre Volksgruppenzugehörigkeit gründet sich auf ihre eigenen Angaben.
Die Feststellungen zum asylberechtigten Bruder der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Akteninhalt und dem vom Asylgerichtshof eingeholten AIS-Auszug zu XXXX. Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder und dessen Kernfamilie ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auszug. Dass die Beschwerdeführerin derzeit von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes (GVS) sowie ihrem Bruder unterstützt wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zur vorliegenden Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und dem Vater ihres ungeborenen Kindes beruhen ebenfalls auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie dem im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Mutter-Kind-Pass.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu I.)
Zu Spruchteil A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, einzustellen.
Zu Spruchteil B)
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Revision wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchteil B unter Punkt II. verwiesen.
Zu II.)
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes konnte festgestellt werden, dass ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Bruder und dessen Kernfamilie vorliegt; die Beschwerdeführerin lebt mit diesen Familienangehörigen seit Oktober 2011 im gemeinsamen Haushalt, kümmert sich um die Kinder ihres Bruders und trägt der Bruder, welcher in Österreich einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht, zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin bei.
Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet ist auch von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:
Die Beschwerdeführerin reiste im Februar 2009 illegal nach Österreich ein, stellte am 04.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und ist seitdem aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführerin ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass Beschwerdeführerin über passable Deutschkenntnisse verfügt und während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bemüht war, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Abgesehen von ihren familiären Anknüpfungspunkten verfügt die Beschwerdeführerin über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
Die derzeit nicht selbsterhaltungsfähige Beschwerdeführerin verfügt über ausreichenden Wohnraum bei der Familie ihres Bruders, welcher auch zum Teil für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufkommt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, dass der Vater ihres ungeborenen Kindes, welcher in Frankreich asylberechtigt ist und derzeit nicht in Österreich lebt, künftig aus eigenen Kräften für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufkommen und eine Wohnung für die Familie der Beschwerdeführerin anmieten wird.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr im 6. Jahr ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich der Aufenthalt lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 24.4.2007, 2007/18/0173; 20.3.2001, 98/21/0448).
Jedoch stützt die bisher aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführerin ihre gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich auf ein einziges Asylverfahren, wobei der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen werden könnte, dass sie das Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätte; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, von der Beschwerdeführerin durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht wurde. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtkräftige Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Beschwerdeführerin bisher nicht vorliegt. Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u. a). Es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführerin dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein wesentliches Gewicht beizumessen.
Die Beschwerdeführerin vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch ihren Willen, sich weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, glaubwürdig darzulegen.
Weiters war vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes, für dessen physisches und psychisches Wohlbefinden gerade in den ersten Lebensjahren eine regelmäßige und intensive Beziehung zu beiden Elternteilen von entscheidender Wichtigkeit ist, ihr Familienleben mit ihrem Kind und dem - aus der Russischen Föderation stammenden - Kindesvater auch nicht in der Russischen Föderation fortsetzen könnte, da dieser in Frankreich asylberechtigt und ihm eine Rückkehr in die Russische Föderation daher verwehrt ist.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im vorliegenden Fall die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dieser das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG nicht erfüllt hat und zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Der Beschwerdeführerin ist daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt II. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.